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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1991, Az.: 5 StR 429/91

Anforderungen an den Ausschluss der Schuldunfähigkeit; Pflicht zur Berücksichtigung der Blutalkoholkonzentration bei den Feststellungen zur Schuldfähigkeit; Bedeutung der Blutalkoholkonzentration als Indiz für die Hemmung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1991
Aktenzeichen
5 StR 429/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 12.02.1991

Fundstelle

  • NStZ 1992, 78 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Jean K. aus B., dort geboren am ... 1965

Amtlicher Leitsatz

Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters nach Alkoholgenuß steht einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. September 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge.

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II.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsbegründung hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

3

III.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

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Es hat zum Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat festgestellt, er habe etwa zwischen 19.00 Uhr und 22.10 Uhr (der Tatzeit) fünf Büchsen Bier zu je 0,33 l getrunken. Vor 19.00 Uhr, "am frühen Abend", habe er nur "eine geringe Menge" Bier zu sich genommen (UA S. 3). Im letzten Punkt ist es den Angaben des Angeklagten nicht gefolgt, der in der Hauptverhandlung von vier bis sechs Büchsen und im Ermittlungsverfahren von "einigen Bieren" gesprochen hatte. Die Strafkammer sieht zwischen diesen Mengenangaben einen Widerspruch und hält die Verbrauchsmenge von vier bis sechs Büchsen Bier am frühen Abend nach dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat für widerlegt. Dieser habe sich bei der Tat "zielgerecht verhalten", "sinnvolle Forderungen" an das Tatopfer gestellt und sich auch nach der Tat (durch Wegwerfen der Tatwaffe) "folgerichtig verhalten". Auch der Umstand, daß dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat keine Blutprobe entnommen worden sei, zeige, "daß keinerlei

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Trunkenheitssymptome" vorlagen. Angesichts dessen habe "auch das durch den Zeugen bemerkte leichte Lallen und Schwanken eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht zu begründen" vermocht.

6

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht widerlegt die Trinkmengenangaben des Angeklagten unter Hinweis auf dessen Leistungsverhalten. Dabei verkennt es, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten, von dem hier ohnehin nur schwerlich gesprochen werden kann, einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegensteht (st. Rechtspr.; vgl. nur BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11). Das Landgericht durfte also die Angaben des Angeklagten zu seinem Bierkonsum aus diesen Gründen nicht für unglaubwürdig halten. Es hätte anhand der zugunsten des Angeklagten (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22) anzunehmenden Trinkmengen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anstellen können und müssen. Möglicherweise hätte diese Berechnung (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989, 174) Werte erbracht, die für eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit sprechen.

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Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 [= BGHSt 35, 308], 15), so daß dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben durfte (siehe dazu auch Weider StV 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, daß bereits bei Blutalkoholwerten von 2 Promille an aufwärts erheblich verminderte Schuld "in Betracht zu ziehen sei" (BGH NStZ 1984, 408), "naheliege" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder daß einer solchen Blutalkoholkonzentration "beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann" (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12, 23). Ist eine solche Blutalkoholkonzentration alleiniges Bestimmungskriterium, hat der Richter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen (BGHSt 37, 231).

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Der Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen Bestand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Frage stellen.

Laufhütte
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Nack