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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.1992, Az.: 2 StR 349/92

Ablehnung der Strafrahmenverschiebung bei schon früher unter Alkoholgenuss straffällig gewordenem Täter; Anlastung der Alkoholaufnahme als schulderhöhender Umstand bei Wissen des Täter um seine Neigung zur Begehung von Straftaten in einem solchen Zustand; Strafrahmenverschiebung bei alkoholkrankem Täter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.08.1992
Aktenzeichen
2 StR 349/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 31.03.1992

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Tulga Ti. aus L. geboren am ... 1955 in B. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 14. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. März 1992 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Juli 1992 ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern.

Dagegen begegnet der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer dem Angeklagten die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat. Zur Begründung für die Versagung der Strafmilderung führt die Strafkammer an, daß der Angeklagte trotz der Warnung durch die Vorverurteilung, daß er unter Alkohol sehr stark zu Aggressionen und Gewalttätigkeiten neigt, seinen bisherigen Lebensweg unbeirrt fortgestzt habe und einer solchen Warnung nicht zugänglich sei (UA S. 67). Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.N.), ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann. Die Versagung der Strafrahmenmilderung ist aber nur dann zu rechtfertigen, wenn dem Angeklagten die Alkoholaufnahme am Tattag zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschluß vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (BGH Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84 -) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte Alkoholiker. Seit 1980 trinkt er regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol und änderte im Laufe der Zeit sein Trinkverhalten derart, daß er zum chronischen Alkoholiker wurde und unabhängig von äußeren Anlässen trank (UA S. 10). Übermäßiger Alkoholgenuß führt bei dem ansonsten eher friedfertigen und selbstkritisch einsichtigen Angeklagten zu einer erheblichen gesteigerten Aggressionsbereitschaft und zu Gewalttätigkeiten, die sich gegen ihn selbst, fremde Sachen und zunehmend auch gegen andere Menschen richten (UA S. 10). So kommt das Landgericht auch folgerichtig rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen war (UA S. 68). Da das angefochtene Urteil keine Auseinandersetzung mit der Frage enthält, ob und gegebenenfalls weshalb dem Angeklagten trotz seiner Alkoholsucht die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann, ist das Urteil insoweit einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

Aus demselben Grund begegnet auch die Verneinung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 StGB Bedenken. Hätte die Strafkammer nach zutreffender Abwägung sämtlicher maßgeblicher Umstände die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bejaht, wäre sie möglicherweise auch zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt. Mit denselben Erwägungen, mit denen das Landgericht die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verneint hat, lehnte es einen minder schweren Fall gemäß § 177 ABS. 2 StGB ab (UA S. 64).

Auch wenn das Urteil im Strafausspruch demnach aufzuheben ist, kann die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB bestehen bleiben."

2

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und bemerkt ergänzend:

3

Die tatsächlichen Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben, da dem Landgericht allein ein Wertungsfehler unterlaufen ist.

4

Zur Frage, ob dem Angeklagten trotz der Alkoholkrankheit sein ständiger Alkoholmißbrauch in der Weise zum Vorwurf gemacht werden darf, daß eine Strafrahmenmilderung zu versagen ist, können weitere ergänzende Feststellungen getroffen werden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen stehen.

5

War die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten nicht so stark ausgeprägt, daß er am Tattage dem Drang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht widerstehen konnte, war seine Widerstandsfähigkeit insoweit aber erheblich eingeschränkt, so wird das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der schulderhöhenden und der schuldmindernden Gesichtspunkte die Frage der Strafrahmenverschiebung zu erörtern haben.

Jähnke
Maier
Theune
RiBGH Niemöller kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen. Jähnke
Bode