Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1997, Az.: NotZ 31/96
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1997
- Aktenzeichen
- NotZ 31/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 14.01.1996
Verfahrensgegenstand
Bestellung zum Notar
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Andreas P., L.
Prozessgegner
Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in S.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz
am 14. Juli 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1996 ergangenen Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1953 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Kiel zugelassen. Er bewarb sich um eine der vom Antragsgegner im Juni 1995 ausgeschriebenen vier Notarstellen (Altersstrukturstellen) im Bezirk des Amtsgerichts Kiel.
Der Antragsgegner lehnte die Bewerbung mit Schreiben vom 8. März 1996 ab, da dem Antragsteller bei der Bewertung der fachlichen Eignung nach § 6 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare - AVNot - i.d.F. v. 7. April 1994 (SchlHA S. 115) der frühere weitere Beteiligte zu 1 sowie die weiteren Beteiligten zu 2 (134,55 Punkte), zu 3 (134,375 Punkte) und zu 4 (131,55 Punkte) vorgingen. Die Eignung des Antragstellers bewertete er mit 115,125 Punkten.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, weiter. Die weiteren Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels, der Antragsgegner hat auf eine Äußerung verzichtet.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.
Der Verpflichtungsantrag ist nicht deshalb begründet, weil die weiteren Beteiligten zu 2 und 3, unbeschadet ihrer fachlichen Eignung, hinter den Antragsteller zurückzutreten hätten.
a)
Der Antragsteller meint, er sei wegen seines gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 2 (geboren 1945) geringeren Lebensalters für die ausgeschriebenen Altersstrukturstellen persönlich besser geeignet und hätte deshalb nach § 7 Abs. 1 AVNot vorgezogen werden müssen. Dies ist verfehlt. Nach § 4 Satz 1 BNotO hat der Antragsgegner so viele Notare zu bestellen, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. In welcher Weise er dieser Verpflichtung nachkommt, steht in seinem ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichteten (BGH, Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 46/94, BGHR BNotO § 4, Bedürfnis 1 = DNotZ 1996, 902 = NJW 1996, 123; Beschl. v. 10. März 1997, NotZ 44/95, zur Veröff. bestimmt) Ermessen. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Berufs, die er nach § 4 Satz 2 BNotO unter anderem zu berücksichtigen hat.
Der Antragsgegner trägt, wie die übrigen Landesjustizverwaltungen mit Anwaltsnotariat, der geordneten Altersstruktur in der Weise Rechnung, daß er, unabhängig von den sonst für die Bedürfnisprüfung maßgebenden Richtzahlen (§ 3 AVNot) turnusmäßig weitere Anwaltsnotarstellen als Altersstrukturstellen ausschreibt (§ 4 AVNot). Hierbei richtet er sich nicht an dem Lebensalter der in einem Amtsgerichtsbezirk tätigen Notare aus, sondern bemißt die Anzahl der zusätzlichen Stellen anhand besonderer Schlüsselzahlen, die sich, wie dies auch bei der Regelausschreibung nach § 3 AVNot der Fall ist, am Urkundsaufkommen ausrichten. Für die Besetzung der zusätzlich ausgeschriebenen Stellen hat er keine besonderen Anordnungen getroffen, so daß es hierfür bei den allgemeinen Regelungen verbleibt (§ 6 BNotO i.V.m. §§ 5-7 AVNot). Diese sind an der persönlichen und fachlichen Eignung für das Amt, insbesondere am Leistungsgedanken, orientiert (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327 und v. 18. September 1995, NotZ 8/95, BGHZ 130, 357) und sehen keine Grundsatzentscheidung zugunsten des jüngeren Bewerbers vor.
Anderes könnte nur gelten, wenn es das öffentliche Interesse geböte, für die Wahrung der geordneten Altersstruktur gerade auf das Mittel des Berufszulassungsrechts zurückzugreifen. In dem Umfang, in dem der Antragsgegner von diesem Mittel, etwa durch Schaffung besonderer Eignungs- und Auswahlmaßstäbe (§ 6 BNotO), Gebrauch zu machen hätte, wäre nach Art. 12, 19 Abs. 4 GG auch Raum für individuellen Rechtsschutz eröffnet. Eine solche Ermessenseinschränkung läßt sich indessen § 4 Satz 2 BNotO nicht entnehmen. Bereits die Schaffung zusätzlicher Stellen ist in der Tendenz und im praktischen Ergebnis geeignet, einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwirken. Stellenbewerber, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO von vornherein ausgeschlossen. Bei den übrigen Bewerbern wirkt sich ein höheres Lebensalter nicht in einer dem Strukturgedanken zuwiderlaufenden Weise (vgl. BGH, Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3, Auswahlkriterien 1; v. 18. September 1995, NotZ 4/95, a.a.O., Auswahlkriterien 7) aus. Die hauptberufliche Anwaltstätigkeit, die typischerweise ein höheres Lebensalter indiziert, kann nach den Auswahlrichtlinien des Antragsgegners grundsätzlich nur bis zu einer Zeit von 15 Jahren berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AVNot).
b)
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, der weitere Beteiligte zu 3 komme für die Auswahl nicht in Frage, weil er Nebentätigkeiten ausübe, die mit dem Amt des Notars unvereinbar seien. Der Beteiligte hat für den Fall seiner Bestellung zum Notar um Genehmigung der Tätigkeiten (als Geschäftsführer einer GmbH, die ein Bürohaus vermietet, sowie als Aufsichtsrat in einem weiteren Unternehmen) nach § 8 BNotO nachgesucht. Für den Fall der Ablehnung hat er seine Bereitschaft erklärt, die Tätigkeiten aufzugeben. Der Antragsgegner hegt mithin zu Recht keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung. Daß er bei Ablauf der Bewerbungsfrist (wegen der Bedeutung dieses Zeitpunktes vgl. BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39) die Tätigkeiten noch nicht aufgegeben hatte, ist unerheblich. Zweifel, daß er sich im Falle seiner Bestellung an das Recht halten werde, waren nicht begründet.
2.
Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller dagegen, daß der vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Steuerrecht - veranstaltete Lehrgang "Steuern und Betrieb", den er 1980 besucht hat, vom Antragsgegner nicht als notarspezifische Fortbildung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot anerkannt wurde. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Kurs nicht den Anforderungen an "Fortbildungskurse in notarspezifischen Rechtsgebieten" im Sinne des Abschnitts III Nr. 9, Buchst. c der Allgemeinen Verfügung des Landes Berlin über Angelegenheiten der Notare i.d.F. v. 1. Juli 1991 (ABl. S. 1515) genügt (Beschl. v. 10. März 1997, NotZ 21/96). Er hat darauf abgehoben, daß der Lehrgang nicht gezielt auf die notarielle Tätigkeit ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch ist. Diese Sicht kommt in § 6 Abs. 2 Nr. 3 der AVNot des Antragsgegners auch wörtlich zum Ausdruck. Hinreichend ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht, daß ein Fortbildungskurs, wie der Lehrgang "Steuern und Betrieb", Bezüge zum Notarberuf aufweist, wenn das in gleicher oder ähnlicher Weise auch zu anderen juristischen Berufen der Fall ist. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, daß die erforderlichen Rechtskenntnisse den Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahegebracht werden. In diesem Sinne notarspezifisch ist der von dem Antragsteller besuchte Kurs, der sich allgemein an steuerlich interessierte Juristen, u.a. mit dem Ziel wendet, die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht zu erwerben, nicht. Von dieser Beurteilung abzuweichen, gibt die Beschwerde keinen Anlaß.
Da der Lehrgang insgesamt kein fachspezifisches Gepräge hat, ist es, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch nicht möglich, ihn zu Teilen bei der Vergabe der Wertungspunkte zu berücksichtigen.
3.
Auf die weiteren Beanstandungen des Antragstellers kommt es damit nicht mehr an. Auch wenn der Umrechnung der Examensnote des Antragstellers aus dem Jahre 1981, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, Bedenken entgegenstehen und dem weiteren Beteiligten zu 4 zu Unrecht Sonderpunkte zugewiesen worden sein sollten, könnte dies nicht zu einem Aufrücken des Antragstellers führen. Die von ihm erstrebte Bewertung des Ergebnisses der zweiten juristischen Staatsprüfung würde seine Gesamtpunktzahl, was unstreitig ist, um 4,625 auf 119,75 erhöhen. Auch nach Abzug der umstrittenen 3 Sonderpunkte bliebe der Beteiligte zu 4 mit 128,550 Punkten vor dem Antragsteller. Dem Antragsteller kommt es auch nicht zugute, wenn die dem weiteren Beteiligten zu 3 für die Teilnahme an einem benoteten Wiederholungs- und Vertiefungskurs zugebilligten 6 Sonderpunkte nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschl. v. 25. November 1996, NotZ 46/95, zur Veröff. bestimmt). Der weitere Beteiligte zu 3 nimmt dann mit restlichen 128,375 Punkten weiterhin einen Platz vor dem Antragsteller ein.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Tropf
Kurzwelly
Schierholt
Grantz