Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1961, Az.: VII ZR 166/60
Vorbehaltsurteil; Endurteil; Zulässigkeit der Aufrechnungsforderung; Bindung des Gerichts; Beschwer des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1961
- Aktenzeichen
- VII ZR 166/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gießen - 08.06.1960
Rechtsgrundlagen
- § 302 ZPO
- § 302 Abs. 3 ZPO
- § 318 ZPO
- § 387 ff BGB
- § 242 Ba BGB
- § 17 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)
Fundstellen
- BGHZ 35, 248 - 256
- DB 1961, 1095 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1962, 212-213 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1961, 846-847 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1721-1723 (Volltext mit amtl. LS) "Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich"
- ZZP 1961, 389-392
Amtlicher Leitsatz
Bejaht das Gericht in einem Urteil, in dem es nach § 302 ZPO die Entscheidung über die Aufrechnung vorbehält, die Zulässigkeit der Aufrechnung, so ist es hieran im Nachverfahren gebunden. Die Bindung tritt auch ein, wenn das Gericht nicht alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Aufrechnung geprüft, sondern nur bestimmte Aufrechnungshindernisse verneint und nur insoweit bindend hat entscheiden wollen. Durch die Bindungswirkung ist der Kläger beschwert; er kann das Vorbehaltsurteil mit der Berufung (oder Revision) anfechten.
Macht der Bund auf ihn übergegangene Ansprüche des Reichs aus einem Darlehensvertrag geltend, so kann dem Darlehensschuldner die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Darlehensvertrag die Aufrechnung ausgeschlossen war und das Darlehen erst nach Kündigung zurückgezahlt werden konnte.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Vorbehaltsurteil stellt ein Endurteil dar. § 318 ZPO ist daher anzuwenden. Entscheidet das Gericht bewußt im Vorbehaltsurteil über die Zulässigkeit der Aufrechnungsforderung, so besteht in der Beziehung eine Bindung des Gerichts.
- 2.
Allein durch die Tatsache, daß zunächst ein Vorbehaltsurteil ergeht, ist der Kläger nicht beschwert. Eine Beschwer ist immer dann gegeben, wenn das Vorbehaltsurteil eine dem Kläger nachteilige sachliche Entscheidung enthält, welche das Gericht nach § 318 ZPO im Nachverfahren bindet.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Gießen vom 8. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Im Jahre 1936 gewährte das Deutsche Reich der Beklagten fünf Baudarlehen in Höhe von insgesamt 345.000 RM.
Nach den gleichlautenden schriftlichen Darlehensverträgen waren für Zinsen und Tilgung zusammen jährlich 6 % der Darlehenssumme zu entrichten. Die Zins- und Tilgungsbeträge wurden am 1. jeden Kalenderhalbjahres für das vorausgegangene Halbjahr fällig. § 2 Abs. 4 der Verträge bestimmt:
"Für alle Zahlungen aus dem Vertrage wird das Recht der Aufrechnung ausgeschlossen."
Die Parteien sind darüber einig, daß die Klägerin aus den Darlehen nach Abzug der von der Beklagten bis zum 30. Juni 1948 geleisteten Tilgungsbeträge noch eine Restforderung von 29.145,21 DM hat.
Hiervon sind in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 1. Juli 1954 unstreitig 4.108,15 DM fällig geworden. Die Fälligkeit eines weiteren Betrages von 2.000 DM haben die Parteien vereinbart.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung dieser Tilgungsbeträge von 6.108,15 DM und ferner die Zahlung von Zinsen verlangt. Sie hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 7.190,95 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.108,15 DM seit dem 16. Juni 1958 zu verurteilen.
Die Beklagte hat mit mehreren Gegenforderungen aufgerechnet. Wie sie in der Revisionsinstanz erklärt hat, will sie diese Forderungen in folgender Reihenfolge zur Aufrechnung verwenden:
| 1) | 21.359,80 RM für Bauarbeiten, die sie während des Krieges im Osten bei der Einsatzgruppe "Tannenberg" geleistet habe, | |||
|---|---|---|---|---|
| 2) | a) | 1.212,15 | RM | und |
| b) | 14.900,- | RM | ||
| für Baugerät, das sie bei ihrem Kriegseinsatz verloren habe, | ||||
| 3) | 94.769,58 RM für Lazarettbaracken, die sie in den Jahren 1944/45 in Gießen errichtet habe, | |||
| 4) | 19.406,22 RM für Arbeiten in der OT-Einsatzgruppe "Hansa", | |||
| 5) | 32.738,96 RM für verschiedene Bauarbeiten, die sie im Kriegseinsatz gemäß Aufträgen von Reichsbehörden im Rahmen der damals angeordneten Soforthilfemaßnahmen erbracht habe (der Betrag von 32.738,96 RM setzt sich aus mehreren Einzelposten zusammen, die im Schriftsatz vom 17. April 1953 unter II 2 c, Bl. 38, 39 d.A., aufgeführt sind und in der dort angegebenen Reihenfolge aufgerechnet werden), | |||
| 6) | 3.903,81 RM für die Überlassung einer Unterkunftsbaracke an eine Wehrmachtseinheit. | |||
Die Klägerin hält die Aufrechnung aus mehreren Gründen für unzulässig. U.a. beruft sie sich auf das vertragliche Aufrechnungsverbot und macht geltend, die Beklagte sei nach den Darlehensverträgen nicht berechtigt gewesen, vor der Währungsumstellung die eingeklagten Tilgungsraten zu begleichen, da diese nicht fällig gewesen seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung verurteilt, an die Klägerin 6.108,15 DM zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten Revision eingelegt mit dem Ziele, den Vorbehalt der Aufrechnung zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig.
1)
Im allgemeinen wird allerdings angenommen, daß der Kläger, der ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO erstritten hat, durch diese Entscheidung nicht beschwert ist und deshalb ein Rechtsmittel gegen das Vorbehaltsurteil nicht einlegen kann (Stein-Jonas-Schönke ZPO § 302 Anm. III 5). Sein Interesse, durch eine Entscheidung ohne Vorbehalt zu einer schnelleren Beendigung des Rechtsstreits zu kommen, begründet nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für sich allein nicht die Zulässigkeit der Berufung oder Revision (RG JW 1937, 232).
Eine Beschwer muß aber dann bejaht werden, wenn das Vorbehaltsurteil eine dem Kläger nachteilige sachliche Entscheidung enthält, die das Gericht nach § 318 ZPO im Nachverfahren bindet.
Im vorliegenden Falle hat das Landgericht über gewisse Voraussetzungen der Zulässigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Aufrechnung entschieden und zwar dahin, daß insoweit der Aufrechnung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Wenn diese Entscheidung nach § 318 ZPO bindend ist, könnte der Kläger sie mit einem Rechtsmittel gegen das im Nachverfahren ergehende Urteil nicht mehr bekämpfen; die §§ 512, 548 ZPO greifen für das Vorbehaltsurteil nicht ein, das nach § 302 Abs. 3 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist. Bei insoweit bindender Wirkung des Vorbehaltsurteils ist eine Beschwer des Klägers zu bejahen.
2)
Es ist streitig, ob über die Zulässigkeit der Aufrechnung im Vorbehaltsurteil oder erst im Nachverfahren zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 25, 360, 366 [BGH 22.10.1957 - VIII ZR 67/56] mit Nachweisen) Dem Gesetz ist nur zu entnehmen, daß dann, wenn die Unzulässigkeit der Aufrechnung, ohne daß es weiterer Aufklärung bedarf, von vornherein feststeht, kein Vorbehaltsurteil ergehen darf; denn dann ist der Rechtsstreit sowohl zur Klage als auch zur Aufrechnung entscheidungsreif, und es fehlt an der nach § 302 Abs. 1 ZPO für ein Vorbehaltsurteil erforderlichen Voraussetzung, daß nur die Verhandlung über die Klageforderung zur Entscheidung reif ist (BGH a.a.O.). Insoweit besteht also die Pflicht des Gerichts, die Zulässigkeit der Aufrechnung schon im Vorverfahren zu prüfen.
Im vorliegenden Falle war die Frage, ob die vom Landgericht geprüften, nach Meinung der Klägerin bestehenden Aufrechnungshindernisse gegeben waren oder nicht, eine reine Rechtsfrage. Ihre Beantwortung erforderte keine weitere tatsächliche Aufklärung. Infolgedessen hätte das Landgericht, wenn es die Zulässigkeit der Aufrechnung verneinte, zu einer vorbehaltlosen Verurteilung der Beklagten gelangen müssen. Mußte es aber insoweit die Zulässigkeit der Aufrechnung ohnehin prüfen, so entsprach es vernünftiger, unnütze Arbeit ersparender Prozeßführung, daß es auch dann, wenn es die Aufrechnung für zulässig hielt, hierüber entschied. Die Befugnis des Landgerichts zu dieser Entscheidung ist deshalb zu bejahen; ob es dazu sogar verpflichtet war, kann dahinstehen. Erkennt man ihm diese Befugnis zu, so ist weiter zu folgern, daß die Entscheidung, sofern und soweit das Landgericht bindend und abschließend entscheiden wollte, für das Nachverfahren bindet; dehn sonst wäre es sinn- und nutzlos, die Zulässigkeit der Aufrechnung im Vorbehaltsurteil zu prüfen und zu bejahen. Die hier vertretene Auffassung, daß eine im Vorbehaltsurteil getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung für das Nachverfahren bindet, entspricht der wohl herrschenden Meinung (RGZ 158, 204, 208; Sydow-Busch ZPO § 302 Anm. 7; Baumbach-Lauterbach ZPO § 302 Anm. 4 A; Rosenberg Lehrbuch § 55 IV 2, § 104 II 5; a.A. Stein-Jonas-Schönke ZPO § 302 Anm. II 3).
Es kann auch nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht zweifelhaft sein, daß das Landgericht die von ihm geprüften angeblichen Aufrechnungshindernisse, die es eingehend behandelt, bindend und abschließend verneinen und nicht etwa insoweit die Entscheidung für das Nachverfahren noch offen halten wollte.
3)
Gleichwohl bestehen wegen einer Besonderheit des vorliegenden Falles Zweifel daran, ob das Urteil nach § 318 ZPO bindet.
Das Landgericht hat nur bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft, die alle zur Aufrechnung verwandten Gegenforderungen gemeinsam betreffen. Es handelt sich um die drei Fragen, ob der Aufrechnung das in den Darlehensverträgen enthaltene Aufrechnungsverbot, das Fehlen der Kündigung des Darlehens sowie mangelnde Gleichartigkeit der Forderungen entgegenstehen.
Nun ist aber für den größten Teil der Gegenforderungen auch noch aus anderen, bei den einzelnen Forderungen verschiedenen Gründen zweifelhaft oder unter den Parteien streitig, ob die Aufrechnung zulässig ist.
So kann die Aufrechnungsfähigkeit für Teile der Forderungen Nr. 3 und 4 (94.769,58 RM und 19.406,22 RM) im Hinblick auf das MilRegG Nr. 52 zweifelhaft sein, soweit die Forderungen erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind (vgl. BGHZ 8, 339, 343 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; 17, 19, 25, 30 [BGH 17.03.1955 - II ZR 332/53]; 23, 395, 400) [BGH 28.02.1957 - VII ZR 13/56]. Hinsichtlich der Forderung Nr. 1 (21.359,80 RM) hatte die Klägerin eingewandt, sie sei bei Inkrafttreten des MRG Nr. 52 noch nicht fällig gewesen. Bei den Forderungen unter Nr. 2 (1.212,15 und 14.900) RM könnte es sich um die Geltendmachung von Kriegssachschäden handeln (vgl. dazu BGHZ 8, 344, 347 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]; LM Nr. 9 zu § 242 (A) BGB). Gegenüber den Forderungen unter Nr. 5 (32.738,96 RM) hatte die Klägerin geltend gemacht, es fehle die zur Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit, weil diese Forderungen sich nicht gegen das Reich, sondern gegen Stadtgemeinden gerichtet hätten.
Keinen dieser Streit- und Zweifelspunkte hat das Landgericht behandelt. Es ist nicht anzunehmen, daß es sie übersehen hat; die Klägerin hatte die Bedenken, die sich gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung auch aus der Art oder Entstehungszeit der einzelnen Ansprüche ergaben, ausdrücklich geltend gemacht (u.a. Schriftsatz vom 27. Juli 1959, S. 2 des Schriftsatzes vom 30. September 1959); zum Teil ist dieses Vorbringen der Klägerin auch im Tatbestand des Urteils (S. 9) wiedergegeben. Bei dieser Sachlage ist die Annahme gerechtfertigt, daß das Landgericht über die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung nur hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen entscheiden wollte, die alle Gegenforderungen gemeinsam betrafen, und die Entscheidung über weitere, nur einzelne Forderungen betreffende Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im Nachverfahren zusammen mit der Prüfung, ob die einzelnen Gegenforderungen begründet sind, treffen wollte. Fehlt es aber an dem Willen des Landgerichts, über diese weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung zu entscheiden, so ist insoweit die Bindungswirkung des § 318 ZPO nicht eingetreten.
Es fragt sich nun, ob deshalb die bindende Wirkung auch insoweit entfällt, als das Landgericht über die gemeinsamen Zulässigkeitsvoraussetzungen entschieden hat. Nach der Ansicht des Senats ist diese Frage zu verneinen.
Es mögen zwar verfahrensrechtliche Bedenken gegen das Vorgehen des Landgerichts bestehen, das nur einen Teil der hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnung bestehenden Streitpunkte entschieden hat. Ein bloßer Verfahrensverstoß würde aber nichts schaden, da er nicht gerügt ist, mit der Sprungrevision auch nicht gerügt werden kann und hier zudem keine Beschwer der Klägerin darstellt.
Die bindende Wirkung der Entscheidung über die vom Landgericht geprüften Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit wäre aber zu verneinen, wenn nach dem Prozeßrecht ein Vorbehaltsurteil, das sich mit der Zulässigkeit der Aufrechnung befasst, zwingend alle Voraussetzungen der Zulässigkeit prüfen und über sie entscheiden müßte und wenn ein Verstoß hiergegen so schwerwiegend wäre, daß er dem Urteil jede Bindungswirkung nähme.
Für eine solche Annahme bestehen keine ausreichenden Gründe.
Nach § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung gebunden, die in dem von ihm erlassenen Urteil enthalten ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, daß für die Reichweite der Bindung nicht maßgebend sein kann, was das Gericht hätte entscheiden sollen, vielmehr, was es entscheiden wollte und entschieden hat (vgl. auch BGH VI ZR 153/60 vom 2. Mai 1961 = WM 1961, 732). Deshalb wird, schon für das Grundurteil nach § 304 ZPO angenommen, daß eine Bindung nicht eintritt, wenn das Gericht über bestimmtes Vorbringen, das zum Grund des Klageanspruchs gehört, zu Unrecht nicht im Grundurteil entscheidet und die Entscheidung insoweit dem Nachverfahren über den Betrag des Anspruchs vorbehält (Stein-Jonas-Schönke ZPO § 304 Anm. III 2, vgl. auch BGH a.a.O.); ungeachtet dessen besteht die Bindung an die Entscheidung über das im Urteil geprüfte Vorbringen. Gilt das schon für das Grundurteil, obschon Einverständnis darüber besteht, daß der § 304 ZPO dem Gericht eine abschließende Beurteilung des gesamten zum Grund gehörenden Vorbringens zur Pflicht macht, so können an ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO, was die Bindung an die Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung angeht, keine strengeren Maßstäbe angelegt werden; denn der § 302 ZPO bestimmt nichts darüber, ob oder inwieweit die Zulässigkeit der Aufrechnung schon im Vorbehaltsurteil geprüft werden muß (abgesehen von dem Fall, daß die Unzulässigkeit der Aufrechnung feststeht, s. oben unter 2).
Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, daß eine bindende Entscheidung vorliegt, soweit das Landgericht die in seinem Urteil erörterten Aufrechnungshindernisse verneint hat.
II.
Insoweit ist aber die Entscheidung des Landgerichts auch sachlich zutreffend und die Revision deshalb unbegründet.
1)
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 300) führt das Landgericht aus, daß die Aufrechnung nicht schon deshalb verwehrt werden kann, weil es sich bei den Ansprüchen der Beklagten um Reichsmarkforderungen handelt, die nach der Währungsreform nicht mehr durchsetzbar und auch nicht gleichartig mit den auf Deutsche Mark umgestellten Ansprüchen des Reichs waren. Es nimmt zutreffend an, daß es genügt, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenübergestanden haben. Hiergegen wendet die Revision nichts ein.
2)
Der Senat tritt auch der Auffassung des Landgerichts bei, daß die Klägerin, wenn sie sich auf das vertragliche Aufrechnungsverbot beruft, gegen Treu und Glauben verstößt. Die Beklagte konnte sich bei Abschluß der Verträge ohne Bedenken auf diese Vertragsbestimmung einlassen. Denn sie konnte darauf vertrauen, für etwaige künftige Gegenforderungen ohne Schwierigkeiten Befriedigung durch Zahlung zu erlangen, und war auf die Befriedigung durch Aufrechnung nicht angewiesen. Durch den Zusammenbruch des Reichs hat sich diese Lage für sie grundlegend geändert. Bezahlung vom Reich - oder jetzt von der Klägerin - kann sie nicht mehr erlangen, das einzige verbliebene Mittel zur Befriedigung ihrer Forderungen ist die Aufrechnung. Die Klägerin hat die Forderungen des Reichs über dessen Zusammenbruch hinweg für sich gerettet und kann unstreitig von der Beklagten Rückzahlung der Darlehen verlangen; andererseits will sie die Beklagte mit Hilfe des Aufrechnungsverbots um die letzte und einzige Möglichkeit bringen, ihre Gegenforderungen zu befriedigen. Diesem Versuch ist das Landgericht, weil es ihn als gegen Treu und Glauben verstoßend ansieht, mit Recht entgegengetreten.
Das Gleiche gilt für die Zeit vor der Währungsreform. Auch damals hätte die Aufrechnungslage nicht wegen des vertraglichen Ausschlusses der Aufrechnung verneint werden können. Die für das Reich handelnden Stellen hätten sich damals ebenfalls nicht ohne Treu und Glauben auf das Aufrechnungsverbot berufen dürfen.
An der vorstehenden Beurteilung ändert nichts, was die Klägerin über den Zweck des Aufrechnungsverbots vorträgt. Danach sollten die zur Förderung des Wohnungsbaus gegebenen Darlehensbeträge wieder an die ausgebende Stelle zurückfließen, um von dieser wiederum zu dem gleichen Förderungszweck verwandt zu werden; das Aufrechhungsverbot sei notwendig gewesen, weil sonst die Ausführung neuer Bauvorhaben nach Maßgabe des Haushaltsplans in Frage gestellt gewesen wäre. Die Beklagte darf keinen Schaden dadurch erleiden, daß sie sich der den Interessen des Reichs dienenden und ihr damals unschädlichen Vertragsklausel unterworfen hat, nachdem sich die Verhältnisse dahin gewandelt haben, daß die Anwendung der Klausel sie gänzlich um ihre Forderung bringen würde.
Aus § 17 AKG ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts für die Unzulässigkeit der Aufrechnung. Er bestimmt, daß das in § 1 AKG angeordnete Erlöschen von Ansprüchen gegen das Reich der Aufrechnung mit solchen Ansprüchen nicht entgegensteht. Keineswegs wird durch diese Vorschrift die Zulässigkeit der Aufrechnung, sofern sie bis zum Inkrafttreten des AKG gegeben war, eingeschränkt. Daß § 17 AKG, wie die Revision zu meinen scheint, die Zulässigkeit nur für solche Fälle anerkennen wollte, in denen sie bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht worden war, kann nicht zugegeben werden. § 17 Satz 1 AKG räumt nur das Aufrechnungshindernis aus, das in dem durch § 1 angeordneten Erlöschen der Forderungen liegt; weiter geht seine Bedeutung nicht. Wenn der Satz 2 des § 17 AKG bestimmt, § 395 BGB sei nicht anzuwenden, so stellt das nur für ein bestimmtes Aufrechnungshindernis klar, daß das Gesetz hierzu den Standpunkt des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 300) billigt; auch dieser Vorschrift in Satz 2 ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, wie für übrige Fälle die Zulässigkeit der Aufrechnung zu beurteilen ist.
3)
Nach § 23 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gewährung von Baudarlehen konnte die Beklagte die Darlehen zu jedem Kalenderhalbjahrsersten mit dreimonatiger Frist kündigen. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie vor der Währungsreform gekündigt hätte. Gleichwohl kann nach der Auffassung des Landgerichts die Klägerin sich nach Treu und Glauben auf die Aufkündigungsklausel und das Fehlen der Kündigung nicht berufen.
Auch in diesem Punkt ist der Auffassung des Landgerichts zu folgen.
Bei der durch den Zusammenbruch herbeigeführten Zahlungsunfähigkeit des Reichs, durch die der Beklagten nur die Befriedigung durch Aufrechnung möglich blieb, kann dieser nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden, sie dürfe deshalb nicht aufrechnen, weil sie die von ihr selbst geschuldete Leistung mangels Kündigung noch nicht bewirken könne (vgl. § 387 BGB).
Dafür, daß ein solcher Einwand gegen die Aufrechnung von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird, sprechen auch die Bestimmungen der §§ 54 KO, 54 VerglO. In der angeführten Entscheidung BGHZ 2, 300, 308 [BGH 20.06.1951 - GSZ - 1/51] ist bemerkt, daß die Lage des Reichs nach dem Zusammenbruch mit der Lage eines Gemeinschuldners im Konkurs vergleichbar ist. Der Gläubiger eines Gemeinschuldners (und ebenso eines Schuldners im Vergleichsverfahren) kann aber aufrechnen, auch wenn er ausnahmsweise und abweichend von der Regel des § 271 Abs. 2 BGB im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die von ihm geschuldete Leistung noch nicht bewirken durfte. Die Beklagte steht noch schlechter da als die Gläubiger eines Schuldners, über dessen Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden sind; diese Gläubiger haben wenigstens noch eine Aussicht, daß ein Teil ihrer Forderung durch die Verteilung der Konkursmasse oder durch das Zustandekommen eines Vergleichs befriedigt wird. Gewährt ihnen gleichwohl das Gesetz das Aufrechnungsrecht, ohne daß ihre Forderung erfüllungsfällig ist, so wäre es unbillig, der Beklagten, die ohne die Aufrechnung überhaupt keine Befriedigung zu erwarten hat, die Aufrechnuhgsbefugnis zu versagen.
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert. Glanzmann
Erbel
Meyer
Dr. Vogt