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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1995, Az.: IX ZR 228/94

Rechtskräftiges Versäumnisurteil; Materielle Unrichtigkeit; Versäumung der Vollstreckung; Pflichtverletzung des Anwalts; Bindung im Regreßprozeß; Pfändung des Regreßanspruchs; Pfändung des Sekundäranspruchs des Mandanten; Kausalität der anwaltlichen Schadensverursachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1995
Aktenzeichen
IX ZR 228/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1995, 2597-2598 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 19-20 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 206 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 54 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 48-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 180 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1996, 190-193 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • WM 1996, 35-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 28-34 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Versäumt der Anwalt die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil, so verletzt er die ihm obliegenden Pflichten grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil im Widerspruch zur materiellen Rechtslage ergangen ist. Der Anwalt handelt jedoch nicht pflichtwidrig, sofern gegen die Vollstreckung der Einwand des § 826 BGB begründet ist; über diese Voraussetzungen hat der Richter des Regreßprozesses selbständig zu befinden, ohne Bindung an eine etwa im Hauptprozeß ergangene Entscheidung.

2. Der Gläubiger kann den Regreßanspruch seines Schuldners gegen dessen Anwalt pfänden, der sich daraus ergibt, daß der Rechtsstreit, in dem der Titel erwirkt wurde, falsch entschieden worden ist.

3. Die Pfändung des Regreßanspruchs gegen den Anwalt erfaßt auch den Sekundäranspruch, ohne Rücksicht darauf, ob er im Zeitraum der Pfändung schon entstanden ist und im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwähnt wird.

4. Die Entstehung des Sekundäranspruchs richtet sich allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und dem Schuldner (Mandanten); auf die Schutzbedürftigkeit des pfändenden Gläubigers kommt es nicht an.

5. Der sowohl durch einen anwaltlichen Fehler als auch durch ein objektiv unrichtiges Urteil verursachte Schaden des Mandanten ist dem Anwalt in der Regel zuzurechnen, wenn dessen Pflichtverletzung zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hervorgerufen hat und diese sich auf die ergangene Entscheidung ausgewirkt haben.

Tatbestand:

1

Die Klägerin beauftragte im Jahre 1985 die beklagten Rechtsanwälte mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Leasingvertrag gegen die A.-K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) sowie gegen die mithaftenden Geschäftsführer D. und K. der Komplementär-GmbH. Diese drei Beklagten wurden durch Versäumnisurteil vom 18. November 1985 zur Zahlung von 110.931, 54 DM zuzüglich Zinsen an die Klägerin verurteilt. Das Versäumnisurteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der KG und ihrer Geschäftsführer, Rechtsanwalt Dr. S., am 22. November 1985 zugestellt. Dieser legte auftragsgemäß Einspruch ein, jedoch bezüglich der mithaftenden Geschäftsführer verspätet. Durch Beschluß vom 15. April 1987 bestätigte der Bundesgerichtshof die Verwerfung dieser Einsprüche. Gegenüber der KG wurde das Versäumnisurteil dagegen im Berufungsverfahren durch Urteil des OLG Saarbrücken vom 12. Januar 1988 aufgehoben. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, ein Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der KG sei nicht zustande gekommen.

2

Die beklagten Anwälte hatten inzwischen für die Klägerin die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen die mithaftenden Geschäftsführer D. und K. betrieben. Im Dezember 1986 hatten sie auch deren Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. S. wegen Versäumung der Einspruchsfrist gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überweisen lassen. Diese Ansprüche wurden jedoch in der Folgezeit weder von der Klägerin noch von den Schuldnern eingeklagt.

3

Im Februar 1990 erhoben D. und K. ihrerseits Klage gegen die Klägerin, mit der sie unter anderem begehrten, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18. November 1985 für unzulässig zu erklären. Durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Juni 1992 erklärte das OLG Saarbrücken die Vollstreckung in Höhe der Hälfte der Urteilssumme (55.565,77 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 30. November 1984) für unzulässig und sprach weiter aus, daß die Vollstreckung aus dem übrigen Teil abzüglich bestimmter inzwischen erlangter Beträge zulässig sei. Den Schuldnern stehe gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 842 ZPO zu, weil sie den gepfändeten Regreßanspruch gegen deren Prozeßbevollmächtigten habe verjähren lassen. Die Schuldner könnten jedoch nur die Hälfte des Schadens ersetzt verlangen, weil sie selbst eine rechtzeitige Klage schuldhaft versäumt hätten. Ihr Einwand aus § 826 BGB gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt wurde zurückgewiesen.

4

Mit der im März 1991 erhobenen Klage nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie den gepfändeten Regreßanspruch hätten verjähren lassen. Zugleich hat sie Rechtsanwalt Dr. S. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf seiten der. Klägerin beigetreten. Unter Anrechnung der aus der Vollstreckung erhaltenen Zahlung verlangt die Klägerin - nach teilweiser Klagerücknahme - noch 85.942,77 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 30. November 1984. Klage und Berufung waren erfolglos. Der Streithelfer hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat in Höhe von 55.565,77 DM zuzüglich Zinsen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

6

I. Die Beklagten haben keine Maßnahmen ergriffen, um die gepfändeten Ansprüche der Schuldner gegen den Streithelfer durchzusetzen. Damit haben sie nach Auffassung des Berufungsgerichts ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag mit der Klägerin verletzt. Da die Beklagten mit der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil beauftragt gewesen seien, hätten sie schon die Primärverjährung der gepfändeten Ansprüche rechtzeitig unterbrechen (Hinweis auf die Urteile des BGH v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045 [BGH 29.04.1993 - IX ZR 101/92]) und die Klägerin davor schützen müssen, daß Schadensersatzansprüche der Schuldner aus § 842 ZPO wegen verzögerter Beitreibung der Forderung entstehen.

7

Diese im Ansatz zutreffenden und für die Revision günstigen Erwägungen haben indessen im Streitfall nur dann Bestand, wenn die Zwangsvollstreckung aus den Versäumnisurteilen rechtmäßig war und die Klägerin sich durch Pfändung der Regreßansprüche der Schuldner gegen Rechtsanwalt Dr. S. wegen ihrer Forderungen aus dem Versäumnisurteil befriedigen durfte. Auf diese Fragen geht das angefochtene Urteil nicht ein; sie sind jedoch zu bejahen.

8

1. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil war rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl die Klage gegen die KG abgewiesen worden ist und auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht in jenem Rechtsstreit vertretenen Auffassung die gegen die GmbH-Geschäftsführer erhobenen Ansprüche ebenfalls nicht bestehen, das Versäumnisurteil also mit der materiellen Rechtslage nicht zu vereinbaren ist.

9

a) Diese Rechtsfrage hat das für den Schadensersatzanspruch zuständige Gericht selbständig zu entscheiden, obwohl sie bereits in dem die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldner gegen die Klägerin betreffenden Urteil vom 23. Juni 1992 beantwortet worden ist; denn die dort vertretene Ansicht ist für den Regreßprozeß des Mandanten gegen den Anwalt nicht bindend.

10

Das Regreßgericht hat, wenn die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses abhängt, nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte oder tatsächlich entschieden worden ist, sondern selbst zu beurteilen, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen (BGHZ 72, 328, 330;  124, 86, 96;  BGH, Urt. v. 20. November 1984 - IX ZR 9/84, WM 1985, 203, 204; v. 26. März 1985, aaO.; v. 26. Januar 1989 - IX ZR 81/88, WM 1989, 721, 722). Die genannten Urteile betreffen allerdings durchweg die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Mandanten ein Schaden entstanden ist. Hier geht es dagegen darum, ob die Beklagten verpflichtet waren, die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil zu betreiben, das in Widerspruch zur materiellen Rechtslage ergangen ist. Eine solche Verpflichtung erwuchs ihnen indessen nur dann, wenn der Klägerin durch das Versäumnis, ihren titulierten Anspruch durchzusetzen, überhaupt ein Schaden im Rechtssinne entstehen konnte. Die Schadensproblematik hat daher Bedeutung für die Frage, ob in dem, was die Beklagten unterlassen haben, eine Verletzung der Pflichten aus dem anwaltlichen Mandat zu sehen ist. Der Mandant kann von seinem Anwalt auch bei Erteilung eines Vollstreckungsauftrags grundsätzlich nur die Durchsetzung von Ansprüchen verlangen, die ihm nach Recht und Gesetz zustehen. Unterläßt der Anwalt Maßnahmen, die rechtlich nicht gedeckt sind, verletzt er allein dadurch noch nicht das ihm übertragene Mandat. Folglich ist den Beklagten die Untätigkeit bei der Durchsetzung der Regreßansprüche gegen den Streithelfer nur dann als Vertragsverletzung vorzuwerfen, wenn die Klägerin trotz der klageabweisenden Entscheidung gegen die KG aus dem Versäumnisurteil vollstrecken durfte.

11

b) Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18. November 1985 gegen D. und K. war und blieb rechtmäßig, so daß die Beklagten für schuldhafte Versäumnisse bei Durchsetzung der titulierten Ansprüche einzustehen haben.

12

Aus der Rechtskraft eines Urteils folgt, daß die darin erkannte Rechtsfolge zwischen den Parteien unangreifbar feststeht; das gilt auch für Versäumnisurteile. Die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil ist daher grundsätzlich selbst dann rechtlich einwandfrei, wenn es mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BGHZ 13, 71 [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53]). Der Fehler, der einem Anwalt bei der Vollstreckung aus einem solchen Urteil unterläuft, ist folglich geeignet, den Mandanten in einer rechtlich geschützten Position zu verletzen.

13

Wäre es indessen mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zum Nachteil des Schuldners ausnutzt, so muß die Rechtskraft ausnahmsweise zurücktreten. In diesen Fällen kann sich der Schuldner mit dem Einwand aus § 826 BGB gegen die Vollstreckung schützen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch auf besonders schwerwiegende Ausnahmefälle begrenzt. Es reicht grundsätzlich nicht aus, daß der Titel objektiv unrichtig ist und der daraus vollstreckende Gläubiger dies weiß. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Titels in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen lassen (vgl. BGHZ 13, 71, 73 [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53];  40, 130, 132 f;  101, 380, 383 ff [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86]; BGH, Urt. v. 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82, NJW 1983, 2317; v. 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84, NJW 1986, 1751, 1753 f). Nur in solchen Ausnahmefällen darf der Mandant keine Rechte gegen den Anwalt daraus herleiten, daß er sich nicht bemüht hat, die titulierten Ansprüche durchzusetzen.

14

c) Gegenüber der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18. November 1985 greift der Einwand aus § 826 BGB nicht durch.

15

Für die Zeit vor Erlaß des Berufungsurteils vom 12. Januar 1988 im Rechtsstreit gegen die KG ist nicht einmal dargetan, daß der Klägerin die wahre Rechtslage bekannt war. Danach fehlt es jedenfalls an besonderen Umständen, die die Fortsetzung der Vollstreckung als mit Recht und Gesetz unvereinbar erscheinen lassen. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die KG mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien sei kein Leasingvertrag zustande gekommen, weil das Bestätigungsschreiben der Klägerin wesentliche Abweichungen gegenüber dem von der KG unterzeichneten Vertragsformular enthalte und somit als Ablehnung,. verbunden mit einem neuen Antrag, zu werten sei, den die KG nicht angenommen habe. Die Entscheidung beruhte wesentlich auf Wertungsfragen, die die mit der Sache befaßten Gerichte unterschiedlich beurteilt haben. Schon im Hinblick darauf kann eine Fortsetzung der Vollstreckung aus den Versäumnisurteilen, die zudem nur wegen eines den Schuldnern zuzurechnenden Versehens rechtskräftig geworden sind, nicht beanstandet werden.

16

2. Da die Klägerin aus dem Versäumnisurteil vollstrecken durfte, war sie befugt, die Schadensersatzansprüche der Schuldner D. und K. gegen den Streithelfer zu pfänden und gegebenenfalls im Klagewege durchzusetzen.

17

Ist eine Partei rechtlich nicht gehindert, von einem objektiv zu Unrecht erlangten Urteil Gebrauch zu machen, so muß es ihr auch möglich sein, auf alle Rechte ihrer Schuldner im Wege der Vollstreckung zuzugreifen. Daher kann auch der Ersatzanspruch gepfändet werden, der gerade darauf beruht, daß der Schuldner den Rechtsstreit gegen den Gläubiger zu Unrecht verloren hat (BGH, Urt. v. 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79, VersR 1982, 975). Dem kann nicht entgegengehalten werden, der pfändende Gläubiger müsse, wenn er diesen Anspruch gegen den Drittschuldner einklage, selbst behaupten, den Rechtsstreit gegen den Schuldner zu Unrecht gewonnen zu haben. Der Regreßanspruch gehört auch nach der Pfändung und Überweisung zur Einziehung zum Vermögen des Schuldners. Die Überweisung ersetzt lediglich dessen förmliche Erklärungen, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Einziehungsbefugnis abhängig ist (§ 836 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsstreit gegen den Drittschuldner daher "aus Sicht des Schuldners" zu führen. Ob die Klage begründet ist, richtet sich allein nach dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem Drittschuldner, weshalb jener andererseits die dem Schuldner gegenüber begründeten Einwendungen erheben darf (§§ 412, 404 BGB). Infolgedessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gläubiger die Klage gegen den Drittschuldner auf ein Vorbringen stützt, welches seiner eigenen Begründung im Ausgangsprozeß zuwiderläuft (im Ergebnis ebenso BGH, Urt. v. 13. Juli 1982, aaO. S. 977).

18

Diese Lösung erzielt dasselbe Ergebnis, welches sich ergibt, wenn der Gläubiger vom Schuldner auf andere Weise befriedigt wird und letzterer dann seinen Anwalt in Anspruch nimmt. Ist der Regreßanspruch des Schuldners dagegen dessen einziges verwertbares Vermögensobjekt, würde sich ein Pfändungsverbot entweder zugunsten des haftpflichtigen Anwalts auswirken oder zur Folge haben, daß der Schuldner eine Schadensersatzleistung erhält, deren Weiterleitung an den Gläubiger nicht gesichert ist. Der "Durchgriff" im Wege der Pfändung auf den letztlich haftpflichtigen Anwalt stellt daher auch unter den hier gegebenen Umständen eine sinnvolle rechtliche Maßnahme dar.

19

II. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schaden in erster Linie daraus hergeleitet, daß wegen der Untätigkeit der Beklagten Ansprüche der Schuldner gegen den Streithelfer nicht mehr durchsetzbar seien. Diese Begründung trägt nach Auffassung des Berufungsgerichts die Klage nicht; die Ansprüche der Schuldner seien nicht verjährt. Die Primärverjährung des Ersatzanspruchs habe mit dem Ende der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil im Dezember 1985 begonnen, sei also im Dezember 1988 abgelaufen. Den Schuldnern stehe jedoch ein Sekundäranspruch zu, weil der Streithelfer es versäumt habe, sie auf die Verjährung der Regreßansprüche gegen sich selbst hinzuweisen. Es entlaste ihn weder, daß die Schuldner bereits im März 1987 angedroht hätten, gegen ihn einen Titel zu erwirken, noch, daß die pfändende Klägerin anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Verjährungsfrist des Sekundäranspruchs habe im Dezember 1988 begonnen, weil das Mandatsverhältnis zwischen den Schuldnern und dem Streithelfer erst im Sommer 1989 beendet worden sei. Diese Verjährung sei mit Zustellung der Streitverkündung im März 1991 rechtzeitig unterbrochen worden.

20

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision vergeblich; sie enthalten keinen Rechtsfehler.

21

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, die Primärverjährung habe nach dem Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil (letzter Tag 6. Dezember 1985) begonnen. Mit Eintritt der Rechtskraft des vorläufig vollstreckbaren Urteils war für die Schuldner eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten; denn von da an hatten sie keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die Durchsetzung der klägerischen Ansprüche zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, NJW 1992, 2828, 2829; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823; OLG Karlsruhe MDR 1990, 336, 337 [OLG Karlsruhe 23.06.1989 - 14 U 292/87]; Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwälte, Beilage zur NJW Heft 21/1995 S. 14). Daran ändert es nichts, daß die Schuldner die Verwerfung ihres verspäteten Einspruchs noch mit Rechtsmitteln bekämpft haben; denn nach dem unstreitigen Vorbringen war zweifelsfrei versäumt worden, fristgerecht Einspruch einzulegen. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht behauptet. Nach Ablauf des 6. Dezember 1985 konnte somit nicht ernsthaft erwartet werden, daß es noch zu einer Verhandlung über die Hauptsache kommen werde. Eine Korrektur der gerichtlichen Entscheidung war auszuschließen. Folglich ist der Schaden nicht erst mit der letztinstanzlichen Entscheidung über den Einspruch - Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 15. April 1987 - eingetreten.

22

Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung wurde die Primärverjährung nicht durch Verhandlungen mit dem Streithelfer über dessen Ersatzpflicht gehemmt; denn die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB findet auf vertragliche Schadensersatzansprüche keine Anwendung (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1988 - IX ZR 33/88, NJW 1990, 326, 327). Die Primärverjährung war infolgedessen am 7. Dezember 1988 eingetreten.

23

2. Die Berechnung des Laufs der Primärverjährung nimmt die Revision auch hin. Sie wendet sich nur gegen die Annahme, daß ein sekundärer Ersatzanspruch der Schuldner entstanden sei.

24

a) Die Revision meint, dem Streithelfer sei es nicht zumutbar gewesen, auf die Verjährung des Regreßanspruchs hinzuweisen, weil Herr D. ihn namens der Schuldner mit Schreiben vom 2. Februar und 25. März 1987 wegen seines Fehlers in Anspruch genommen und alsbaldige gerichtliche Klärung angedroht habe, falls der Haftpflichtversicherer nicht zahle. Dem ist nicht zu folgen.

25

Die den Belangen des Anwalts in besonderer Weise Rechnung tragende Verjährungsregelung des § 51 BRAO a.F. (= § 51 b BRAO n.F.) würde bei wortgetreuer Anwendung dem Mandanten häufig keine Möglichkeit oder nur eine unverhältnismäßig kurze Zeitspanne lassen, um Ersatzansprüche geltend zu machen. Die Rechtsprechung fordert daher Sorgfaltsmaßnahmen des Anwalts, die darauf abzielen, seinem Auftraggeber die entstandene Regreßmöglichkeit zu erhalten, wenn es dessen schutzwürdiges Interesse erfordert. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlaß zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat, und muß er dabei eine entsprechende Pflichtverletzung erkennen, so hat er hierauf und auf die kurze Verjährung des § 51 BRAO a.F. hinzuweisen (BGHZ 94, 380, 385 f [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]; BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 837 [BGH 14.11.1991 - IX ZR 31/91]). Diese Verpflichtung entfällt lediglich dann, wenn der Anwalt davon ausgehen darf, daß der Mandant wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege sowohl über den Schadensersatzanspruch als auch dessen Verjährung Kenntnis erhalten hat (Senatsurt. v. 18. September 1986 - IX ZR 204/85, NJW 1987, 326, 327; v. 14. November 1991, aaO.).

26

Hier mußte der Streithelfer spätestens nach der ersten gerichtlichen Entscheidung, durch die der Einspruch der Schuldner verworfen wurde, die Schädigung der Mandanten durch einen von ihm zu vertretenen Fehler erkennen. Zwar bestand kein Anlaß, sie auf den daraus herrührenden Ersatzanspruch hinzuweisen; denn aus den oben erwähnten Schreiben des D. ging zweifelsfrei hervor, daß die Schuldner sich ihrer Rechte gegen den Streithelfer bewußt waren. Indes war damit nicht zugleich die Belehrung über die Verjährungsfrist entbehrlich geworden. Die genannten Schreiben lieferten keinerlei Hinweis dafür, daß die Schuldner auch insoweit die Rechtslage kannten. Bis zum Ablauf der Primärverjährung haben sie keinen Anwalt zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Streithelfer hinzugezogen. Die in den Schreiben vom 2. Februar und 25. März 1987 enthaltene Ankündigung, alsbald einen Titel gegen den Streithelfer zu erwirken, begründet schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Mandanten benötigten keine Belehrung zur Verjährung, weil sich in der Folgezeit ergab, daß sie ihre Ankündigung nicht in die Tat umgesetzt hatten. Vielmehr wandte sich D. nochmals mit Schreiben vom 15. Oktober 1988 an den Streithelfer und kündigte Klageerhebung an, falls in den nächsten 14 Tagen keine zufriedenstellende Lösung zustande komme. Zu diesem Zeitpunkt war das Ende der Primärverjährung schon so nahe gerückt, daß sich Rechtsanwalt Dr. S. die den Schuldnern drohende Gefahr geradezu hätte aufdrängen und ihn spätestens jetzt hätte veranlassen müssen, die gebotene Belehrung zu erteilen.

27

Das Berufungsgericht geht nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon aus, daß die Schuldner, wäre ihnen die drohende Verjährung bekannt gewesen, rechtzeitig entweder die Klägerin zur Klageerhebung veranlaßt hätten oder selbst gegen den Streithelfer vorgegangen wären. Dies ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 123, 311, 315) [BGH 30.09.1993 - IX ZR 73/93].

28

b) Die Revision ist weiter der Ansicht, eine Belehrungspflicht des Streithelfers habe deshalb nicht bestanden, weil die aufgrund der Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderung berechtigte Klägerin anwaltlich beraten gewesen sei. In diesem Falle werde der Mandant durch die Vorschrift des § 842 ZPO ausreichend geschützt. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch.

29

Wie bereits ausgeführt, richten sich auch im Falle der Pfändung des Ersatzanspruchs die Pflichten des Anwalts (Drittschuldner) ausschließlich nach dem mit dem Schuldner begründeten Rechtsverhältnis. Der Rechtsanwalt hat auf den Regreßanspruch und dessen Verjährung allein infolge der zu seinem Auftraggeber bestehenden vertraglichen Beziehungen hinzuweisen. Die Verpflichtung dazu erwächst nur dem Mandanten gegenüber. Das Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner bleibt - abgesehen von der Frage, an wen letzterer zu leisten hat - durch die Pfändung grundsätzlich unberührt. Diese kann daher keine vertraglichen Pflichten des Anwalts als Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger begründen und auf der anderen Seite auch nicht den Standard der dem Mandanten (Schuldner) geschuldeten Hinweise herabsetzen. Im übrigen ist es schon deshalb nicht möglich, die Entstehung der Belehrungspflicht davon abhängig zu machen, ob der Gläubiger entsprechenden Rat benötigt, weil das eigene Schutzbedürfnis des Schuldners mit der Pfändung nicht entfällt. Dieser behält vielmehr ein rechtliches Interesse an der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs gegen den regreßpflichtigen Anwalt, sei es, um auf diesem Wege seinen Gläubiger zu befriedigen und zu vermeiden, daß andere Vermögenswerte beschlagnahmt werden, sei es, um später selbst den Ersatzanspruch durchzusetzen, wenn die titulierte Forderung auf andere Weise getilgt wurde.

30

Die Vorschrift des § 842 ZPO hat lediglich nachrangige Bedeutung. Sie setzt einen Rechtsverlust des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner voraus, nimmt jedoch keinen Einfluß auf den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen beiden. Die Verantwortlichkeit des Gläubigers nach § 842 ZPO kann daher nicht dazu führen, schon das Entstehen eines sekundären Ersatzanspruchs des Schuldners gegen den Anwalt zu verneinen.

31

3. Die im Dezember 1986 ausgebrachte Pfändung des Regreßanspruchs der Schuldner gegen den Streithelfer erstreckte sich auf den sekundären Ersatzanspruch, obwohl dessen Voraussetzungen damals noch nicht gegeben waren. Da der Sekundäranspruch lediglich darin besteht, daß für eine bestimmte Zeit gegenüber dem Primäranspruch die Verjährungseinrede nicht erhoben werden darf (vgl. BGHZ 94, 380, 385 [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]; BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837), ist er mit jenem untrennbar verbunden. Folglich kann der Sekundäranspruch selbständig weder abgetreten noch gepfändet werden. Vielmehr erfaßt jede wirksame Pfändung eines Regreßanspruchs gegen den Anwalt automatisch den Sekundäranspruch als unselbständiges Nebenrecht im Sinne des § 401 BGB auch dann, wenn dieses erst später entsteht. Ein besonderer Ausspruch im Pfändungsbeschluß, wie er in der Regel bei Erfassung künftiger Forderungen als notwendig angesehen wird (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 242 [OLG Karlsruhe 30.07.1991 - 17 U 225/89]; Zöller/Stöber, ZPO 19. Aufl. § 829 Rdnr. 10), war folglich nicht erforderlich.

32

4. Die Revision greift auch zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Verjährungsfrist des Sekundäranspruchs habe erst im Dezember 1988 zu laufen begonnen.

33

Gemäß § 51 Fall 2 BRAO a.F. beginnt die Verjährung spätestens mit Mandatsende; das gilt auch für den Sekundäranspruch (BGHZ 94, 380, 390) [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]. Folglich wäre die Frist ab April 1987 zu berechnen, wenn mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. April 1987 das Mandat des Streithelfers in dieser Angelegenheit geendet hätte. Davon ist das OLG Saarbrücken im Urteil vom 23. Juni 1992 über die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners gegen die Klägerin ausgegangen.

34

Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auch in diesem Punkt an die dort geäußerte Auffassung nicht gebunden gesehen. Es hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nunmehr angenommen, das Mandat des Streithelfers habe nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. April 1987 fortgedauert, weil es weiter darum gegangen sei, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 18. November 1985 abzuwehren. Diese tatrichterliche Feststellung ist rechtlich möglich; denn die Abwehr der Klage und der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil stellte inhaltlich eine Angelegenheit dar; sie betraf die Abwehr derselben Ansprüche und damit denselben Gegenstand. Daher hätte der Streithelfer auf das Ende der Primärverjährung hier sogar dann hinweisen müssen, wenn man annehmen wollte, er habe die Vollstreckungsabwehrklage aufgrund eines neuen Auftrags eingereicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 583; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, NJW 1988, 2245, 2247; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2751).

35

III. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne dadurch einen Schaden erlitten haben, daß im Urteil des OLG Saarbrücken vom 23. Juni 1992 das teilweise Erlöschen ihres gegen die Schuldner titulierten Anspruchs festgestellt worden sei. Diesen Schaden hätten die Beklagten mitverursacht, weil sie den gepfändeten Ersatzanspruch der Schuldner gegen den Streithelfer nicht realisiert hätten. Der Schaden sei den Beklagten jedoch nicht zuzurechnen; denn sie hätten mit der eingetretenen Entwicklung nicht rechnen müssen. Die Rechtsfolge, daß die titulierte Forderung erlösche, werde vom Schutzzweck der verletzten Norm nicht erfaßt.

36

Wie die Revision zutreffend rügt, kann mit diesen Erwägungen ein Ersatzanspruch gegen die Beklagten nicht abgelehnt werden.

37

1. Richtig ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts. Der Klägerin ist dadurch ein Schaden in Höhe von 55.565,77 DM zuzüglich Zinsen entstanden, daß sie in dieser Höhe die titulierten Ansprüche aus dem Versäumnisurteil vom 18. November 1985 nicht mehr durchsetzen kann, weil die Aufrechnung der Schuldner mit einem Anspruch aus § 842 ZPO Erfolg hatte. Ohne die den Beklagten zur Last fallende Pflichtwidrigkeit hätte die Klägerin ihre Forderung gegen die Schuldner erfolgreich vollstrecken können; denn deren Regreßansprüche gegen den haftpflichtversicherten Streithelfer waren begründet und durchsetzbar. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien versäumte der Streithelfer den fristgerechten Einspruch allein wegen eines von ihm zu vertretenden Versehens. Bei rechtzeitigem Einspruch wäre die Klage nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt auch gegen die Schuldner abgewiesen worden, weil mangels eines Vertrages zwischen der Klägerin und der KG auch keine Forderungen gegen die Geschäftsführer entstanden waren (vgl. oben I. 1. c).

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2. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil wurde in der angegebenen Höhe nur deshalb für unzulässig erklärt, weil das Urteil des OLG Saarbrücken vom 23. Juni 1992 aus heutiger Sicht zu Unrecht annahm, die Regreßansprüche der Schuldner gegen Rechtsanwalt Dr. S. seien verjährt - bei Beendigung des Mandats im April 1987 seit April 1990, andernfalls seit Dezember 1991. Trotzdem bleibt der Zurechnungszusammenhang zwischen der von den Beklagten zu vertretenden Pflichtwidrigkeit und dem eingetretenen Schaden erhalten.

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Der Anwalt hat für solche Nachteile einzustehen, die im Schutzbereich der verletzten vertraglichen Pflichten liegen. Zu ersetzen sind solche Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (Senatsurteil vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451). Bei Durchführung der Vollstreckung aus den Versäumnisurteilen hatten die Beklagten darauf zu achten, die Verwertbarkeit der gepfändeten Ansprüche für die Klägerin möglichst zu erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung muß der Anwalt einen ihm erteilten Auftrag so erledigen, daß er einen möglichst sicheren Weg wählt und den Mandanten auf diese Weise vor vermeidbaren und voraussehbaren Nachteilen bewahrt (Senatsurt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676; v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, NJW 1993, 3323, 3324; v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473). Hat der Anwalt die ihm übertragene Aufgabe nicht in der gebotenen Weise erledigt und dadurch tatsächliche oder rechtliche Risiken und Schwierigkeiten hervorgerufen, so handelt es sich dabei um ihm zuzurechnende Wirkungen. Folglich haftet er im Grundsatz auch für den Schaden aus einer gerichtlichen Fehlentscheidung, sofern diese maßgeblich auf den Problemen beruht, deren Auftreten der Anwalt durch sachgerechtes Arbeiten gerade hätte vermeiden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1981 - VI ZR 164/80, NJW 1982, 572, 573; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015 f; v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799).

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Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sich das Versäumnis der Beklagten in der beschriebenen Weise zum Nachteil der Kläger ausgewirkt. Den Beklagten oblag es, den gepfändeten Ersatzanspruch gegen den Streithelfer unverzüglich durchzusetzen, dabei insbesondere die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen und die Klägerin auf diese Weise vor Gegenansprüchen aus § 842 ZPO zu schützen. Dabei hatten die Beklagten schon den Primäranspruch der Schuldner zu sichern; sie durften sich nicht darauf verlassen, daß auch ein Sekundäranspruch begründet war, weil sie den für ihre Mandanten sichersten Weg zu wählen hatten und die Entstehung sowie die Verjährung des Sekundäranspruches möglicherweise von Tatsachen abhing, die sie nicht hinreichend sicher kennen und beurteilen konnten (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045, 2046) [BGH 29.04.1993 - IX ZR 101/92]. Das Berufungsurteil vom 23. Juni 1992 im Vorprozeß hat die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur deshalb teilweise für unzulässig erklärt, weil es die Verjährung des Sekundäranspruchs objektiv zu Unrecht bejaht hat. Ihm war der Sachverhalt nicht vorgetragen worden, aus dem sich ergab, daß das Mandat von Rechtsanwalt Dr. S. bis zum Sommer 1989 fortbestand und die Verjährung des Sekundäranspruchs durch die Streitverkündung rechtzeitig unterbrochen worden war. Dieses der Klägerin ungünstige Urteil wäre aber nicht ergangen, wenn die Beklagten den gepfändeten Anspruch alsbald durchgesetzt hätten. Daher fehlt es an Umständen, die es rechtfertigen könnten, den eingetretenen Schaden nicht den Beklagten zuzurechnen, obwohl sie ihn schuldhaft verursacht haben.

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3. Die Revisionserwiderung weist allerdings zu Recht darauf hin, daß die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Vorprozeß die Tatsachen noch rechtzeitig hätten vortragen können, die notwendig gewesen wären, um die Verjährung des Sekundäranspruchs objektiv zutreffend zu beurteilen. Die in dieser Unterlassung liegende schuldhafte Pflichtverletzung braucht sich die Klägerin indes den Beklagten gegenüber nicht nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB als Mitverschulden anrechnen zu lassen.

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Eine solche Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Hilfsperson bedient, um das Gebot eines eigenen Interesses zu erfüllen (BGHZ 3, 46, 49 f; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1781; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1212; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824). Hier hatte die Klägerin die Prozeßbevollmächtigten zu dem Zweck beauftragt, die von den Schuldnern D. und K. klageweise erhobenen Ansprüche abzuwehren. Während dieses Rechtsstreits war für sie nicht erkennbar, daß sie im Verhältnis zu den an jenem Rechtsstreit nicht beteiligten Beklagten etwas zur Schadensabwehr zu veranlassen hatte. Sie durfte sich im übrigen grundsätzlich darauf verlassen, daß ihre Prozeßbevollmächtigten im Vorprozeß die Rechtslage umfassend geprüft hatten und alles für sie aufgrund ihrer Sachkenntnisse Ersichtliche zur Wahrung der Interessen der Mandantin tun würden. Der Umstand, daß die Klägerin den Prozeß gegen die Schuldner sowohl wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten als auch infolge eines Fehlers ihrer Prozeßbevollmächtigten teilweise verloren hat, wirft daher nur die hier nicht zu beantwortende Frage auf, ob im Innenverhältnis unter den beteiligten Anwälten eine Ausgleichung nach § 426 BGB zu erfolgen hat.

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IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Weiteres entscheidungserhebliches Parteivorbringen, das noch der Aufklärung bedarf, gibt es nicht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 55.565,77 DM wegen positiver Vertragsverletzung begründet; der Zinsanspruch folgt in der geltend gemachten Höhe für die Zeit vor Rechtshängigkeit ebenfalls aus diesem Rechtsgrund, für die Zeit danach aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 2 BGB. Die weitergehende Revision ist zurückzuweisen.