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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1981, Az.: III ZR 51/80

Urkundsbeamter; Mangelhafter Vollstreckungsbefehl; Einspruchsfrist; Schadenersatz; Gläubiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1981
Aktenzeichen
III ZR 51/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1982, 853-854 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1981, 782-783 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 122-123 (Kurzinformation)
  • NJW 1981, 2345-2347 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Ausfertigung eines Vollstreckungsbefehls so mangelhaft, daß durch ihre Zustellung an den Schuldner die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, und erweist sich die im Vollstreckungsbefehl bezeichnete Forderung bei sachlicher (sonst wegen Fristversäumnis unzulässiger) Nachprüfung als nicht beweisbar, so kann der Gläubiger deswegen keinen Schadenersatz nach § 839 Abs. 1 BGB verlangen.