Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1954, Az.: IV ZR 177/53
Möglichkeit der Inanspruchnahme aus einem mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmendem Versäumnisurteil; Sittenwidrige Schädigung durch den Gebrauch eines erschlichenen Urteils; Anforderungen an die Sittenwidrigkeit des Gebrauchs von Urteilen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 177/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 26.05.1953
- LG Köln - 17.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 13, 71 - 73
- JZ 1954, 397 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 880 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1954, 316-318
Prozessführer
Harry F. in K.-R., W. straße ...,
vertreten durch den Amtsvormund Stadtinspektor S. in K., H. ring ..., Hochhaus
Prozessgegner
Friedrich Fr. in K.-R., R. M. pfad ...
Amtlicher Leitsatz
Die Inanspruchnahme aus einem rechtskräftigen, mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmenden Versäumnisurteil ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger dieses Urteil in einer bestimmten, dem Prozeßgegner nicht bekannten Erwartung gegen sich hat ergehen lassen, die sich später nicht erfüllt hat. Entschieden für folgenden Fall: Der Kläger beabsichtigte, die Mutter des Beklagten, die er erst 3 Monate nach dessen Geburt kennen gelernt hatte, zu heiraten. Er veranlaßte sie, ihn beim Jugendamt als Erzeuger des Beklagten anzugeben. Das Jugendamt, dem diese Umstände unbekannt waren, erwirkte ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, durch das er verurteilt wurde, eine Unterhaltsrente an den Beklagten zu zahlen. Der Kläger kann sich gegen die Inanspruchnahme aus diesem Urteil nicht deshalb wenden, weil es zu der beabsichtigten Eheschliessung nicht gekommen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidts
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Mai 1953 wird aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 17. November 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsreehtszuges zu tragen.
Tatbestand
Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Köln vom 15. Juni 1948 ist festgestellt, daß der Kläger als Vater des Beklagten gilt. Er ist verurteilt, an diesen eine Unterhaltsrente von vierteljährlich 105,- RM, jetzt DM, zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Köln vom 15. Juni 1948 zu unterlassen und den vollstreckbaren Titel an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf folgenden unstreitigen Sachverhalts:
Der Kläger ist nicht der Erzeuger des Beklagten. Er lernte dessen Mutter erst drei Monate nach der Geburt des Beklagten kennen. Da er die Absicht hatte, die Mutter des Beklagten zu heiraten, veranlaßte er sie, ihn beim Jugendamt als den Erzeuger des Beklagten anzugeben. Am ... Februar ... gebar die Mutter des Beklagten noch ein Kind (Manfred F.), dessen Erzeuger der Kläger ist. Auf die vom Jugendamt als Amtsvormund angestrengte Klage wurde der Kläger, wie oben angegeben, verurteilt. Zu der beabsichtigten Eheschließung kam es indes nicht, da die Mutter des Beklagten anderen Sinnes geworden war. Obwohl dem Amtsvormund des Beklagten diese Umstände bekannt sind, betreibt er weiter die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte verstoße damit gegen Treu und Glauben. Er hat weiter behauptet, gegen das Versäumnisurteil habe er nichts unternommen, da er geglaubt habe, es beziehe sich auf den von ihm erzeugten Manfred F.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Sinne des Klagantrags die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil für unzulässig erklärt und den Beklagten verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an den Kläger herauszugeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Wie der erkennende Senat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des III. und des II. Zivilsenats entschieden hat, stellt sich der Gebrauch eines unrichtigen aber, nicht erschlichenen Urteils als sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nur dar, wenn derjenige, der die Vollstreckung aus diesem Urteil betreibt, die Unrichtigkeit kennt und wenn weiter besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung dieses Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 1951, 759; LM Nr. 3 zu § 826 [Fa] BGB; Nr. 10 zu § 322 ZPO; Urteil vom 11. Mai 1953 - IV ZR 5/53 -). Wie weit die von Rosenberg (Lehrbuch 6. Aufl § 157) und Reinicke (NJW 1952, 3) gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken berechtigt sind, kann dahinstehen. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Ausnutzung des Versäumnisurteils nicht sittenwidrig.
Allein darin, daß eine Partei ein Urteil vollstreckt, dessen Unrichtigkeit sie erkannt hat, liegt regelmäßig noch kein Verstoß gegen die guten Sitten (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 322 Anm. X). Damit ein solcher Verstoß angenommen werden kann, müssen ganz besondere Umstände hinzukommen. Dabei kann es sich um Umstände handeln, die bei der Erwirkung des Urteils, bei der Vollstreckung aus dem Urteil oder bei beiden zutage getreten sind. Solche Umstände, die die Ausnutzung des Urteils durch den Beklagten sittenwidrig machen, liegen hier nicht vor.
Das Urteil ist von dem Beklagten nicht auf eine Weise erwirkt worden, daß die Vollstreckung daraus nunmehr gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten, dessen Verhalten dieser sich insoweit zurechnen lassen müßte, war, als er den Rechtsstreit anstrengte, unbekannt, daß der Kläger der Mutter des Beklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt hatte und daß der Kläger sich nur deshalb als Vater hatte angeben lassen, weil er die Mutter des Beklagten zu heiraten beabsichtigte. Es kann dahingestellt bleiben, wie weit der Beklagte sich das der Urteilsfällung vorangehende Verhalten seiner Mutter zurechnen lassen muß; denn ihr Verhalten ist nicht so, daß deswegen die Vollstreckung aus dem Urteil unsittlich erscheint. Sie hat zwar dem Jugendamt gegenüber den Kläger als den Vater des Beklagten bezeichnet. Damit hat sie aber nur dem eigenen Wunsch des Klägers entsprochen. Wenn es später nicht zur Eheschliessung gekommen ist, so sind das Umstände, die diesen Rechtsstreit nicht berühren. Deswegen allein kann die weitere Vollstreckung aus dem Urteil nicht sittenwidrig sein.
Die Vollstreckung aus dem Urteil ist auch nicht deswegen sittenwidrig, weil es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Die von Lindemann (DR 1940, 1191 Anm.) gegen das in RGZ 163, 287 veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Hat sich herausgestellt, daß ein auf Grund streitiger Verhandlung ergangenes Urteil sachlich unrichtig ist, so verstößt eine weitere Vollstreckung daraus nicht weniger gegen das Gerechtigkeitsgefühl als eine Vollstreckung aus einem sachlich unrichtigen, rechtskräftigen Versäumnisurteil, bei dem der Sachverhalt in tatsächlicher Richtung nicht geprüft worden ist. Ob der Einwand des Klägers, er habe das Versäumnisurteil in der Annahme hingenommen, es beziehe sich auf den von ihm erzeugten Sohn Manfred, in diesem Zusammenhang erheblich ist, kann dahinstehen. Denn dieser Einwand ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen.
Bei der Vollstreckung aus dem Urteil sind schließlich keine anderen Umstände hervorgetreten, als sie allgemein bei der Vollstreckung eines sachlich unrichtigen, auf eine Unterhaltsrente lautenden Urteils zutage treten. Die Beweggründe, aus denen heraus der Kläger gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat, der Umstand, daß er entgegen seiner Erwartung die Kindesmutter nicht hat heiraten können, und die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung für den Beklagten sind nicht geeignet, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil unsittlich erscheinen zu lassen. Dem Klagbegehren des Klägers steht die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils entgegen. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall von dem, der dem in BGHZ 1, 181 [188] veröffentlichten Urteil zugrunde lag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Raske
Johannsen
Kregel
Scheffler