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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1981, Az.: IVb ZR 566/80

Unterhaltspflicht; Schwere Verfehlung; Leistungsfähigkeit; Freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes; Differenzmethode; Bemessung des Unterhalts; Eigenes anrechenbares Einkommen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 566/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 06.03.1979
AG Brühl

Fundstellen

  • MDR 1981, 832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1609-1611 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff der schweren Verfehlung in § 66 EheG.

  2. 2.

    Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten im Falle der freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes. Zur Anwendung der sogenannten Differenzmethode bei der Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten, der über eigenes anrechenbares Arbeitseinkommen verfügt.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Portmann, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln - Senat für Familiensachen - vom 6. März 1979 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 26. September 1972 rechtskräftig aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, das am 24. März 1971 geboren wurde und bei der Klägerin lebt. Diese nimmt den Beklagten für die Zeit seit 1. Oktober 1974 auf Unterhalt in Anspruch.

2

In einer Scheidungsvereinbarung hatte sich der Beklagte verpflichtet, - neben dem Unterhalt für das Kind - bis zum 1. Oktober 1974 550 DM monatlichen Unterhalt an die damals nicht erwerbstätige Klägerin zu zahlen. Außerdem hatten sich die Parteien geeinigt, für die Zeit danach "rechtzeitig vorher einen evtl. anderen Unterhaltsbetrag" zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist nicht zustande gekommen; vielmehr hat der Beklagte seine Unterhaltszahlungen an die Klägerin mit Ablauf des Monats September 1974 eingestellt. Darauf hat die Klägerin Klage auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 750 DM erhoben und gleichzeitig über einen Teilbetrag von 550 DM monatlich eine einstweilige Verfügung erwirkt. In diesem summarischen Verfahren hat die Klägerin zwei eidesstattliche Versicherungen vom 22. Oktober und 18. November 1974 eingereicht, in denen sie erklärt hat, kein eigenes Einkommen zu haben. In Wirklichkeit hat die Klägerin damals als Aushilfe im Textilgeschäft ihres Bruders Sach- und Geldleistungen in Höhe von etwa 300 DM monatlich erhalten. Deswegen ist sie am 3. Oktober 1978 wegen fortgesetzter Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden.

3

Der Beklagte war als Programmierer beschäftigt und verdiente in den Jahren 1974 bis 1977 zwischen 2 100 und 2 300 DM netto. Dieses Arbeitsverhältnis hat er zum 30. September 1977 gekündigt und im Oktober 1977 ein Studium an der Deutschen Angestellten-Akademie begonnen, um zuerst "EDV-Organisator" und dann "Wirtschaftsorganisator" zu werden. Im September 1978 hat er den Lehrgang abgebrochen. Seitdem ist er arbeitslos. Während des Besuches der Deutschen Angestellten-Akademie hat der Beklagte Unterhaltsgeld von zunächst 259,80 DM (Oktober 1977) und später 273,60 DM wöchentlich bezogen. Danach hat er Arbeitslosengeld und - während eines vom 10. November bis 28. Dezember 1978 verbrachten Kuraufenthaltes - Krankengeld von 321 DM wöchentlich erhalten. Die Klägerin, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nur beschränkt arbeitsfähig ist, ist weiterhin als Aushilfskraft im Geschäft ihres Bruders tätig.

4

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, über die im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugesprochene Unterhaltsrente von 460 DM monatlich für die Zeit von Oktober 1974 bis Dezember 1975 und von 330 DM monatlich ab 1. Januar 1976 hinaus folgende monatlichen Beträge an die Klägerin zu bezahlen: Von Oktober bis Dezember 1974 weitere 248 DM, von Januar bis Oktober 1975 weitere 163 DM, für November und Dezember 1975 weitere 147 DM, von Januar bis Dezember 1976 weitere 285 DM und ab Januar 1977 weitere 223 DM. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

6

1.

Zu der vom Beklagten in den Vordergrund gestellten Frage der Verwirkung des nach früherem Recht zu beurteilenden (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG) Unterhaltsanspruchs der Klägerin hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine derartige Verwirkung nicht eingetreten sei, weil sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten keiner schweren Verfehlung nach § 66 EheG schuldig gemacht habe.

7

a)

Dabei ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die gravierenden, mit dem endgültigen Verlust des Anspruchs verbundenen Folgen nur solche Pflichtwidrigkeiten als Verwirkungsgrund gewertet werden könnten, die den Unterhaltsschuldner ebenso träfen wie der Verlust des Unterhaltsanspruchs den Berechtigten. Insbesondere könnten Verfehlungen, die ihren Grund in einer von dem Verpflichteten selbst geschaffenen Lage hätten, nicht die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben (vgl. BGHZ 31, 210, 216; 45, 15, 19 f.; BGH FamRZ 1973, 182, 183). Der Rechtsgedanke des früheren § 43 Satz 2 EheG, der die Berufung auf eine schwere Eheverfehlung des anderen Ehegatten verwehre, wenn dies wegen des Zusammenhangs der Verfehlung mit eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sei, sei im Rahmen von § 66 EheG entsprechend heranzuziehen (ebenso BGB - RGRK/Wüstenberg, 10/11. Aufl. EheG § 57 Anm. 10).

8

b)

Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich die Klägerin in einer vom Beklagten verursachten Notsituation befunden habe, als sie die einstweilige Verfügung beantragt und - zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit - die falschen eidesstattlichen Versicherungen abgegeben habe. Denn der Beklagte habe mit Ablauf der im Scheidungsvergleich bestimmten Frist jede Unterhaltszahlung eingestellt und die Klägerin darauf verwiesen, sie müsse nunmehr ihren Lebensunterhalt selbst verdienen, obwohl das gerade erst drei Jahre alte Kind wegen seines Alters, aber auch wegen einer Erkrankung der Betreuung der Mutter bedurft und der Scheidungsvergleich die rechtzeitige Vereinbarung eines anderen Unterhaltsbetrages vorgesehen habe. Außerdem habe sich die Klägerin im Hinblick auf das Alter des Kindes an sich auf den Standpunkt stellen können, sie sei als nichtschuldig geschiedene Ehefrau berechtigt, von jeder Erwerbstätigkeit abzusehen und sich ganztätig um die Pflege und Betreuung des Kindes zu kümmern. Dann aber sei die Anrechnung des dennoch erzielten Erwerbseinkommens auf den Unterhaltsanspruch fraglich gewesen, zumal die Klägerin auch selbst gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei. Angesichts dieser Umstände und der recht günstigen Einkünfte des Beklagten sei die Handlungsweise der Klägerin "eher verständlich" gewesen. Der Beklagte habe sich dadurch, daß er ihr jeden Unterhalt verweigert habe, seinerseits einer schweren Verfehlung schuldig gemacht, die die Verfehlung der Klägerin entsprechend dem Rechtsgedanken des§ 43 Satz 2 EheG als nicht so schwerwiegend erscheinen lasse, daß schon eine Verwirkung angenommen werden könne.

9

c)

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

10

Ihre Auffassung, daß das Berufungsgericht seine Würdigung auf die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung beschränkt und den Betrug zum Nachteil des Beklagten außer acht gelassen habe, trifft nicht zu. Vielmehr hebt das Berufungsgericht ausdrücklich hervor, daß das Verhalten der Klägerin, "soweit sich die falsche eidesstattliche Versicherung und der vom Amtsgericht festgestellte Betrug gegen den Beklagten gerichtet" habe, im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Gesichtspunkte "in erheblich milderem Licht" erscheine. Außerdem befaßt sich das Oberlandesgericht mit der gerade für den Betrug erheblichen Frage, inwieweit die falsche eidesstattliche Versicherung zu einer den tatsächlichen Anspruch der Klägerin übersteigenden gerichtlichen Unterhaltsregelung geführt hat und hätte führen können, erörtert hierbei die eingeschränkte Anrechenbarkeit des Verdienstes aus an sich nicht zumutbarer Erwerbstätigkeit und führt aus, daß der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch von monatlich 550 DM (statt des eingeklagten Betrages von 750 DM) letztlich begründet gewesen sei. Daß diese Frage der Auswirkung der Pflichtwidrigkeit, wie die Revision in anderem Zusammenhang meint, für die Beurteilung unerheblich sei, weil die Schwere der Verfehlung nicht dadurch gemindert werden könne, daß sie "an sich gar nicht nötig gewesen wäre", trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich gerade hieraus das Ausmaß der wirtschaftlichen Beeinträchtigung, die dem Beklagten aus der Verfehlung der Klägerin drohte. Dieser mögliche Schadensumfang aber war für die Beurteilung der Verfehlung von entscheidender Bedeutung. Daß wegen der Verfehlung eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist, ist nicht ausschlaggebend (vgl. BGB-RGRK aaO Anm. 16); vielmehr kommt es bei einem Delikt wie dem vorliegenden vor allem auf den wirtschaftlichen Schaden an, den es dem Unterhaltspflichtigen zugefügt hat oder zuzufügen geeignet war. Dieser Schaden muß den Unterhaltsschuldner empfindlich treffen, andernfalls ein derartiges Vermögensdelikt grundsätzlich nicht als schwere Verfehlung angesehen werden kann, es sei denn, daß der Unterhaltsberechtigte aus besonders verwerflicher oder gehässiger Gesinnung gehandelt hat (vgl. Hoffmann/Stephan, EheG § 57 Rdn. 20 i.V. mit § 66 Rdn. 5; BGB-RGRK aaO § 57 Anm. 9 i.V. mit § 66 Anm. 9; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1. Teil Rdn. 790; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 442).

11

Schließlich können auch die Bedenken nicht geteilt werden, welche die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts hegt, die Klägerin habe sich im Zeitpunkt der Verfehlung in einer Notsituation befunden. Daß die Klägerin damals durch ihre Aushilfstätigkeit Sach- und Geldleistungen in Höhe von rund 300 DM erhielt, steht einer derartigen Beurteilung ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß sie, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, wegen ihres mangelnden Auskommens von ihren Eltern durch Sachleistungen und unentgeltliche Wohnungsgewährung unterstützt wurde.

12

Auch im übrigen kann die - im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende - Beurteilung des Berufungsgerichts, daß unter den vorliegenden Umständen eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin keine angemessene Folge ihrer Handlungsweise wäre, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

13

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit die Einkünfte, die der Beklagte vor der Aufgabe seines Arbeitsplatzes erzielt hat, auch für die anschließende Zeit zugrunde gelegt hat, obwohl sein tatsächliches Einkommen in dieser Zeit erheblich niedriger war.

14

a)

Unter Berufung auf einen Teil des Schrifttums (BGB-RGRK/Scheffler, 10./11. Aufl. § 1603 Anm. 2 und § 1602 Anm. 7; Brühl/Göppinger/Mutschler, aaO Rdn. 678) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derjenige, der seine Stellung aus nicht gegen den Unterhaltsgläubiger gerichtetem Verschulden aufgebe und trotz redlichen Bemühens keine andere Arbeit finde, nicht als leistungsfähig angesehen werden könne. Eine Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit sei dem Unterhaltspflichtigen aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs nach Treu und Glauben jedoch verwehrt, wenn er sich entgegenhalten lassen müsse, daß er wegen Verstoßes gegen die Unterhaltspflicht auf Schadenersatz hafte. Eine derartige Haftung setze ein gegen den Unterhaltsberechtigten gerichtetes Verschulden, eine vorsätzliche Handlung, voraus, wobei allerdings bedingter Vorsatz genügen müsse.

15

Dieser einschränkenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

16

b)

Für das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Vater und Kind hat der Senat im Urteil vom 9. Juli 1980 (IV b ZR 529/80 - FamRZ 1980, 1113) bereits entschieden, daß der Vater, der arbeitslos geworden war und sich zur Aufnahme einer Ausbildung an einer weiterführenden Schule entschlossen hatte, vor dem Antritt der Ausbildung alle ihm zumutbaren Schritte hätte unternehmen müssen, um doch noch in seinem erlernten oder auch einem anderen Beruf unterzukommen, und dazu sogar - in zumutbaren Grenzen - einen Ortswechsel hätte hinnehmen müssen, um den Unterhalt des Kindes zu sichern. Eine Berufung auf die ohne Rücksicht auf die Unterhaltsansprüche des Kindes aufgenommene Schulausbildung wurde dem Vater verwehrt und seine Leistungsfähigkeit auf der Grundlage seiner letzten regelmäßigen Arbeitseinkünfte bestimmt.

17

c)

Diese Beurteilung beruht zwar wesentlich auf der verstärkten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) und der daraus folgenden erhöhten Arbeitspflicht. Für das Rechtsverhältnis eines unterhaltspflichtigen Ehegatten zu seinem geschiedenen Partner, der dem minderjährigen unverheirateten Kinde im Range grundsätzlich gleichsteht (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 59 Abs. 1 EheG), kann jedoch regelmäßig nichts anderes gelten. Deshalb muß auch ein unterhaltspflichtiger Ehegatte seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Arbeitsplatz- oder gar Berufswechsels, erreichen könnte. Diese Verpflichtung erlegt ihm nicht nur bei der Wahl des Arbeitsplatzes, sondern auch bei der Aufgabe seiner Stellung Beschränkungen auf. Vor allem hat er grundsätzlich kein Recht, zwecks weiterer Ausbildung seinen Beruf aufzugeben und seinen Ehegatten der Hilfe Dritter oder der Sozialhilfe zu überantworten (Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1603 Anm. 2). Hat er seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben und sich dadurch (weitgehend) einkommenslos gemacht, so muß er sich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen (BSGE 27, 1, 5 [BSG 31.05.1967 - 12 RJ 420/65]; BGB-RGRK/Wüstenberg aaO § 58 Anm. 89).

18

Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich hieraus für den unterhaltspflichtigen Ehegatten keine unzulässigen Eingriffe in sein Grundrecht auf freie Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 GG) oder auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 GG). Diese Grundrechte stehen in verfassungsrechtlich beachtlicher Wechselwirkung zu den anderen Grundrechten, im Bereich des Familienrechts insbesondere zu Art. 6 GG und der aus dieser Vorschrift folgenden gegenseitigen Verantwortung der Ehegatten auch nach der Scheidung ihrer Ehe. Hinter diese sich als höherwertig erweisende Unterhaltspflicht muß das Recht des Unterhaltspflichtigen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Berufswahl unter Umständen zurücktreten (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980, aaO und vom 3. Dezember 1980 - IV b ZR 532/80).

19

d)

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Beklagte zu einer Zeit, in der Arbeitsplätze allgemein gefährdet gewesen seien, ohne vernünftigen Grund eine gesicherte und einkömmliche Stellung aufgegeben habe. Er habe sofort erkannt, daß sein anfängliches Ziel, sich zum "EDV-Organisator" weiterbilden zu lassen, ihn finanziell nicht weiterbringen werde, aber auch hinsichtlich der dann begonnenen Ausbildung zum "Wirtschaftsorganisator" keinen Vorteil für seine weitere Tätigkeit gesehen. Für den Entschluß zur Aufgabe seiner Stellung seien in erster Linie die Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten bestimmend gewesen. Er habe sich in seiner Stellung in der Firma kompromittiert gefühlt und sei verärgert gewesen. Den Anlaß hierzu habe er jedoch selbst gesetzt, weil er den titulierten Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht erfüllt habe.

20

Nach diesen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, steht außer Frage, daß der Beklagte seine Arbeitsstellung ohne zureichenden Grund aufgegeben hat. Ebenso ergibt sich, daß ihn das Gericht für die Zeit danach zu Recht als unverändert leistungsfähig beurteilt hat, ohne daß es noch auf weiteres ankommt.

21

3.

Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin hatte das Amtsgericht die beiderseitigen Nettoeinkommen addiert, die Summe nach dem sogenannten Kölner Schlüssel im Verhältnis 5:8 geteilt und von dem auf die Klägerin entfallenden 5/13-Anteil ihr Nettoeinkommen abgezogen. Abweichend davon hat das Berufungsgericht die Differenz der Nettoeinkommen beider Parteien gebildet und nach dem vorgenannten Schlüssel zwischen den Ehegatten verteilt. Hierdurch ist es für die Klägerin an sich zu höheren Unterhaltsbeträgen gelangt, hat diese jedoch aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung nicht in die Verurteilung aufgenommen, sondern die vom Amtsgericht zugebilligten Beträge bestätigt. Gegen beide Berechnungsmethoden bestehen hier indessen Bedenken.

22

Daß in Fällen beiderseitiger Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten nicht nach einer Quote der addierten Einkommen zu bemessen ist, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 f.) dargelegt. Danach läge es an sich nahe, die Differenzmethode anzuwenden, die dem Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich in angemessener Weise Rechnung trägt, weil sie jedem Ehegatten mehr als die Hälfte seines Einkommens beläßt und damit sowohl einen pauschalen Ausgleich für den mit der Berufstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand schafft als auch einen gewissen Anreiz zur Erwerbstätigkeit bietet (BGH aaO). Indessen geht diese Methode von der Vorstellung aus, daß beide Ehegatten mit ihrem Einkommen zum ehelichen Lebensaufwand beigetragen haben. Der mit Hilfe dieser Berechnungsart bemessene Unterhalt des Berechtigten geht daher von einem Unterhaltsbedarf aus, wie er durch die ehelichen Lebensverhältnisse in einer Doppelverdienerehe bestimmt wird. Da sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung richtet (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1980 - IV b ZR 510/80 FamRZ 1980, 770), führt die Methode zu angemessenen Ergebnissen, wenn beide Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig waren und ihre ehelichen Lebensverhältnisse durch das beiderseitige Einkommen bestimmt wurden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241). Bezog aber nur einer der Ehegatten Erwerbseinkommen, so werden die ehelichen Lebensverhältnisse und damit auch der nacheheliche Unterhaltsbedarf regelmäßig nur durch dieses Einkommen bestimmt, auch wenn der andere Ehegatte nach der Scheidung gleichfalls eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Damit kann die Unterhaltsbemessung in derartigen Fällen einer erst nach der Scheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten nicht im Wege der Differenzberechnung erfolgen. Vielmehr liegt es, sofern die Aufteilung nach Quoten beibehalten werden soll, nahe, lediglich das berücksichtigungsfähige Einkommen des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten entsprechend aufzuteilen und von der auf den Berechtigten entfallenden Quote dessen eigenes Einkommen abzurechnen. Dabei muß diese Aufteilung jedoch letztlich - wie auch diejenige nach anderen Berechnungsmethoden - vom Tatrichter auf ihre Angemessenheit überprüft werden.

23

Die Klägerin hat erst nach der Scheidung ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wurden allein durch das Einkommen des Beklagten bestimmt. Wird aber allein das einzusetzende Einkommen des Beklagten nach der bisherigen Quote aufgeteilt und das Einkommen der Klägerin - in voller Höhe - von dem auf sie entfallenden 5/13-Anteil abgezogen, so ergibt sich eine Ermäßigung der bisher festgesetzten Unterhaltsbeträge. Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

24

Bei der Neubemessung des Unterhalts wird das Berufungsgericht auch die - bisher bereits bei der Erörterung der Verwirkung aufgeworfene - Frage zu berücksichtigen haben, ob das Einkommen der Klägerin in vollem Umfang anzurechnen ist.