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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1995, Az.: NotZ 4/95

Notarstelle; Zulassungskriterien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1995
Aktenzeichen
NotZ 4/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1996, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 56 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1996, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Richtlinie für die Auswahl unter Bewerbern um das Anwaltsnotariat darf die Dauer der zu berücksichtigenden Anwaltstätigkeit und deren Gewicht nicht an der gewünschten Altersstruktur des Berufs ausrichten; sie kann diesem Gesichtspunkt aber Rechnung tragen, wenn sonst eine Gefahr für die Ordnung des Berufs bestünde und der Aussagekraft der gewählten Regelung für die Eignung zum Amt nicht Abbruch getan wird.

Gründe

1

I. Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht H. zugelassen. Seither ist er hauptberuflich als Anwalt tätig. Am 29. Mai 1991 und erneut am 12. Dezember 1991 beantragte er seine Bestellung zum Notar mit dem Amtssitz in H. anstelle seines Sozius, Rechtsanwalt und Notar Dr. Helmuth M., der für den Fall, daß der Bewerbung stattgegeben wird, um seine Entlassung aus dem Amt nachgesucht hat. Gegenüber Dr. M. ist der Antragsteller eine Versorgungsverpflichtung eingegangen. Der Antragsgegner lehnte beide Anträge ab. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Senats vom 13. Juli 1992, NotZ 1/92 und vom heutigen Tage - NotZ 31/94).

2

Am 15. Juni 1992 schrieb der Antragsgegner drei Anwaltsnotarstellen in H. aus. Hierum bewarben sich eine Reihe von Rechtsanwälten, darunter der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Aufgrund seiner Allgemeinverfügung über die Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 - AVNot 1991 - (Nds.Rpfl. S. 167) bewertete der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit insgesamt 113,95 Punkten. Dem liegen folgende Einzelergebnisse zugrunde:

3

Zweite juristische Staatsprüfung

4

8,69 Punkte x 5

5

43,45 Punkte

6

Anwaltstätigkeit

7

112 Monate x 0,25 Punkte

8

28,00 Punkte

9

Fortbildungskurse

10

45 Halbtage x 0,5 Punkte

11

22,5 Punkte

12

Beurkundungen

13

Höchstzahl

14

20,00 Punkte

15

Am 4. Februar 1994 hat der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt und ihm mitgeteilt, er beabsichtige, die weiteren Beteiligten zu berücksichtigen. Deren fachliche Eignung hat er mit 117,5 (Beteiligter zu 1), 116,91 (Beteiligter zu 2) und 116,25 Punkten (Beteiligter zu 3) am höchsten bewertet. Der Beteiligte zu 1 ist zwischenzeitlich zum Notar bestellt worden.

16

Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids und auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Notar mit dem Amtssitz in H. zu bestellen, hilfsweise über die Bewerbung erneut zu befinden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde.

17

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

18

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht deshalb den ihn nach § 6 Abs. 3 BNotO bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern eingeräumten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 329 ff) überschritten, weil er der Versorgungsverpflichtung gegenüber Dr. M. und dessen Bereitschaft, aus dem Amt auszuscheiden, keine Bedeutung zugemessen hat. Dies forderte das Gesetz. Das "Versorgungsnotariat" war ein Mittel der schematisierten Prüfung des Bedürfnisses der Rechtspflege an der Bestellung eines Anwaltsnotars anhand zurückgelegter Wartezeiten; die gegenüber einem ausscheidenden Notar übernommene Versorgungspflicht konnte die Erfüllung der sogen. lokalen Wartezeit ersetzen (§ 1 Abs. 1 Buchst. b, § 3 Buchst. a der AVNot des Antragsgegners i.d.F. v. 10. Dezember 1981, Nds.Rpfl. S. 265, 267). Mit der Beseitigung des auf § 4 Abs. 2 BNotO a. F. beruhenden Wartezeitsystems durch das am 1. August 1991 in Kraft getretene Zulassungsrecht des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) ist auch das "Versorgungsnotariat" weggefallen. Dieser Gesichtspunkt konnte mithin bei der Auswahl unter den Bewerbern keine Rolle spielen.

19

2. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Gesetzgeber hätte bei der Neuordnung des Zulassungsrechts Übergangsregelungen treffen müssen, die ein Vertrauen der Anwälte auf den Fortbestand des Wartezeitsystems schützten. Dies hat der Senat mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts allgemein (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n. F., Übergangsregelung 1; BVerfG Nichtannahmebeschluß v. 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93, NJW 1994, 1718) und für den speziellen Fall der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung (Senatsbeschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 17/91 und v. 9. Januar 1995, NotZ 31/93) verneint.

20

3. Der ablehnende Bescheid enthält auch nicht deshalb einen Beurteilungsfehler, weil den weiteren Beteiligten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVNot i.d.F. v. 1. Juli 1991 - AVNot 1991 - (Nds.Rpfl. S. 167) ihre längere Vortätigkeit als hauptberufliche Rechtsanwälte (weiterer Beteiligter zu 1: 37,5 Punkte; weiterer Beteiligter zu 2: 45,00 Punkte; weiterer Beteiligter zu 3: 44,00 Punkte) zugute gekommen ist. Diese findet seine Grundlage in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO.

21

Der Antragsteller meint allerdings, die Verwaltungsvorschrift führe zu einer Bevorzugung lebensälterer Bewerber und laufe deshalb der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs (§ 4 Satz 2 BNotO) zuwider. Damit dringt er indessen nicht durch. Wie der Senat entschieden hat, enthält die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO getroffene Anordnung, bei der Auswahlentscheidung die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit der Bewerber zu berücksichtigen, die authentische Festlegung eines fachlichen Eignungsmerkmals; sie ordnet die Vortätigkeit im Anwaltsberuf dem umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab der (fachlichen) Eignung für das Amt des Notars zu (BGHZ 124, 327, 333; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, LM BNotO § 6 Nr. 13 = NJW-RR 1994, 1018 f; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332 f). Bei der Interpretation dieses Merkmals durch eine Auswahlrichtlinie hat die Landesjustizverwaltung, wie der Senat zugleich ausgesprochen hat (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92 a.a.O. S. 1020), allerdings die gesetzliche Entscheidung zugunsten einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu beachten. Der Verwirklichung dieses Ziels dient indessen in erster Linie eine sachgerechte Bedarfsplanung bei der Schaffung der Notarstellen nach § 4 BNotO (vgl. darüber hinausgehend § 1 Abs. 2 AVNot 1991, wonach zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur bis zum 31. Juli 1996 unabhängig von der Bedarfslage in jedem Amtsgerichtsbezirk weitere Notare bestellt werden können; nunmehr § 1 Abs. 2 AVNot i.d.F. v. 22. November 1994, Nds. Rpfl. S. 349, wonach die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2002 verlängert ist). Bei der Auswahlentscheidung unter den Bewerbern kommt den Auswirkungen auf die Altersstruktur des Berufs, die die Berücksichtigung der anwaltlichen Vortätigkeit zur Folge haben kann, Bedeutung nur innerhalb des übergeordneten Gesichtspunkts zu, welchen Beitrag die Vortätigkeit zur Eignung für das Amt des Notars zu leisten vermag. Die Landesjustizverwaltung hat darauf zu achten, daß das Ziel einer geordneten Altersstruktur nicht durch eine gegenläufige Praxis verfehlt wird. Die Auswahlrichtlinie darf daher die Dauer der zu berücksichtigenden Anwaltstätigkeit und deren Gewicht nicht an der gewünschten Altersstruktur ausrichten. Sie kann diesem Gesichtspunkt aber Rechnung tragen, wenn sonst eine Gefahr der gewählten Regelung für die Eignung zum Amt nicht Abbruch getan wird.

22

Unter diesen Gesichtspunkten ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVNot 1991 nicht zu beanstanden. Der Senat hat für die entsprechende Regelung des Landes Baden-Württemberg (Nr. 4 a der Allgemeinverfügung über die Besetzung freier Anwaltsnotarstellen i.d.F. v. 4. Juli 1991, Die Justiz S. 394) entschieden, daß gegen die danach übergangsweise vorgesehene Berücksichtigung einer bis zu 20-jährigen Anwaltstätigkeit (60 Punkte) keine Bedenken bestehen (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92 a.a.O., S. 1020), andererseits eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Lebensalters unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens in den Fortbestand des früheren Zulassungsrechts nicht geboten ist (BGHZ 124, 327, 339). Dem lag die Auffassung zugrunde, daß die Regelhöchstzeit von 15 Jahren anwaltlicher Vortätigkeit Eignungsrelevanz aufweist und grundsätzlich nicht zu einer Überalterung des Berufsstands führt. Hieran hält der Senat fest. Ein rechtlicher Anlaß, gerade bei der Besetzung der vom Antragsgegner am 15. Juni 1992 ausgeschriebenen Stellen hiervon zugunsten des Antragstellers abzuweichen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131), bestand nicht. Die Beteiligten sind zwischen 1948 und 1954 geboren, der Antragsteller 1955.

23

4. Eine andere Auswahlentscheidung war schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, daß, wie der Antragsteller behauptet, in die Examensnoten der weiteren Beteiligten noch die Stationszeugnisse der Referendarausbildung eingeflossen sind. Auch wenn die Mitberücksichtigung der während der Ausbildungszeit gezeigten Leistungen allgemein geeignet gewesen sein sollte, die Prüfungsergebnisse günstig zu beeinflussen, war der Antragsgegner rechtlich nicht gehalten, aus diesem Blickwinkel in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AVNot 1991 weitere Differenzierungen einzuführen. Der Antragsgegner hat die Notenstufen und Punktezahlen der Verordnung des Bundesministers der Justiz vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) zur Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses der Staatsprüfung gemacht und Regeln zur Umrechnung abweichender Benotungen und zur erstmaligen Benotung von Prüfungsleistungen nach Punkten aufgestellt. Der Antragsgegner konnte, wie er von der Gleichwertigkeit der Examensergebnisse aus allen Bundesländern ausgehen durfte, auch den in seinem Bereich abgelegten Prüfungen gleiche Eignungsrelevanz zugemessen. Insbesondere war es nicht geboten, nach dem Vorschlag des Antragstellers die Stationszeugnisse dort, wo sie ohne Einfluß auf das Examensergebnis geblieben waren, zusätzlich zu berücksichtigen. Rechtlich fehl geht es deshalb auch, beschwerende Zusammenhänge aus der Dauer der berücksichtigungsfähigen Anwaltstätigkeit (vorstehend zu 3) und damit mittelbar dem Lebensalter und Regelungen über die Bewertung der Examensergebnisse herzuleiten.