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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1993, Az.: IX ZR 242/92

Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen; Vorbereitung eines Prozesses durch einen Rechtsanwalt; Pflicht eines Rechtsanwalts zur Vorbereitung eines substantiierten Vortrags zu Ursachen, Art und Umfang eines Schadens im Prozess; Veranlassung von Feststellungen durch einen Rechtsanwalt; Veranlassung der Sicherung von Beweisen durch einen Rechtsanwalt; Pflicht eines Rechtsanwalts, den Auftraggeber allgemein und umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn möglichst vermieden werden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1993
Aktenzeichen
IX ZR 242/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.09.1992

Fundstellen

  • BB 1993, 1761-1762 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2676-2678 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 177 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Wiebke K.

Prozessgegner

1. Rechtsanwalt Anton ..., O. 38, W.

2. Rechtsanwalt Hans-Jürgen B., J. weg 13, G.

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, kann er verpflichtet sein, zur Vorbereitung des Prozesses, in welchem ein substantiierter Vortrag zu Ursachen, Art und Umfang des Schadens erwartet wird, entsprechende Feststellungen zu veranlassen und Beweise zu sichern.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1992 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung in Höhe von 40.000,00 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die ein Modegeschäft betreibt, mietete mit schriftlichem Vertrag vom 24. November 1987 von der M.-Immobilien GmbH & Co. Grundstücksverwertungs-OHG (im folgenden: M.) Geschäftsräume in einem Gebäude, das M. gerade umbauen und instandsetzen ließ. Diese Arbeiten wurden von der S. GmbH & Co. Bauunternehmung KG (im folgenden: S.) als Generalunternehmerin durchgeführt. Am 9. Juni 1988 wurden der Klägerin die Schlüssel zu den gemieteten Geschäftsräumen übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren diese augenscheinlich bezugsfertig und trocken; in anderen Teilen des Gebäudes waren die Arbeiten noch im Gange. Zwischen dem 9. und dem 13. Juni 1988 verbrachte die Klägerin ihre Waren in den Laden. Bei der Geschäftseröffnung am 13. Juni 1988 bemerkte sie eine großflächige Durchfeuchtung des Teppichbodens. Die Ursache ist unstreitig nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin zu suchen. Ob diese schon am 13. Juni 1988 dem Beklagten zu 1), der damals mit dem Beklagten zu 2) eine Anwaltssozietät unterhielt, ein Mandat erteilte, ist zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit unternahm S. - später mit Unterstützung Dritter - den Versuch, die Feuchtigkeit mit Hilfe eines Trocknungsgerätes zu beseitigen. Ende Juni stellte die Klägerin Feuchtigkeitsschäden an ihren Waren fest. Spätestens jetzt beauftragte sie den Beklagten zu 1), Schadensersatzansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Im Juli 1988 veranlaßte sie außerdem den Sachverständigen E. ein Gutachten über die Feuchtigkeitsschäden an den Waren zu erstatten. Davon erhielt der Beklagte zu 1) Kenntnis. Ende Juli oder Anfang August 1988 beauftragte die Klägerin den Rechtsanwalt U. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Wann das dem Beklagten zu 1) erteilte Mandat endete, ist streitig.

2

Die Warenvorräte, die allesamt in dem Ladenlokal belassen wurden, verkaufte die Klägerin nach und nach bis spätestens Ende September 1988. Einen Teil konnte sie zu ermäßigten Preisen im Laden absetzen; den Rest überließ sie in Bausch und Bogen einem Textilverwertungsunternehmen.

3

Im Jahre 1989 erhob die Klägerin - gestützt auf das Gutachten B. - gegen S. Klage auf Ersatz eines Teils ihres Warenschadens. Das Landgericht München II wies die Klage mit Urteil vom 21. März 1990 ab. In den Gründen führte es unter anderem aus, die Klägerin habe den Schadensumfang nicht substantiiert dargetan; da eine gleichmäßige Schädigung der aus verschiedenen Materialien bestehenden Kleidungsstücke auszuschließen sei, hätte die Klägerin die Schädigung eines jeden Einzelstücks detailliert vortragen müssen. Hierfür sei das Gutachten E. unbrauchbar. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

4

Die Klägerin, die sich zu einer derartigen Substantiierung ihres Schadens außerstande sieht und dafür die Beklagten verantwortlich macht, nimmt diese nunmehr auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch. Sie hat diesen auf 220.619,79 DM beziffert. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 40.000,00 DM nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

6

I.

Das Berufungsgericht hat - im wesentlichen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils bezugnehmend - eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vorwurf, sie hätten nicht alles getan, um der Klägerin in einem späteren Rechtsstreit schlüssigen Sachvortrag zu ermöglichen, verneint. Anderweitige Pflichtenverstöße hatte es offengelassen, weil die Klägerin den Prozeß gegen S. ohnedies verloren hätte. Ergänzend hat es ausgeführt, wenn der im Jahre 1988 entstandene Schaden der Klägerin auch ohne die angeblichen Versäumnisse der Beklagten unter Beweisantritt beziffert werden könne, so hätte dieser Beweis auch schon im Vorprozeß angetreten werden können.

7

II.

Das Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflichtet, den Auftraggeber allgemein und umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, daß Nachteile für ihn möglichst vermieden werden (vgl. BGHZ 89, 178, 181 ff;  97, 372, 376 [BGH 17.04.1986 - IX ZR 200/85];  BGH, Urt. v. 16. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2079, 2080; v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, NJW 1992, 1159, 1160; v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, z. V. b.).

9

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, kann er verpflichtet sein, zur Vorbereitung des Prozesses, in welchem ein substantiierter Vortrag zu Ursachen, Art und Umfang des Schadens erwartet wird, entsprechende Feststellungen zu veranlassen und Beweise zu sichern. Dies gilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, daß solche Feststellungen später nicht mehr nachgeholt werden, Beweismittel verlorengehen oder in Zukunft nur noch schwer zugänglich sein können. Unter solchen Umständen ist regelmäßig die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff ZPO angebracht (vgl. Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdnr. 537; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 4. Aufl. Rdnr. I 354, 361 ff). Kommt es für die zu treffenden Feststellungen nicht auf besondere Sachkunde an, kann der Anwalt auch in anderer Weise dafür sorgen, daß der Mandant in einem späteren Prozeß zu substantiierten Darlegungen in der Lage ist.

10

2.

Eine solche Pflicht traf im vorliegenden Fall auch die Beklagten.

11

Der Beklagte zu 1) - und mit ihm sein damaliger Sozius, der Beklagte zu 2) (vgl. BGHZ 56, 355, 359 f; BGH, Urt. v. 10. März 1988 - III ZR 195/86, WM 1988, 986; v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, z. V. b.) - wurden von der Klägerin beauftragt, Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihrer Waren geltend zu machen. Ursache dieser Beschädigung war augenscheinlich Feuchtigkeit, die in die gemieteten Geschäftsräume eingedrungen war. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Vorprozeß verändern sich Textilien unter Feuchtigkeitseinfluß je nach Art des verwendeten Materials und Verarbeitung unterschiedlich. Die Unterschiede betreffen die Art des Schadens und die Geschwindigkeit, in der sich die Beschädigung vollzieht. Abweichende Feststellungen wurden im vorliegenden Verfahren nicht getroffen. Landgericht und Oberlandesgericht haben im Gegenteil die im Vorprozeß gezogene Folgerung, daß bei der Geltendmachung von Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden an Textilien Art und Umfang der Beschädigung eines jeden Stücks darzustellen seien, ausdrücklich gebilligt. Dieses Ergebnis wird auch von den Beklagten nicht angezweifelt (GA 62 unter 2.5). Die danach zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung des Schadens waren ihnen auch schon bei der Erledigung des von der Klägerin erhaltenen Auftrags bekannt. Denn sie behaupten, die Klägerin darauf hingewiesen zu haben, daß sie - wenn schon kein Beweissicherungsverfahren durchgeführt werde - die einzelnen Kleidungsstücke nach Gattung, Material und Schadensumfang auflisten müsse (GA 60 oben, 158). Eine derartige, beweiskräftig festzuhaltende Bestandsaufnahme war erforderlich, weil die Klägerin - um den Schaden gering zu halten - fortlaufend bemüht war, auch die beschädigte Ware zu veräußern. Zu diesem Zweck gab sie nicht nur Einzelstücke zu ermäßigten Preisen ab; sie veranstaltete später auch einen Räumungsverkauf und überließ den unverkäuflichen Rest an einen Textilverwertungsbetrieb. Von den Verkaufsbemuhungen hatten die Beklagten Kenntnis. Nach der Veräußerung war nicht mehr feststellbar, ob, wie und in welchem Umfang die Einzelteile tatsächlich beschädigt gewesen waren. Damit mußten auch die Beklagten rechnen.

12

Weil mit der Veräußerung eines jeden Einzelstücks die Möglichkeiten der Klägerin abnahmen, später ihrer Darlegung- und Beweislast genügen zu können, waren die Beklagten verpflichtet, beweiskräftige Feststellungen zu veranlassen, bevor die noch vorhandene Ware veräußert wurde.

13

Die Beklagten hatten die Klägerin deshalb darauf aufmerksam zu machen, daß vor jeglichem Verkauf beschädigter Ware deren Zustand - entweder durch einen Sachverständigen, oder durch Personen, die später als Zeugen in Betracht kamen, oder durch die Klägerin selbst im Beisein solcher Personen - festgehalten werden mußte.

14

3.

Diese Pflichten haben die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen schuldhaft vernachlässigt.

15

a)

Angeblich haben die Beklagten die Klägerin aufgefordert, eine Liste zu erstellen, die den oben beschriebenen Anforderungen entsprochen hätte. Die Klägerin habe aber erklärt, "daß sie das nicht mache" (GA 60 1. Abs.). Es wäre nunmehr die anwaltliche Pflicht der Beklagten gewesen, der Klägerin deutlich vor Augen zu führen, welches rechtliche Risiko diese Unterlassung nach sich ziehen konnte. Eine derartige Belehrung erteilt zu haben, behaupten die Beklagten selbst nicht. Sie räumen im Gegenteil ein, daß der Beklagte zu 1) darauf hingewiesen habe, die Durchfeuchtung der Ware könne durch Zeugen eindeutig bestätigt werden (GA 60 3. Abs.). Dieser Hinweis war zumindest irreführend, falls nicht gleichzeitig klargestellt wurde, daß es in einem späteren Prozeß nicht genügen würde, wenn die Klägerin pauschal behauptete und in das Wissen von Zeugen stellte, "die Ware" sei insgesamt durchfeuchtet gewesen. Daß ein derartiges Vorbringen als unsubstantiiert und entsprechende Beweisantritte wegen Ausforschung zurückgewiesen werden konnten, war für die Beklagten voraussehbar.

16

b)

Entgegen der Meinung der Vorinstanzen wurden die Beklagten der Bemühungen um die Feststellung des Schadensumfangs nicht dadurch enthoben, daß die Klägerin auf Anraten des Einzelhandelsverbandes selbst bei dem Sachverständigen E. ein Privatgutachten in Auftrag gab. Dieses Gutachten kam auf alle Fälle zu spät, um noch Aussagen über den Zustand solcher Waren enthalten zu können, die bereits veräußert waren, als der Gutachter den Bestand besichtigte. Soweit Ware später veräußert wurde, hätten die Beklagten sich allenfalls dann auf das Gutachten verlassen dürfen, wenn sie sich darüber vergewissert hätten, ob der Gutachter als zuverlässig bekannt und ob ihm von der Klägerin ein sachgerechter Auftrag erteilt worden war. Etwas Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Im übrigen wäre das Vertrauen in die Arbeit des Gutachters auch nur gerechtfertigt gewesen, bis das Gutachten vorlag und von den Beklagten überprüft werden konnte.

17

Auch später haben sich die Beklagten indes um das Privatgutachten nicht gekümmert. Sie haben es insbesondere unterlassen, es auf seine Tauglichkeit zu prüfen. Der Beurteilung der Vorinstanzen, die Beklagten seien dazu nicht verpflichtet gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen.

18

Nachdem die Beklagten bisher von anderen Maßnahmen zur Feststellung des Schadens abgesehen hatten, kam es entscheidend auf den Inhalt dieses Gutachtens an. Falls es mangelhaft war, hatten die Beklagten damit zu rechnen, daß die Klägerin ihre Rechte nicht würde durchsetzen können. Deshalb hätten die Beklagten, als sie erfuhren, daß die Klägerin ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte, diese auffordern müssen, daß sie ihnen das Gutachten - sobald es bei ihr einging - umgehend überließ. Für den Fall, daß sich die Vorlage des Gutachtens verzögerte, hätten die Beklagten bei der Klägerin nachfragen und sie erforderlichenfalls veranlassen müssen, den Sachverständigen zu erinnern, oder dies selbst in die Hand nehmen müssen. Ohne Prüfung des Gutachtens konnten sie dem ihnen erteilten Auftrag, Schadensersatzansprüche der Klägerin zu verfolgen, nicht gerecht werden.

19

Um das der Klägerin vorliegende Gutachten hätten sich die Beklagten nur dann nicht mehr zu kümmern brauchen, wenn das ihnen erteilte Mandat bereits beendet gewesen wäre. Davon geht das Berufungsgericht jedoch ebensowenig aus wie das Landgericht.

20

c)

Die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts durch die Klägerin entband die Beklagten nicht von ihren Pflichten. Die gegenteilige Meinung der Vorinstanzen ist verfehlt. Beauftragt ein Mandant nebeneinander zwei voneinander unabhängig tätige Rechtsanwälte, so haben beide einen eigenständigen Pflichten- und Verantwortungsbereich. Keiner ist in seinem Pflichtenkreis als Erfüllungsgehilfe des anderen im Sinne des § 278 BGB tätig (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86, NJW 1988, 1079, 1082; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014). Selbst wenn die Anwälte voneinander wissen, darf keiner seine eigenen Pflichten im Vertrauen darauf vernachlässigen, der andere werde die seinen erfüllen.

21

Die Ansicht, die Beklagten hätten davon ausgehen dürfen, die Klägerin wünsche nicht mehr, daß sie sich mit dem Gutachten befaßten, kann sich nicht auf entsprechende Feststellungen stützen.

22

4.

Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Zwar ist nicht auszuschließen, daß der Klägerin wegen der beschädigten Waren Ansprüche gegen die Vermieterin M. zustehen. Die Beklagten verstießen jedoch gegen Treu und Glauben, wenn sie die Klägerin auf einen Rechtsstreit gegen Monachia verwiesen. Die Klägerin hat wegen der den Beklagten zur Last fallenden Pflichtverletzung bereits den Prozeß gegen Sachers verloren. Schon deshalb war und ist ihr nicht zuzumuten, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel einen weiteren Rechtsstreit - gegen ihre Vermieterin - zu führen. Es kommt hinzu, daß bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, LM ZPO § 287 Nr. 33; v. 5. November 1992 - IX ZR 12/92, WM 1993, 382) in einem Prozeß gegen M. und einem Rechtsstreit gegen die Beklagten unterschiedliche Beweisanforderungen bestehen. In dem Verfahren gegen die Beklagten ist nämlich zu deren Lasten auch zu berücksichtigen, daß sie es zu vertreten haben, daß die Klägerin ihren Schaden nicht so eingehend vortragen kann, wie es möglich wäre, wenn die Beklagten ihren Pflichten nachgekommen wären. Freilich werden die Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung - sei es im vorliegenden Rechtsstreit, sei es außerhalb dieses Verfahrens (vgl. BGHZ 52, 39, 42) - die Abtretung eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin gegen M. verlangen können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. § 255 Rdnr. 2, 7; Staudinger/Selb, BGB 12. Aufl. § 255 Rdnr. 20 ff).

23

5.

An der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ist aufgrund des derzeitigen Sachund Streitstandes nicht zu zweifeln.

24

a)

Hätten die Beklagten darauf gedrungen, daß noch vor der Veräußerung der Waren die Beschädigung eines jeden einzelnen Bestandteils beweiskräftig festgehalten wird - sei es durch einen gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens, sei es durch den Privatgutachter E., sei es durch die Klägerin und ihre Mitarbeiterinnen -, wären die Ansprüche, soweit sie gerichtlich geltend gemacht worden sind, nicht an der fehlenden Substantiierung des Schadens gescheitert. Sie würden auch in einem künftigen Prozeß nicht daran scheitern. Daß in dem Vorprozeß gegen S. möglicherweise ein (Mindest-)Schaden nach § 287 ZPO hätte geschätzt werden können, ändert an dem Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem Verlust des Rechtsstreits nichts.

25

Hätten die Beklagten die Klägerin wenigstens auf die Notwendigkeit eines derartigen Vorgehens aufmerksam gemacht, so hätte sich diese nach allgemeiner Lebenserfahrung einem derartigen Rat nicht verschlossen (BGH, Urt. v. 26. September 1991 - IX ZR 242/90, WM 1991, 1993, 1994; v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; st. Rspr.).

26

b)

Daß die Klägerin den Vorprozeß ohnedies - auch bei gehöriger Substantiierung des Schadens - wegen überwiegenden Mitverschuldens verloren hätte, wie die Vorinstanzen gemeint haben, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht sagen.

27

Bei der Feststellung, daß der Klägerin ein weit überwiegendes Mitverschulden deshalb vorzuwerfen sei, weil sie nach Erkennen der Raumfeuchtigkeit die Waren nicht unverzüglich ausgelagert habe, hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft. Es mag zutreffen, daß die Klägerin, die als Textilkauffrau die Verderblichkeit der Waren bei Nässe selbst beurteilen konnte, insofern die Verantwortung nicht auf die Beklagten abwälzen kann, und zwar selbst dann nicht, wenn diese ihr nicht die Auslagerung empfohlen haben sollten. Das Belassen der Ware in den feuchten Räumen könnte indes deshalb kein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt gewesen sein, weil nach der Behauptung der Klägerin die hinzugezogenen Fachleute aus dem Bau- und Versicherungsgewerbe - und ebenso die Beklagten - die Feuchtigkeit zunächst für wesentlich weniger schwerwiegend hielten als sie sich später herausstellte. Man versprach sich vom Aufstellen von Trocknungsgeräten rasche und nachhaltige Abhilfe. Diesem Vortrag (GA 17, 18, 148-150) hat das Berufungsgericht keine Beachtung geschenkt. Davon abgesehen ist bei der Frage des Mitverschuldens auch zu bedenken, daß die Klägerin die Entscheidung über die Auslagerung von einer Risikoabwägung abhängig machen durfte. Es erschien nicht ausgeschlossen, daß die Ladenräume ausgetrocknet sein würden, bevor die Feuchtigkeit die Kleidungsstücke in Mitleidenschaft ziehen konnte. Umgekehrt stand auch nicht fest, ob die Waren ungeachtet eines optisch noch einwandfreien Zustands nicht bereits irreparabel geschädigt waren. Selbst wenn bei einer Auslagerung weitere Schäden vermieden worden wären, hätte die - bei einer Auslagerung nicht zu vermeidende - Schließung des Geschäfts einen anderen Schaden mit sich gebracht. Das Landgericht hat zwar angedeutet, daß sich die Klägerin von "kaufmännischen Erwägungen" leiten ließ. Es - und auch das Berufungsgericht - hat es aber versäumt, diese Erwägungen zu bewerten und zu gewichten.

28

III.

Da sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO), ist es aufzuheben.

29

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif und deshalb an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

30

Sollte das den Beklagten erteilte Mandat - wie diese behaupten (GA 54, 90) - bereits Ende Juli 1988 durch die Klägerin gekündigt worden sein (unstreitig sind die Beklagten aber noch im September 1988 für die Klägerin tätig gewesen) und der sodann beauftragte Rechtsanwalt U. das Mandat der Beklagten aufgenommen haben, könnte die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Teil des Schadens entfallen, der die erst später veräußerte Ware betrifft. Denn insofern hätten die Beklagten beweiskräftige Feststellungen noch veranlassen können, wenn ihnen das Mandat nicht entzogen worden wäre. In diesem Umfang hatten sie ihre Pflichten noch nicht endgültig verletzt. Sie hatten auch keine Dispositionen getroffen, durch die das Risiko eines Schadens größer geworden war (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der Senatsentscheidung vom 18. März 1993 - IX ZR 120/92, z. V. b., zugrunde lag). Das Berufungsgericht wird deshalb der Frage einer Kündigung nachgehen müssen. Dabei wird es auch darauf ankommen, wer den neu mandatierten Anwalt zu informieren hatte. Wenn die Beklagten verpflichtet gewesen sein sollten, ihren Nachfolger über das bisher Veranlagte ins Bild zu setzen, und die mangelhafte Erfüllung dieser Pflicht zu der Säumnis von Rechtsanwalt U. beigetragen haben sollte, würde sich wiederum die volle Haftung der Beklagten ergeben.

31

Die Frage des Mitverschuldens wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben. Die von den Beklagten angetretenen Beweise zu den Behauptungen, die Klägerin habe sich geweigert, eine Liste über die einzelnen Stücke und deren Beschädigungen aufzustellen (GA 60, 158) und - trotz Hinweises auf die Schadensminderungspflicht (GA 163) - die Ware auszulagern (GA 60), wird das Berufungsgericht erheben müssen.

Brandes
Schmitz
Kreft
Zugehör
Ganter