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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1981, Az.: IVb ZR 638/80

Unterhaltsklage; Fehlende Bedürftigkeit; Erhebung der erneuten Leistungsklage; Geltendmachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 638/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 82, 246 - 254
  • Haase, JR 81, 246
  • MDR 1982, 392-393 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 578-580 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Unterhaltsverlangen wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtskräftig abgewiesen worden, so ist der Unterhaltsanspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht an die Voraussetzung des § 323 ZPO gebunden ist, geltend zu machen.