Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1975, Az.: VII ZR 243/74

Erstreckung der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bezüglich einer Forderung auf eine erneute Klage bezüglich dieser Forderung nach Abtretung; Folgen des Verstoßes gegen den Grundsatz, dass der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sachen nicht dahingestellt bleiben darf; Geltendmachung einer Abtretungserklärung, die schon im Vorprozess hätte geltend gemacht werden können

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1975
Aktenzeichen
VII ZR 243/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 10.07.1974
LG Hannover

Fundstellen

  • DB 1976, 288 (Volltext)
  • MDR 1976, 136 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1976, 330-332

Prozessführer

Firma B. & Sohn, P., Postfach ...
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die B. Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in P.,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dr. Hugo B., Werner B., Horst B., Klaus B. und Bernd B., ebenda

Prozessgegner

Firma Heinz M., L., D. Inhaber Heinz M.

Amtlicher Leitsatz

Der erneuten Klage auf Zahlung einer abgetretenen Forderung steht die Rechtskraft eines dieselbe Forderung betreffenden klageabweisenden Urteils entgegen, und zwar auch dann, wenn sich der Kläger jetzt auf eine weitere Abtretungserklärung desselben Zedenten stützt, die er aber bereits im Vorprozeß hätte geltend machen können, jedoch schuldhaft nicht geltend gemacht hat.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Juli 1974 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage in Höhe von 5.308,41 DM nebst Zinsen als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Dachdeckermeister B. führte von 1965-1967 verschiedene Dachdeckerarbeiten aus, die er der Beklagten Ende März 1969 mit sechs Schlußrechnungen (Nr. 475/67 bis 480/67) über insgesamt 43.595,48 DM in Rechnung stellte. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen verblieb insgesamt ein offener Rest von 8.426,90 DM.

2

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Bezahlung dieses Betrages nebst Zinsen gefordert. Sie hat behauptet, B. habe ihr am 3. Februar 1970 den "Restsaldo" aus sämtlichen sechs Rechnungen abgetreten.

3

Die Beklagte hat eingewandt, die Abtretung beziehe sich nur auf die 6. Rechnung (Nr. 480/67); diese sei aber voll bezahlt.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 5.308,41 DM nebst Zinsen stattgegeben.

5

Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Nach Schluß der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 1971 hat die Klägerin mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 7. Oktober 1971 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Dabei hat sie eine "Abtretungserklärung" B.s vom 22. September 1971 überreicht, worin B. "klarstellte", daß die Abtretung vom 3. Februar 1971 den "gesamten Restanspruch erfassen sollte", der ihm aus den "Rechnungen Nr. 475/67 bis 480/67" zustand, und worin er "vorsorglich" die aufgeführten Ansprüche "noch einmal" an die Klägerin abtrat.

6

Durch Urteil vom 21. Oktober 1971 hat das Berufungsgericht, ohne die Verhandlung wieder zu eröffnen, in Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht über sie entschieden hatte. Zur Begründung hat es ausgeführt, die der 6. Rechnung zugrunde liegende Forderung sei getilgt. Das weitere Vorbringen der Klägerin, ihr sei der noch offene Restbetrag aus allen sechs Rechnungen abgetreten worden, sei von ihr nicht hinreichend dargelegt. Dem Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung sei nicht zu entsprechen, weil die Klägerin ihr nachträgliches Vorbringen aus grober Nachlässigkeit zu spät vorgetragen habe, und seine Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (§ 279 Abs. 1 ZPO). Spätestens am 11. August 1971 hätte die Beklagte erkennen müssen, daß ihr bisheriger Sachvortrag unzulänglich war. Sie hätte dann für eine rechtzeitige Vorlage der zweiten Abtretungserklärung sorgen müssen.

7

Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin ihren bisherigen Antrag in voller Höhe von 8.426,90 DM nebst Zinsen aufrechterhalten, die ihr nach ihrer Behauptung abgetretene Werklohnrestforderung B.s also auch insoweit (in Höhe von 5.308,41 DM nebst Zinsen) weiterverfolgt, als diese bereits Gegenstand des landgerichtlichen Teilurteils und des darauf ergangenen Berufungsurteils gewesen war. Die Klägerin hat sich dabei auf die (im 1. Berufungsurteil unberücksichtigt gebliebene) 2. Abtretung vom 22. September 1971 gestützt.

8

Die Beklagte hat eingewandt, in Höhe der 5.308,41 DM nebst Zinsen sei die Sache bereits rechtskräftig entschieden.

9

Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage abgewiesen, "soweit darüber noch nicht erkannt ist." Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, jedoch nur noch in Höhe der 5.308,41 DM nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Weiterverfolgung der Forderung von 5.308,41 DM nebst Zinsen die Rechtskraft seines ersten Urteils entgegensteht. Es weist die Berufung zurück, weil die Forderung verjährt sei.

11

Damit hat das Gericht gegen den Grundsatz verstoßen, daß der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sachen nicht dahingestellt bleiben darf. Die Rechtskraft ist stets von Amts wegen zu beachten. Für eine Sachentscheidung ist nur Raum, wenn das Gericht daran nicht durch die Rechtskraft eines früheren Urteils gehindert ist (BGH Urteil vom 16. Januar 1951 - I ZR 3/50 - LM § 268 ZPO Nr. 1; vgl. ferner Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. III 5 b und IX 1 b zu § 322; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 33. Aufl., Anm. 2 B zu § 322; Thomas-Putzo, ZPO, 8. Aufl., Anm. 4 c zu § 322).

12

2.

a)

In dem durch das erste Berufungsurteil rechtskräftig beendeten Verfahrensabschnitt hatte die Klägerin - soweit es für die Revisionsinstanz noch interessiert - denselben prozessualen Anspruch zur Entscheidung gestellt wie jetzt. Beidemal hat sie die Zahlung der ihr von B. abgetretenen Werklohnforderung begehrt. Allerdings leitete sie ihre Sachbefugnis zunächst nur aus der Abtretungserklärung vom 5. Februar 1970 her, die sie schon damals auf den gesamten Schuldsaldo bezogen wissen wollte. Das ändert aber nichts daran, daß sie in beiden Verfahrensabschnitten denselben Anspruch erhoben hat.

13

Damals wie jetzt geht es darum, ob ihr diese Werklohnforderung B.s abgetreten worden ist und sie ihr damit zusteht. Da über diese Frage mit Urteil vom 21. Oktober 1967 bereits rechtskräftig entschieden ist, steht im zweiten Verfahrensabschnitt dem erneuten, auf dasselbe Ziel gerichteten Klageantrag die Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. Daß die Klägerin ihre Gläubigerstellung jetzt aus einer weiteren, späteren Abtretung herleitet, ändert daran nichts.

14

b)

Wie zu entscheiden wäre, wenn die Klägerin sich auf neue, erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung im früheren Verfahrensabschnitt entstandene Tatsachen berufen könnte und beriefe (vgl. dazu z.B. Rosenberg, SJZ 50, 313 ff; Rosenberg-Schwab, ZPO, 11. Aufl., § 156 I und § 156 II; Stein-Jonas, a.a.O., Anm. X 1-4 zu § 322; Baumbach-Lauterbach, a.a.O., Einführung zu §§ 322-327, Anm. 3 B), kann hier auf sich beruhen, da die Abtretungserklärung vom 22. September 1971 keine neue Tatsache darstellt.

15

Wie das Oberlandesgericht in seinem ersten Urteil feststellt, hat die Klägerin diese zweite Abtretungserklärung nämlich so rechtzeitig vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1971 in Händen gehabt, daß es ihr möglich gewesen wäre, sie dem Gericht noch "rechtzeitig", d.h. vor Verhandlungsschluß, zu unterbreiten. Dementsprechend hat es auch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und - ob zu Recht oder nicht, spielt hier keine Rolle - das neue Vorbringen gemäß § 279 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen.

16

Diese Feststellungen sind in dem späteren Verfahrensabschnitt von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Damit ist aber bei der jetzt zu treffenden Entscheidung davon auszugehen, daß die Klägerin sich bereits damals auf die Abtretungserklärung vom 22. September 1971 hätte stützen können. Da sie das schuldhaft unterlassen hat, muß sie die Folgen ihrer Säumnis tragen. Ob die aus der Rechtskraft abgeleitete Präklusionswirkung auch dann eingreift, wenn die Partei von entscheidungserheblichen Tatsachen unverschuldet nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, kann hier offen bleiben.

17

Eine andere als die hier getroffene Entscheidung wäre unvereinbar mit dem Sinn der Rechtskraft, Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. Rosenberg-Schwab, a.a.O., § 152 I). Sonst könnte ein Kläger, der aus abgetretenem Recht klagt, seinen Gegner mit einem weiteren Prozeß überziehen, obwohl er die Wirksamkeit zweier dieselbe Forderung betreffender Abtretungserklärungen desselben Zedenten schon im ersten Prozeß zur Entscheidung hätte stellen können.

18

Das rechtskräftige Urteil besagt, daß der Klägerin die eingeklagte Forderung nicht zusteht. Daß die Klägerin sich hier im ersten Verfahrensabschnitt nur auf die erste Abtretungserklärung vom 3. Februar 1970 bezogen hat, führt nicht zu einer Begrenzung des Streitgegenstandes und damit auch nicht zu einer Einengung der Rechtskraft.

19

3.

Steht somit einer Entscheidung zu Gunsten der Klägerin im Sinne ihres Revisionsantrages wegen der 5.308,41 DM nebst Zinsen die Rechtskraft des Urteils vom 21. Oktober 1971 entgegen, so ist insoweit ihre Klage unzulässig. Auf alles Weitere kommt es nicht an. Die Klage ist also im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 563 ZPO), jedoch ist auszusprechen, daß die Abweisung insoweit nicht - wie in den Vorinstanzen irrig geschehen - als unbegründet, sondern als unzulässig erfolgt.

20

II.

Die Kosten der im Ergebnis erfolglosen Revision hat gemäß § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Bliesener