Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1993, Az.: NotZ 46/92
Notarzulassung; Auswahlmaßstab; Persönliche und fachliche Eignung; Hauptberufliche Rechtsanwaltszeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1993
- Aktenzeichen
- NotZ 46/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 1018-1021 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Umfassender Auswahlmaßstab für das Amt des Notars ist die persönliche und fachliche Eignung. Die Frage, welche Zeitdauer einer hauptberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern zu berücksichtigen ist (§ 6 III 3 BNotO) beantwortet sich unter dem Blickwinkel ihres Beitrags zur Eignung für das Amt.
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß Nr. 4b AV d. JuM bei der Bewertung der fachlichen Eignung für das Anwaltsnotariat während einer Übergangszeit eine hauptberufliche Rechtsanwaltstätigkeit von bis zu 20 Jahren berücksichtigt.
Gründe
I. Der am 27. April 1950 geborene Antragsteller wurde am 27. Juli 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seither hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er bewarb sich um eine der beiden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1991 ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen in Stuttgart. Aufgrund seiner Allgemeinverfügung über die Besetzung freier Anwaltsnotarstellen - AV - vom 4. Juli 1991 (Die Justiz S. 394) hatte der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit 128, 8 Punkten bewertet. Dem lagen folgende Einzelergebnisse zugrunde:
Zweite juristische Staatsprüfung
13 Punkte x 6 = 78, 0 Punkte
Anwaltstätigkeit
123 Monate x O, 25 Punkte = 30, 8 Punkte,
vorgenommene Beurkundungen 25, 9 Punkte
jedoch maximal = 20 Punkte.
Der Antragsgegner hat am 25. März 1992 die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt und ihm mitgeteilt, er habe entschieden, Rechtsanwalt Dr. Sch. und Rechtsanwältin E. zu Anwaltsnotaren zu bestellen. Deren fachliche Eignung hat er mit 139, 3 bzw. 137 Punkten am höchsten bewertet.
Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides und der Entscheidung, andere Bewerber zu berücksichtigen, sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Notar mit dem Amtssitz in Stuttgart zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiter verfolgt. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Rechtsanwältin E. hat sich im Beschwerdeverfahren geäußert.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen. Dies war für das bis zum 1. August 1991 geltende Zulassungsrecht unbestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; v. 2. August 1993, NotZ 29/92). Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) hat sich hieran nichts geändert.
Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92). Die Zulassungsnovelle vom 29. Januar 1991 sieht in dem neugefaßten § 6 BNotO erstmals Kriterien für die Auswahlentscheidung der Bestellungsbehörde vor. Sie folgt damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280), welche eine grundsätzliche gesetzliche Regelung der Auswahlgesichtspunkte als durch den Gesetzesvorbehalt geboten ansah, unter dem Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehen. Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist angemessen zu berücksichtigen.
Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen; ihr unbestimmter Inhalt ändert hieran nichts (zur Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vgl. BVerfGE 7, 129, 154; 64, 261, 279). Das Gericht, das über einen Antrag des abgewiesenen Bewerbers auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO zu befinden hat, hat mithin die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die nach § 6 Abs. 3 BNotO vorzunehmende Auswahlentscheidung erfordert eine Parallelwertung der Qualifikation mehrerer Bewerber in einer konkreten Konkurrenzsituation. Der hierfür zur Verfügung stehende Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung weist wegen seines hohen Abstraktionsgehalts nur eine begrenzte Steuerungskraft auf. Die Feststellung der Eignung enthält zudem, da der Bewerber den Notarberuf noch nicht als ordentlicher Amtsinhaber ausgeübt hat, ein deutlich prognostisches Element (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 78). Dem Vergleich der Eignungsmerkmale in einem, alle Bewerbungen um eine ausgeschriebene Stelle auswertenden Verfahren kommt deshalb bei der Auswahl entscheidende Bedeutung zu. Die von der Bestellungsbehörde hierbei getroffene Bewertung würde verzerrt, wenn der abgewiesene Bewerber auf seinen Antrag nach § 111 BNotO eine von dem Vergleichsrahmen gelöste Beurteilung seiner Bewerbung erzielen könnte. Die Chancengleichheit aller Bewerber gebietet es deshalb, daß das angerufene Gericht bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis beachtet. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde. Eine solche Beschränkung der Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; zur Begriffsbildung vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rdn. 90 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. S. 101 ff) wird von der Rechtsprechung seit jeher bei der Personalauswahl für den öffentlichen Dienst eingehalten (BVerwGE 26, 65; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; für die beamtenrechtliche Beurteilung vgl. ferner BVerwGE 61, 176, 185; 80, 224, 225) [BVerwG 22.09.1988 - 2 C 35/86]; sie ist für diesen Bereich im Ergebnis auch in der Literatur unstreitig (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 9 f; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 114 Rdn. 19 - jeweils m.w.N.). Für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, der der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237; BVerfGE 73, 280, 292), gilt nichts anderes. Die spezifische, auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtende, wohl aber deren Grenzen absteckende Rechtskontrolle ist mit dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfGE 39, 334, 354 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]ür den Beurteilungsspielraum bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis; allgem. vgl. BVerfGE 84, 34, 50; 83, 130, 148 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]; 61, 82, 114) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].
Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32 und 35/92). Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO (§ 6 BNotO a.F.) i.V.m. § 64 a BNotO festzustellende Eignung eines Bewerbers ist die Voraussetzung dafür, daß dieser überhaupt an dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO teilnimmt. Geeignet ist der Bewerber, wenn er sowohl nach seiner Persönlichkeit als auch nach seinen Leistungen den Mindestanforderungen genügt, die das Amt verlangt. Auf einen Vergleich mit Mitbewerbern kommt es insoweit nicht an; die Eignung ist deshalb auch dann nach § 64 a BNotO zu ermitteln, wenn nur eine Bewerbung vorliegt. Das nach § 111 BNotO angerufene Gericht kann den rechtlichen Mindeststandard der Eignung des abgewiesenen Bewerbers für das erstrebte Amt umfassend und ohne verzerrenden Eingriff in eine Wettbewerbssituation überprüfen. Bei der Auswahlentscheidung im Falle des § 6 Abs. 3 BNotO geht es dagegen darum, das verschiedene Maß der Eignung von Bewerbern, die allesamt dem Mindeststandard des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO genügen, vergleichend zu ermitteln. Anders als bei der Feststellung der Eignung als solcher reicht es auch nicht zu, das Vorliegen der beiden Merkmale, der persönlichen und fachlichen Qualifikation, überhaupt festzustellen. Vielmehr müssen beide Gesichtspunkte in ihrem Verhältnis zueinander gewichtet werden. Die höhere Komplexität der Auswahlentscheidung schließt eine gerichtliche Kontrolldichte, wie sie bei der Prüfung der Eignung als solcher möglich ist, aus.
2. Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren. Hierzu bedurfte es keiner gesetzlichen Ermächtigung. Die Richtlinien gewährleisten, wie beim Ermessen, so auch im Rahmen eines Beurteilungsspielraums die durch Art. 3 Abs. 1 gebotene Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Durch ihren Erlaß schafft die Verwaltungsbehörde keine Grundlage für einen Eingriff in Rechte, sondern geht lediglich eine Selbstbindung ein, die für den Adressatenkreis der Vorschrift einen Vertrauensschutz begründet (zur Selbstbildung im Rahmen eines Beurteilungsspielraums bzw. zur beurteilungsbindenden Richtlinie vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 40, Rdn. 120; Kopp, aaO § 98 Rdn. 3 a, jeweils m.w.N.). Anders als die sog. normkonkretisierende Richtlinie, der im Regelfalle eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zugrunde liegt (vgl. z.B. § 48 BImSchG i.V.m. der Technischen Anleitung Luft), ist sie für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. dazu BVerwGE 72, 300, 320). Die für den Antragsteller ungünstige Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist mithin rechtlich nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil sie sich auf die AV vom 4. Juli 1991 stützt.
3. Die AV der Landesjustizverwaltung muß sich allerdings im Rahmen des durch § 6 Abs. 3 BNotO abgesteckten Beurteilungsspielraums halten. Sie darf daher nur Gesichtspunkte berücksichtigen, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind, denn das Maß der Eignung für das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab dar. Außerhalb der Eignung ist - abgesehen von der hier nicht interessierenden Ermächtigung zur Berücksichtigung von "Ausfallzeiten" (§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO) - kein Auswahlkriterium zugelassen. Der danach verbleibende Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde wird durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO enthaltenen Gebote, die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung und die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu berücksichtigen, weiter eingeschränkt. Diese Rechtsgebote stellen eine authentische Interpretation des Gesetzgebers dazu dar, welche Einzelmerkmale auf alle Fälle in die Auswahlentscheidung einfließen müssen. Dasselbe gilt, soweit es um die Besetzung einer Anwaltsnotarstelle geht, für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO enthaltene Anordnung, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, angemessen zu berücksichtigen. In § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO hat der Gesetzgeber schließlich für die Berücksichtigung der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen eine Interpretationsanweisung gegeben: Die Einbeziehung der in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an den dort genannten Vorbereitungskursen sind rechtlich zulässige Qualifikationskriterien.
4. Der Überprüfung anhand der danach maßgeblichen Rechtsgesichtspunkte hält der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 1992 stand.
a) Die Entscheidung des Antragsgegners, bei Bewerbungen auf Stellen, die vor dem 1. August 1996 ausgeschrieben werden - abweichend von der allgemeinen Regelung in Nr. 4 b Abs. 1 AV - die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit bis zu max. 60 Punkten, statt nur 45 Punkte zu bewerten (Nr. 4 b Abs. 2 AV), ist rechtlich hinzunehmen. Wie der Senat in einer weiteren Entscheidung vom heutigen Tage (NotZ 56/92, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, war es allerdings rechtlich nicht geboten, durch Richtlinien der Landesjustizverwaltung einen Ausgleich für das Unterbleiben einer gesetzlichen Übergangsregelung zugunsten berufsälterer Bewerber bei der Neuordnung des Zulassungsrechts für den Notarberuf (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) zu schaffen. Andererseits hat es der Senat nicht beanstandet, daß der Antragsgegner gleichwohl eine Übergangsregelung vorgesehen hat, nach der während fünf Jahren auf der Grundlage des Schlüssels von O, 25 Punkten je angefangenem Monat (Nr. 4 b Abs. 1 AV) eine Anwaltstätigkeit bis zu 20 Jahren berücksichtigt wird. Er hat lediglich die Auffassung vertreten, daß sich aus der Entscheidung des Antragsgegners für eine Übergangsregelung keine Rechtspflicht herleiten läßt, diese über das gewährte Maß des Ausgleichs hinaus zu erstrecken.
Das Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Mit dem Antragsteller ist der Senat allerdings der Auffassung, daß sich nach dem inneren Zusammenhang der Auswahlmerkmale in § 6 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BNotO die Frage, welche Zeitdauer einer hauptberuflichen Anwaltstätigkeit angemessenerweise zu berücksichtigen ist, unter dem Blickwinkel des Beitrags der Tätigkeit zur Eignung für das Amt des Notars beantwortet. Das vom Oberlandesgericht zur Stützung seiner abweichenden Auffassung her, angezogene Motiv des Gesetzgebers, "die wirtschaftliche Stellung der freiberuflichen Anwaltschaft zu stützen" (BT-Drucks. 11/6007, S. 11), hat sich im Gesetz nur in der einschränkenden Voraussetzung niedergeschlagen, daß die anrechenbare Anwaltstätigkeit "hauptberuflich" gewesen sein muß. Eine nebenberufliche, etwa zusätzlich zur Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft oder leitender Angestellter, ausgeübte Rechtsanwaltspraxis soll, auch wenn sie zur Eignung für das Notaramt beitragen könnte, im Interesse des freiberuflichen Charakters der Anwaltschaft unberücksichtigt bleiben. Die Heranziehung nicht eignungsrelevanter Auswahlgesichtspunkte ("Ausfallzeiten" wie Wehr- und Ersatzdienst, Beschäftigungsunterbrechungen nach Mutterschutzvorschriften etc.) ist in § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO unter den Vorbehalt des Erlasses einer Rechtsverordnung durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle gestellt. Die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 bis 3 im einzelnen genannten Auswahlkriterien ordnen sich dagegen dem übergeordneten Rechtsgesichtspunkt, dem Maß der persönlichen und fachlichen Eignung, unter.
Rechtlich kann indessen nicht davon ausgegangen werden, daß eine Überschreitung des vom Antragsgegner in Nr. 4 b Abs. 1 AV gewählten Regelmaßes einer 15-jährigen Anwaltstätigkeit keinen Einfluß mehr auf die Eignung eines Bewerbers haben könnte. Ein Lebenserfahrungssatz dieses Inhalts läßt sich angesichts der Mannigfaltigkeit der anwaltlichen Berufstätigkeit und auch de ganz verschiedenen Bedeutung, welche die einzelnen Etappen des Berufslebens eines Anwalts für dessen spätere Eignung zum Notar haben können, nicht aufstellen. Allerdings hat die Landesjustizverwaltung bei der Festlegung der anrechnungsfähigen Anwaltstätigkeit durch Richtlinien - innerhalb des übergeordneten Gesichtspunktes des Beitrags der Vortätigkeit zur Eignung für das Notaramt - die gesetzliche Entscheidung zugunsten einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu beachten. Dieses Ziel ist zwar nach § 4 BNotO in erster Linie durch eine entsprechende Bedarfsplanung bei der Schaffung der Notarstellen anzustreben; bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO ist aber darauf zu achten, daß es nicht durch eine gegenläufige Praxis verfehlt wird.
Ob die Berücksichtigung einer bis zu 20-jährigen Anwaltstätigkeit als Regelfall unter diesem Gesichtspunkt noch zu vertreten wäre, kann dahinstehen. Die Richtlinie des Antragsgegners beschränkt sich darauf, für eine begrenzte Übergangszeit dem erreichten Berufsalter eine erhöhte Bedeutung zuzumessen. Hierzu hatte der Antragsgegner im Hinblick auf die Besonderheiten der Notariatsverfassung in Baden-Württemberg einen sachlichen Anlaß. Aufgrund der Vorbehalte in §§ 114, 116 Abs. 1 BNotO werden im württembergischen Rechtsgebiet seit jeher Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung und Anwaltsnotare nur insoweit bestellt, als hierfür neben den Notaren im Landesdienst (Bezirksnotaren) ein Bedürfnis besteht (vgl. § 3 Abs. 2 LFGG). Die starke Begrenzung der Zahl der Anwaltsnotarstellen führte in der Vergangenheit dazu, daß Notarbewerber im allgemeinen erst mit einem deutlich höheren Lebens- und Berufsalter zum Zuge kamen, als dies in anderen Bundesländern mit Anwaltsnotariat der Fall war. Die Mitberücksichtigung der Ergebnisse der beiden juristischen Staatsexamen nach der früheren Praxis des Antragsgegners (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90) trat angesichts des Umstandes, daß nur ein beschränkter Kreis überhaupt zum Zuge kommen konnte, gegenüber den mit Ablauf der Zeit immer stärker ins Gewicht fallenden Lebens- und Dienstaltersgesichtspunkten zurück. Dies gilt zumal der Antragsgegner Bewerber unter 45 Jahren grundsätzlich nicht berücksichtigte. Den in jüngeren und mittleren Jahren aufgrund dieser Umstände chancenlos gewesenen Anwälten hat der Antragsgegner mit der Übergangsregelung des § 4 b Abs. 2 AV einen gewissen Ausgleich dafür verschafft, daß nunmehr das Lebensalter als Auswahlgesichtspunkt weggefallen und die Bedeutung des Berufsalters herabgemindert wurde. Dies war zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erforderlich, wohl aber sachlich vertretbar. Gegen das Verbot des Übermaßes hat der Antragsgegner hierbei, wie ein Vergleich mit dem Gewicht anderer Eignungsmerkmale zeigt, nicht verstoßen. Die zusätzliche Dauer der Anwaltstätigkeit kann mit höchstens 15 von insgesamt 195 möglichen Punkten bewertet werden.
b) Wie aus der Entscheidung des Senats im Verfahren NotZ 56/92 folgt, war der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht verpflichtet, dessen von Dezember 1973 bis Juli 1981 ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft, wissenschaftlicher Angestellter und wissenschaftlicher Assistent wie eine Vortätigkeit als Rechtsanwalt entsprechend Nr. 4 b AV zu bewerten. Eine solche Handhabung hätte nämlich die rechtlich unbedenkliche enge Anlehnung der Auswahlgesichtspunkte des Antragsgegners an die gesetzlichen Merkmale des § 6 Abs. 3 BNotO gesprengt. Der Antragsteller hat sich zu Beginn seines Berufslebens einer anderweitigen juristischen Tätigkeit zugewandt und damit, was den Wettbewerb um das Anwaltsnotariat angeht, einen gewissen Nachteil hingenommen. Der Antragsgegner war rechtlich nicht verpflichtet, dies auszugleichen.
Auch die Nichtberücksichtigung der wissenschaftlichen Hilfstätigkeit bei der Vergabe von "Sonderpunkten" nach Nr. 4 e AV ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem sich der Antragsgegner rechtsfehlerfrei (Senatsentscheidung NotZ 56/92) dahin festgelegt hat, nur solche Umstände zu berücksichtigen, die den Bewerber für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren und dessen Bewerbung als Ausnahmefall erscheinen lassen, brauchte er der Tätigkeit des Antragstellers im akademischen Bereich keine zusätzliche Bedeutung beizumessen. Der Antragsteller war an einem Lehrstuhl für Zivilrecht beschäftigt, dessen Inhaber sich schwerpunktmäßig dem Sachenrecht, dem Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Zivilprozeß zugewandt hatte. Bei der Überarbeitung eines zivilrechtlichen Erläuterungswerkes wirkte der Antragsteller in den Bereichen des Wohnungseigentumsgesetzes und der Erbbaurechtsverordnung mit. Die Rechtsgebiete, mit denen er sich danach befaßt hat, sind mit dem Notaramt nicht in engerer Weise verknüpft als mit anderen, dem Zivilrecht zugewandten juristischen Berufen. Daß er sich der Materien gerade unter dem Gesichtspunkt des Notariats (beispielsweise durch die Bearbeitung eines Handbuchs für die Beurkundungspraxis o.ä.) angenommen hätte, hat er nicht vorgetragen. Entsprechendes gilt für die Promotion des Antragstellers, dessen Lehrtätigkeit an einer Berufsakademie und die frühere Bestellung zum Prüfer für die einstufige Juristenausbildung.
c) Auf die von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob es zulässig sei, für das Ende der anrechnungsfähigen Anwaltstätigkeit auf den Beginn des Monats abzustellen, in dem die Ausschreibung der Notarstelle im Staatsanzeiger veröffentlicht wird (Nr. 4 b Abs. 1 AV), und ob dieser Zeitpunkt auch für die Berücksichtigung von Fortbildungskursen maßgeblich sein dürfe, kommt es hier nicht an. Wäre es, wie der Antragsteller meint, rechtlich geboten, auf einen anderen Zeitpunkt, etwa denjenigen der Verwaltungsentscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 111 BNotO abzustellen, würde dies dem Antragsteller nicht dazu verhelfen, den Wertungsvorsprung der Mitbewerber Dr. Sch. und E. aufzuholen. Die Hinzurechnung weiterer Anwaltstätigkeit käme allen Bewerbern gleichermaßen zugute. Daß er im Monat der Stellenausschreibung, dem Oktober 1991, oder später an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hätte, behauptet der Antragsteller nicht.
Der dem Antragsteller - aus anderen Gründen - nicht gutgebrachte Eintageskurs aus dem Jahre 1988 wäre nach Nr. 4 c AV mit 1, 0 Punkten zu bewerten; das würde allerdings voraussetzen, daß er mit einer Leistungskontrolle versehen gewesen war (Senatsentscheidung NotZ 56/92). Rechnete man dem Antragsteller einen Punkt hinzu und verkürzte überdies die Ergebnisse der Mitbewerber Dr. Sch. und E. um die diesen gutgebrachten Fortbildungspunkte (5, 0 bzw. 3, 0) könnte der Antragsteller gleichwohl mit keinem der beiden Erstplazierten gleichziehen.