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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1979, Az.: V ZR 214/77

Entgangener Gewinn; Verbotsgesetz; Rechtsgeschäft; Wirksamkeit; Beeinträchtigung; Nutzungsmöglichkeit; Vermögensschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1979
Aktenzeichen
V ZR 214/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11282
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 75, 366 - 375
  • DB 1980, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1980, 378
  • MDR 1980, 389 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 775-777 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Entgangener Gewinn aus verbotswidrigen Verträgen ist nur dann nicht zu ersetzen, wenn das Verbotsgesetz nicht nur die Vornahme des gewinnbringenden Rechtsgeschäfts mißbilligt, sondern auch dessen zivilrechtliche Wirksamkeit verhindert (§ 134 BGB).

2. Wird ein Wohnhaus durch unerlaubte Handlungen (hier: genehmigungswidrige Sprengarbeiten) beschädigt, so liegt in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit jedenfalls dann kein ersatzfähiger Vermögensschaden, wenn der Hauseigentümer sei es auch unter fühlbaren Erschwernissen - Teile seiner Wohnung weiterbenutzt.