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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1984, Az.: 3 StR 287/84

Versagung einer Strafrahmenmilderung wegen vorangegangenen Alkoholgenusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1984
Aktenzeichen
3 StR 287/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 20.03.1984

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Hans Jürgen G. aus D., dort geboren am ... 1956

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
am 1. August 1984
gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. März 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Es hat nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen ist. Eine Strafmilderung nach § 49 StGB hat es mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte wisse, daß er nach erheblichem Alkoholgenuß Straftaten begehe und er sich daher bei dem Genuß alkoholischer Getränke zurückhalten müsse (UA S. 36). Diese Begründung ist unter den hier gegebenen besonderen Umständen rechtsfehlerhaft. Sie würde eine Versagung der Strafrahmenmilderung nur rechtfertigen, wenn dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden könnte, daß er am Tattage Alkohol getrunken hat. Damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Hierzu bestand Anlaß, weil der Angeklagte, wie die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils näher darlegt, alkoholkrank und auch nach den Ausführungen des Sachverständigen therapieunwillig und therapieunfähig ist. Hätte der alkoholabhängige Angeklagte vor der Tat aufgrund eines unwiderstehlichen Hangs zum Alkoholmißbrauch getrunken, so könnte darin kein schulderhöhender Umstand gesehen werden, der geeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung auszugleichen und daher die Nichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu tragen.

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schmidt
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer