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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1989, Az.: IX ZR 81/88

Einordnung des Verlustes der Erwerbsunfähigkeitsrente eines Sozialleistungsempfängers wegen Aussparung seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach wertender Betrachtung als Schaden; Grundsätze hinsichtlich eines ersetzfähigen Schadens resultierend aus der Verhinderung einer hypothetischen Gewinnmöglichkeit; Mitwirkungspflicht eines Leistungsempfängers hinsichtlich der Information über aufgefundenen Unterlagen früherer Beitragszeiten der BfA

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1989
Aktenzeichen
IX ZR 81/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.03.1988
LG Düsseldorf - 21.05.1987

Fundstellen

  • DB 1989, 1332-1333 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 538 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1990, 304-305
  • WM 1989, 721

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Der Verlust einer tatsächliche oder rechtliche Position, auf die kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

  2. 2.

    Die Kürzung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, deren teilweise unrechtmäßigkeit den Behörden durch ein Versehen eines Rentenberaters bekanntgemacht wurde, stellt keinen durch den Rentenberater zu ersetzenden Schaden dar.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1988 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1987 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten als Rechtsbeistand.

2

Der am 20. März 1937 geborene Kläger war seit Dezember 1964 an einem Gymnasium als Diplomsportlehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt und bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in B. (im folgenden BfA) gesetzlich rentenversichert. Am 8. Januar 1965 erlitt er während des Sportunterrichts eine Wirbelsäulenfraktur, die eine Querschnittslähmung zur Folge hatte. Seitdem ist der Kläger erwerbsunfähig und bezieht unter anderem von der BfA eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Dem Rentenbescheid vom 2. Januar 1967 liegt eine Beitragszeit vom 1. Dezember 1964 bis 31. Januar 1965 zugrunde. Da der Kläger hiernach Beitragsleistungen für mehr als die Hälfte der Monate zwischen der ersten Beitragszahlung und dem Eintritt des Versicherungsfalles abzüglich der versicherungsfreien Monate erfüllt hatte (sogenannte Halbdeckung), wurde bei der Berechnung der Rente eine Zurechnungszeit gemäß § 37 AVG bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt.

3

Der Kläger hatte bereits vor und während seines Studiums in den Jahren 1956 bis 1958 gearbeitet und Beiträge an die BfA entrichtet. Mit entsprechenden Unterlagen wandte er sich an den Beklagten, der als Rechtsbeistand auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung tätig ist. Er beauftragte ihn, unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten eine Rentenerhöhung zu erreichen. Der Beklagte stellte daraufhin am 28. September 1970 einen Antrag auf Neufestsetzung der Rente.

4

Die weiteren Beitragszeiten gestatteten eine Berücksichtigung der Zurechnungszeit nicht mehr, weil die Halbdeckung nicht mehr erreicht war. Eine Neuberechnung der Rente im Jahre 1972 durch die BfA ergab, daß dem Kläger statt des zu dieser Zeit gezahlten Betrages von monatlich 294,40 DM nur 91,60 DM zustanden. Die BfA forderte die überzahlten Beträge nicht zurück. Sie zahlte die Rente in der bisherigen Höhe von 294,40 DM weiter, nahm sie jedoch von zukünftigen Rentenanpassungen aus (sogenannte Aussparung).

5

Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz der Beträge, die ihm infolge der Aussparung in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1986 weniger gezahlt worden sind. Einschließlich vorprozessualer Anwaltskosten macht dies eine Summe von 18.986,10 DM aus. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Pflichtverletzung des Beklagten bejaht. Der Beklagte mußte damit rechnen, daß bei einer Berücksichtigung weiterer, lange zurückliegender Beitragszeiten die Halbdeckung nicht mehr erfüllt war und damit die Voraussetzung für die Zurechnungszeit gemäß § 37 AVG entfiel. Deshalb hätte er den Kläger vor dem Antrag auf Neufestsetzung der Rente darauf hinweisen müssen, daß die weiteren Versicherungszeiten nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Herabsetzung der Erwerbsunfähigkeitsrente führen könnten. Daß der Beklagte den Kläger vor der Stellung des Neufestsetzungsantrages fehlerhaft beraten hat, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

7

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Kläger als vernünftig denkender und wirtschaftlich abwägender Mensch keinen Antrag auf Neufestsetzung der Rente gestellt, wenn der Beklagte ihn auf die Gefahr hingewiesen hätte, daß sein Antrag zu einer Minderung der Rente führen könne. Damit steht fest, daß die Pflichtverletzung des Beklagten in adäquater Weise dazu geführt hat, daß die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers nicht mehr an den jeweiligen Rentenerhöhungen teilnimmt.

8

3.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Aussparung der Rentenanpassung dem Beklagten als Schaden zuzurechnen. Der Kläger habe zwar unter rentenrechtlicher Betrachtung nach Einbeziehung aller Beitragszeiten keinen Anspruch auf die Beträge, die er jetzt vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes begehre. Er habe aber aufgrund des Rentenbescheides vom 2. Januar 1967 eine tatsächliche Position innegehabt, die er von sich aus der BfA nicht habe offenbaren müssen. Denn die in § 60 Abs. 1 SGB I normierte Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers sei keine Rechtspflicht, sondern nur eine Art Obliegenheit. Da der Beklagte durch sein Fehlverhalten diesen Besitzstand des Klägers zerstört habe, widerspreche es nicht dem Schutzzweck der vertraglichen Ersatzverpflichtung, daß der Beklagte diesen Schaden ausgleiche.

9

Ob im vorliegenden Fall der vom Kläger begehrte Ersatz von dem Schutzzweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages erfaßt wird, braucht nicht entschieden zu werden (zu Amtshaftungsansprüchen vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1981 - III ZR 51/80, NJW 1981, 2345 ff; BGHZ 97, 184 ff [BGH 21.02.1986 - V ZR 38/84]). Denn ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der teilweise Verlust der Erwerbsunfähigkeitsrente bei wertender Betrachtung nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden kann.

10

4.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Geschädigte nach der Rechtsordnung keinen Anspruch hat, keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. So ist ein tatsächlich zu erwartender Gewinn dann nicht ersatzfähig, wenn er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots hätte erzielt werden können (BGHZ 67, 119, 121 [BGH 06.07.1976 - VI ZR 124/75]; 75, 366, 368 [BGH 30.11.1979 - V ZR 214/77]; 79, 223, 231 [BGH 15.01.1981 - VII ZR 44/80]; BGH, Urt. v. 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84, NJW 1986, 1486, 1487). Der Geschädigte soll im Wege des Schadensersatzes nicht einen Gewinn erhalten, den andere gesetzliche Vorschriften gerade verhindern wollen. Wenn im Schadensersatzprozeß die Frage, ob dem Kläger aus dem Verstoß des Beklagten gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt oder als Konkursverwalter ein Schaden entstanden ist, davon abhängt, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf abzustellen, wie das Gericht tatsächlich entschieden haben würde, sondern darauf, wie es nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte befinden müssen (BGHZ 72, 328, 330 [BGH 14.11.1978 - VI ZR 112/77]; BGH, Urt. v. 20. November 1984 - IX ZR 9/84, WM 1985, 203, 204;Urt. v. 26. März 1985 - VI ZR 245/83, NJW 1985, 2482, 2483 jeweils m.w.N.). Dem liegt ebenfalls der Gedanke zugrunde, daß dem Kläger im Wege des Schadensersatzes nicht mehr zugesprochen werden darf als das, worauf er rechtmäßig Anspruch hat (BGH aaO). Ebenso kann bei wertender Betrachtung der durch Anwaltsverschulden verursachte Verlust eines Rechtsstreits nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, wenn sich im Anwaltshaftungsprozeß herausstellt, daß die unterlegene Partei den Vorprozeß materiellrechtlich zu Recht verloren hat (Senatsurt.v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256).

11

Bei Beachtung dieser Grundsätze stellt der vom Kläger erlittene teilweise Verlust seiner Erwerbsunfähigkeitsrente keinen Schaden im Rechtssinne dar.

12

Da der Kläger wegen der Beitragszeiten in den Jahren 1956 bis 1958 die Voraussetzungen für eine Zurechnungszeit gemäß § 37 AVG nicht erfüllte, stand ihm von vornherein nur die im Jahre 1972 errechnete geringere Erwerbsunfähigkeitsrente zu. Der Rentenbescheid vom 2. Januar 1967 war objektiv unrichtig. Dieser Bescheid stellte auch nicht etwa seinerseits eine ausreichende Rechtsgrundlage für die höhere an den Kläger gezahlte Rente dar. Denn der Bescheid konnte auch nachträglich zu Ungunsten des Klägers abgeändert werden. Bis 1980 galt insoweit noch § 1744 RVO a.F., der am 1. Januar 1981 durch § 45 SGB X ersetzt worden ist (Art. II § 40 Abs. 1 und 2 SGB X). Nach § 1744 Abs. 1 Nr. 6 RVO a.F. konnte gegenüber einem bindenden Verwaltungsakt eine neue Prüfung vorgenommen werden, wenn ein Beteiligter nachträglich eine Urkunde, die einen ihm günstigeren Verwaltungsakt herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen instand gesetzt wird. Das gilt im übrigen auch nach § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X in Verb. mit § 580 Nr. 7 b ZPO. Sobald der BfA die Unterlagen über die früheren Versicherungszeiten des Klägers bekannt wurden, konnte sie somit eine Neufestsetzung der Rente vornehmen.

13

Dies durfte der Kläger auch nicht dadurch verhindern, daß er der BfA diese Unterlagen vorenthielt. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war er verpflichtet, die nachträglich aufgefundenen Urkunden der BfA mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers ist seit dem 1. Januar 1976 in § 60 SGB I normiert. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Diese seit 1. Januar 1976 gesetzlich umschriebene Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers galt auch schon vorher (BSGE 34, 124, 127; 45, 119, 121; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. I/1 S. 80 c; Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB-AT 2. Aufl. § 60 Rdnr. 5, 6). Sie wurde als ungeschriebene Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet. Dazu gehörte die Mitteilung und Anzeige aller für die ordnungsgemäße Abwicklung der Versicherung notwendigen Umstände, insbesondere soweit sie dazu dienen, die Interessen des Versicherungsträgers und damit der Versichertengemeinschaft zu wahren (BSG aaO).

14

Aufgrund dieser Mitwirkungspflicht war der Kläger gehalten, die später von ihm aufgefundenen Unterlagen über frühere Beitragszeiten der BfA zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung bestand im Interesse der Versichertengemeinschaft gerade auch dann, wenn der Kläger damit rechnete, daß seine Mitteilung zu einer Verringerung seiner Rente führen könnte. Ob die Mitwirkungspflicht rechtsdogmatisch als Rechtspflicht oder als Obliegenheit einzuordnen ist, spielt dabei keine Rolle.

15

Indem der Beklagte die früheren Versicherungszeiten eigenmächtig, ohne den Kläger zu fragen, der BfA mitgeteilt hat, hat er somit keine rechtlich geschützte Position des Klägers verletzt. Der hierdurch in den Vermögensverhältnissen des Klägers eingetretene Nachteil stellt keinen Schaden im Rechtssinne dar.

16

Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Vielmehr ist die Klage abzuweisen.

Merz
Henkel
Fuchs
Schmitz
Kreft