Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1996, Az.: 2 StR 650/95
Schuldfähigkeit; Alkohol; Beweiswürdigung; Strafrahmenverschiebung; Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 650/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 161-162 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus möglicherweise übertriebenen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum vor der Tat und dem Eindruck, den andere Personen von ihm hatten, darf der Tatrichter ebenso wenig auf eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 2 Promille schließen wie aus seinem Trinkverhalten am nächsten Tag.
2. Zur Frage des Absehens von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 I StGB, wenn der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Hemmungsvermögen eines Täters ab einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,2 %o bei Tötungsdelikten regelmäßig erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB (vgl. BGHSt 39, 231, 235 [BGH 19.05.1993 - GSSt - 1/93]; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; BGH, Beschl. v. 29. Juni 1993 - 5 StR 302/93 und 17. August 1993 - 5 StR 471/93).
Das verkennt auch das Landgericht nicht, schließt aber aus der "Befindlichkeit" des Angeklagten im Tatzeitpunkt sowie aus seinem Trinkverhalten am Tage nach der Tat, daß seine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt etwa 1,3 %o oder geringfügig mehr, jedenfalls aber deutlich weniger als 2,0 %o betragen habe (UA S. 27). Lege man die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum vor der Tat zugrunde, so ergebe dies eine völlig unrealistische Blutalkoholkonzentration von 8,79 %o.
Diese Bewertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte ist seit längerer Zeit alkoholkrank und trinkt häufig Alkohol in großen Mengen (UA S. 29/30). Vor der um etwa 17.00 Uhr begangenen Tat hatte er seit 10.00 Uhr morgens bei mehreren Gelegenheiten alkoholische Getränke unterschiedlicher Art zu sich genommen. Das Tatopfer, mit dem der Angeklagte ebenfalls getrunken hatte, wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,5 %o auf (UA S. 11).
Unter diesen Umständen ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vor der Tat nur so viel Alkohol zu sich genommen, daß seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit etwa 1,3 %o, jedenfalls aber weniger als 2 %o betragen habe, nicht mit Tatsachen belegt und beruht im Grunde auf Vermutungen. Sie ist mit dem Zweifelssatz nicht zu vereinbaren (vgl. dazu BGHSt 37, 231, 238 f; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15, 23; Ursachen mehrere 12; BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - 4 StR 183/93; Beschl. v. 25. Februar 1992 - 2 StR 52/93 und v. 25. September 1991 - 5 StR 429/91).
Aus möglicherweise übertriebenen Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum vor der Tat und dem Eindruck, den andere Personen von ihm hatten, durfte das Landgericht ebensowenig auf eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 2 %o schließen wie aus seinem Trinkverhalten am nächsten Tage, dessen Ablauf das Landgericht zudem nicht festgestellt hat.
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß erheblich verminderte Schuldfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert (BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 7; BGH, Beschl. v. 15. Juni 1994 - 2 StR 229/94 und vom 15. Februar 1990 - 2 StR 40/90), so daß regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen. Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1993 - 1 StR 500/93).
Als wesentlicher schulderhöhender Umstand kann gewertet werden, wenn ein Täter in erheblichem Maße Alkohol zu sich nimmt, obgleich er weiß, daß er im trunkenen Zustand dazu neigt, schwere, mit der abzuurteilenden Tat vergleichbare Straftaten zu begehen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3). Dieser Umstand kann jedoch sein schulderhöhendes Gewicht ganz oder teilweise verlieren, wenn einem alkoholkranken Täter der übermäßige Alkoholgenuß nicht oder nicht in vollem Umfang angelastet werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH, Beschl. v. 14. August 1992 - 2 StR 349/92).