Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1993, Az.: VIII ZR 103/92
Tatsachenpräklusion bei Abrechnungsrechtsstreit; Abrechnung bei Factoringvertragskündigung; Materielle Rechtskraft; Vorbringen umgekehrter Rubrums im Vorverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1993
- Aktenzeichen
- VIII ZR 103/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 123, 137 - 142
- BB 1993, 1837 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 1117-1118 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2684-2685 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1809-1811 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A105 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 1495-1496 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Präklusion von Tatsachen in einem Rechtsstreit über die Abrechnung eines gekündigten Factoringvertrags, die bereits in dem früheren, das gleiche Abrechnungsverhältnis betreffenden Verfahren umgekehrten Rubrums hätten vorgebracht werden können. (298) BGH, Urteil vom 7.7.1993 (VIII ZR 103/92, München).
Tatbestand:
Der Kläger schloß mit der Beklagten, die damals als C. GmbH firmierte, am 27. Juli 1984 einen Factoring-Vertrag, durch welchen der Kläger sich verpflichtete, der Beklagten alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zu den Bedingungen des Vertrages laufend zum Kauf anzubieten; die Beklagte verpflichtete sich ihrerseits, diese Forderungen zu den Bedingungen des Vertrages laufend anzukaufen. Nachdem der Factoring-Vertrag von der Beklagten mit Schreiben vom 29. August 1985 zum 29. November 1985 gekündigt worden war, nahm diese in dem Verfahren 3/12 O 2/86 LG Frankfurt am Main = 5 U 196/87 OLG Frankfurt am Main den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits auf Zahlung des von ihr errechneten Abschlußsaldos von 7. 320, 14 DM sowie einer anteiligen Mindestgebühr von 6. 666, 68 DM, insgesamt - unter Berücksichtigung eines Zahlungseingangs von 224, 14 DM - in Höhe eines Betrages von 13.762, 22 DM (nicht 13. 762, 68 DM) in Anspruch. Der Kläger errechnete damals aufgrund einer von ihm erstellten Gesamtabrechnung eine Forderung zu seinen Gunsten, die er zuletzt mit 19. 193, 01 DM bezifferte. Nach Beweisaufnahme über mehrere strittige Abrechnungsposten folgte das Landgericht durch Urteil vom 13. Juli 1987 der Abrechnung der Beklagten und hielt das antragsgemäß ergangene Versäumnisurteil vom 16. Juni 1986 mit Ausnahme eines Zinsteils aufrecht. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1988 zurückgewiesen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Kaufpreiszahlung für Forderungen, die er aufgrund des Factoring-Vertrages vom 27. Juli 1984 in dem Zeitraum vom 7. September 1984 bis 26. August 1985 an die Beklagte abgetreten habe und die er unter Berücksichtigung erteilter Gutschriften und einer teilweisen Klagerücknahme im ersten Rechtszug mit 141. 095, 08 DM beziffert hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren abzüglich eines Betrages von 1. 901, 52 DM, hinsichtlich dessen er im zweiten Rechtszug die Klage ohne Zustimmung der Beklagten für zurückgenommen erklärt hatte, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, über das Begehren des Klägers sei bereits anderweitig rechtskräftig befunden worden (§ 322 ZPO). Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Verfahrens umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main gewesen. Die Klage habe daher ohne Sachprüfung durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen werden müssen.
II. Gegen die Abweisung der Klage wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Es ist zwar in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils einer erneuten Klagerhebung nicht nur dann entgegensteht, wenn der Kläger im zweiten Prozeß seine, Leistungs-Feststellungs- oder Gestaltungsklage wiederholt. Eine Identität des Streitgegenstandes liegt vielmehr auch dann vor, wenn der frühere Beklagte nunmehr den Streit in seiner Umkehrung erneut anhängig macht und das "kontradiktorische Gegenteil" der im ersten Prozeß ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 = LM § 256 ZPO Nr. 123 unter III 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl. Vor § 322 Rdnr. 21; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 322 Rdnr. 20; MünchKommZPO-Gottwald § 322 Rdnr. 39 ff; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 155 II; Schellhammer, Zivilprozeß, 5. Aufl. Rdnr. 845). Denn die rechtskräftige Feststellung einer Rechtsfolge enthält zugleich die Feststellung des Nichtvorliegens von deren kontradiktorischem Gegenteil. Wurde dem Kläger ein Recht zugesprochen, das nur einer Person zustehen kann, ist damit zugleich festgestellt, daß der Beklagte nicht Inhaber des Rechts ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rdnr. 197). Davon zu unterscheiden sind präjudizielle Rechtsverhältnisse oder sonstige Vorfragen, aus denen der Richter den Schluß auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht; diese nehmen als bloße Urteilselemente nicht an der Rechtskraft teil (BGHZ 42, 340, 350; 93, 330, 335; 94, 29, 33 [BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84]; siehe auch Zöller/Vollkommer, Vor § 322 Rdnr. 34; Thomas/Putzo, § 322 Rdnr. 28 f).
2. a) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit dem des Verfahrens umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main identisch sei, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Der Streitgegenstand wird sowohl durch den Klagantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, wie durch den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (BGH, Urteil vom 18. November 1982 - IX ZR 91/81 = NJW 1983, 388 unter 2 b bb m.w.Nachw.; siehe auch MünchKommZPO-Lüke Vor § 253 Rdnr. 31 f); hier fehlt es aber bereits an einer identischen Antragstellung. Auch begehrt der Kläger mit seiner Klage nicht das kontradiktorische Gegenteil der im Vorprozeß zugunsten der Beklagten festgestellten Rechtsfolge; denn bei Leistungsklagen, wie sie von den Parteien jeweils erhoben worden sind, läßt sich das logisch exakte Gegenteil grundsätzlich nicht bestimmen (MünchKommZPO-Gottwald, § 322 Rdnr. 40).
b) Das verhilft der Revision indessen nicht zum Erfolg. Zwar erwachsen die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil für sich nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört aus diesem Grunde die Präklusion nicht nur der im ersten Prozeß vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstanden sind. Das entspricht gefestigter, vom Reichsgericht begründeter höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe Nachweise bei Stein/Jonas/Leipold, § 322 FN. 252 zu Rdnr. 229), die der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 15. Oktober 1986 (BGHZ 98, 353, 359) bestätigt hat, und zwar generell und nicht nur für den seinerzeit vorliegenden Fall der Unterhaltsabänderungsklage. Ausgeschlossen sind danach also Tatsachen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten. So liegt der Fall hier. Wird ein beendetes Factoring-Verhältnis abgerechnet, so gehören sämtliche den Saldo beeinflussenden Vorgänge - Ankäufe, Vergütungen, Rückbelastungen, Provisionen, Spesen u.ä. - zu dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt, ob sie vorgetragen worden sind oder nicht. Mit dem Rechtsfrieden stiftenden Zweck der Rechtskraft wäre es unvereinbar, wenn eine Vertragspartei nach rechtskräftiger Feststellung eines Abrechnungsergebnisses dieses sogleich wieder - etwa mit der Behauptung, eine angekaufte Forderung sei nicht in die Abrechnung eingestellt worden - in Frage stellen dürfte.
Der Kläger hätte daher bereits im Verfahren umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sämtliche von ihm im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen geltend machen und in die Abrechnung einbeziehen müssen. Hat er dies unterlassen, ist er damit auch im jetzt anhängig gemachten Rechtsstreit ausgeschlossen.
3. Nach alledem war die vom Kläger erhobene Klage allerdings nicht, wie dies vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist, als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen, weil er mit dem ihr zugrunde gelegten Sachverhalt nicht mehr gehört werden kann (vgl. RGZ 144, 220 zu dem Fall des präkludierten Einwands des Mitverschuldens). Zu dieser Entscheidung ist das Revisionsgericht gemäß § 565 Abs. 3 ZPO befugt, wenn - wie hier - das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (st. Rspr. BGHZ 33, 398, 401; 46, 281, 284; zuletzt BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 = WM 1992, 276 unter III 1 = BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Sachentscheidung 4 m.w.Nachw.).