Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1982, Az.: IVb ZR 601/80
Erneute Klageerhebung nach rechtskräftiger Abweisung einer Unterhaltsklage; Anrechenbares eigenes Einkommen geschiedener Ehegatten auf den Unterhalt; Antrag auf Zubilligung nachehelichen Unterhalts; Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit; Materielle Rechtskraft; Abweisung einer Unterhaltsklage; Erneute Klage; Klage für die Zukunft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 601/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 01.10.1979
- AG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 655 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1284-1285 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Voraussetzungen, unter denen nach rechtskräftiger Abweisung einer Unterhaltsklage für die Folgezeit erneut Klage erhoben werden kann
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach rechtskräftiger Abweisung einer Unterhaltsklage für die Folgezeit erneut Klage erhoben werden kann.
In dem Rechtsstreit
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Dr. Zysk
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 1979 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für die Zeit vom 11. August 1977 bis 30. April 1978 in Höhe von monatlich 160,- DM und für die Folgezeit bis zur Rechtskraft des Urteils über die Scheidung der Ehe der Parteien in Höhe von monatlich 200,- DM abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird, zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien haben im Jahre 1949 geheiratet und leben seit vielen Jahren getrennt. Der Ehemann zahlte nach der Trennung zunächst an die Ehefrau freiwillig einen Unterhalt von monatlich 300,- DM. Eine (frühere) Klage der Ehefrau, mit der diese über die freiwillig gezahlte Rente hinaus einen höheren Unterhalt begehrt hatte, ist in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 7. Mai 1976 abgewiesen worden. In der Begründung dieses Urteils ist ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, ob der Ehemann die Trennung der Eheleute überwiegend verschuldet habe. Der Ehefrau, die schon während der Ehe zeitweilig berufstätig gewesen sei, könne zugemutet werden, während der Trennung der Parteien zu arbeiten. Sie habe nicht nachgewiesen, daß sie arbeitsunfähig sei. Ihr erzielbares Einkommen sei monatlich mit 450,- EM anzusetzen. Dazu beziehe sie seit April 1975 eine Rente von 171,10 DM. Das anrechenbare Nettoeinkommen des Ehemannes betrage 1.329,- DM. Von der Differenz der beiderseitigen Einkommen könne die Ehefrau ein Drittel als Unterhalt beanspruchen. Das mache weniger aus als der Ehemann schon freiwillig zahle.
Ab Juni 1977 hat der Ehemann (im folgenden: Beklagter) seine Unterhaltszahlungen für die Ehefrau (im folgenden: Klägerin) auf monatlich 200,- DM ermäßigt.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen über diesen Betrag hinausgehenden, weiteren Unterhalt verlangt. Sie hat dabei geltend gemacht, sie sei erwerbsunfähig, wie sich schon daraus ergebe, daß sie seit 1971 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und seit 1975 eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit beziehe. In letzter Zeit habe sich ihr Gesundheitszustand noch erheblich verschlechtert, so daß sie spätestens seit August 1977 arbeitsunfähig sei.
Das Amtsgericht hat der Klägerin - jeweils monatlich - für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 10. August 1977 weitere 100,- DM, ab 11. August 1977 bis 30. April 1978 weitere 260,- DM und für die Folgezeit weitere 300,- DM zugesprochen. Dieses Urteil ist vom Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung angefochten worden. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin über die vom Amtsgericht zugesprochenen Beträge hinaus noch für den Monat Juni 1977 die Zahlung weiterer 100,- DM begehrt und im Hinblick auf das inzwischen anhängig gewordene Ehescheidungsverfahren erklärt, daß sie im vorliegenden Verfahren auch für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung Unterhalt geltend mache.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, über den freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 200,- DM hinaus ab 1. Juni 1977 monatlich weitere 100,- DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es des weiteren ausgeführt, daß dem Antrag auf Zubilligung nachehelichen Unterhalts im vorliegenden Verfahren nicht entsprochen werden könne.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin den vom Oberlandesgericht abgewiesenen Teil ihres schon im zweiten Rechtszug erhobenen Begehrens - mit Ausnahme des nachehelichen Unterhalts - weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß der Klägerin gemäß § 1361 BGB n.F. ein Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens während der Ehe zustehe und insbesondere eine Erwerbstätigkeit von ihr nach Maßgabe des § 1361 Abs. 2 BGB nicht erwartet werden könne. Es hat sich jedoch durch das klageabweisende Urteil in dem früheren Unterhaltsrechtsstreit daran gehindert gesehen, der Klägerin einen Unterhalt von mehr als insgesamt monatlich 300,- DM zuzubilligen, und hierzu ausgeführt:
Durch das frühere Urteil sei der Klägerin ein über die damals freiwillig gezahlten 300,- DM hinausgehender Unterhaltsanspruch aberkannt worden. Danach könne ein höherer Betrag nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO, der auch für klageabweisende Urteile gelte, zugesprochen werden. Hierzu sei erforderlich, daß sich die für die Höhe der Unterhaltsrente maßgebenden Verhältnisse geändert hätten. Eine Änderung müsse in den Verhältnissen eingetreten sein, die seinerzeit tatsächlich vorgelegen hätten.
Dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, daß sich an ihrer Arbeitsfähigkeit etwas geändert habe. Die Klägerin halte sich, wie ihr Vortrag sowohl im früheren als auch im vorliegenden Rechtsstreit ergebe, schon seit dem Jahre 1971 für arbeitsunfähig. Sie behaupte daher insoweit keine Änderung der Verhältnisse, sondern mache im wesentlichen geltend, das frühere Urteil sei falsch. Die Abänderungsklage diene aber nicht dazu, vermeintliche oder tatsächliche Fehlurteile zu korrigieren. Die behauptete weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes und das fortgeschrittene Lebensalter der Klägerin seien für die Unterhaltsbemessung unerheblich, wenn sie schon im Jahre 1971 arbeitsunfähig gewesen sei. Auch im übrigen, insbesondere hinsichtlich des Einkommens des Beklagten, liege keine Veränderung der Umstände vor, die es nach dem Maßstab des früheren Urteils rechtfertigen würden, der Klägerin mehr als monatlich 300,- DM zuzubilligen.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Inwieweit das Gericht bei der Entscheidung über den Klageantrag Bindungswirkungen aus früheren Verfahren und Urteilen zu beachten hatte, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um die für das Verfahren in allen Instanzen maßgebende Grundlegung geht, auf der die Sachprüfung aufbaut und die der Parteidisposition entzogen ist (BGH, Urteil vom 1?. September 1967 - VI ZR 166/67 = FamRZ 1967, 665, 667; Senatsurteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Klagevorbringen die Voraussetzungen einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erfüllt wären (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 234/77 = VersR 1981, 280 m.w.N.).§ 323 ZPO greift hier nicht ein.
Die Abweisung der Klage wurde in dem früheren Urteil im wesentlichen darauf gestützt, daß die Klägerin aus zumutbarer Erwerbstätigkeit zu ihrer Rente monatlich 450,- DM hinzuverdienen könne und daher insoweit nicht unterhaltsbedürftig sei. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit der Anspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung nur nach Maßgabe des§ 323 ZPO oder im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzungen dieser Vorschrift gebunden ist, erneut geltend gemacht werden kann, ist vom Senat - nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils - in dem bereits genannten Urteil vom 2. Dezember 1981 im letzteren Sinne entschieden worden. Im einzelnen wird auf die Gründe dieser Entscheidung, die den Parteien bekannt gemacht wird, Bezug genommen. Ihr lag allerdings ein Fall zugrunde, in dem der Unterhaltsanspruch ohne Einschränkung eingeklagt und abgewiesen worden war, während hier in dem früheren Unterhaltsrechtsstreit nur die über eine freiwillige Zahlung hinausgehende Unterhaltsmehrforderung Gegenstand des Rechtsstreits und des klageabweisenden Urteils war. Auch für einen solchen Fall gelten jedoch die in dem genannten Urteil dargelegten Grundsätze. Maßgebend für die prozessuale Tragweite, insbesondere für die Rechtskraftwirkung eines Urteils, ist der prozessuale Anspruch, über den entschieden worden ist. Wenn nur die über einen freiwillig gezahlten Betrag hinausgehende Mehrforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist, wird die prozessuale Wirkung des klageabweisenden Urteils nicht dadurch beeinflußt, daß in dem Urteil das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs bis zur Höhe der freiwilligen Leistung - der nicht Streitgegenstand ist - bejaht oder unterstellt wird.
c)
Die Frage, ob und inwieweit der Geltendmachung des Klageanspruchs das frühere, klageabweisende Urteil entgegensteht, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtskraftwirkung. Danach ist die Klägerin an der Geltendmachung des Unterhalts für die hier in Frage stehende Zeit nicht gehindert.
Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 2. Dezember 1981 im einzelnen dargelegt hat, setzt eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO voraus, daß der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Wenn dem (prozessualen) Anspruch aufgrund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden kann, ist die Klage insgesamt abzuweisen. Der Abweisung für die Zukunft liegt dabei - anders als im Fall der Verurteilung - keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zugrunde. Insoweit kann daher ein solches abweisendes Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klageabweisung für die Zukunft danach in solchen Fällen ausschließlich prozessualer Natur ist und ob daraus weiter abzuleiten ist, daß das Bestehen des Anspruchs für die Zukunft in einem neuen Prozeß völlig unabhängig von der früheren Entscheidung beurteilt werden kann. Jedenfalls ist es der Klagepartei aufgrund der Rechtskraft des früheren Urteils nicht verwehrt, ihren Anspruch für die Zukunft auf Tatsachen zu stützen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung des früheren Rechtsstreits eingetreten sind (BGHZ 49, 45, 47 f.; BGH LM ZPO § 322 Nr. 39). Auf solche Tatsachen beruft sich die Klägerin insoweit, als sie eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands behauptet. Es handelt sich dabei um einen Umstand, der auch nach den Maßstäben des früheren Urteils zu einer anderen Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit hätte führen können. Die Klage ist danach nicht unzulässig, soweit die Klägerin einen über monatlich 300,- DM hinausgehenden Unterhalt, der ihr in dem früheren Urteil versagt worden ist, für die jetzt in Frage stehende Zeit geltend macht. Daß sie dabei ihre im früheren Rechtsstreit vertretene Auffassung aufrecht erhalten hat, sie sei schon aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustands arbeitsunfähig gewesen, ist unschädlich (vgl. BGHZ 49, 45, 49 f.; RGZ 74, 121, 123 f.).
3.
Das Berufungsurteil kann danach, soweit es angefochten ist, keinen Bestand haben, ohne daß es noch darauf ankommt, ob im vorliegenden Fall schon die Änderung der Anspruchsgrundlage in§ 1361 BGB dem Berufungsgericht eine Beurteilung des Klageanspruchs ohne Bindung an das frühere Urteil ermöglicht hätte.
Zu einer eigenen Entscheidung in der Sache ist der Senat nicht in der Lage, weil dazu ausreichende Feststellungen fehlen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
Seidl
Blumenröhr
Macke
Zysk