Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1985, Az.: IVb ZR 67/83
Teilklage; Unterhaltsrente; Freiwillig gezahlte Unterhaltsrente; Rechtskraft; Abänderungsklage; Unterhaltsanspruch; Leistungsklage; Unterhaltsgläubiger; Mehrforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 67/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 93, 330 - 338
- FamRZ 1985, 371
- MDR 1985, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1340-1343 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die Wirkung eines Urteilsspruchs in dem über eine entsprechende Teilklage eine Unterhaltsrente über freiwillig gezahlte Beträge hinaus ausgesprochen wird:
1. Die Rechtskraft erstreckt sich nur in Höhe des titulierten Teils. Der freiwillig gezahlte Betrag ist nicht erfaßt.
2. Für den Unterhaltsschuldner ist die Abänderungsklage zulässig. Die Klage ist möglich hinsichtlich der Einstellung der freiwilligen Zahlungen. Zudem auch hinsichtlich der Herabsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs.
3. Bei der Geltendmachung von Mehrforderungen durch den Unterhaltsgläubiger ist die Abänderungsklage nicht zulässig (stattdessen Leistungsklage).
Tatbestand:
Aus der im Jahre 1959 geschlossenen Ehe des Beklagten mit der Klägerin zu 1 sind die in den Jahren 1961 und 1964 geborenen Klägerinnen zu 2 und 3 hervorgegangen. Die Ehe ist seit dem 7. Januar 1980 rechtskräftig geschieden.
Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten Unterhalt. In Vorprozessen ist hierzu rechtskräftig wie folgt entschieden worden:
Durch Urteil vom 27. Januar 1978 (Az.: 24 F 279/77) hat das Amtsgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, ab 15. März 1977 an die Klägerin zu 1 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 300 DM über freiwillig bezahlte 1 800 DM hinaus, an die Klägerin zu 2 einen monatlichen Unterhalt von 100 DM über freiwillig bezahlte 650 DM hinaus, an die Klägerin zu 3 einen monatlichen Unterhalt von 100 DM über freiwillig bezahlte 550 DM hinaus zu bezahlen. Eingeklagt waren über die freiwillig bezahlten Beträge hinaus monatlich 3 560 DM für die Klägerin zu 1 sowie je 200 DM für die Klägerinnen zu 2 und 3.
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 14. September 1979 (Az.: 24 F 7/79) ist unter Zurückweisung der Klage im übrigen über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu 1 in der Weise erkannt worden, daß der Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von monatlich 300 DM »über den freiwillig bezahlten Betrag von monatlich 1 800 DM und die durch Urteil (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) vom 27. Januar 1978 festgesetzte Unterhaltsrente von monatlich 300 DM hinaus« verurteilt worden ist. Hier hatte die Klägerin zu 1 monatlich 3 350 DM »über die bisher gezahlte Unterhaltsrente von 2 100 DM hinaus« beansprucht. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung von der Identität des Anspruchs auf Trennungs- und auf Geschiedenenunterhalt ausgegangen und hat demzufolge eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO angenommen. Den den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Lebensbedarf der Klägerin zu 1 hat es dabei mit monatlich 2 400 DM angesetzt.
Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Klägerinnen Unterhalt für die Zeit ab 1. Februar 1980 geltend. Der Beklagte hatte vorher seine freiwilligen Zahlungen erheblich eingeschränkt. Die zunächst erhobenen Ansprüche der Klägerin zu 1 auf eine monatliche Unterhaltsrente von 1 800 DM, der Klägerin zu 2 auf eine solche von 550 DM über freiwillig bezahlte 100 DM hinaus, der Klägerin zu 3 auf eine solche von 450 DM über freiwillig bezahlte 100 DM hinaus hat der Beklagte teilweise anerkannt. Das Amtsgericht hat daraufhin am 20. August 1980 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, wonach der Beklagte ab 1. Juli 1980
a) an die Klägerin zu 1 monatlich 750 DM »unter Einbeziehung der ausgeurteilten Beträge von je 300 DM in 24 F 279/77 und 24 F 7/79«,
b) an die Klägerinnen zu 2 und 3 monatlich je 310 DM »unter Einbeziehung der ausgeurteilten Beträge in 24 F 279/77« zu zahlen hat.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Klägerinnen die Klage erweitert. Die Klägerin zu 1 hat über die durch das Anerkenntnisurteil zuerkannten monatlich 750 DM hinaus weitere 2 250 DM verlangt, die Klägerin zu 2 über die zuerkannten monatlich 310 DM hinaus weitere 490 DM und die Klägerin zu 3 über die zuerkannten 310 DM hinaus weitere 390 DM.
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Abzug bestimmter Zahlungen verurteilt,
a) an die Klägerin zu 1 ab 1. Februar 1980 bis einschließlich Juni 1980 »unter Einbeziehung der in den Verfahren 24 F 279/77 und 24 F 7/79 ausgeurteilten Beträge von je 300 DM« monatlich 2 400 DM und ab 1. Juli 1980 über den durch Teilurteil zuerkannten Betrag hinaus monatlich 1 650 DM,
b) an die Klägerin zu 2 ab 1. Februar 1980 bis einschließlich Juni 1980 unter Einbeziehung des im Verfahren 24 F 279/77 ausgeurteilten Betrages monatlich 750 DM und ab 1. Juli 1980 über den durch Teilurteil zuerkannten Betrag hinaus monatlich 440 DM,
c) an die Klägerin zu 3 entsprechend b) monatlich 650 DM für die Zeit vom 1. Februar 1980 bis einschließlich Juni 1980 und ab 1. Juli 1980 über den durch Teilurteil zuerkannten Betrag hinaus monatlich 340 DM zu zahlen, jeweils die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden monatlich im voraus.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er beantragt hat, die Klage insoweit abzuweisen, als er für die Zeit ab 1. Februar 1980 zur Zahlung von mehr als monatlich 750 DM an die Klägerin zu 1, 650 DM an die Klägerin zu 2 sowie 620 DM an die Klägerin zu 3 verurteilt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und lediglich den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils neu gefaßt. Die Entscheidung ist veröffentlicht in FamRZ 1984, 489.
Die - zugelassene - Revision, mit der der Beklagte eine seinem Berufungsantrag entsprechende Entscheidung begehrte, führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die in den Vorprozessen ergangenen Urteile, die auf Zahlung von Unterhaltsrenten über freiwillig bezahlte Beträge hinaus lauten, hätten die seinerzeit strittigen »Spitzenbeträge« und nicht sonstige Teile der Unterhaltsforderung tituliert. Die Rechtskraftwirkung dieser Urteile beziehe sich daher auch auf den Charakter der zuerkannten Teilforderungen als Spitzenbeträge. Der Unterhaltsgläubiger, der in derartigen Fällen später mehr Unterhalt verlange, müsse die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) erheben, ebenso wie der Unterhaltsschuldner, der den Spitzenbetrag nicht mehr zahlen wolle. Kürze dieser den bisher freiwillig bezahlten Grundbetrag, brauche hingegen der Unterhaltsgläubiger keine Abänderungsklage zu erheben, sondern habe zur Begründung seiner »Erstklage« nur einen Bedarf darzulegen, der dem noch nicht titulierten Grundbetrag entspreche. Demgemäß brauche die Klägerin zu 1 lediglich einen Unterhaltsbedarf von monatlich 2 100 DM darzulegen, die Klägerin zu 2 einen solchen von monatlich 650 DM und die Klägerin zu 3 einen solchen von monatlich 620 DM.
Die Revision rügt zu Recht, daß diese Ausführungen teilweise rechtlichen Bedenken begegnen.
a) Unzutreffend beurteilt hat das Oberlandesgericht die Rechtskraftwirkung der Urteile in den beiden Vorprozessen. Ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über freiwillig bezahlte Beträge hinaus zuspricht, ergeht auf eine entsprechende Teilklage des Unterhaltsberechtigten. Dieser gibt durch seinen Klageantrag zu erkennen, daß er lediglich die Titulierung eines Teiles seines Unterhaltsanspruchs begehrt, nämlich des sogenannten Spitzenbetrages, während er hinsichtlich des sogenannten Grund- oder Sockelbetrages voraussetzt, daß dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig bezahlt wird, so daß es einer gerichtlichen Entscheidung darüber nicht bedarf. Ein derartiges prozessuales Vorgehen des Unterhaltsberechtigten bietet wegen der damit verbundenen Kostenersparnis Vorteile, hat andererseits aber auch Nachteile. So unterbricht etwa die Erhebung einer Teilklage nicht die Verjährung des weiteren Anspruchs (vgl. BGHZ 85, 367, 370 ff.) [BGH 24.11.1982 - VIII ZR 263/81]. Auch ist die Rechtskraftwirkung des zusprechenden Urteils geringer als diejenige eines Urteils, das den gesamten Unterhaltsanspruch tituliert.
Allgemein reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO die Rechtskraft eines Urteils nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Bei der Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur diesen Teil, so daß das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt (vgl. BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; BGH Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 281/77 - NJW 1979, 720 m. w. Nachw.). Dieser Grundsatz war bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (vgl. etwa RGZ 120, 317, 319; 172, 18, 125) und entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. etwa Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. VI 8 a; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeß 13. Aufl. § 156 III S. 944 f.). Gegenüber § 322 Abs. 1 ZPO versagen logische Erwägungen, wie etwa, daß die Zuerkennung des Restbetrages einer Forderung die Bejahung der Gesamtforderung voraussetzt. Die Rechtskraft reicht in diesen Fällen nicht soweit wie die Folgerichtigkeit der Entscheidungsgründe; diese nehmen an der Rechtskraft nicht teil (so ausdrücklich RGZ 120, 317, 319; zustimmend Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO).
Daraus folgt für Unterhaltsurteile der hier in Rede stehenden Art, daß sie den Unterhaltsanspruch nur in Höhe des titulierten Teiles rechtskräftig feststellen. Zwar setzt die Verurteilung zur Zahlung des Spitzenbetrages materiell-rechtlich voraus, daß der Kläger außer diesem auch den freiwillig bezahlten Betrag beanspruchen kann. Bis zur Höhe dieses Betrages ist der Unterhaltsanspruch aber nicht Streitgegenstand des Verfahrens (so schon Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 601/80 - FamRZ 1982, 479, 480), sondern nur ein für die zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft nicht teilnimmt (vgl. dazu auch BGHZ GSZ 13, 265, 278; BGHZ 42, 340, 350; 83, 391, 394 f.). Danach geht das Oberlandesgericht zu Unrecht davon aus, daß die in den Vorprozessen ausgeurteilten Unterhaltsbeträge rechtskräftig »als Spitzenbeträge« feststünden. Die Bindung für nachfolgende Prozesse ist nicht anders zu beurteilen, als wenn es sich um entsprechende Grund- oder Sockelbeträge gehandelt hätte.
Ein weiterer Fehler in der Bewertung der Rechtskraftwirkungen des Verbundurteils vom 14. September 1979 liegt darin, daß das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1 nur in dem Bereich zwischen 2 100 DM und 2 400 DM für rechtskräftig festgestellt hält und nicht in dem Bereich zwischen 1 800 DM und 2 400 DM. Das Amtsgericht war zwar rechtsirrig (vgl. Senatsurteil BGHZ 78, 130) von einer Fortgeltung des Urteils über den Trennungsunterhalt über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus ausgegangen und hatte darum den Anspruch der Klägerin zu 1 auf nachehelichen Unterhalt in der Weise tituliert, daß es »über die durch Urteil vom 27. Januar 1978 festgesetzte Unterhaltsrente von monatlich 300 DM hinaus weitere monatlich 300 DM« zugesprochen hatte. Sein Wille, der Klägerin zu 1 über die damals freiwillig bezahlten monatlich 1 800 DM hinaus eine Unterhaltsrente von insgesamt 600 DM zuzusprechen, kommt aber im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Urteils zweifelsfrei zum Ausdruck. Dies ist für den Umfang der Rechtskraft maßgebend. Die Klägerin besitzt danach bereits einen Titel über ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu einem Teilbetrag von 600 DM, wie er auch zutreffend im Teilanerkenntnisurteil vom 20. August 1980 berücksichtigt worden ist.
Nicht erörtert hat das Oberlandesgericht die Frage, ob Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß die Klägerinnen in den Vorprozessen mit ihren Ansprüchen teilweise abgewiesen worden sind. Dies ist aber unschädlich, weil es insoweit keine Rechtskraftbindungen zu beachten hatte. In der Berufungsinstanz waren keine höheren Unterhaltsansprüche im Streit als ein solcher der Klägerin zu 1 von insgesamt 2 400 DM, der Klägerin zu 2 von 750 DM und der Klägerin zu 3 von 650 DM im Monat. Ansprüche in dieser Höhe sind im jeweils letzten Vorprozeß bereits als berechtigt angesehen und daher von einer Teilabweisung nicht erfaßt worden.
b) Im Ergebnis zutreffend meint das Oberlandesgericht, daß die Klägerinnen den hier streitbefangenen Teil ihrer Ansprüche durch die nicht den Bindungen des § 323 ZPO unterworfene Leistungs-(Nachforderungs-)klage geltend machen müssen, wie es auch geschehen ist. In seinem Urteil vom 16. Januar 1985 (IVb ZR 62/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat dargelegt, daß der Unterhaltsschuldner, der in Fällen der vorliegenden Art aufgrund veränderter Verhältnisse nicht nur die freiwilligen Zahlungen einstellen, sondern auch eine Herabsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs erreichen will, die Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, da er anders die Rechtskraft des Urteils nicht durchbrechen kann. Im vorliegenden Fall geht es indessen um die prozessualen Möglichkeiten des Unterhaltsgläubigers. Wie bereits ausgeführt, ist sein Unterhaltsanspruch nur im Umfang des titulierten Teils rechtskräftig zuerkannt; Rechtskraftwirkungen darüber hinaus bestehen nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Abänderungsklage nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß (BGHZ 34, 110, 116). In der gleichen Entscheidung ist aber auch ausgeführt, daß die Nachforderungsklage zu erheben ist, wenn der Kläger im ersten Verfahren nur eine Teilklage erhoben hat (aaO S. 118 f.). Dem hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. April 1984 (IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 773) angeschlossen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Unterhaltsgläubiger zunächst Titel der hier in Rede stehenden Art erwirkt, in einem dritten Vorprozeß aber die Titulierung des Gesamtanspruchs erbeten. Nachdem dies geschehen war, war er, wie der Senat ausgesprochen hat, wegen weiterer Erhöhungen seines Unterhalts auf die Abänderungsklage verwiesen, die nur auf Gründe gestützt werden konnte, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im dritten Vorprozeß entstanden waren. Für die Frage, ob in diesen Fällen die Abänderungs- oder die Leistungsklage zulässig ist, kommt es danach entscheidend darauf an, ob der Unterhaltsgläubiger sich zuvor auf eine oder mehrere Teilklagen beschränkt oder ob er bereits seinen gesamten Unterhaltsanspruch eingeklagt und das Gericht darüber entschieden hat. Im ersten Fall ist für Mehrforderungen die Leistungsklage gegeben und nur diese, im zweiten die Abänderungsklage mit ihren besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wenn - wie hier - ausschließlich Urteile vorliegen, die eine Unterhaltsrente über freiwillig bezahlte Beträge hinaus zusprechen, handelt es sich eindeutig nur um solche über Teilklagen, die keine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch insgesamt getroffen haben. Die Titulierungslücke, die im Umfang des freiwillig bezahlten Betrags besteht, ist nur durch eine Leistungsklage zu schließen. Für eine Anpassung nach § 323 ZPO ist dann kein Raum, entgegen der vom Oberlandesgericht beiläufig geäußerten Auffassung auch nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger mehr Unterhalt will als die Summe des nicht titulierten Sockelbetrags und des Spitzenbetrags (a.A. offenbar auch OLG Schleswig SchlHA 1981, 67 - LS).
Die Beschränkung des Unterhaltsgläubigers auf die Leistungsklage vor der gerichtlichen Entscheidung über seinen Gesamtanspruch ist für ihn nicht nur von Vorteil: Mit dieser Klage hat er ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Vorprozesses sämtliche Anspruchsgrundlagen neu vorzutragen und notfalls zu beweisen; er ist wiederum allen Einwendungen des Beklagten ausgesetzt, auch solchen, die im Vorprozeß bereits abschlägig verbeschieden worden sind (BGHZ 34, 110, 117). Diese Folgen muß er in Kauf nehmen, weil er sich im Vorprozeß auf eine Teilklage beschränkt hat.
2. Nach allem hatte das Oberlandesgericht ohne eine Bindung an die Entscheidungen in den Vorprozessen die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1 in Höhe von 2 400 DM, der Klägerin zu 2 von 750 DM und der Klägerin zu 3 von 650 DM im Monat zu prüfen. Seine Auffassung, aus verfahrensrechtlichen Gründen habe die Klägerin zu 1 nur einen Monatsbedarf von 2 100 DM, die Klägerin zu 2 von 650 DM und die Klägerin zu 3 von 620 DM darzulegen, ist unrichtig. Lediglich bei der Fassung seines Urteils hatte es zu berücksichtigen, daß die Unterhaltsansprüche der Klägerinnen bereits teilweise tituliert waren, nämlich durch das Teilanerkenntnisurteil vom 20. August 1980 sowie - für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 1980 - durch die Urteile in den Vorprozessen.