Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1982, Az.: IVb ZR 727/80
Substantiierung des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Vorsorgeunterhalt; Substantiierung; Prozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 727/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 30.09.1980
- AG München - 09.04.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 1000-1001 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1986-1987 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Substantiierung des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt im Prozeß
Amtlicher Leitsatz
Zur Substantiierung des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt im Prozeß.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 1980 im Kostenausspruch und - teilweise - insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragstellers gegen Nr. 4 des Urteils des Amtsgerichts München vom 9. April 1980 zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Antragstellers wird das genannte Urteil des Amtsgerichts in Nr. 4 abgeändert wie folgt:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 1.408,40 DM zuzüglich 376,00 DM Vorsorgeunterhalt zu zahlen, erstmals fällig am Monatsersten, der dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgt.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller 5/9 und die Antragsgegnerin 4/9; die Kosten der Revision werden dem Antragsteller zu 7/8 und der Antragsgegnerin zu 1/8 auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien haben am 5. Juli 1962 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1963, 1966 und 1969 geborene Kinder hervorgegangen sind. Der Ehemann (Antragsteller) hat zwei nichteheliche Kinder, die nach der im Mai 1973 erfolgten Trennung der Parteien geboren sind. Er ist Professor an der Hochschule für Musik und Theater in Hannover und erzielt daneben Einkünfte als Komponist. Die Ehefrau (Antragsgegnerin), die die gemeinschaftlichen Kinder betreut, ist nicht erwerbstätig.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder der Ehefrau übertragen, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung zu Unterhalts Zahlungen verurteilt, wovon 1.895,00 DM monatlich auf den Unterhalt der Ehefrau entfallen. Die gegen den Ausspruch über den Unterhalt gerichtete Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; hierbei hat es den von der Ehefrau erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Vorsorgeunterhalt mitberücksichtigt.
Mit der Revision greift der Ehemann das Berufungsurteil insoweit an, als er zu höheren Unterhaltszahlungen für die Ehefrau als 1.158,80 DM monatlich verurteilt worden ist. Er wendet sich insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht seine Nebeneinkünfte als Komponist angerechnet und Vorsorgeunterhalt zugesprochen hat, ohne daß die Ehefrau nähere Darlegungen über die Art der beabsichtigten Altersvorsorge gemacht habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat in der Urteilsformel die Revision "bezüglich der Berechnung des Vorsorgeunterhalts (§ 1578 Abs. 3 BGB)" zugelassen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. November 1981 (IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255) dargelegt hat, ist hierin jedoch keine wirksame Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zu erblicken, weil der Anspruch nach § 1578 Abs. 3 BGB einen unselbständigen Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs darstellt und sich aus einer Abänderung der Bemessung des Vorsorgeunterhalts Auswirkungen auf die Bemessung des Elementarunterhalts ergeben können. Die Revision ist mithin unbeschränkt zulässig.
2.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die monatlichen Nettoeinkünfte des Ehemannes als Hochschullehrer mit 5.225,00 DM angesetzt hat, obwohl sicher sei, daß sich diese Einkünfte wegen der durch die Scheidung bedingten Verschlechterung der Steuerklasse erheblich vermindern würden und ferner, daß es die Nebeneinkünfte als Komponist mit 1.000,00 DM monatlich in das unterhaltspflichtige Einkommen einbezogen hat, obwohl es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handele, zu der der Ehemann unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verpflichtet sei. Diese Rügen sind unbegründet.
a)
Zur künftigen Steuerbelastung der Haupteinkünfte des Ehemannes hat das Berufungsgericht erwogen, trotz des Eintritts einer ungünstigeren Steuerklasse infolge der Scheidung könne die nachträgliche Veranlagung zur Einkommensteuer zu einer erheblichen Erstattung einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer führen, wenn der Einfluß verschiedener Freibeträge, der Werbungskosten und der Sonderausgaben sowie der schwankenden Nebeneinkünfte in Betracht gezogen werde. Eine auch nur einigermaßen exakte Berechnung des künftigen Nettoeinkommens sei nicht möglich. Es sei daher sachgerecht, von dem jetzigen durchschnittlichen Nettogehalt des Ehemannes auszugehen und diesen auf die Möglichkeit der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) zu verweisen, sofern sich dieses tatsächlich erheblich vermindern sollte.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Steuern sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich in der gegenwärtig entrichteten Höhe zu berücksichtigen. Wegen der erheblichen Unsicherheiten, mit der eine Prognose behaftet ist, können spätere Veränderungen in der Regel erst dann beachtet werden, wenn sie tatsächlich eingetreten sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 1173). Diesen Grundsätzen entspricht es, wenn sich das Berufungsgericht hier im Hinblick auf eine Reihe von Unsicherheitsfaktoren außerstande gesehen hat, für die Zeit nach der Ehescheidung von einer im Endergebnis wesentlich höheren Steuerbelastung des Ehemannes auszugehen. Daß bereits nach den derzeit gegebenen Verhältnissen der Ehemann höhere als die vom Berufungsgericht berücksichtigten Steuern schulde, ist ein Verfahren nicht geltend gemacht worden.
b)
Hinsichtlich der Einkünfte als Komponist hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Ehemann trage selbst vor, daß sein eigentlicher Beruf das Komponieren sei und daß er die Lehrtätigkeit an der Hochschule nur zur materiellen Absicherung angenommen habe. Es handele sich daher trotz der damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsbelastung im Grunde nicht um eine unzumutbare Nebentätigkeit, die mit der Situation eines Überstunden leistenden Arbeitnehmers vergleichbar sei. Der Ehemann betätige sich vielmehr schwerpunktmäßig als schöpferischer Künstler, dem die entsprechende Tätigkeit Erfolg und Anerkennung einbringe und innere Befriedigung verschaffe. Durch die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der dadurch erzielten Einkünfte werde kein unzulässiger Zwang ausgeübt, die entsprechende Tätigkeit künftig fortzusetzen. Es stehe dem Ehemann frei, diese einzuschränken oder aufzugeben und die etwa dadurch eintretende Minderung des Gesamteinkommens im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen.
Auch diese Beurteilung ist rechtsbedenkenfrei. Der Ehemann hat sich bereits mehrere Jahre als Komponist betätigt und dadurch beträchtliche Einkünfte erzielt. Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden mit durch diese Einkünfte geprägt. Zwar sind bei der Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1980 a.a.O. S. 984; BGH, Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 8/78 - FamRZ 1979, 210, 211 m.w.N.). Wenn jedoch das Berufungsgericht trotz der von ihm nicht verkannten hohen Belastungen für den Ehemann in tatrichterlicher Würdigung des Anlasses seiner Mehrleistung hier zu dem Ergebnis gelangt ist, er müsse sich diese Einkünfte jedenfalls solange anrechnen lassen, als er sie tatsächlich erziele (ebenso Göppinger/Wenz a.a.O. Rdn. 1166), ist dies nicht zu beanstanden.
c)
Hiernach betragen die gesamten unterhaltspflichtigen Nettoeinkünfte des Ehemannes 6.225,00 DM monatlich. Nach Abzug der Beträge für den Kindesunterhalt und die Krankenversicherung (die diesbezüglichen Ansätze sind rechtsbedenkenfrei und nicht angegriffen) verbleiben monatlich 3.897,00 DM, aus denen das Berufungsgericht unter Ansatz einer Quote von 2/5 den Elementarunterhalt der Ehefrau mit rund 1.560,00 DM errechnet hat.
3.
Ausgehend von diesem Elementarunterhalt hat das Berufungsgericht in Anwendung der Methode des OLG Bremen (FamRZ 1979, 121) einen Anspruch der Ehefrau auf Vorsorgeunterhalt von 376,00 DM für gerechtfertigt erachtet.
a)
Die Revision rügt insoweit, das Oberlandesgericht habe Vorsorgeunterhalt nicht zuerkennen dürfen, weil die Ehefrau die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1578 Abs. 3 BGB nicht substantiiert dargelegt habe. Aus ihrem Vortrag ergebe sich nicht, welche Art von Versicherung für das Alter sie eingehen wolle, in welcher Höhe diese abgeschlossen werden solle und welche Beträge dafür zu zahlen seien. Nur aufgrund einer derartigen Darlegung könne der Unterhaltsverpflichtete beurteilen, ob die angestrebte Altersversorgung im Sinne des § 1578 Abs. 3 BGB "angemessen" sei und den Zweck einer Alterssicherung erfüllen könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ehefrau hat in der Berufungsverhandlung erklärt, daß sie mit ihrem Vortrag auf Seite 12 der Berufungserwiderung den Vorsorgeunterhalt geltend machen wolle. Dort ist ausgeführt, daß sie zwar im Wege des Versorgungsausgleichs einen kleinen Grundstock für die eigene Altersvorsorge erhalten habe (durch ihn sind ihr Versorgungsanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 471,35 DM monatlich zugesprochen worden), daß sie aber mangels der Möglichkeit eigener Berufstätigkeit nicht imstande sei, die Rentenversicherung weiterzuführen. Mit diesem Vorbringen hat sie den zu stellenden Anforderungen für die Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt Genüge getan.
Eine Partei braucht grundsätzlich nicht mehr darzulegen und notfalls zu beweisen, als zur Erfüllung der abstrakten Tatbestandsmerkmale der ihr Prozeßbegehren rechtfertigenden Anspruchsnorm erforderlich ist. In § 1578 Abs. 3 BGB bestimmt das Gesetz, daß zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters - sowie der Berufs oder Erwerbsunfähigkeit gehören. Nach dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ist das Tatbestandsmerkmal "angemessen" - ebenso wie in Abs. 2 hinsichtlich der Kosten einer angemessenen Krankenversicherung - auf die Höhe der Kosten und die Bemessung des Anspruchs bezogen, nicht auf die Art und Weise der Altersvorsorge (vgl. Rolland 1. EheRG § 1578 Rdn. 11). In letzterer Hinsicht besteht nach der im Schrifttum herrschenden Ansicht ein Wahlrecht des Unterhaltsberechtigten (Rolland aaO; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. Rdn. 33; MünchKomm/Richter Erg. Bd. Rdn. 14; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. Rdn. 11, jeweils zu § 1578). Es mag zwar zur Sicherstellung der Zweckbestimmung des Vorsorgeunterhalts erwünscht sein, daß der Berechtigte schon bei der erstmaligen Geltendmachung des darauf gerichteten Anspruchs die von der Revision angesprochenen Einzelheiten über die beabsichtigte Altersvorsorge darlegt (nach Hampel FamRZ 1979, 249, 257 soll dies "zumindest auf Verlangen des Verpflichteten" erforderlich sein), ein Zwang hierzu findet jedoch in der Fassung der maßgebenden Anspruchsnorm keine hinreichende Stütze. Demgemäß hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - zur Veröffentlichung bestimmt), daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei der Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hiermit verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben. Er kann sich vielmehr sowohl im Fall des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch in dem des§ 1578 Abs. 3 BGB darauf beschränken, den ihm zustehenden Vorsorgebetrag geltend zu machen, um ihn sodann dem gesetzlichen Zweck entsprechend zu verwenden.
Im vorliegenden Fall hat sich die Ehefrau im übrigen nicht auf die bloße Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt beschränkt, sondern ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, die aus dem Versorgungsausgleich erlangten Versorgungsanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Vorsorgeunterhalt weiterführen zu wollen. Hinsichtlich der Durchführbarkeit und der Zweckmäßigkeit dieses Planes bestehen keine Bedenken.
b)
Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht der Auffassung gefolgt, wonach an die Versicherungsbeiträge angeknüpft werden kann, die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn der Unterhaltsberechtigte aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Nettoeinkünfte in Höhe des Elementarunterhalts erzielte. Diese Lösung entspricht im Grundsatz der Berechnungsmethode, die der Senat bereits mehrfach gebilligt hat (Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/81 - FamRZ 1981, 442, 444 f. [BGH 25.02.1981 - IVb ZR 534/80]; vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 592/80 - FamRZ 1981, 864, 865; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und zuletzt vom 26. Mai 1982, wie oben angeführt). Allerdings hat das Berufungsgericht dabei außer acht gelassen, daß die Zubilligung des so errechneten Vorsorgeunterhalts zu einer Kürzung des nach Quoten berechneten Elementarunterhalts führen muß, wie in der erstgenannten Senatsentscheidung ausführlich dargelegt ist. Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.
Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Wird der vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei berechnete Vorsorgeunterhalt von monatlich 376,00 DM von dem für die Unterhaltsbemessung der Ehefrau anzusetzenden Nettoeinkommen von 3.897,00 DM abgezogen, so ergibt sich ein für den allgemeinen Lebensbedarf beider Parteien zur Verfügung stehender Betrag von 3.521,00 DM. Der hieraus nach der vom Berufungsgericht zugrundegelegten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Quote von 2/5 zu berechnende (endgültige) Elementarunterhalt beträgt 1.408,40 DM. Zweifel daran, daß dieser Betrag im Gegensatz zum bisher angenommenen Elementarunterhalt von 1.560,00 DM nicht ausreichend wäre, um den laufenden Unterhaltsbedarf der Ehefrau zu decken, erscheinen nicht gerechtfertigt. Damit bestehen keine Bedenken, das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern, wobei im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Vorsorgeunterhalts geboten war, den darauf entfallenen Betrag im Urteilstenor besonders auszuweisen (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 a.a.O. S. 445).
Portmann
Macke
Zysk
Nonnenkamp