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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1981, Az.: IVb ZR 585/80

Unterhaltsanspruch von getrennt lebenden Ehegatten; Übergangsfälle des Art. 12 Nr. 7 Buchst. d des 1. EheRG (Eherechtsrahmengesetz); Versorgungsausgleich bei Ehescheidung; Erfassung des Unterhaltsanspruchs nach Scheidung der Ehe durch das Urteil über den Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 585/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.07.1979
AG Pfaffenhofen - 08.01.1979
AG Pfaffenhofen - 18.02.1976

Fundstellen

  • MDR 1981, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1609 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Landwirt Theodor B., E. Nr. 57,

Prozessgegner

Hausfrau Erika B. geb. P., B. Nr. 5 bei S.,

Amtlicher Leitsatz

In den Übergangsfällen des Art. 12 Nr. 7 Buchst. d des 1. EheRG richtet sich der Unterhaltsanspruch des (getrennt lebenden) Ehegatten bis zum Wirksamwerden des Scheidungsausspruchs nach § 1361 BGB.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Widerklägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats/Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 16. Juli 1979 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 8. Januar 1979 wird auf die Berufung des Widerklägers im Kostenausspruch und insoweit abgeändert, als die Widerklage abgewiesen worden ist.

Auf die Widerklage wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 18. Februar 1976, soweit dieses den Unterhalt für die Widerbeklagte - im früheren Verfahren: Klägerin zu 1) - betrifft, für die Zeit ab 15. April 1978 für unzulässig erklärt.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen; insoweit wird die Berufung des Widerklägers zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Widerkläger 10/17 und die Widerbeklagte 7/17.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Widerkläger 10/17 und die Widerbeklagte 7/17.

Tatbestand

1

Der Widerkläger wurde im Jahre 1976 zur Unterhaltszahlung an seine damals bereits von ihm getrennt lebende Ehefrau - die jetzige Widerbeklagte - verurteilt.

2

Durch (Berufungs-)Urteil vom 27. Oktober 1977 wurde die Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit 10. Dezember 1977 rechtskräftig. Im Juli 1977 wurde, während das Scheidungsverfahren in der Berufungsinstanz anhängig war, beim Familiengericht nach Art. 12 Nr. 7 Buchst. d des 1. EheRG ein Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet, in dem am 14. April 1978 erstinstanzlich entschieden worden ist.

3

Nach der Ehescheidung machte die geschiedene Ehefrau im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit ab 4. Mai 1978 einen zusätzlichen Unterhaltsanspruch nach § 1578 Abs. 2 und 3 BGB in Höhe der Kosten der Kranken-, Alters- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung geltend. Der geschiedene Ehemann beantragte im Wege der Widerklage, die Zwangsvollstreckung aus dem im früheren Verfahren ergangenen Unterhaltsurteil für unzulässig zu erklären.

4

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Widerklägers, mit der er sein Widerklagebegehren weiter verfolgt hat, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Widerkläger sein Begehren weiter mit der Klarstellung, daß sich die Widerklage gegen die Vollstreckung der Unterhaltsrente für die Zeit ab 20. August 1976 - die Zeit nach der Berufungsverhandlung des früheren Unterhaltsrechtsstreits - richtet.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet, soweit sich der Widerkläger gegen die Vollstreckung aus dem Unterhaltsurteil für die Zeit nach der Scheidung der Ehe wendet. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

6

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß zwischen dem ehelichen und dem nachehelichen Unterhaltsanspruch Identität bestehe, wobei den durch die Scheidung eintretenden Modifikationen durch eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO oder - bei völligem Wegfall des Anspruchs - mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO Rechnung getragen werden könne; im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den titulierten Anspruch als in voller Höhe fortbestehend erachtet und deshalb die Widerklage abgewiesen.

7

Diese Entscheidung kann für die Zeit nach der Scheidung der Ehe nicht bestehen bleiben. Ein Urteil über den Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten umfaßt nicht den Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe; der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist für den nachehelichen Unterhalt auf eine neue Klage verwiesen. Dies hat der Senat im Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 545/80 - (BGHZ 78, 130) für die bis zum 30. Juni 1977 bestehende Rechtslage entschieden. In seinem - ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten - Urteil vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 575/80 - hat er an dieser Beurteilung für die durch das 1. EheRG geschaffene Rechtslage festgehalten, und zwar auch für den hier gegebenen Fall, daß das Urteil über den ehelichen Unterhalt auf § 1361 BGB a.F. beruht, während sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des 1. EheRG bestimmt. Der Schuldner kann sich, wie der Senat in dem letztgenannten Urteil ebenfalls ausgeführt hat, gegen die Inanspruchnahme aus dem Titel für die Zeit nach der Scheidung mit der Vollstreckungsabwehrklage zur Wehr setzen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, dessen Urteil vor den angeführten Senatsentscheidungen erlassen worden ist, können aus den in diesen Entscheidungen dargelegten Gründen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die mit der Revision weiterverfolgte Vollstreckungsabwehrklage des Widerklägers ist daher hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts begründet, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Widerbeklagten ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den Widerkläger zusteht.

8

Zeitlich endete der eheliche Unterhaltsanspruch, der Gegenstand des Unterhaltsurteils war, am 14. April 1978. Die Ehe der Parteien ist nicht schon mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern erst von dem Zeitpunkt an aufgelöst worden, in dem erstinstanzlich über den Versorgungsausgleich entschieden worden ist, weil bis dahin das Scheidungsurteil nach Art. 12 Nr. 7 Buchst. d des 1. EheRG nicht wirksam geworden war. Die Auflösung der Ehe tritt zwar nach § 1564 Satz 2 BGB grundsätzlich mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein. In den Übergangsfällen des Art. 12 Nr. 7 Buchst. d des 1. EheRG ist jedoch die Wirksamkeit des Scheidungsausspruchs unbeschadet der eingetretenen Rechtskraft bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die nach dieser Vorschrift fristgerecht anhängig gemachten Folgesachen hinausgeschoben. Dies hat zur Folge, daß erst zu diesem Zeitpunkt die Gestaltungswirkungen des Scheidungsurteils eintreten. Bis dahin richtet sich der Unterhaltsanspruch des (getrennt lebenden) Ehegatten noch nach § 1361 BGB (ebenso OLG München NJW 1978, 1814 [OLG München 21.06.1978 - 4 WF 91/78]; OLG Hamm FamRZ 1980, 264; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. Einf. vor § 1564 Anm. 6 a.E.). Der Vollstreckungsabwehrklage ist nach alledem für die Zeit ab 15. April 1978 stattzugeben.

9

II.

Soweit sich der Widerkläger auch gegen die Vollstreckung für die davorliegende Zeit ab 20. August 1976 wendet, hat die Revision keinen Erfolg. Die im angefochtenen Urteil dargelegte Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerbeklagten in der strittigen Zeit ab 20. August 1976 weiterhin ein (ehelicher) Unterhaltsanspruch in der im Vorprozeß zugesprochenen Höhe zustehe, läßt keinen materiell-rechtlichen Fehler erkennen. Die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob eine etwaige Änderung in der Anspruchsbemessung insoweit mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen gewesen wäre.

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RiBGH Knüfer ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.
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