Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1982, Az.: IVb ZR 311/81
Bewilligung einer Unterhaltsrente bei Scheidung; Gewährung von Vorsorgeunterhalt bei Scheidung; Anspruch auf Vorsorgeunterhalt bei Scheidung aufgrund alleinigem Verschulden eines Ehepartners; Zulässigkeit von Teilklagen; Bemessung des Vorsorgeunterhalts; Hochrechnung auf einen fiktiven sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn ; Bemessung nach dem konkreten Lebensbedarf anstelle der Berechnung nach einer Quote; Möglichkeit den Vorsorgeunterhalt direkt bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzuzahlen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 311/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 22.12.1980
- AG Bad Neuenahr-Ahrweiler
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1547-1548 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Egon F., W. straße ..., Bad N.-A.,
Prozessgegner
Gisela F. geb. G., S. straße ..., R.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete verlangen kann, geschuldeten Vorsorgeunterhalt direkt auf ein Versicherungskonto des Unterhaltsberechtigten zu zahlen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird Ziffer I des vorgenannten Urteils dahin abgeändert, daß die Maßgabe, wonach der Vorsorgeunterhalt unmittelbar auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Nr. ...4 zu zahlen ist, entfällt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien ist in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 4. November 1977, wirksam gemäß Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG seit dem 12. April 1979, geschieden worden. Der Ehemann (Beklagter) ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Chefarzt einer Privatklinik, während die Ehefrau (Klägerin) nicht erwerbstätig ist.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Oktober 1979 hat das Oberlandesgericht der Ehefrau ab 12. April 1979 eine Unterhaltsrente von monatlich 2.300 DM zugebilligt, wobei es einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt im Hinblick darauf ausdrücklich ausgeklammert hat, daß die Ehefrau diesen gesondert geltend gemacht hatte.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Klage der Ehefrau auf Vorsorgeunterhalt. Das Amtsgericht hat ihr monatlich 620 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Vorsorgeunterhalt unmittelbar auf ein näher bezeichnetes Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen ist.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Ehemann die Abweisung der Klage, soweit die Ehefrau einen höheren Vorsorgeunterhalt als monatlich 230 DM begehrt; die Ehefrau bekämpft mit ihrer Anschlußrevision den Ausspruch des Berufungsurteils über die Zahlung des Vorsorgeunterhalts an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Gegen die Zubilligung von Vorsorgeunterhalt erhebt sie zunächst verfassungsrechtliche Bedenken. Soweit diese sich gegen die gesetzliche Regelung des § 1578 Abs. 3 BGB richten, hat sie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1981 (IVb ZR 592/80 - FamRZ 1981, 864, 865) für nicht durchgreifend erachtet. Hieran ist festzuhalten. Soweit die Revision weiter geltend macht, die Anwendung der Vorschrift sei im vorliegenden Fall deswegen verfassungswidrig, weil die Ehefrau in erster Instanz aus alleinigem Verschulden geschieden worden sei und nur durch Einlegung der Berufung die Scheidung nach neuem Recht erreicht habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es handelt sich hierbei um eine Auswirkung der Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG, die als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 47, 85 ff. und FamRZ 1978, 670).
2.
Entgegen der Rüge der Revision ist nicht zu beanstanden, daß die Ehefrau den Unterhalt für ihren laufenden Lebensbedarf und den Vorsorgeunterhalt in getrennten Verfahren geltend gemacht hat. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255). Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Berechtigte gehalten ist, beide Unterhaltsteile in einem Verfahren geltend zu machen; denn Teilklagen sind auch sonst zulässig (vgl. Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1361 Rdn. 23 a).
3.
Das Berufungsgericht hat die Einkommensverhältnisse des Ehemanns neu überprüft. Ausgehend von den in den Einkommensteuerbescheiden für 1977 und 1978 ausgewiesenen Bruttoeinkünften von 165.498 DM bzw. 173.209 DM hat es seiner Entscheidung ein monatliches Nettoeinkommen von 8.000 bis 9.000 DM zugrundegelegt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht brauchte nicht dem Beweisantrag des Ehemannes nachzugehen, daß sein Einkommen "rückläufig" sei, da es an der substantiierten Darlegung einer bevorstehenden Verschlechterung der Einkommensverhältnisse fehlte. Das Rechenwerk im Berufungsurteil genügt den Anforderungen des § 313 Abs. 3 ZPO. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hier - in Anbetracht der bestehenden Pensionszusage des Arbeitgebers von monatlich 3.000 DM - lediglich Vorsorgeaufwendungen des Ehemanns von 2.700 DM für das Jahr 1977 und von 3.150 DM für das Jahr 1978 einkommensmindernd berücksichtigt hat. Der Ehemann hatte zwar die Zahlung höherer Versicherungsbeiträge in diesen Jahren geltend gemacht, aber nicht spezifiziert dargelegt, daß es sich hierbei um Versicherungen für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit handele. Auch kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß sich die Ehefrau Zinsen aus dem Zugewinnausgleich zwischen den Parteien anrechnen lassen müsse. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die Ehefrau habe nach den bisherigen Auskünften des Ehemannes einen Betrag von ca. 40.000 DM zu erwarten. Da ein solcher Betrag ihr noch nicht zugeflossen war, konnten etwaige Erträge für ihren Unterhaltsbedarf außer Betracht bleiben. Etwas anderes würde sich auch nicht aus dem in der Revisionsverhandlung erörterten gerichtlichen Vergleich ergeben, den die Parteien anscheinend am 25. Mai 1982 - also nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - geschlossen haben. Hiernach hat sich der Ehemann zwar verpflichtet, der Ehefrau zur Abgeltung ihres Anspruchs auf Versorgungsausgleich 40.000 DM zu zahlen; dabei ist aber vereinbart worden, daß Erträge aus diesem Kapital unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien.
4.
Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht der Auffassung gefolgt, wonach an die Beiträge angeknüpft werden kann, die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn der Unterhaltsberechtigte aus einer Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Nettoeinkünfte in Höhe des Elementarunterhalts erzielte. Diese Lösung entspricht der Berechnungsmethode, die der Senat bereits mehrfach gebilligt hat (Urteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - FamRZ 1981, 442; vom 24. Juni und 4. November 1981 aaO; seither ständige Rechtsprechung des Senats). Bei der erforderlichen Hochrechnung auf einen fiktiven sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn (§ 14 Abs. 2 SGB IV), hier auf 3.450 DM, ist dem Berufungsgericht ein Fehler nicht unterlaufen (vgl. dazu die Tabelle des OLG Bremen FamRZ 1981, 854). 18 % hiervon ergeben abgerundet den zugesprochenen Vorsorgeunterhalt von 620 DM.
Allerdings ist im Regelfall der Betrag des Vorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abzusetzen und aus dem verbleibenden Einkommen anhand der maßgebenden Quote ein neuer (endgültiger) Elementarunterhalt zu bestimmen, wie der Senat in der Entscheidung vom 25. Februar 1981 (a.a.O. S. 444 f.) ausführlich dargelegt hat. Daß das Berufungsgericht hier eine anderweitige Bemessung des Elementarunterhalts nicht vorgenommen hat, sondern den vollen Betrag von 620 DM neben den bereits titulierten 2.300 DM monatlich zugesprochen hat, begegnet nach den gegebenen besonderen Umständen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Da die Einkünfte des Ehemannes überdurchschnittlich hoch sind, ist der Elementarunterhalt der Ehefrau nicht nach einer Quote bemessen worden, sondern nach dem konkreten Lebensbedarf der Ehefrau, weil das Einkommen des Ehemannes während Bestehens der Ehe nicht ausschließlich dem Unterhalt der Parteien gedient hat, sondern teilweise auch der Vermögensbildung. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß allein die nach steuerlichen Gesichtspunkten ermittelten Monatseinkünfte des Ehemannes fast das Dreifache der Summe von 2.920 DM(2.300 + 620 DM) erreichen. In derartigen Fällen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten ergibt sich die Notwendigkeit einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht, da diese lediglich sicherstellen soll, daß nicht zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird.
5.
Die Folgerungen, die die Revision daraus zieht, daß nach dem Gesetz ein "angemessener" Vorsorgeunterhalt geschuldet wird, sind unzutreffend. Wenn § 1578 Abs. 3 BGB davon spricht, daß zum Lebensbedarf auch die Kosten einer "angemessenen" Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gehören, so ist das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit - wie in Absatz 2 der Vorschrift hinsichtlich der Krankenversicherung - im wesentlichen auf die Höhe der aufzuwendenden Kosten und die Bemessung des Anspruchs zu beziehen (Senatsurteil vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - NJW 1982, 1986). Die Ansicht, der Vorsorgeunterhalt sei so zu bemessen, daß er unter Berücksichtigung bereits vorhandener und noch zu erwartender Anwartschaften später zu angemessenen, den Lebensbedarf deckenden Versicherungsleistungen führt, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1981 (a.a.O. S. 444) abgelehnt. Hier ist auch ausgeführt, daß hinsichtlich der Vorsorgebeiträge ein Unterhaltsbedürfnis erst zu verneinen ist, wenn für den Berechtigten eine Altersversorgung zu erwarten steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten erreicht. Der Auffassung der Revision, daß eine umfassende Abwägung der Versorgungslage beider Ehegatten unter besonderer Berücksichtigung der aus dem Versorgungs- und Zugewinnausgleich zu erwartenden Leistungen erforderlich sei, kann daher nicht gefolgt werden.
II.
Die Anschlußrevision ist begründet.
1.
Entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Ehemannes hat das Berufungsgericht gegen den Willen der Ehefrau auf Zahlung des Vorsorgeunterhalts unmittelbar auf deren Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - erkannt. Es hat hierzu ausgeführt, für die Altersvorsorge der Ehefrau komme bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein weiterer Ausbau der schon bestehenden und durch den noch ausstehenden Versorgungsausgleich aufzustockenden Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Durch die sofortige Einzahlung des Vorsorgeunterhalts auf das bestehende Rentenkonto sei auch gewährleistet, daß das Geld zweckentsprechend verwendet werde. Es sei kein schützenswertes Interesse der Ehefrau erkennbar, das Geld zunächst selbst zu vereinnahmen und dann auf ihr Versicherungskonto weiterzuleiten. Ihr Widerspruch gegen die direkte Einzahlung bei der BfA sei daher geeignet, Befürchtungen zu erwecken, sie wolle sich zumindest die Möglichkeit offen halten, den Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend, sondern zur Verbesserung ihres laufenden Unterhalts zu verwenden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.
Aus der Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts hat der Senat bisher die Folgerung gezogen, daß der darauf entfallende Betrag im Entscheidungssatz des Urteils besonders auszuweisen ist (Urteil vom 25. Februar 1981 a.a.O. S. 445) und daß der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Gesamtunterhalt nicht nach freiem Ermessen auf den Elementar- und Vorsorgeunterhalt verteilen darf und den letzteren zweckbestimmt zu verwenden hat (Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890). Andererseits hat er entschieden, daß vom Berechtigten nicht verlangt werden kann, bei der Geltendmachung im Prozeß schon eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hierfür erforderlichen Beiträge konkret anzugeben, weil er - unbeschadet der Obliegenheit, die Aufwendungen möglichst gering zu halten - ein Wahlrecht hinsichtlich der Versicherungsform besitzt (Urteil vom 16. Juni 1982 aaO). Bereits in der Entscheidung vom 25. Februar 1981 hat der Senat ausgeführt, daß neben der gesetzlichen Rentenversicherung private Vorsorgemöglichkeiten in Betracht kommen, etwa wenn die geschuldete Vorsorgeleistung hinter der Mindestbeitragshöhe für die gesetzliche Rentenversicherung zurückbleibt (§§ 1387 Abs. 1, 1388 RVO), wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung nur eine Höherversicherung möglich wäre (§ 1234 RVO), aus der keine dynamischen Versicherungsleistungen erwachsen (§ 1272 Abs. 3 RVO), oder wenn der Unterhaltsberechtigte seine Altersvorsorge bereits im Wege einer privaten Kapital- oder Rentenversicherung begonnen hat.
3.
Die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete verlangen kann, den geschuldeten Vorsorgeunterhalt gegen den Willen des Unterhaltsberechtigten direkt auf ein Versicherungskonto zu zahlen, hat der Senat noch nicht entschieden. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Gericht auf eine derartige Zahlungsweise auf Antrag oder mit Einverständnis der berechtigten Partei erkennt, sofern die Gewähr dafür besteht, daß die Zahlungen versicherungsrechtlich zu dem gewünschten Erfolg führen (vgl. Hampel FamRZ 1979, 249, 257; Maßfeller/Böhmer Familienrecht 3. Aufl. § 1578 Anm. 3 a). Besteht der Berechtigte aber - wie hier - auf einer Zahlung an sich selbst, so ist zu beachten, daß nach dem Gesetz auch der Vorsorgeunterhalt als Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs (s. oben I Nr. 2) grundsätzlich durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist (§§ 1361 Abs. 4 Satz 1, 1585 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Anspruch ist nicht, wie etwa derjenige nach § 1587 b Abs. 3 BGB, darauf gerichtet, dem Berechtigten unmittelbar einen Versicherungsschutz zu verschaffen. Es entspricht daher der herrschenden Ansicht im Schrifttum, daß auch der Vorsorgeunterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist, jedenfalls solange kein konkreter Anlaß für die Annahme besteht, daß die Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden (vgl. Rolland a.a.O. § 1361 Rdn. 23 und 1578 Rdn. 12; MünchKomm/Richter Erg.Bd. § 1578 Rdn. 14; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1578 Anm. 3; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 1578 Rdn. 11; Hampel aaO; Krenzier FamRZ 1979, 877, 878; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 307; a.A.: Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1578 Rdn. 34; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 21 II 6).
Der Senat tritt der herrschenden Ansicht bei. Zwar würde die unmittelbare Leistung auf ein Versicherungskonto dem berechtigten Anliegen Rechnung tragen, die Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts nachhaltig zu sichern, doch findet ein dahingehendes Recht des Unterhaltsverpflichteten in den geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Stütze. Der Unterhaltsschuldner ist insoweit geschützt, als der Unterhaltsgläubiger bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln ist, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt (vgl. Rolland und MünchKomm/Richter aaO). Allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände, die das Verlangen des Unterhaltsgläubigers auf Zahlung an sich selbst als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen, ist das Gericht berechtigt, auf eine Zahlung an den Versicherungsträger zu erkennen.
4.
Hiernach hat im vorliegenden Fall die Ehefrau Anspruch darauf, daß der Vorsorgeunterhalt an sie bezahlt wird. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein begründeter Anlaß für die Annahme, daß sie den ihr erstmals zugebilligten Vorsorgeunterhalt nicht zweckentsprechend verwenden wird, nicht zu entnehmen. Allein daß sie auf ihrem Recht besteht, die Art und Weise ihrer Altersvorsorge selbst zu bestimmen, begründet eine solche Besorgnis nicht. Sie hat eine Bestätigung der Südwestbank Reutlingen vom 27. November 1980 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß sie einen vom Ehemann aufgrund des Urteils erster Instanz als Vorsorgeunterhalt geleisteten Betrag von 4.055,67 DM auf ein besonderes Konto eingezahlt und der Bank mitgeteilt hat, das Geld solle zu gegebener Zeit in einer privaten Lebensversicherung angelegt werden. Der Abschluß einer privaten Lebensversicherung liegt jedenfalls nicht außerhalb der Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts. Nach geltendem Recht kann dem Unterhaltsberechtigten nicht vorgeschrieben werden, die wirtschaftlich sinnvollste Anlageform - hier den Ausbau der bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung - zu wählen.
Blumenrohr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp