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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1963, Az.: VI ZR 126/62

Umfang der Rechtskraftwirkung eines Urteils zur Versorgungsrente; Herabsetzung eines Rentenurteils wegen Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Witwenrente der Haftpflichtgläubigerin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1963
Aktenzeichen
VI ZR 126/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 20.03.1962
LG Hamburg

Fundstellen

  • MDR 1963, 835-836 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 1033-1034 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat sich die sozialversicherungsrechtliche Versorgungsrente erhöht, die dem Haftpflichtgläubiger auf Grund des vom Haftpflichtschuldner verursachten Schadensereignisses erwachsen ist, so kann bei der Prüfung der Frage, ob dem Haftpflichtschuldner hieraus materielle Einwendungen gegen den Rentenunspruch entstanden sind, der dem Haftpflichtgläubiger in einem früheren Urteil wegen des durch die Versorgungsrente nicht gedeckten Teils des Schadens gegen den Haftpflichtschuldner zuerkannt worden ist, eine inzwischen eingetretene Erweiterung des Haftpflichtschadens nicht unberücksichtigt bleiben.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. März 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist die Witwe des kaufmännischen Angestellten Johann K., der am 15. Februar 1935 bei einem Verkehrsunfall ums leben kam. Als schadensersatzpflichtige Unfallbeteiligte sind die Kläger durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Juli 1938 (4 U 452/37) verurteilt worden, an die Beklagte gemäß § 844 Abs. 2 BGB eine Rente zu zahlen, die für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis zum Ende der Rentendauer am 26. Dezember 1959 auf monatlich 197,40 RM festgesetzt wurde. Die Berechnung dieses Betrages ging davon aus, daß Koch in jener Zeit ein monatliches Gesamteinkommen von 421,70 RM gehabt haben wurde, der durch den Tod des Ehemannes eingetretene Unterhaltsschaden der Beklagten sich auf monatlich 250,- RM stelle, die Beklagte aber aus der Angestelltenversicherung ihres Ehemannes bereits eine Witwenrente von monatlich 52,60 RM erhalte. Die zuerkannte Rente ist durch Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1959 von RM auf Deutsche Mark umgestellt worden.

2

Die Witwenrente der Beklagten wurde auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957 ab 1. Januar 1957 auf 244,80 DM erhöht.

3

Die Kläger haben Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem früheren Urteil insoweit für unzulässig zu erklären, als die Beklagte ohne Anrechnung der zwischenzeitlich am 1. Januar 1957 von 52,60 DM auf 244,80 DM gesteigerten Rente der Bundes Versicherungsanstalt aus dem vollen Urteilsbetrag vollstrecken will, d.h. über einen Betrag von monatlich 5,20 DM hinaus.

4

Das Landgericht wies die Klage zunächst als unzulässig ab, da die Kläger ihre Einwendungen gegen das frühere Urteil nur im Wege der Abänderungsklage, nicht aber durch Vollstreckungsgegenklage geltend machen könnten. Das Urteil wurde auf die Berufung der Klägerin aufgehoben. Das Oberlandesgericht mißbilligte die Auffassung des Landgerichts und verwies die Sache an das Landgericht zurück. In dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht trat die Beklagte dem Klagebegehren mit der Behauptung entgegen, daß sich das Einkommen ihres Ehemannes in der Zwischenzeit wesentlich erhöht haben würde. Durch das Urteil vom 20. Juli 1961 erklärte das Landgericht nunmehr die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes vom 21. Juli 1938 hinsichtlich der ab 1. Januar 1957 fällig gewordenen, 5,20 DM je Monat übersteigenden Rentenansprüche für unzulässig.

5

Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde unstreitig, daß sich der Schaden, den die Beklagte durch den Verlust der Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann erlitten hat, in der Zeit ab 1. Januar 1957 auf rund 450,- DM monatlich beläuft. Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Klage ab.

6

Das wird von den Klägern angegriffen. Ihre Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils vom 20. Juli 1961.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Beklagten auf Ersatz ihres Unterhaltschadens nach § 1542 RVO insoweit auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergegangen sind, als sie von dieser eine Witwenrente erhält, und daß dieser Forderungsübergang auch insoweit eingetreten ist, als auf Grund des Neuregelungsgesetzes die bisherige Witwenrente auf 244,80 DM erhöht worden ist. Dennoch hat das Berufungsgericht die auf den Verlust der gegnerischen Sachlegitimation gestützte Vollstreckungsgegenklage nicht für begründet gehalten.

9

Daß die Kläger, so hat das Berufungsgericht erwogen, in dem früheren Haftpflichtprozeß für die hier in Rede stehende Zeit verurteilt worden seien, an die Beklagte eine Rente von monatlich 197,40 RM (= DM) zu zahlen, sei das Ergebnis einer Berechnung gewesen, bei der man die Urteilssumme - X - in der Weise gewonnen habe, daß von dem auf 250,- RM ermittelten Unterhaltsausfallsschaden der Beklagten - Y - die Leistungen der öffentlichen Versicherung - Z - abgezogen worden seien. Rechtskraftwirkung habe das Urteil nur insoweit, als es ausgesprochen habe, daß die Kläger verpflichtet seien, den Schadensanteil X zu tragen. Dagegen hätten die Summen Y und Z an der Rechtskraftwirkung nicht teilgenommen; sie seien nur unselbständige Rechnungsposten des Urteilsergebnisses gewesen, im Urteilstenor - formal gesehen - auch nicht in Erscheinung getreten. Gerade hierin liege der wesentliche Unterschied zu einem Haftpflichturteil bei einem Schadensfall ohne Beteiligung öffentlicher Versicherungsträger. Während in einem Falle dieser Art Schadensersatzpflicht und Schadensersatzanspruch nicht nur der Höhe nach, sondern auch Hinsichtlich der beteiligten Personen gewissermaßen spiegelbildlich einander gegenüberständen, fehle es hier an der Identität von Schadensersatzpflicht der Kläger und Schadensersatzanspruch der Beklagten. Der Schadensersatzpflicht der Kläger stehe vielmehr eine Summe von Schadensersatzansprüchen gegenüber, von denen nur derjenige der Beklagten seinen Niederschlag im Urteilstenor gefunden habe. Verlange der Haftpflichtschuldner, gegen den der Haftpflichtgläubiger über den ihm verbliebenen Teil des Schadensersatzanspruchs ein Urteil erwirkt habe, die Urteilssumme nach § 323 ZPO herabzusetzen, weil sich die dem Gläubiger zustehende öffentliche Rente erhöht habe, so sei es dem Gläubiger nicht verwehrt, sich demgegenüber darauf zu berufen, daß infolge einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch sein Schadensersatzanspruch höher zu bemessen sei; umgekehrt könne auch der Schuldner einem Verlangen des Gläubigers auf höhere Festsetzung der Urteilssumme entgegenhalten, daß die Schadenserweiterung durch Steigerung der öffentlichen Rente ausgeglichen sei. Der Angriff einer Partei gegen die rechtskräftig zuerkannte Urteilssumme X mache solchenfalls eine neue Überprüfung der Rechnungsgrößen Y und Z unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse erforderlich. Nichts anderes könne aber gelten, wenn der Haftpflichtschuldner nach § 767 ZPO vorgehe und behaupte, daß der Haftpflichtgläubiger infolge eines wegen der Rentenerhöhung eingetretenen weiteren Forderungsübergangs - d.h. wegen Erhöhung der Rechnungsgröße Z - die Sachbefugnis hinsichtlich des ihm zugesprochenen Teils des Schadensersatzanspruchs verloren habe. Ob diese Behauptung zutreffe, könne ebenfalls, nur geprüft werden, wenn die nicht in Rechtskraft erwachsenen Rechnungsgrößen Y und Z unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse erneut ermittelt würden. Da sich der Unterhaltsausfallsschaden der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 1957 unstreitig auf rund 450,- DM monatlich belaufe, werde die Sachlegitimationen der Beklagten aus dem Urteil auf Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich 197,40 DM nicht dadurch beeinträchtigt, daß sich seit dem 1. Januar 1957 ihre Witwenrente auf monatlich 244,80 DM erhöht habe.

10

In dieser Beurteilung ist dem Berufungsgericht beizutreten.

11

Der erkennende Senat hat (in derEntscheidung vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 128/59 - VersR 1960, 415) bereits anerkannt, daß in einem. Rechtsstreit, in dem der Haftpflichtschuldner auf dem Wege der Abänderungsklage des § 223 ZPO beantragt, den Betrag des gegen ihn nach § 844 BGB ergangenen Rentenurteils herabzusetzen, weil sich die sozialversicherungsrechtliche Witwenrente der Haftpflichtgläubigerin inzwischen erhöht habe, die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen sind, neben der Erhöhung der Sozialrente also auch die Steigerung des mutmaßlichen Einkommens des tödlich verunglückten Ehemannes der Haftpflichtgläubigerin und damit auch des Schadens, der ihr zu ersetzen ist. Als ein Haftpflichtschuldner, der sich durch gerichtlichen Vergleich zu Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen eines Verkehrsopfers verpflichtet hatte, mit einer Feststellungsklage verlangte, daß auf die nach dem Vergleich zu zahlenden Renten die Mehrleistungen anzurechnen seien, die den Vergleichsgläubigern infolge der inzwischen eingetretenen Erhöhung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Renten zuflössen, hat der erkennende Senat ebenfalls darauf abgestellt, wie sich die Gesamtverhältnisse geändert haben(Urteil vom 19. Juni 1962 - VI ZR 100/61 - VersR 1962, 805 = NJW 1962, 2147 = MDR 1962, 813). In beiden Fällen ist die Klage abgewiesen worden, weil den Haftpflichtgläubigern in Anbetracht des mutmaßlichen Einkommensanstiegs des Verunglückten die zu ihren Gunsten festgelegte Haftpflichtrente trotz der Erhöhung der Sozialrenten nach wie vor zustehe.

12

Im vorliegenden Fall kann das Ergebnis kein anderes sein.

13

Der Schadensersatzanspruch, der für die Beklagte mit dem Unfalltode ihres Ehemannes wegen Verlustes ihres Rechtes auf Gewährung von Unterhalt gegen die Kläger entstanden war, ist nach § 1542 sogleich auf den Träger der Rentenversicherung übergegangen, soweit der Beklagten aus dieser Versicherung eine Witwenrente zu zahlen war. Dies gilt auch insoweit, als die Witwenrente hernach durch das Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 erhöht worden ist (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 = LM Nr. 1 zu ArVNG = MDR 1960, 918). Der Schadensersatzanspruch hat sich daher sofort aufgegliedert in einen Teilanspruch, der nunmehr dem Träger der Rentenversicherung zustand, und einen Teilanspruch, der bei der Beklagten verblieb. Für die Höhe des Schadens, den die Kläger zu ersetzen hatten, kam es darauf an, wie die Einkommensverhältnisse des verunglückten Ehemanne der Beklagten gestaltet waren und sich weiter gestaltet hätten, wenn er am Leben geblieben wäre. Änderten sich die Verhältnisse, so konnte dies dazu führen, daß sich auch die Höhe des zu ersetzenden Schadens änderte. Von der Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Rente hing es wiederum ab, inwieweit der variable Schadenersatzanspruch von den Klägern durch Leistung an den Versicherungsträger und inwieweit er durch Leistung an die Beklagte selbst zu erfüllen war. In dem Urteil, das gegen die Kläger seiner Zeit erging, ist aber nur darüber entschieden worden, was die Kläger nach der damals zur Beurteilung stehenden Sachlage zum Ersatz des Schadens an die Beklagte zu zahlen hatten. Unstreitig sind inzwischen Veränderungen eingetreten, die sowohl die Höhe des Schadens, zu dessen Ersatz die Beklagten verpflichtet sind, als auch die Abgrenzung des Rechts von Versicherungsträger und Beklagter auf Ersatz dieses Schadens betreffen. Der Schaden hat sich so erhöht, daß er sich seit dem 1. Januar 1957 auf monatlich rund 450,- DM stellt; seit dem gleichen Zeitpunkt hat sich die Gläubigerberechtigung in der Weise verschoben, daß der Versicherungsträger diesen Schaden mit 244,80 DM und die Beklagte mit dem Rest von 205,20 DM ersetzt verlangen kann. Die Beklagte kann also jedenfalls immer noch den Betrag von 197,40 DM beanspruchen, der ihr durch das frühere Urteil zugesprochen worden ist. Es geht nun nicht an, daß die Kläger, um diesem Urteil seine Wirksamkeit zu nehmen und sich von der urteilsmäßigen Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten zu befreien, die eingetretene Verschiebung der Grenzen des Gläubigerrechts ins Feld führen, die eingetretene Erhöhung des Schadens und die entsprechende Erweiterung ihrer materiellen Schadensersatzpflicht aber von sich weisen. Die Verschiebung der Gläubigerrechtsgrenzen hat sich im Gesamtrahmen der erweiterten Schadensersatzpflicht vollzogen, wie sie die Kläger mit monatlich mit 450,- DM traf, als die sozialversicherungsrechtliche Rentenerhöhung in Kraft trat. Es wäre daher verfehlt, sie lediglich auf den Teil der Schadensersatzpflicht zu beziehen, über den das frühere Urteil gegen die Kläger zu Gunsten der Beklagten ergangen ist. Ob und inwieweit die Erhöhung der sozialversicherungsrechtlichen Rente, die der Beklagten mit dem Unfalltode ihres Ehemannes erwachsen ist, den haftpflichtigen Klägern eine materielle Einwendung gegen den Rentenanspruch gibt, der in dem früheren Urteil der Beklagten wegen des durch die sozialversicherungsrechtliche Rente nicht gedeckten Schadens gegen die Kläger zuerkannt worden ist, läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur beurteilen, wenn auf die rechnerischen Grundlagen der früheren Entscheidung zurückgegangen und geprüft wird, wie diese sich verändert haben. Daß dem die Rechtskraft des früheren Urteils nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt.

14

Die Revision gibt zu bedenken, daß bei einer Abänderungsklage das frühere Urteil nach § 323 Abs. 3 ZPO nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden könnte. Sie weist darauf hin, daß die Beklagte erst in der Verhandlung vom 20. Januar 1960 den mit der eingetretenen Schadenserhöhung begründeten Antrag auf Abweisung der Klage gestellt hat, und meint, die Beklagte könne nicht bessergestellt werden, als wenn sie in diesem Zeitpunkt eine Abänderungsklage erhoben hätte; daß sich der Schaden schon vorher erweitert habe, müsse unberücksichtigt bleiben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat nicht die Abänderung des früheren Urteils begehrt, sondern im Gegenteil an dem früheren Urteil festgehalten. Mit ihrer Rechtsverteidigung hat sie auch nicht etwa ein Verlangen nach § 323 ZPO einredeweise geltend gemacht. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, bezog sich ihr Vorbringen mit der Berufung auf die eingetretene Schadenserweiterung nicht auf das frühere Urteil, soweit darin über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 ZPO), sondern auf eine der Rechnungsgrößen in den nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungsgründen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch betont, daß man den Haftpflichtgläubiger, der nach Erhöhungen der ihm zustehenden öffentlichen Rente von dem Haftpflichtschuldner auch weiterhin lediglich die rechtskräftig zuerkannte Urteilssumme beansprucht, nicht darauf verweisen könnte, gegen den Haftpflichtschuldner mit einer Klage nach § 323 ZPO vorzugehen. Die Abänderungsklage steht einem Gläubiger, der gar nicht die Abänderung des früher erstrittenen Urteils erstrebt, sondern an ihm festhält, überhaupt nicht zu Gebote. Daher kann die Beklagte auch durch die Vorschrift des § 323 Abs. 3 ZPO in ihrer Rechtsverteidigung gegenüber der Vollstreckungsgegenklage der Kläger nicht beschränkt sein.

15

Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen.

16

Nach § 97 ZPO haben die Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinrich Meyer