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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: VI ZR 128/59

Unfallschadenrente; Witwe des Geschädigten; Änderung eines Umstandes; Erhöhung der Witwenrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1959
Aktenzeichen
VI ZR 128/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1960, 415

Redaktioneller Leitsatz

Steht es in Frage, ob sich die für die Verurteilung des Schädigers zu Entrichtung einer Unfallschadenrente an die Witwe des Geschädigten maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben, so kann nicht allein für die erhebliche Änderung eines Umstandes (hier: Erhöhung der Witwenrente) abgestellt werden. Es kommt vielmehr auf die gesamten Verhältnisse an (siehe auch BGH vom 20. 12. 1960, NDR 1961, 310, VRS 20, 258, NJW 1961, 871, DAR 1961).