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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1997, Az.: NotZ 21/96

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Bestellung zum Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1997
Aktenzeichen
NotZ 21/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.03.1996

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof,
Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie
die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
am 10. März 1997
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 20. März 1996 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen ist, hat sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 27. Januar 1995 (S. 268) ausgeschriebenen 106 Notarstellen beworben. In ihrer Eingangsbestätigung vom 11. April 1995 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, für seine Teilnahme am "Lehrgang Steuern und Betrieb" des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstitut für Steuerrecht - könnten keine Punkte angerechnet werden, da es sich hierbei nicht um einen notarspezifischen Fortbildungskurs handele. Durch Bescheid vom 10. November 1995 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller davon unterrichtet, daß beabsichtigt sei, die zu besetzenden 106 Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Die fachliche Eignung des Antragstellers sei mit einer Gesamtpunktzahl von 57,10 zu bewerten; die in der Besetzungsliste auf den Plätzen 1 bis 106 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 116,4 (Rang 1) bis 60,75 (Rang 106) erreicht. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller insbesondere unter Berufung darauf, daß die Teilnahme an dem "Lehrgang Steuern und Betrieb" bei der Ermittlung seiner Punktzahl zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, seine Bewerbung neu zu bescheiden. Zugleich hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Kammergericht hat beide Anträge zurückgewiesen. Gegen den ihm am 15. April 1996 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 29. April 1996 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Berliner Justizbehörden eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Hauptantrag weiterverfolgt. Ferner begehrt der Antragsteller erneut einstweiligen Rechtsschutz.

2

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet. Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 1995, durch den sie die Bewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen mittelbar abgelehnt hat, ist rechtmäßig.

3

a)

Soweit der Antragsteller in der ersten Instanz geltend gemacht hat, dem Bescheid fehle die erforderliche Begründung, warum die Teilnahme an dem "Lehrgang Steuern und Betrieb" bei der Bewertung seiner fachlichen Eignung nicht berücksichtigt worden sei, kommt er hierauf in der Beschwerdebegründung nicht mehr zurück. Ersichtlich will er diese Beanstandung nicht weiterverfolgen. Sie ist im Hinblick auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. April 1995 auch nicht berechtigt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Kammergerichts in dem angefochtenen Beschluß wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4

b)

Zu Recht hat die Antragsgegnerin bei der punktemäßigen Bewertung der fachlichen Eignung des Antragstellers seine Teilnahme an dem "Lehrgang Steuern und Betrieb" nicht berücksichtigt, weil es sich hierbei nicht um einen notarspezifischen Fortbildungskurs handelt.

5

aa)

Vergeblich beruft sich der Antragsteller demgegenüber auf Abschnitt III Nr. 9 Buchst. c der von der Antragsgegnerin erlassenen Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 1. Juli 1991 (ABl. S. 1515) in der Fassung vom 8. Dezember 1994 (ABl. S. 4133), wonach die erfolgreiche Teilnahme an sonstigen "Fortbildungskursen in notarspezifischen Rechtsgebieten" mit bestimmten Punktzahlen bewertet wird. Dem Antragsteller ist einzuräumen, daß die Wendung "Fortbildungskurse in notarspezifischen Rechtsgebieten" für sich allein eine Berücksichtigung des in Rede stehenden Lehrgangs nicht ausschließt, da das in ihm behandelte Steuerrecht wegen seiner nicht unerheblichen Bedeutung für die notarielle Praxis ein "notarspezifisches Rechtsgebiet" ist. Diese Betrachtungsweise läßt jedoch den Regelungszusammenhang außer acht. Aus diesem ergibt sich, daß nur sogenannte notarspezifische, d.h. gezielt auf die notarielle Tätigkeit vorbereitende Fortbildungskurse bei der punktemäßigen Bewertung der fachlichen Eignung eines Bewerbers zu berücksichtigen sind.

6

Das Kammergericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß Abschn. III Nr. 9 Buchst. c AVNot lediglich die maßgebliche Grundbestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausfüllt, die es der Justizverwaltung im Bereich des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) erlaubt, insbesondere die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen "Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden", in die Bewertung der fachlichen Eignung einzubeziehen. Vorbereitungskurse im Sinne dieser Bestimmung sind nur notarspezifische Fortbildungskurse. Wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, dienen diese Kurse der Vorbereitung auf den Notarberuf. Bedeutung dafür hat nicht in erster Linie, daß Kenntnisse in Rechtsgebieten vermittelt werden, die ebenso wie zu anderen Berufen auch Bezüge zum Notarberuf aufweisen. Entscheidend ist vielmehr, daß die erforderlichen Rechtskenntnisse den Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahegebracht werden. Eine solche notarspezifische Ausrichtung der Kenntnis- und Erfahrungsvermittlung wird in der Regel bei den Kursen vorausgesetzt werden können, die von beruflichen Organisationen gezielt für den Kreis der künftigen Notarbewerber veranstaltet werden. Eine vergleichbare notarspezifische Ausrichtung fehlt aber bei Lehrveranstaltungen, die für die Vorbereitung auf einen anderen juristischen Beruf bestimmt sind, selbst dann, wenn sie Sachgebiete zum Gegenstand haben, die einen Bezug auch zum Notarberuf auf weisen. Aus diesen Gründen hat der Senat bereits die Allgemeine Verfügung für Angelegenheiten der Notare einer anderen Landesjustizverwaltung gebilligt, die nur die Berücksichtigung der Teilnahme an "notarspezifischen Fortbildungskursen" vorsieht (Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 = Nds. Rpfl. 1994, 333, 334 f; Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 = zur Veröffentlichung bestimmt).

7

bb)

Bei dem vom Antragsteller besuchten "Lehrgang Steuern und Betrieb" handelt es sich nicht um einen notarspezifischen Fortbildungskurs. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Lehrgang dazu gedient hat, den Teilnehmern das Steuerrecht gerade unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahezubringen, und sich demgemäß gezielt an Notarbewerber gewandt hat. Nach dem auf der Teilnahmebescheinigung beschriebenen Lehrgangsinhalt ist vielmehr davon auszugehen, daß der Lehrgang allgemein Kenntnisse auf den Gebieten des allgemeinen und besonderen Steuerrechts, des finanzgerichtlichen Verfahrens, der steuerlichen Gewinnermittlung sowie der Buchführung und Bilanzierung vermittelt und sich dementsprechend allgemein an steuerrechtlich interessierte Juristen, insbesondere solche, die Fachanwalt für Steuerrecht werden wollen, gerichtet hat. So hat der Antragsteller auch bereits als Referendar an dem Lehrgang teilgenommen, als an eine Bewerbung für das Amt des Notars konkret noch nicht zu denken war.

8

cc)

Da der fragliche Lehrgang insgesamt kein notarspezifischer Fortbildungskurs ist, kommt auch eine teilweise Berücksichtigung nicht in Betracht. Damit sind die Einwendungen des Antragstellers gegen Abschn. III Nr. 9 Buchst. e AVNot, wonach die Summe der nach den Buchst. c und d anrechenbaren Punkte höchstens 45 Punkte beträgt, gegenstandslos. Der Antragsteller erreicht diesen Punktwert mit den nach Abschn. III Nr. 9 Buchst. d AVNot zu berücksichtigenden Niederschriften allein nicht.

9

c)

Soweit der Antragsteller in der ersten Instanz bemängelt hat, daß ihm keine Sonderpunkte gemäß Abschn. III Nr. 9 Buchst. f AVNot zuerkannt worden sind, hält er hieran in der Beschwerdebegründung ausdrücklich nicht fest.

10

d)

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, daß die Antragsgegnerin nicht mehr als 106 Notarstellen ausgeschrieben hat. Auf die Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat der Antragsteller keinen Anspruch. Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Zwar muß sie ihr insoweit bestehendes Ermessen pflichtgemäß an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Pflicht besteht jedoch im Interesse der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen Notarbewerbers. Insbesondere entsprechen ihr keine Grundrechte des einzelnen Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser kann hieraus weder für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der Bedürfnisprüfung Rechte für sich herleiten. Freiheit der Berufswahl besteht vielmehr nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292, 294;  Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 = NJW 1996, 123, 124). Dementsprechend hat der Senat den Antrag eines Rechtsanwalts, die Landesjustizverwaltung zu verpflichten, weitere Notarstellen zu errichten und auszuschreiben, weil hierfür ein Bedürfnis bestehe, schon als unzulässig verworfen (Beschluß vom 18. September 1995 a.a.O.; Beschlüsse vom 24. Juni 1996 - NotZ 36 und 45/95, die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) durch Beschluß vom 24. September 1996 - 1 BvR 1712/96 - nicht zur Entscheidung angenommen).

11

2.

Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Dr. Rinne
Dr. Blauth
Wiechers
Dr. Lintz
Dr. Toussaint