Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1986, Az.: IVb ZR 78/85

Mündliche Verhandlung; Abänderungsklage ; Gerichtliche Beurteilung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 78/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 353 - 361
  • MDR 1987, 302 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1201-1203 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 580 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob im Abänderungsverfahren Umstände berücksichtigt werden dürfen, die vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eingetreten, aber dort nicht vorgetragen worden sind und deshalb noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung waren.

Tatbestand:

1

Die Klägerin zu 1 und der Beklagte, deren Ehe durch Urteil vom 16. Oktober 1975 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden worden ist, streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt.

2

Ihre beiden gemeinschaftlichen Kinder leiden an spinaler Muskelatrophie. Sie können sich nur mit Hilfe des Rollstuhls fortbewegen und sind auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Die Klägerin erhält vom Sozialamt monatliche Unterkunftskosten von 999 DM, worin ein Wohngeld von 409 DM enthalten ist. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Das Sozialamt zahlt außerdem für jedes der beiden Kinder ein monatliches Pflegegeld von 637,50 DM.

3

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

4

Aufgrund Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 1979 hat der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt von 348,50 DM zu bezahlen. Bei dieser Verurteilung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin ohne Einkommen ist und der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 1 740,90 DM hat.

5

Gestützt auf einen Anstieg des Lebensbedarfs und die Behauptung, der Beklagte verdiene inzwischen monatlich mindestens 3 300 DM netto, hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Erhöhung des Unterhalts in Anspruch genommen. Im Wege der Widerklage erstrebt der Beklagte den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin, weil diese ein auf Dauer angelegtes eheähnliches Verhältnis zum Zeugen O. unterhalte. Außerdem sei sie nicht mehr bedürftig, weil sie halbtags arbeiten könne und sich das Pflegegeld sowie das Wohngeld als Einkommen zurechnen lassen müsse.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es das Urteil vom 4. Mai 1979 dahin abgeändert, daß der Beklagte ab November 1983 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin verpflichtet sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie unter Abweisung der Widerklage teilweise geändert und der Klägerin in Abänderung des früheren Unterhaltsurteils in gestaffelter Höhe weiteren Unterhalt zugesprochen. Die gegen diese Verurteilung eingelegte Revision des Beklagten führte im Umfange der Stattgabe der Berufung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

7

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

8

IV. Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht nur einen Teil des Pflegegeldes als bedürftigkeitsminderndes Einkommen der Klägerin berücksichtigt hat. Diese Angriffe sind zu einem Teil begründet.

9

1. Jenes Pflegegeld, bei dem es sich um Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nach § 69 Abs. 3 und 4 BSHG handelt, ist grundsätzlich dem Einkommen der Klägerin zuzurechnen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

10

2. Die Töchter der Parteien haben das Pflegegeld bereits zur Zeit des abzuändernden Urteils erhalten. Das damals erkennende Gericht hat indessen mangels entsprechenden Vortrags der Parteien von diesen Bezügen nichts gewußt. Die damit aufgeworfene Frage, ob das Pflegegeld nunmehr im Zuge der Abänderung des früheren Urteils als bedürftigkeitsminderndes Einkommen der Klägerin angerechnet werden kann, hat das Berufungsgericht bejaht, soweit das Pflegegeld seit dem abzuändernden Urteil gestiegen ist. Demgemäß hat es das Pflegegeld nur in Höhe der Differenz zwischen dem damaligen Betrag und der jetzt gewährten Leistung für die Zeit von Oktober 1983 bis einschließlich Oktober 1984 und - wegen des Auszugs der älteren Tochter - ab 1. November 1984 in Höhe der Hälfte dieses Betrages berücksichtigt. Dagegen hat das Berufungsgericht das Pflegegeld in der bereits zur Zeit des vorangegangenen Urteils gezahlten Höhe unberücksichtigt gelassen.

11

Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.

12

a) Soweit der Beklagte die von ihm erhobene Abänderungswiderklage auf die Gewährung des Pflegegeldes gestützt hat, hat das Oberlandesgericht den bereits zur Zeit des früheren Urteils gewährten Teil wegen der Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO außer Betracht gelassen. Nach dieser Vorschrift ist eine Abänderungsklage jedenfalls nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach der letzten Tatsachenverhandlung des Vorprozesses entstanden sind. Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dahin verstanden, daß die Abänderungsklage nur auf nach dem maßgebenden Zeitpunkt entstandene Gründe gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793 sowie Senatsbeschluß vom selben Tage - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688). Danach ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Bezug des Pflegegeldes in der zur Zeit des früheren Urteils gewährten Höhe keinen Umstand darstellt, auf den der Beklagte seine Abänderungswiderklage stützen kann.

13

Dieses Ergebnis beantwortet die Frage nach einer Berücksichtigung dieses Teiles des Pflegegeldes indessen noch nicht abschließend. So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. April 1984 (IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 774) die Frage aufgeworfen, ob die Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO nicht dahin zu verstehen ist, daß sie allein die Zulässigkeit der Abänderungsklage von der Geltendmachung nachträglich eingetretener Gründe abhängig macht, dagegen nicht ausschließt, bei der abändernden Entscheidung auch Umstände zu berücksichtigen, die bereits vor der maßgebenden Verhandlung des Vorprozesses eingetreten, aber noch nicht Gegenstand der bisherigen gerichtlichen Beurteilung gewesen sind. Diese Frage, die der Senat in dem vorgenannten Urteil nicht zu entscheiden brauchte, stellt sich im vorliegenden Fall, da mit der seit dem Vorprozeß eingetretenen Steigerung des Pflegegeldes eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die der Beklagte seine Abänderungsklage zulässigerweise stützen kann.

14

aa) Das vorstehend erwogene Verständnis des § 323 Abs. 2 ZPO geht über die Konzeption hinaus, die dieser Vorschrift an sich zugrunde liegt. Ausdrückliches und absichtliches Vorbild bei ihrer Einführung durch die Novelle von 1898 war § 767 Abs. 2 (damals § 686 Abs. 2) ZPO. Die zuvor (in § 7 des Reichshaftpflichtgesetzes von 1871) nicht ausdrücklich geregelte Frage, »ob auch eine solche Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen ist, welche sich zwar vor dem Zeitpunkte, in welchem sie hätte geltend gemacht werden müssen, zugetragen hat, dem Berechtigten jedoch ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist«, wurde - entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Reichhaftpflichtgesetz - im verneinenden Sinne entschieden, »um mit dem Grundsatze des § 686 Abs. 2 der CPO im Einklang zu bleiben« (Motive zum Entwurf des BGB 1888 Bd. II S. 789 f. sowie Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 8. Bd. S. 103 f.). Demgemäß wird die Vorschrift dahin verstanden, daß eine auf Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen in Anspruch genommene Partei Einwendungen, welche sie gegen den Anspruch überhaupt oder gegen den verlangten Betrag zu machen hat, in dem betreffenden Prozeß zur Geltung bringen muß, widrigenfalls sie mit ihnen ausgeschlossen wird (RGZ 5, 98, 100; vgl. ferner RG SeuffA Bd. 29 S. 33; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. II 3 a und 4, V 2; Nikisch, ZPR 2. Aufl. § 107 II 5, S. 422 f.; Schönke/Kuchinke, ZPR 9. Aufl. § 75 IV 1, S. 368). Entsprechend wird einer Partei, deren Rentenklage im Vorprozeß teilweise abgewiesen wurde, die Möglichkeit zur Geltendmachung von Umständen, die bereits vor der maßgebenden Verhandlung des Vorprozesses eingetreten, ihr aber erst später bekannt geworden sind, im späteren Abänderungsverfahren auch dann abgesprochen, wenn sie die Abänderungsklage zulässigerweise auf spätere Änderungen gestützt hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM Nr. 4 zu § 323 ZPO = VersR 1954, 497).

15

Indessen hat die Abänderungsklage einen weiten Anwendungsbereich erfahren. Seit der Entscheidung BGHZ 34, 110 vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß die Klage nach § 323 ZPO nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß; vielmehr ist jedes Verlangen nach Änderung eines Rentenurteils im Sinne einer Anpassung an veränderte Verhältnisse ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine Rechtskraftwirkung besteht, nach § 323 ZPO zu beurteilen. Aus diesem Grunde kann auch der im Vorprozeß voll obsiegende Kläger einen durch die Veränderung der Verhältnisse bedingten höheren Rentenbetrag nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 82, 246, 252 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 638/80] sowie vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690). In einem derartigen Fall kann die uneingeschränkte Anwendung der vorstehenden Grundsätze über die Tragweite von § 323 Abs. 2 ZPO zu unerträglichen Ergebnissen führen. Macht etwa ein Unterhaltsgläubiger - möglicherweise um den Schuldner zu schonen - mit seiner Unterhaltsklage nicht seinen gesamten, an sich berücksichtigungsfähigen Unterhaltsbedarf oder sonst einen hinter dem ihm an sich zustehenden Unterhalt zurückbleibenden Rentenbetrag geltend - ohne damit nur eine Teilklage zu erheben (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1985 aaO) - und dringt er mit seinem Klageantrag in vollem Umfang durch, so erschiene es untragbar, wenn er mit den rechtserheblichen Tatsachen, aus denen sich sein weiterer, voller Unterhaltsbedarf ergibt, in künftigen Abänderungsverfahren ausgeschlossen wäre und er somit keine Möglichkeit mehr hätte, seinen vollen Unterhalt geltend zu machen. Dementsprechend hat der Senat in einem Fall, in dem der Kläger im Vorprozeß zwar den ganzen Unterhaltsanspruch geltend gemacht, jedoch einen geringeren Betrag gefordert und zugesprochen erhalten hatte, als er nach der Beurteilung des damals erkennenden Gerichts hätte beanspruchen können, entschieden, daß der Kläger nicht darauf beschränkt ist, im Abänderungsverfahren statt des vollen Unterhalts weiterhin nur den im Vorprozeß zugesprochenen Anteil geltend zu machen und dessen Anpassung an die zwischenzeitlichen Veränderungen zu verlangen; vielmehr kann er nach Eintritt der Voraussetzungen des § 323 ZPO verlangen, daß bei der Abänderungsentscheidung der volle Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt wird (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376). Ferner ist auf das Senatsurteil vom 3. April 1985 (aaO) zu verweisen, wonach ein Ehegatte, der seinen vollen Unterhalt einklagt, dabei aber seinen Vorsorgebedarf nicht geltend gemacht hat, nach wesentlicher Änderung der im Vorprozeß maßgebenden Verhältnisse im Rahmen der Abänderung des früheren Titels auch den Vorsorgebedarf zur Geltung bringen kann.

16

bb) Hieraus ergibt sich jedoch noch keine Rechtfertigung, im Rahmen einer abändernden Entscheidung nach § 323 ZPO generell auch Tatsachen zu berücksichtigen, die bereits im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses eingetreten, aber noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung waren. Soweit es sich um Fälle handelt, in denen eine Rechtskraftwirkung beseitigt werden muß, in denen also etwa der Abänderungskläger die Herabsetzung der Rente verlangt, zu der er im Vorprozeß verurteilt worden ist, oder die Erhöhung seiner Rente erstrebt, nachdem er im Vorprozeß mit einem entsprechenden Teil seines Anspruchs abgewiesen worden ist, muß es dabei bleiben, daß der Abänderungskläger solche, während des Vorprozesses bereits vorhandene Tatsachen nicht mehr zur Geltung bringen kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 323 ZPO inzwischen eingetreten sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn er jene Tatsachen bereits im Vorprozeß hätte vorbringen können.

17

Dies erfordern bereits die allgemeinen Regeln über die aus der Rechtskraft folgende Tatsachenpräklusion. Früher schon vorhandene, im Vorprozeß aber nicht vorgetragene Tatsachen, die mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses in Zusammenhang stehen und den dortigen Tatsachenfeststellungen widersprechen, können grundsätzlich nicht mit dem Ziel vorgetragen werden, daß das kontradiktorische Gegenteil der früher festgestellten Rechtsfolge ausgesprochen wird (Thomas/Putzo aaO § 322 Anm. 7c; ferner Rosenberg/Schwab, ZPR 13. Aufl. § 156 II 1 = S. 942 f.; zur Frage der Anknüpfung der Ausschlußwirkung an die subjektive Voraussetzung, daß die Partei die Tatsache im Vorprozeß hätte vorbringen können, vgl. BGH Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 243/74 - LM Nr. 78 zu § 322 ZPO sowie Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 322 Anm. X 2). Auf eine derartige abweichende Feststellung des Prozeßstoffes des früheren Verfahrens zur Erreichung des kontradiktorischen Gegenteils der Vorentscheidung zielt es auch ab, wenn der im Vorprozeß verurteilte Beklagte oder der teilweise unterlegene Kläger damals bereits eingetretene, aber nicht vorgetragene rechtserhebliche Umstände nach Eintritt der Voraussetzungen des § 323 ZPO im Rahmen seines Abänderungsbegehrens geltend macht.

18

Eine solche »Korrektur« des früheren Urteils muß dem Abänderungskläger ebenso verschlossen bleiben wie sonst dem Kläger eines Zweitprozesses. Zwar bringt das Institut der Abänderungsklage gegenüber dem starren Prinzip der materiellen Rechtskraft Billigkeitserwägungen zur Geltung. Das geschieht jedoch im Blick auf die Fälle, in denen die Berücksichtigung künftiger Änderungen der Verhältnisse schon im ersten Urteil untunlich oder unzweckmäßig ist oder in denen sich die Verhältnisse anders entwickeln, als vom Gericht des Erstprozesses angenommen worden ist (Motive aaO S. 789). Einem Abänderungskläger auch die Geltendmachung solcher Tatsachen zu ermöglichen, die er bereits im Vorprozeß hätte vorbringen können, läge außerhalb jener Billigkeitsgründe, denen das Gesetz mit der Abänderungsklage Rechnung tragen will.

19

Im vorliegenden Fall war dem Beklagten während des Prozesses die Gewährung des Pflegegeldes bekannt. Wie das Berufungsurteil ausweist, hat er in der Berufungsverhandlung erklärt, er wisse nicht, warum im Vorprozeß zum Pflegegeld nichts vorgetragen worden sei; dieser Punkt habe in seinen Überlegungen damals keine Rolle gespielt. Hiernach hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Abänderungswiderklage den Bezug des Pflegegeldes in der zur Zeit des Vorprozesses gewährten Höhe zu Recht nicht berücksichtigt.

20

b) Das Berufungsgericht hat den Bezug des vorgenannten Teiles des Pflegegeldes darüber hinaus auch insoweit unberücksichtigt gelassen, als es über das Abänderungsbegehren der Klägerin entschieden hat. Es hat dargelegt, § 323 Abs. 2 ZPO müsse nach seinem Sinn auch insoweit gelten, als sich der Beklagte gegen jene Abänderungsklage verteidige.

21

Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

22

§ 323 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach allein die Berücksichtigung klagebegründender Tatsachen und errichtet insoweit eine zeitliche Schranke für den Abänderungskläger. Daß die Vorschrift außerdem die Einschränkung der Rechtsverteidigung des Abänderungsbeklagten zum Ziel hätte, läßt sich ihr nicht entnehmen. Das entspräche auch nicht den bereits im vorstehenden Abschnitt dargelegten allgemeinen Grundsätzen. Diese Grundsätze stehen einem Vorbringen, mit dem sich die beklagte Partei lediglich gegen die Abänderungsklage verteidigt, schon deshalb nicht entgegen, weil damit nicht eine Abweichung von der früher festgestellten Rechtsfolge erstrebt, sondern gerade an jener Entscheidung festgehalten wird. Der hier auf die Gewährung des Pflegegeldes gestützte Verteidigungseinwand des Beklagten richtet sich nicht gegen das frühere Urteil, sondern lediglich gegen die von der Klägerin geforderte Erhöhung der Unterhaltsrente (vgl. auch KG JW 1927 186 187; ferner BGH Urteil vom 7. Juni 1963 - VI ZR 126/62 - V RS 25, 87 89 f. zur Frage der Beschränkung der Rechtsverteidigung gegenüber einer Vollstreckungsklage durch § 323 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts führt die Berücksichtigung jenes Verteidigungsvorbringens auch nicht sonst zu einer Beeinträchtigung der Bindungswirkung des früheren Urteils. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die rechtliche Bindung des Gerichts der Abänderungsklage an die Grundlagen des früheren Urteils nur solche unverändert gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse erfassen, die der Richter des ersten Verfahrens - nach dem Vortrag der Parteien und einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; s. ferner Zöller/Vollkommer aaO § 323 Rdn. 40). Im vorliegenden Fall hat das Gericht des Vorprozesses von dem Bezug des Pflegegeldes jedoch nichts gewußt, so daß insoweit eine Bindung des Gerichts der Abänderungsklage von vornherein ausscheidet. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das durch § 323 Abs. 2 - ebenso wie durch Abs. 3 - ZPO geschützte Vertrauen auf die Richtigkeit eines gerichtlichen Urteils sowie das Bedürfnis nach Beständigkeit der einmal getroffenen gerichtlichen Entscheidung (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 21/83 - FamRZ 1984, 997, 999) beeinträchtigt werden, wenn der Abänderungsbeklagte das frühere Urteil mit Gründen verteidigt, die bereits während des Vorprozesses bestanden haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind. Auch aus sonstigen übergeordneten Gesichtspunkten können gegen die Zulassung eines solchen Verteidigungsvorbringens keine durchgreifenden Bedenken erhoben werden. Daß der Abänderungsbeklagte das frühere Urteil hingenommen und davon abgesehen hat, es mit weiteren, ihm zur Seite stehenden Tatsachen zu bekämpfen, kann ebenso auf verständlichen und achtenswerten Gründen beruhen wie sein Entschluß, im Falle einer Klage des Prozeßgegners auf Abänderung der Entscheidung jene Tatsachen nicht mehr zurückzuhalten.

23

Hiernach ist im Rahmen der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen das Abänderungsbegehren der Klägerin der Pflegegeldbezug auch insoweit zu berücksichtigen, als es um das Pflegegeld in der zur Zeit des früheren Urteils gewährten Höhe geht.