Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1957, Az.: VII ZR 13/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 13/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 07.02.1953
- OLG München - 20.01.1955
Rechtsgrundlagen
- § 390 BGB
- MilitärRegG 52
Fundstellen
- BGHZ 23, 395 - 400
- DB 1957, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1957, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma O.-Schuhfabrik Aktiengesellschaft in B., gesetzlich vertreten durch den Vorstand Direktor Hans O. in B.,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in B., dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion M., Bundesvermögens- und Bauabteilung,
Amtlicher Leitsatz
Gegenüber Forderungen des Reiches, die nach dem Zusammenbruch entstanden sind, kann nicht mit vorher entstandenen Gegenansprüchen aus Kriegslieferungsverträgen aufgerechnet werden. Das ergibt sich schon aus dem MilRegG 52, ohne dass es noch auf den ausserhalb dieses Gesetzes etwa zum Ausdruck gebrachten Willen der ehemaligen Besatzungsmächte ankommt.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20. Januar 1955 wird hinsichtlich der Hauptforderung zurückgewiesen.
Soweit der Klägerin Zinsen zuerkannt worden sind, wird das Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das den Parteien am 7. Februar 1953 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte fertigte während des Krieges Schuhe für die Wehrmacht an. Das Wehrmachtsbeschaffungsamt, das die Aufträge erteilte, stellte das erforderliche Leder und sonstige Material; die Beklagte berechnete den Stellen, an die sie die fertigen Waren lieferte, nur den reinen Werklohn. Im Zeitpunkt der Kapitulation war ein Teil des zur Verfügung gestellten Materials noch nicht verarbeitet, Mit Genehmigung der Besatzungsmacht wurde es für den zivilen Bedarf verarbeitet und diesem zugeführt.
Mit der Klage hat zunächst der Freistaat Bayern, sodann an dessen Stelle die Klägerin eine im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Teilforderung auf Wertersatz für geliefertes Leder und Zusatzmaterial in Höhe von 13.187,24 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit geltend gemacht.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht, beruft sich aber auf die von ihr erklärte Aufrechnung mit einer rückständigen Werklohnforderung gegen das Deutsche Reich in Höhe von 132.008,89 RM, durch die der Klageanspruch rückwirkend erloschen sei.
Die Klägerin, die die Gegenforderung der Beklagten nicht bestreitet, hält diese Aufrechnung für unzulässig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.187,24 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. August 1946 zu bezahlen, jedoch nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Anspruchs, der an die Stelle der gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderung der Beklagten treten wird.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtener Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1)
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1951 (BGHZ 2, 300) davon aus, dass ein inländischer Geldschuldner des Deutschen Reichs auch noch nach der Währungsreform mit einer Reichsmarkforderung gegen das Deutsche Reich aufrechnen kann, wenn sich die beiden Forderungen vor dem Währungsstichtag zu irgend einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenübergestanden haben. Diese Voraussetzung sei aber hier nicht gegeben. Die Forderung des Reichs, die jetzt auf die Klägerin übergegangen sei, sei eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung infolge Verarbeitung des von dem Reiche gelieferten Materials (§ § 950, 951, 812 BGB), Da diese Verarbeitung erst nach der Kapitulation begonnen habe, sei die Forderung auch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Zu dieser Zeit bis zum Währungsstichtag sei die Gegenforderung der Beklagten aber mit der "Einrede der fehlenden Durchsetzbarkeit" behaftet gewesen, da die Verbindlichkeiten des Reichs aus Rüstungsaufträgen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 und nach dem Willen der amerikanischen Besatzungsmacht nicht hätten erfüllt werden dürfen. Infolgedessen sei für die beiden Forderungen vor der Währungsumstellung zu keinem Zeitpunkt eine Aufrechnungslage gegeben gewesen (§ 390 Satz 1 BGB). Nach der Währungsumstellung habe eine Aufrechnungslage schon deshalb nicht mehr bestanden, weil die Klageforderung in die neue Währung umgestellt worden, die Gegenforderung der Beklagten aber Reichsmarkforderung geblieben sei.
2)
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
Die Revision rügt einmal die Verletzung des § 314 ZPO. Das Landgericht habe als "unbestritten" festgestellt, dass sich die beiden Forderungen schon vor Erlass des MilRegG 52 aufrechenbar gegenübergestanden hätten. An diese Feststellung seien das Berufungsgericht und damit auch das Revisionsgericht gebunden.
Diese Rüge geht fehl. Die Revision verkennt, dass es sich bei der "Feststellung" des Landgerichts überhaupt nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Würdigung handelt, die mit dem von dem Landgericht wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt in unlösbarem Widerspruch steht, denn das Landgericht geht selbst von der Feststellung aus, dass das Material, welches Grundlage des Bereicherungsanspruchs des Reiches ist, erst nach der Kapitulation verarbeitet worden ist, Spätestens mit der Kapitulation Ist aber das MilRegG 52 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich zwingend, dass diese Forderung auch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein kann, eine Aufrechnung vorher also unmöglich war.
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Befriedigung der Forderung der Beklagten bis zum 21. Juni 1948 die Sperre des MilRegG 52 entgegenstand, lässt keinen Irrtum erkennen.
Nach Art I Ziff 1 a MilRegG 52 unterlag das Reichsvermögen der Kontrolle der Militärregierung. Nach Art II Ziff 3 a durfte hierüber ohne Genehmigung der Militärregierung nicht verfügt werden. Verfügung im Sinne dieser Vorschriften war auch die Tilgung von Forderungen gegen das Deutsche Reich durch Erfüllung oder Aufrechnung (BGHZ 5, 259 [267]; 8, 339 [341]; 17, 19 [30]; LM 8 zu § 387 BGB). Eine diesem Verbot zuwider vorgenommene Verfügung war unwirksam, Sie kann, wenn es sich wie hier um eine Aufrechnung handelt, auch nicht als nur schwebend unwirksam angesehen werden, da die Aufrechnung als einseitiges Rechtsgeschäft keinen Schwebezustand zulässt, wie aus den § § 182 Abs. 3, 111 BGB zu folgern ist (BGHZ 11, 27 [37]). Infolgedessen kann auch - entgegen der Auffassung der Revision - der spätere Wegfall der Vermögenssperre die Wirksamkeit der vorher erklärten Aufrechnung nicht mehr herbeiführen.
Die Beklagte kann selbst nicht behaupten, dass eine Genehmigung der Militärregierung zur Befriedigung ihrer Forderung im Wege der Aufrechnung mit der Forderung der Klägerin vorgelegen habe. Eine Verfügung über das kontrollierte Reichsvermögen wäre ohne Genehmigung der Militärregierung nur noch unter dem Gesichtspunkt des Art IV Ziff 6 b MilRegG 52 möglich gewesen, Nach dieser Vorschrift darf, sofern nicht die Militärregierung ein Verbot erlässt, das kontrollierte Vermögen "entsprechend seinem normalen Gebrauchszweck benutzt werden".
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich die Frage, ob die Erfüllung der Forderung der Beklagten ohne Genehmigung der Militärregierung möglich gewesen wäre, nicht eindeutig beantworten, Was hier unter Benutzung des Vermögens entsprechend seinem normalen Gebrauchszweck zu verstehen ist, lässt sich nur im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der von der Militärregierung mit dem Gesetz Nr. 52 verfolgten Zwecke feststellen. Das MilRegG Nr. 52 sollte zunächst offenbar die ihm unterliegenden Vermögenswerte, insbesondere das Reichsvermögen, sicherstellen. Für welche Zwecke diese Sicherstellung erfolgte, ergibt sich aus den von den damaligen Besatzungsmächten mit der Besetzung Deutschlands verfolgten Zielen, wie sie in den Gesetzen und sonstigen Verlautbarungen der Besatzungsmächte zum Ausdruck gekommen sind. Es handelte sich dabei im wesentlichen u.a. um die Ermöglichung von Reparationen, Wiedergutmachungen und Zahlung von Besatzungskosten, aber auch um die Sicherung der öffentlichen Ordnung und der laufenden Regierungs- und Verwaltungsgeschäfte. Aus diesen allgemeinen Zielen ergibt sich auch die Zweckbestimmung des MilRegG Nr. 52, soweit es Vermögen der öffentlichen Hand betrifft (vgl. Dölle-Zweigert a.a.O. Note 14 S 33 f). Geht man davon aus, dann kann zwar die Verwendung öffentlichen Vermögens zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die im Rahmen der von den Besatzungsmächten zugelassenen Tätigkeit deutscher Behörden zu friedlichen Zwecken entstanden waren, als Benutzung des Vermögens zu seinem normalen Zweck im Sinne des Art IV Nr. 6 b MilRegG Nr. 52 angesehen werden (vgl. Dölle-Zweigert Note 221 S 270 und Note 224 S 273 f), nicht jedoch die Verwendung von Reichsvermögen, zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Reiches, die wie die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung aus Rüstungsaufträgen aus der Zeit vor der Kapitulation herrühren. Andernfalls wären auch, da das vorhandene Vermögen des Reiches keinesfalls zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausreichte, einzelne Gläubiger in unbilliger Weise auf Kosten anderer Gläubiger vorzugsweise befriedigt worden. Dies bedeutet, dass eine Forderung gegen das Deutsche Reich, die aus Kriegslieferungsverträgen entstanden war, auf keine Weise, auch nicht im Wege der Aufrechnung, ohne Einwilligung der Militärregierung durchgesetzt werden konnte.
Eine Anwendung des § 392 BGB, wonach die Aufrechnung gegen eine beschlagnahmte Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Denn die Wirkungen des MilRegG Nr. 52 erschöpften sich nicht in der Beschlagnahme der Klageforderung, sondern nahmen darüber hinaus der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Durchsetzbarkeit, weil von dem Vermögen des Deutschen Reiches ohne Einwilligung der Militärregierung nichts zur Tilgung der Gegenforderung der Beklagten verwendet werden durfte. Gerade auf diese Wirkung des MilRegG Nr. 52 auf die Gegenforderung der Beklagten kommt es entscheidend an, weil sich daraus ergibt, dass, solange die durch dieses Gesetz angeordnete Vermögenssperre bestand, die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit einer die Aufrechnung ausschliessenden Einrede im Sinne des § 390 Satz 1 BGB behaftet war (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 387 BGB). An dieser Rechtslage hat sich jedenfalls bis zum Währungsstichtag nichts geändert.
Es kommt daher nicht darauf an, ob sich auch noch ausserhalb des MilRegG Nr. 52 ein Wille der amerikanischen Besatzungsmacht feststellen lässt, der der Tilgung von Reichsverbindlichkeiten aus Rüstungsaufträgen durch Aufrechnung oder auf sonstige Weise entgegengestanden hätte. Alle weiteren Revisionsrügen, die gegen die dahin gehende Feststellung des Berufungsgerichts gerichtet sind, können daher auf sich beruhen, weil auf jeden Fall auch ohne diese Feststellung die Entscheidung des Berufungsgerichts, welche die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung verneint, aufrechterhalten werden muss.
Diese Auffassung, dass unter den hier vorliegenden Umständen die Unzulässigkeit der Aufrechnung sich schon aus dem MilRegG Nr. 52 ergibt und dass es nicht darauf ankommt, ob die Besatzungsmacht noch zusätzlich ihrem Willen Ausdruck gegeben hat, die Tilgung von Rüstungsverbindlichkeiten des Deutschen Reiches nicht zu erlauben, steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Widerspruch. Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher in Fällen, in denen es darauf ankam, ob ein Schuldner des Deutschen Reiches wirksam mit einer Forderung gegen das Reich aufrechnen konnte, die Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht allein aus dem MilRegG Nr. 52 hergeleitet (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 387 BGB; BGHZ 8, 339 [341 f]). Der Bundesgerichtshof hat vielmehr die Aufrechnung deswegen für ausgeschlossen gehalten, weil die Besatzungsmacht noch in weiteren Verlautbarungen ihrem Willen Ausdruck gegeben hatte, dass Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches aus Kriegslieferungsverträgen nicht erfüllt werden sollten. Es handelte sich stets um Fälle aus der britischen Besatzungszone, für die der einer Tilgung der Reichsschulden entgegenstehende Wille der Besatzungsmacht aus der Verordnung Nr. 99 und der finanztechnischen Anweisung Nr. 37 entnommen wurde. In keiner dieser Entscheidungen wird jedoch die Auffassung vertreten, dass das MilRegG Nr. 52 für sich allein die Aufrechnungen noch nicht ausgeschlossen habe.
Dies ist vielmehr ausdrücklich offengelassen worden.
c)
Nach der Währungsreform war, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, eine Aufrechnungslage nicht mehr gegeben, weil die Forderung der Beklagten, anders als die der Klägerin, nach § 14 UmstG nicht der Umstellung unterlag, sich somit nicht mehr gleichartige Forderungen gegenüberstanden (§ 387 BGB). Soweit hat auch die Revision das Urteil nicht angegriffen.
3)
Dagegen ist die Revision begründet, soweit das Berufungsgericht der Klägerin 4 % Zinsen seit dem 1. August 1946 zugesprochen hat.
Einmal hat das Berufungsgericht schon übersehen, dass die Klägerin, wie sich aus dem Protokoll vom 28. April 1952 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 23. April 1952 und dem Protokoll vom 25. November 1954 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 15. Mai 1953 ergibt, Zinsen erst seit Klagezustellung (2. April 1951) verlangt. Die gegenteilige Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils ist unrichtig. Massgebend ist das Protokoll (§ 314 Satz 2 ZPO). Das Berufungsurteil hat also der Klägerin mehr zugesprochen, als sie verlangt hat.
Aber auch vom 2. April 1951 an können keine Prozesszinsen verlangt werden. Die Zinspflicht des § 291 BGB setzt Fälligkeit der Forderung voraus. Diese ist noch nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Anspruchs, der anstelle der gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderung der Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 132.008,89 RM treten wird, verurteilt.
Der Beklagten ist also durch dieses Urteil ein Zurückbehaltungsrecht zugebilligt worden. Ob dies richtig ist, kann auf sich beruhen; die Klägerin hat keine Revision eingelegt, und das Berufungsurteil ist daher insoweit rechtskräftig und bindend. Der Beklagten steht somit eine verzögerliche Einrede entgegen, so dass die Forderung der Klägerin jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall einer nicht fälligen Forderung im Sinne des § 291 BGB gleichzustellen ist, die Zinspflicht also erst mit dem Wegfall dieser Einrede beginnen kann (vgl. Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 14. Aufl. § 56 Ziff 1 Anm. 1 und § 51 II 1).
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts schliesst ein Zurückbehaltungsrecht die Fälligkeit der Forderung nur dann aus, wenn der Schuldner es auch geltend macht; denn nur dann wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden (RGZ 77, 436 [438]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Beklagte hat nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag schon vor der Rechtshängigkeit die Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch erklärt. Darin ist nach der läge des Falles auch die Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts enthalten.
Eine Zinspflicht der Beklagten ist somit mangels Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin noch nicht gegeben, Soweit der Klägerin Zinsen zugebilligt worden sind, ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung, der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
4)
Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Kostenteilung unterliegt keinen Bedenken, ist Von der Revision auch nicht gerügt worden. Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz beruht auf § 97 ZPO. Die Abweisung des Zinsanspruchs der Klägerin ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung, da es sich um eine Nebenforderung handelt, durch die ihr Streitwert nicht erhöht wurde.