Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1982, Az.: IVb ZR 327/81
Materielle Rechtskraft eines Verbundurteils über Scheidung, Regelung eines Versorgungsausgleiches und Zahlung von nachehelichen Unterhalt; Zulässigkeit einer Klage auf einen zusätzlichen Anspruch auf Vorsorgeunterhalts nach bereits rechtskräftiger Zusprechung von nachehelichen Unterhalt; Rechtmäßigkeit des Ansehens eines Anspruchs auf Vorsorgekosten als eigenen Streitgegenstand in Bezug auf den Elementarunterhaltsanspruch; Möglichkeit der Geltendmachung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt in getrennten Verfahren; Umfang der Rechtskraft bei Vebundurteil mit Unterhaltsregelung; Berechnung der Höhe des Vorsorgeunterhalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 327/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 05.02.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Dr. Horst W., Am A., B.
Prozessgegner
Barbara W., H. gasse ..., B.-G.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Beklagte ist selbständiger Facharzt für Orthopädie; die Klägerin, die ihm früher in der Praxis geholfen hatte, ist nicht mehr erwerbstätig. Durch ein seit dem 29. April 1980 rechtskräftiges Verbundurteil hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg die 1956 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und - unter anderem - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 3.400 DM zu zahlen; dabei hat das Familiengericht einen monatlichen Unterhalt von 4.000 DM als angemessen erachtet, jedoch 600 DM für mietfreies Wohnen im Hause des Beklagten abgezogen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils hat die Klägerin zusätzlich Anspruch auf Vorsorgungsunterhalt in Höhe von 18 % des zugesprochenen Unterhalts erhoben.
Die Vorinstanzen haben den nur für Juni 1980 eingeklagten Monatsbetrag von 720 DM zuerkannt. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte wie bisher die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Einer sachlichen Prüfung des Klagebegehrens steht die materielle Rechtskraft des Verbundurteils nicht entgegen (§ 322 Abs. 1 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten, obwohl der Klägerin durch das Verbundurteil bereits rechtskräftig nachehelicher Unterhalt zugesprochen worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich bei dem jetzt erhobenen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gem. § 1578 Abs. 3 BGB nicht um denselben Streitgegenstand wie im Vorprozeß. Selbst wenn man den Anspruch auf Vorsorgekosten nicht als eigenständigen materiellrechtlichen und prozessualen Anspruch ansehe, sondern als unselbständigen Teil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, könne er noch geltend gemacht werden; denn die Klägerin habe im Vorprozeß die Klage allein mit dem Bedarf für den laufenden Unterhalt begründet.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Beurteilung im Ergebnis zutreffend.
a)
Bei dem Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (kurz: Vorsorgeunterhalt) gem. § 1578 Abs. 3 BGB handelt es sich um einen unselbständigen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf des Berechtigten betreffenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255). Daraus folgt jedoch nicht, daß der Berechtigte gehalten ist, den auf die Vorsorgekosten entfallenden Teil seines Unterhaltsanspruchs gemeinsam mit den anderen Bestandteilen des Lebensbedarfs in einem Verfahren geltend zu machen. Teilklagen sind vielmehr hier wie auch sonst zulässig (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b)
Die Möglichkeit, Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt in getrennten Verfahren geltend zu machen, wird nicht dadurch verschlossen, daß die Bemessung der einzelnen Unterhaltsteile im konkreten Fall voneinander abhängen kann. Da es sich nicht um eigenständige Ansprüche handelt, bedeutet die rechtskräftige Entscheidung über einen Teilanspruch nur, daß bis zur festgesetzten Höhe Unterhalt geschuldet wird, nicht aber, daß dieser Teil unverrückbar entweder als Elementarunterhalt oder als Vorsorgeunterhalt zu zahlen ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887 und vom 30. Juni 1982 - IVb ZR 695/80 - FamRZ 1982, 890).
c)
Für den Umfang der Rechtskraft ist maßgebend, ob dem Berechtigten der gesamte Lebensbedarf unter Einschluß der in § 1578 Abs. 2 und 3 BGB jeweils besonders hervorgehobenen Teile zugesprochen worden ist oder nur der für den laufenden Lebensunterhalt benötigte Teil (sogenannter Elementarunterhalt) oder andere abtrennbare Teile des Unterhaltsanspruchs. Was zugesprochen worden ist, ergibt sich aus der Urteilsformel, für deren Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozeß samt Antrag heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339).
d)
Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, die Klägerin habe im Scheidungsverfahren den nachehelichen Unterhalt ohne Berücksichtigung des Vorsorgebedarfs geltend gemacht. Die Revision greift dies auch nicht an, sondern geht selbst davon aus, daß die Parteien im Scheidungsverfahren den nachehelichen Vorsorgebedarf der Klägerin nicht erwähnt haben. Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin im Vorprozeß jedoch nicht gehalten, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sie einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt (noch) nicht geltend mache. Danach ist rechtskräftig nur über einen Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs entschieden worden, der mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht identisch ist.
II.
1.
Bei der Berechnung der Höhe des Vorsorgeunterhalts hat das Berufungsgericht offengelassen, welche der verschiedenen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Methoden den Vorzug verdiene; es hat der Klägerin die von ihr geltend gemachte Quote von 18 % des Nettounterhalts zugesprochen, weil keine andere der bisher vorgeschlagenen Berechnungsweisen zu einem geringeren Betrag führe. Damit hat das Berufungsgericht eine Bemessungsweise gewählt, die an den im Verbundurteil festgestellten Elementarunterhalt anknüpft, ihn in Beziehung setzt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt an dem Beitrag orientiert, der dafür an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre. Eine solche Berechnungsmethode ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. die Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442, 444; vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 592/80 - FamRZ 1981, 864, 865; vom 4. November 1981 a.a.O. S. 257; seither ständige Rechtsprechung).
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall zwar darauf verzichtet, den im Verbundurteil zugesprochenen Elementarunterhalt auf eine fiktive Bruttobemessungsgrundlage hochzurechnen (vgl. die zuvor genannte Rechtsprechung des Senats). Dadurch wird der Beklagte jedoch nicht beschwert.
Wie der Senat in dem Urteil vom 25. Februar 1981 (a.a.O. S. 444 f.) ausführlich dargelegt hat, bedarf es im Regelfall einer neuen Bemessung des Elementarunterhalts aus dem nach Abzug des Vorsorgeunterhalts verbleibenden (bereinigten) Nettoeinkommen des Verpflichteten. Es begegnet hier jedoch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht darauf verzichtet und den verlangten Betrag von 720 DM neben dem im Verbundurteil titulierten Elementarunterhalt von 3.400 DM zugesprochen hat. Die nach der Senatsrechtsprechung an sich erforderliche zweistufige Neubemessung ist in Fällen beschränkter Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zur Vermeidung eines Ungleichgewichts bei der Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens geboten. Der Senat hat aber bereits entschieden, daß sie unterbleiben darf, wenn sichergestellt ist, daß von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard nicht abgewichen wird, etwa weil das Einkommen des Ehemannes überdurchschnittlich hoch ist, so daß der Elementarunterhalt der Ehefrau nicht nach einer Quote seines Einkommens bemessen worden ist, sondern nach ihrem konkreten Lebensbedarf (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 aaO). So liegt es auch hier. Der Beklagte hatte im Jahre 1978 mindestens das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen von 146.508 DM. Der angemessene Lebensbedarf der Klägerin ist deshalb nicht nach einer Quote berechnet worden, sondern unter Ermittlung des Betrages, der ihr die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglicht.
2.
Die Revision beanstandet, daß der Klägerin pauschal ein Prozentsatz des geschuldeten Nettounterhalts als Vorsorgeunterhalt zugesprochen, die Höhe des zu sichernden Lebensbedarfs im einzelnen aber nicht ermittelt worden sei. Die Rentenanwartschaften, die die Klägerin teils selbst erworben habe und die im übrigen durch den Versorgungsausgleich für sie begründet worden seien, müßten abgezogen werden, denn insoweit bestehe kein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt mehr.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat bereits in der Entscheidung vom 25. Februar 1981 (a.a.O. S. 444 unter II 2 c bb) die Auffassung abgelehnt, der Vorsorgeunterhalt sei so zu bemessen, daß er unter Berücksichtigung bereits vorhandener Anwartschaften des Berechtigten später zu angemessenen, den Lebensbedarf deckenden Versicherungsleistungen führe. Der Unterhaltsbedarf für eine angemessene Vorsorge gem. § 1578 Abs. 3 BGB entfällt erst, wenn für den Berechtigten eine Altersversorgung zu erwarten steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten erreicht (a.a.O. S. 445 unter III 2). Einen solchen Sachverhalt macht der Beklagte hier nicht geltend.
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp