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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1982, Az.: IVb ZR 658/80

Zulässigkeit der Kürzung der Unterhaltsrente um den Versorgungsunterhalt; Zulässigkeit der Einordnung des Unterhaltsanspruch getrennt lebender Ehegatten während bestehender Ehe und des Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten als identisch; Bemessung des Elementarunterhalts und des Vorsorgeunterhalts ohne Bindung an die Festsetzung des Unterhalts vor der Scheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 658/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 14.04.1980

Fundstellen

  • MDR 1982, 655 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1875-1877 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bemessung des Vorsorgeunterhalts, wenn nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein Titel über den Trennungsunterhalt an das gestiegene Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten anzupassen ist

Prozessführer

Robert S., T.straße ..., St.,

Prozessgegner

Ruth S. geb. So., Sc.gasse ..., Waldsassen,

Amtlicher Leitsatz

Zur Bemessung des Vorsorgeunterhalts, wenn nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein Titel über den Trennungsunterhalt an das gestiegene Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten anzupassen ist.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. April 1980 im Kostenpunkt sowie in Ziffer II aufgehoben, soweit der Beklagte für die Zeit ab 25. Juni 1978 zu einem höheren monatlichen Unterhalt als 762,70 DM verurteilt worden ist.

Ferner wird die Fassung von Ziffer II des Urteils dahin geändert, daß es statt "DM 825 für die Zeit vom 3.11.1977 bis 24.6.1978" heißt: "DM 700 zuzüglich DM 125 Vorsorgeunterhalt für die Zeit vom 3. November 1977 bis 24. Juni 1978".

Im Umfang der Aufhebung des Urteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer im Jahre 1955 geschlossenen Ehe ist ein am 28. Dezember 1958 geborener Sohn hervorgegangen, an den der Beklagte monatlich 280 DM Unterhalt zahlt. Nach ihrer Trennung im Mai 1970 kam es in einem Unterhaltsrechtsstreit der Parteien am 9. August 1972 zum Abschluß eines Prozeßvergleichs, in dem sich der Beklagte u.a. zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 475 DM verpflichtete, wovon 134 DM monatlich direkt an den Vermieter der Klägerin zu entrichten waren. Durch Urteil vom 29. Oktober 1974 wurde dieser Vergleich dahin geändert, daß der Beklagte den gesamten Unterhaltsbetrag unmittelbar an die Klägerin zu bezahlen hatte. Auf den am 2. November 1977 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe der Parteien durch Urteil vom 27. April 1978, rechtskräftig seit 24. Juni 1978, geschieden worden.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, die weiterhin ohne eigenes Einkommen ist, den Beklagten u.a. für die Zeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels und auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen. Sie hat eine Erhöhung der monatlichen Rente für die Zeit vom 1. Juli bis 30. Oktober 1977 auf 700 DM und ab 1. November 1977 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils auf 700 DM zuzüglich 18 % Vorsorgeunterhalt, insgesamt also auf 826 DM, begehrt; für die Zeit nach der Scheidung hat sie Elementar- und Vorsorgeunterhalt von insgesamt 900 DM monatlich gefordert. Auf ihre Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts, das der Klage nur teilweise entsprochen hat, hat das Oberlandesgericht die Unterhaltsrente für die Zeit vom 6. September bis 2. November 1977 auf 700 DM und vom 3. November 1977 bis 24. Juni 1978 auf 825 DM erhöht; die nacheheliche Unterhaltsrente hat es für die Zeit vom 25. Juni 1978 bis 31. Dezember 1979 auf 900 DM und ab 1. Januar 1980 auf 825 DM festgesetzt. Dabei hat es die Beträge für die Zeit ab 3. November 1977 unter Einschluß des Vorsorgeunterhalts zugebilligt. Hiergegen hat der Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er beantragt, den zugesprochenen Unterhalt um den Vorsorgeunterhalt zu kürzen.

Entscheidungsgründe

3

I.

In der vom Oberlandesgericht zugesprochenen Unterhaltsrente ist, wie nachstehend näher dargelegt wird, Vorsorgeunterhalt für die Zeit vom 3. November 1977 bis 24. Juni 1978 in Höhe von 125 DM, für die Zeit vom 25. Juni 1978 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 137,30 DM und für die Folgezeit in Höhe von 62,30 DM - jeweils monatlich - enthalten. Im Umfang dieser Beträge wird das Berufungsurteil von der Revision angefochten.

4

II.

1.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit vom 3. November 1977 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens in Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels einen monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 825 DM zugebilligt, der sich aus 700 DM Elementarunterhalt und einem Zuschlag von rund 18 % als Vorsorgeunterhalt zusammensetzt. Dazu hat es ausgeführt, daß der Vorsorgeunterhalt nach dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen sei, der sich auf 18 % des Bruttoarbeitsentgelts belaufe. Zwar ergebe sich für die Klägerin im Hinblick auf die Steigerung des vormals 1 300 DM betragenden Nettoeinkommens des Beklagten um rund 820 DM oder 63 % an sich ein Anspruch auf Elementarunterhalt von rund 770 DM. Da sich die Klägerin bei ihrer Unterhaltsforderung jedoch insoweit mit einem Betrag von 700 DM "begnügt" habe, sei für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts von diesem Betrag auszugehen.

5

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Allerdings begegnet es nach der Rechtsprechung des Senats Bedenken, zunächst isoliert den nach den Einkommensverhältnissen angemessenen laufenden Unterhalt zu ermitteln, um dann in Anknüpfung an diese Bezüge - ohne Hochrechnung auf ein fiktives Bruttoeinkommen - nach dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung den Vorsorgeunterhalt zu bemessen und diesen Betrag in vollem Umfang zusätzlich zum Elementarunterhalt zuzusprechen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/81 - FamRZ 1981, 442, 444 f. und vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 592/80 - FamRZ 1981, 864, 865). Zwar lagen diesen Entscheidungen Fälle zugrunde, in denen der Elementarunterhalt nach Quoten des Einkommens bemessen worden war. Im vorliegenden Fall der Anpassung des laufenden Unterhalts der Klägerin an das gestiegene Einkommen des Beklagten kann jedoch nichts anderes gelten, weil auch hier das gestiegene Einkommen im Hinblick auf den neu hinzukommenden Vorsorgebedarf der Klägerin nicht mehr in vollem Umfang für den laufenden Unterhalt der Parteien zur Verfügung steht. Entsprechend der in den Senatsentscheidungen gebilligten Bemessungsmethode erscheint es daher gerechtfertigt, von dem Betrag der Einkommenssteigerung vorab den Vorsorgeunterhalt abzuziehen und erst danach die (endgültige) Anpassung des Elementarunterhalts vorzunehmen.

6

Diese Beanstandungen stellen die Entscheidung indessen im Ergebnis nicht in Frage, weil der zugebilligte monatliche Gesamtbetrag von 825 DM auch erreicht wird, wenn der Vorsorgeunterhalt in der oben angegebenen Weise ermittelt und berücksichtigt wird. Da der von der Klägerin geltend gemachte Elementarunterhalt und der beanspruchte Vorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, ihren Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs sind (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - zur Veröffentlichung bestimmt), war das Berufungsgericht nicht gehalten, bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts von dem Betrag auszugehen, den die Klägerin im Rahmen ihres Klageanspruchs als Elementarunterhalt geltend gemacht hatte. Vielmehr war bei richtiger Beurteilung an den Betrag anzuknüpfen, auf den der Elementarunterhalt der Klägerin im Hinblick auf die Einkommenssteigerung des Beklagten an sich zu erhöhen gewesen wäre. Dieser Betrag belief sich nach der Beurteilung des Berufungsgerichts auf 770 DM monatlich.

7

Bei der Bemessung des Vorsorgeunterhalts nach den Versicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung für entsprechende Arbeitsentgelte war der Betrag gemäß der Hochrechnung eines Nettoentgelts dieser Höhe zu einem sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn (§ 14 Abs. 2 SGB IV) um einen Zuschlag von 22 % auf rund 939 DM zu erhöhen (vgl. die vom Oberlandesgericht Bremen FamRZ 1981, 854 f. aufgestellte Tabelle). 18 % hiervon ergaben als Vorsorgeunterhalt einen Betrag von 169 DM. Bei dessen Absetzung von der Einkommenssteigerung des Beklagten verblieben 651 DM, die für die endgültige Anpassung des Elemantarunterhalts einzusetzen waren und nach der Bemessungsweise des Berufungsgerichts eine Erhöhung des laufenden Unterhalts um etwa 50 % auf rund 712 DM rechtfertigten. Zusammen mit dem Vorsorgeunterhalt ergab sich damit eine Summe, die den vom Berufungsgericht zugebilligten Unterhaltsbetrag überstiegen und den Beklagten daher noch mehr belastet hätte. Damit hat die angefochtene Entscheidung über den Unterhalt der Klägerin bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Bestand. Im Hinblick auf den Zweck des Vorsorgeunterhalts erscheint es lediglich geboten, den Betrag, der nach dem oberlandesgerichtlichen Urteil auf den Vorsorgeunterhalt entfällt, in der Entscheidung besonders auszuweisen.

8

2.

Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß dessen Maß im Wege der Abänderung des vorherigen Unterhalts zu bestimmen sei, weil der Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens mit demjenigen nach der Scheidung identisch sei. Demgemäß hat es in Anlehnung an den Elementarunterhalt von 770 DM, den es schon für die Zeit des Scheidungsverfahrens für gerechtfertigt erachtet hatte, den angemessenen allgemeinen Lebensbedarf der Klägerin im Hinblick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten für die Zeit von Juli bis Dezember 1978 auf 790 DM, für das Jahr 1979 auf 830 DM und ab 1980 auf 870 DM bemessen. Weiter hat es ausgeführt, hinzu komme der Vorsorgeunterhalt, der nach den gleichen Grundsätzen wie während des Scheidungsrechtsstreits zu bemessen sei. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts erreiche der Unterhaltsanspruch der Klägerin die geltend gemachte Höhe von 900 DM. Mit diesem Betrag fordere die Klägerin den um 18 % zu erhöhenden Grundbetrag nicht in voller Höhe. Für die Zeit ab 1. Januar 1980 hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin mit Rücksicht auf die beschränkte Leistungsfähigkeit des Beklagten auf 825 DM monatlich begrenzt. Hierzu hat es ausgeführt, es müsse hingenommen werden, daß die Klägerin den Vorsorgeunterhalt nicht in voller Höhe erhalte, weil dieser nachrangig sei.

9

Danach muß das Berufungsurteil so verstanden werden, daß sich der für die Zeit bis zum 31. Dezember 1979 zugesprochene Betrag von 900 DM zusammensetzt aus einem (gekürzten) Elementarunterhalt und aus dem Vorsorgeunterhalt in Höhe von 18 % dieses Betrages (= 762,70 + 137,30 DM) vom 1. Januar 1980 an hat das Berufungsgericht den Gesamtbetrag wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Beklagten ermäßigt und hierbei den als nachrangig aufgefaßten Vorsorgebetrag gekürzt, so daß insoweit ein Vorsorgeunterhalt von monatlich 62,30 DM zuerkannt worden ist.

10

Die dargelegte Unterhaltsbemessung des Oberlandesgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - wiederholt entschieden hat, besteht zwischen dem Unterhaltsanspruch getrennt lebender Ehegatten während bestehender Ehe und dem Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten keine Identität. Deshalb umfaßt ein während der Ehe über den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten ergangenes Urteil nicht auch den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Ebensowenig kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch im Wege der Abänderung eines Titels Über den Trennungsunterhalt gemäß § 323 ZPO bemessen werden (vgl. BGHZ 78, 130 sowie Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242 m.Anm. Mutschier und vom 18. März 1981 - IVb ZR 585/80 - FamRZ 1981, 441). Hiernach war das Berufungsgericht gehindert, den Elementarunterhalt der Klägerin für die nacheheliche Zeit in entsprechender Abänderung des Betrages zu bestimmen, den es in Anlehnung an den in den Jahren 1972 und 1974 titulierten Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit während des Scheidungsprozesses als gerechtfertigt angesehen hatte. Vielmehr waren Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt ohne Bindung an die Festsetzung des Unterhalts vor der Scheidung neu zu bemessen. Daß sich der nacheheliche Unterhalt danach insgesamt auf einen niedrigeren Monatsbetrag belaufen hätte als im Berufungsurteil zugesprochen, ist nicht auszuschließen.

11

Damit ist der Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt im Umfange der Anfechtung, mithin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht der Klägerin im Rahmen der zuerkannten Beträge einen Vorsorgeunterhalt zugesprochen hat. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache kann das Berufungsgericht den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin insgesamt, also sowohl hinsichtlich des Elementarunterhalts als auch hinsichtlich des auf den Vorsorgeunterhalt entfallenden Teiles, - bis zur bisher erkannten Gesamthöhe - neu bemessen.

Seidl
Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk