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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1985, Az.: IVb ZR 19/84

Abänderungsklage; Nachforderung; Vorsorgeunterhalt; Vorprozeß; Unterhaltsgläubiger; Unterhalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.04.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 19/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 94, 145 - 150
  • FamRZ 1985, 690
  • JZ 1985, 579
  • MDR 1985, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1701-1702 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Abänderungsklage zur Nachforderung bisher nicht eingeklagten Vorsorgeunterhalts ist zulässig. Dies aber erst im Gefolge einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse des Vorprozesses, in dem der Unterhaltsgläubiger seinen vollen Unterhalt eingeklagt hatte.

Tatbestand:

1

Die Ehe der Parteien ist seit dem 24. Februar 1981 rechtskräftig geschieden. Im Verbundurteil hat das Amtsgericht der Klägerin u. a. einen monatlichen Unterhalt von 1 272 DM ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 15. Dezember 1981 zurückgewiesen.

2

Mit ihrer am 8. Mai 1982 erhobenen Klage hat die Klägerin verlangt, den Beklagten zur Zahlung eines Vorsorgeunterhalts von monatlich 462,63 DM ab März 1983 zu verurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie aus formellen Gründen abgewiesen. Das Berufungsurteil ist veröffentlicht in FamRZ 1984, 393.

3

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Entscheidungsgründe

4

Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, daß die Klägerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 323 ZPO Vorsorgeunterhalt nicht nachfordern kann.

5

Wenn einem Unterhaltsgläubiger rechtskräftig Unterhalt zugesprochen worden ist, ist eine Leistungsklage auf zusätzlichen Unterhalt (Zusatz- oder Nachforderungsklage) nur insoweit zulässig, als keine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) zu erheben ist. Dies entspricht im Anschluß an die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 34, 110, 113 ff. der herrschenden Auffassung (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. I 2; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 323 Anm. A IVa; Zöller/Vollkommer, ZPO 14. Aufl. § 323 Rdn. 19; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeß 13. Aufl. § 159 IV). Der Anwendungsbereich der Abänderungsklage ist weitgespannt. Es kommt weder entscheidend darauf an, ob im Einzelfall eine Rechtskraftwirkung besteht oder nicht besteht, noch ist zu fordern, daß der verlangte Mehrbetrag bereits Gegenstand des Vorprozesses gewesen ist. Der Weg der Leistungsklage ist auch dann verschlossen, wenn dem Kläger im Vorprozeß entsprechend seinem Antrag die ihm nach seiner Vorstellung zustehende volle Unterhaltsrente zugebilligt worden ist. Es verbleiben für sie im wesentlichen die Fälle, in denen im ersten Verfahren lediglich eine Teilklage erhoben worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 20; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3228; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 777 ff.; s.a. Senatsurteil vom 18. April 1984 - IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 773 m. w. Nachw.).

6

Unterhalt wird regelmäßig in voller Höhe eingeklagt, so daß die Vermutung gegen eine Teilklage spricht (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376 und vom 18. April 1984 aaO). Der allgemeine Satz, daß ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend macht, nicht zu erklären braucht, er behalte sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vor, weil sich dies schon aus der Beschränkung der Rechtskraft auf den Anspruch in der eingeklagten Höhe ergibt (BGHZ 34, 337, 340), gilt wegen dieser Vermutung und auch im Hinblick auf die Sonderregelung des § 323 ZPO im Unterhaltsprozeß nicht. Vielmehr ist hier für die Annahme einer Teilklage zu fordern, daß der Kläger entweder ausdrücklich einen Teilanspruch geltend macht oder sich wenigstens erkennbar eine Nachforderung vorbehält (vgl. etwa Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO; Göppinger/Wax aaO; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 894, 895; OLG Köln FamRZ 1983, 1047, 1048). Dies wird auch von Autoren anerkannt, die außerhalb des Bereichs der wiederkehrenden Leistungen die Möglichkeit einer sogenannten verdeckten Teilklage bejahen (vgl. Blomeyer JZ 1963, 177 [BGH 14.02.1962 - IV ZR 156/61]; Pohle ZZP 77, 98, 107 f.; Batsch ZZP 86, 254, 291 f.).

7

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Vorprozeß nicht ausdrücklich eine Teilklage erhoben, wie auch die Revision einräumt. Bei der Errechnung ihrer Unterhaltsforderung von monatlich 1272 DM, die ihr auch zugesprochen wurde, hat sie vielmehr - wie es einer verbreiteten Praxis entspricht - als ihren angemessenen Unterhalt eine bestimmte Quote des bereinigten Einkommens des Beklagten angesetzt. Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß nicht davon ausgegangen werden kann, in einer solchen Quote sei auch der Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB enthalten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890). Ihr kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie daraus schließt, die Klägerin habe sich im Vorprozeß erkennbar die Nachforderung von Vorsorgeunterhalt vorbehalten. Ob ein Unterhaltsgläubiger neben dem laufenden Unterhalt (Elementarunterhalt) Vorsorgeunterhalt fordern will, steht in seinem freien Ermessen; von Amts wegen wird er nicht zugesprochen (vgl. Hampel FamRZ 1979, 249, 255). Dies gilt gerade in den Fällen, in denen der Elementarunterhalt nach einer Quote des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten berechnet wird und die Forderung von Vorsorgeunterhalt zu einer Verkürzung des sonst erreichbaren laufenden Unterhalts führt, ohne daß durch die Art der Antragstellung beeinflußt werden kann, welcher Teil des Gesamtunterhalts für den laufenden Verbrauch und welcher zweckbestimmt für Vorsorgekosten zu verwenden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Mai 1982 aaO). Motiv für die unterlassene Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt kann daher die fehlende Bereitschaft sein, unter Konsumverzicht Altersvorsorge zu betreiben. Dies schließt bei der Geltendmachung von Quotenunterhalt die Annahme eines erkennbaren Vorbehalts der Nachforderung von Vorsorgeunterhalt aus. Auch in den Fällen, in denen sich der Unterhaltsgläubiger hierbei nicht bewußt war, Vorsorgeunterhalt verlangen zu können, kann ein solcher Vorbehalt nicht bejaht werden. Aus der Sicht des Klägers ist nämlich der gesamte Unterhalt geltend gemacht worden, während die Annahme eines Vorbehalts voraussetzt, daß dieser sich des Bestehens einer weiteren Forderung bewußt war.

8

Hat somit die Klägerin im Vorprozeß ihren Gesamtunterhalt eingeklagt, kann sie wegen ihres dabei nicht geltend gemachten Vorsorgebedarfs nach § 1578 Abs. 3 BGB allenfalls im Wege der Abänderungsklage eine Erhöhung der zugesprochenen Unterhaltsrente erreichen (ebenso Hampel aaO S. 258 f.; a. A. Göppinger/Wax aaO Rdn. 3227 a. E.). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1982 (IVb ZR 327/81) eine abweichende Behandlung gebilligt hat, hält er daran nicht mehr fest. Für den Sonderfall, daß ein bestehender Titel über Trennungsunterhalt nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und Eintritt der Voraussetzungen des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB um die Kosten der Altersvorsorge erhöht werden sollte, ist er in seinem Urteil vom 17. Februar 1982 (IVb ZR 658/80 - FamRZ 1982, 465) schon von der Zulässigkeit der Abänderungsklage ausgegangen. Wie bereits eingangs ausgeführt, steht dem nicht entgegen, daß der Vorsorgeunterhalt, der zwar ein unselbständiger Unterhaltsbestandteil (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255), aber im Hinblick auf seine Zweckbindung besonders geltend zu machen ist, noch nicht Gegenstand des Vorprozesses war und demgemäß keine Rechtskraftwirkung des dort ergangenen Urteils zu beseitigen ist (vgl. Köhler aaO Rdn. 776; a. A. Gröning FamRZ 1984, 736, 737, der für eine Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts von Amts wegen eintritt). Daher ist in den Fällen, in denen erst nach der Titulierung des Gesamtunterhalts die Voraussetzungen des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB oder diejenigen des § 1578 Abs. 3 BGB eintreten, die Abänderungsklage der allein mögliche Rechtsbehelf. In Fällen der vorliegenden Art haben allerdings die Voraussetzungen des § 1578 Abs. 3 BGB im wesentlichen bereits im Vorprozeß vorgelegen; gefehlt hat lediglich der Entschluß des Unterhaltsgläubigers, Altersvorsorge zu betreiben, gegebenenfalls unter Einschränkung des laufenden Verbrauchs. Es entspricht dem Sinn des § 323 ZPO, den Gläubiger bei ansonsten gleichgebliebenen Verhältnissen zunächst an der von ihm im Vorprozeß getroffenen Wahl festzuhalten. Erst wenn eine Unterhaltsanpassung dadurch eröffnet wird, daß sich die seinerzeit maßgebend gewesenen Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann auch Vorsorgeunterhalt mit Wirkung für die Zukunft (§ 323 Abs. 3 ZPO) verlangt werden. Ein weiteres Festhalten an der Nichtforderung von Vorsorgeunterhalt wäre dann ebensowenig mit den Grundsätzen der Billigkeit zu vereinbaren, wie die Bindung an das Urteil eines Vorprozesses, in dem der Kläger weniger Unterhalt gefordert hat, als das Gericht nach den von ihm allgemein verwendeten Richtlinien als angemessen erachtet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 1984 aaO). Kommt es bei einer derartigen Nachforderung von Vorsorgeunterhalt zu einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 444 f.), kann das Abänderungsverfahren zwar zu einem höheren Gesamtunterhalt führen, aber zu einem gegenüber dem Urteil des Vorprozesses verringerten laufenden Unterhalt. Auch das Abänderungsurteil hat den Anteil des Gesamtunterhalts, der auf den Vorsorgeunterhalt entfällt, im Hinblick auf dessen Zweckbindung im Entscheidungssatz besonders auszuweisen.

9

Hiernach hat das Oberlandesgericht das Begehren der Klägerin auf zusätzlichen Vorsorgeunterhalt zu Recht als unzulässig angesehen, weil die Voraussetzungen des § 323 ZPO nicht dargetan sind.