Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1981, Az.: IVb ZR 638/80
Unterhaltsklage; Fehlende Bedürftigkeit; Erhebung der erneuten Leistungsklage; Geltendmachung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 638/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 82, 246 - 254
- Haase, JR 81, 246
- MDR 1982, 392-393 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 578-580 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Unterhaltsverlangen wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden, so ist der Unterhaltsanspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzung des § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen.