Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1978, Az.: VI ZR 112/77
Schadensersatz wegen Fristversäumnis der Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs; Pflichtverletzung wegen Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage ; Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 112/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.05.1977
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 72, 328 - 333
- JZ 1979, 191-192
- MDR 1979, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 819-820 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karl-Heinz R., D.-O., M.straße ...
Prozessgegner
Dr. Dr. Adolf H. D., G.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt kann sich das Gericht sämtlicher bei ihm zulässiger Beweismittel bedienen, auch wenn sie in dem durch Verschulden des Anwalts unterbliebenen Vorprozeß nicht hätten berücksichtigt werden können.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1964 als Verkaufsdirektor bei der Zweigniederlassung einer GmbH beschäftigt gewesen. Als diese sein Anstellungsverhältnis zum 31. März 1972 kündigte, beauftragte er den beklagten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Dieser beriet ihn damals insofern unrichtig, als er ihm erklärte, eine Kündigungsschutzklage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil er als leitender Angestellter nicht unter das Kündigungsschutzgesetz falle. Dabei hatte er jedoch die im Jahre 1969 erfolgte Neufassung des § 14 Abs. 2 KSchGübersehen. Der Kläger klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht, vertreten durch den Beklagten, gegen die GmbH, seinen Arbeitgeber, nur auf Zahlung rückständiger Gehalt s- und Provisionsleistungen, nicht aber auf Zahlung einer Abfindung nach § 9 KSchG. In diesem Verfahren schlossen die damaligen Prozeßparteien einen Vergleich, wonach der Kläger u.a. noch 24.000 DM auf seine eingeklagten Ansprüche erhielt, in dessen Nr. 9 sie aber auch erklärten, darüber einig zu sein, daß mit dem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - vollständig erledigt seien.
Eine spätere vom Kläger gegen seinen Arbeitgeber erhobene Klage auf Zahlung einer Abfindung hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht stützte sich bei seiner klagabweisenden Entscheidung auf Nr. 9 des im vorangegangenen Verfahren abgeschlossenen Vergleiches.
Mit der jetzigen Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden sei, daß er nicht innerhalb der im Kündigungsschutzgesetz bestimmten Frist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage seinen Abfindungsanspruch gemäß § 9 KSchG geltend gemacht hat. Seine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 49.389,15 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der Kläger habe durch die Pflichtverletzung des Beklagten deswegen keinen Schaden erlitten, weil ihm kein Anspruch auf Abfindung zugestanden habe. Die Kündigung sei nämlich nicht sozial ungerechtfertigt gewesen. Seiner Weiterbeschäftigung hätten vielmehr dringende betriebliche Erfordernisse entgegengestanden. Außerdem sei die Kündigung durch Gründe, die in dem Verhalten des Klägers gelegen hätten, gerechtfertigt gewesen. Das Berufungsgericht hält den Beweis für die Betriebsbedingtheit der Kündigung durch die Aussagen der beiden Geschäftsführer der GmbH für erbracht. Einzelne Treupflichtverletzungen des Klägers, die in ihrer Gesamtheit die Vertrauensgrundlage mit der GmbH zerstört hätten und daher ebenfalls die Kündigung gerechtfertigt erscheinen ließen, stellt es aufgrund von Zeugenaussagen und dem Inhalt verschiedener Briefe des Klägers fest.
II.
Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist, zutreffend davon aus, daß dies nur dann der Fall ist, wenn er infolge der Nichterhebung der Kündigungsschutzklage einen ihm nach §§ 9, 10 KSchG zustehenden Abfindungsanspruch verloren hat. Entsprechend der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilt das Berufungsgericht auch mit Recht selbständig aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage, ob dem Kläger ein derartiger Abfindungsanspruch zugestanden hat und stellt nicht etwa darauf ab, ob das Arbeitsgericht ihm - möglicherweise unrichtig - einen solchen Anspruch zuerkannt hätte (RGZ 91, 164; 117, 287, 293; 142, 331, 333; RG JW 1912, 51; BGH, Urteile vom 3. November 1955 - III ZR 62/54 = LM RNotO § 21 Nr. 5 [Insoweit in VersR 1956, 45 nicht abgedruckt], vom 14. November 1963 - III ZR 144/61 = VersR 1964, 161, vom 30. März 1965 - VI ZR 279/63 = VersR 1965, 763, 764, vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73 = VersR 1974, 1108 und vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 175/73 = VersR 1976, 468, jeweils mit weit.Nachw.).
Bei der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt sind allerdings etwaige Beweislastgrundsätze, die zugunsten des Klägers in dem nicht geführten Prozeß gegolten hätten, anzuwenden. Denn der Kläger muß unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Blick auf die Beweislast so gestellt werden, wie er ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Anwalts im Vorprozeß gestanden haben würde (BGHZ 30, 226, 231; BGH, Urteil vom 14. November 1963 a.a.O.). Das aber hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG dem beklagten Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen auferlegt, die die Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen ließen.
a)
Die Revision kann aufgrund dieser Rechtssätze nicht mit ihrer Rüge durchdringen, das Berufungsgericht hätte Feststellungen dazu treffen müssen, ob es bei Durchführung einer Kündigungsschutzklage zu einem Vergleich gekommen wäre oder ob andere Angestellte der GmbH etwa vergleichsweise eine Abfindung erhalten haben. Darauf kann es nicht ankommen, wenn als Schaden der Verlust eines Rechtsanspruches geltend gemacht wird. Dieser ist auch allein davon abhängig, ob der Kläger persönlich die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatte.
b)
Bezüglich der Benutzung der Beweismittel folgt der Senat dem Berufungsgericht in seiner Auffassung, daß sich das mit dem Schadensersatzanspruch befaßte Gericht bei der Feststellung des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens, um den es hier - anders als im Vorprozeß - geht, sämtlicher bei ihm zulässigen Beweismittel bedienen darf. Nur so kann der nunmehr mit der Sache befaßte Tatrichter eine verläßliche Grundlage für die Beurteilung gewinnen, ob dem Kläger wirklich ein Anspruch zustand, den er eingebüßt hat, ob er also im Rechtssinne einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat. Wäre der Richter des Schadensersatzprozesses gehalten, sich hinsichtlich seiner Feststellungen auf die Aufklärungsmöglichkeiten zu beschränken, die dem Richter des (gedachten) Vorprozesses ohne die Pflichtversäumnisse des Beklagten im damaligen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden haben würden, so könnte das dazu führen, daß zum Teil das eintritt, was im Schadensersatzprozeß gerade vermieden werden soll, daß nämlich der dort tätige Richter darauf achtet, wie der Richter des Vorprozesses - jedenfalls hinsichtlich der Verfahrensgestaltung - entschieden haben würde. Denn die Frage, welche Aufklärungsmöglichkeiten damals bestanden haben würden, kann in vielen Fällen schwerlich losgelöst von der speziellen Verfahrensgestaltung durch das seinerzeit befaßte Prozeßgericht beantwortet werden und hängt von vielen - nun hypothetischen - Faktoren ab. Von diesem unzuverlässigen Beurteilungsmaßstab soll aber im Interesse eines gerechten Ergebnisses der Schadensersatzprozeß, bei dem es nicht um Durchführung oder Wiederholung des Vorprozesses, sondern um die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens geht, wie er sich im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt, gerade freigestellt sein. Das Berufungsgericht durfte daher zur Entscheidung der Frage, ob die Kündigung des Klägers betriebsbedingt war, die beiden Geschäftsführer der GmbH als Zeugen vernehmen, obwohl diese in einem Kündigungsschutzprozeß als gesetzliche Vertreter des dort beklagten Arbeitgebers nicht als Zeugen hätten gehört werden können, und auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für ihre Parteivernehmung nicht vorlagen. Die in früheren Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes häufig vorkommende Bemerkung, im Schadensersatzprozeß gegen Rechtsanwälte sei bei der Schadensprüfung darauf abzustellen, wie das Gericht im Vorprozeß "richtig hätte entscheiden müssen", steht damit nicht in Widerspruch. Das Reichsgericht hat in DRiZ 1933, Teil II Nr. 728 seine Rechtsprechung dahin zusammengefaßt, es sei immer davon ausgegangen, daß das über den Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt erkennende Gericht nachzuprüfen habe, ob der angeblich verlorene "Anspruch" begründet war und nicht etwa, wie das seinerzeit erkennende Gericht erkannt hatte, möge auch dessen Auffassung klar und zweifelsfrei zutage liegen; nichts anderes gilt für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Ist das aber der Fall, dann kann der Richter im Regreßprozeß nicht durch eine Beschränkung von Beweismitteln, die im (hypothetisch nachzuvollziehenden) Vorprozeß gegolten hatte, in seiner Wahrheitsfindung behindert werden. Ergibt diese nämlich, daß der Kläger den (versäumten) Vorprozeß nur unter Verletzung des Rechts hatte gewinnen können, dann kann es nicht rechtens sein, wie dies der III. Zivilsenat in seinen oben erwähnten Urteilen formuliert hat, ihm dies "Verlorene" nun mittels eines Ersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt zuzusprechen. Denn dem Kläger darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr zugesprochen werden, als das, worauf er rechtmäßig Anspruch hat. Wenn daher im Anwaltshaftungsprozeß - aus welchen Gründen auch immer - bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten vorhanden sind, als sie dem für den (durchgeführten oder unterbliebenen) Vorprozeß zuständigen Gericht zur Verfügung standen, dann darf ihm deren Verwendung nicht versagt sein. Sollte dem das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1975 (VI ZR 175/73 = a.a.O.) entgegenstehen, so würde der Senat daran nicht mehr festhalten.
Der III. Zivilsenat hat zwar einmal ausgeführt, die Entscheidung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung eines Anwalts verursacht habe, hänge davon ab, welchen Sachverhalt das Gericht im Vorverfahren bei pflichtgemäßer Aufklärung ermittelt haben würde, wobei das jetzt entscheidende Gericht neben dem Vorbringen der Parteien auf die Bekundung der Zeugen und auf sonstige Beweismittel in jenem Verfahren angewiesen sei (Urteil vom 14. November 1963 - III ZR 144/61 = a.a.O.). Ähnliche Ausführungen finden sich in einem nicht veröffentlichten Urteil desselben Senats vom 20. März 1958 (III ZR 201/56) bezüglich der Feststellung der Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Unterlassung von Beamten eines Wohnungsamtes und der im Verwaltungs-Beschwerdeverfahren tätigen Beamten für den Schaden der damaligen Klägerin. Auch dort hält der III. Zivilsenat das Gericht des Schadensersatzprozesses für verpflichtet, festzustellen, welche Tatsachen im Verwaltungs-Beschwerdeverfahren hätten ermittelt werden können. Aus diesen Entscheidungen kann jedoch nicht entnommen werden, daß der III. Zivilsenat damit zum Ausdruck bringen wollte, der Richter des Haftungsprozesses sei bei der Ermittlung des Schadens auf jene im Vorprozeß zutage getretenen und dem früheren Richter verfügbaren Erkenntnisquellen beschränkt und dürfe auf andere Erkenntnisgrundlagen nicht zurückgreifen, selbst wenn sich aus ihnen das Nichtbestehen der seinerzeit verfolgten Rechtsposition des jetzigen Klägers ergibt. Daß die in dem Vorprozeß eingeführten Erkenntnisquellen von dem Richter des nachfolgenden Haftungsprozesses bei der Schadensbewertung - nunmehr nach Maßgabe der für sie geltenden Verfahrensregeln - mitberücksichtigt werden müssen, soweit sie dann noch verfügbar sind, bleibt auch für den hier vertretenen Standpunkt selbstverständlich; insoweit ist nur klarzustellen, daß die Schadensfeststellung im Haftungsprozeß nicht strikt in den verfahrensrechtlichen Bahnen des Vorprozesses verlaufen darf, sondern - abgesehen von der Beweislast - den für den neuen Prozeß mit seinem anderen Streitgegenstand geltenden Regeln folgt.
2.
Die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Berufungsgericht zu der Frage, ob die Kündigung des Klägers betriebsbedingt war, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Aufgrund der Aussagen der beiden Geschäftsführer konnte es zu dem Ergebnis gelangen, die Kündigung sei - wie im Kündigungsschreiben angegeben - u.a. deswegen erfolgt, weil die GmbH im Zusammenhang mit einer notwendigen Rationalisierung ihrer Betriebsorganisation den Arbeitsplatz des Klägers und seine Provisionsansprüche einsparen wollte und seine Funktion bzw. seinen Aufgabenbereich auf andere vorhandene Arbeitskräfte übertragen habe. Rechtlich einwandfrei ist auch, wie sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet hat, die Kündigung des Klägers sei der Beginn der Auflösung der Verkaufsorganisation in Düsseldorf gewesen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Das Berufungsgericht konnte damit auch rechtsfehlerfrei zu dem Schluß kommen, die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt, weil sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt gewesen sei. Es weist zutreffend darauf hin, daß die Stillegung der Zweigniederlassung in Düsseldorf eine unternehmerische Maßnahme war, die in erster Linie von der Entscheidung des Arbeitgebers abhing. Die Umorganisation eines Unternehmens ist im Kündigungsschutzstreit grundsätzlich nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit hin nachzuprüfen, sondern nur daraufhin, ob die Rationalisierungsmaßnahmen offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind, wobei den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft (vgl. BAG, Urteile vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 = AP KSchG § 1 [Betriebsbedingte Kündigung] Nr. 22 = Betrieb 1974, 438 und vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 = AP KSchG 1969 § 1 [Betriebsbedingte Kündigung] Nr. 1 = BB 1975, 1305 LS). Wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin würdigt, mit der Kündigung des Klägers habe die GmbH ihre Unternehmerrechte nicht unter grober Verletzung sozialer Grundsätze mißbraucht, und die Maßnahme sei auch nicht offensichtlich unsinnig, sondern wirtschaftlich vernünftig gewesen, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Außerdem konnte es damit rechtlich einwandfrei die Kündigung als sozial gerechtfertigt ansehen, ohne zu weiteren Feststellungen über die Notwendigkeit der Rationalisierung gezwungen zu sein.
3.
War somit die Kündigung bereits insoweit, als sie mit der betrieblichen Umorganisation begründet wurde, gerechtfertigt, so konnte ein Abfindungsanspruch nach §§ 9, 10 KSchG für den Kläger nicht entstehen und damit auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, der ihm von der Erhebung der Kündigungsschutzklage abgeraten hat. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob die Kündigung - wie das Berufungsgericht meint - etwa auch durch Gründe, die in dem Verhalten des Klägers lagen, sozial gerechtfertigt war.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann