Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1982, Az.: VI ZR 300/79
Beendigung eines Mietverhältnisses; Frost an Wasserleitungen und Heizanlage; Schadensersatz aufgrund der Verletzung anwaltlicher Pflichten; Annahmeverzug wegen nicht rechtzeitiger Schlüsselübergabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 300/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.10.1979
- LG München II
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1983, 43 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Wolf R. A., M.straße ..., I.,
Prozessgegner
Lehrerin Barbara G., Ar.straße ..., I.,
Amtlicher Leitsatz
Gereicht einer Partei das Gebrauchmachen von einem aus nachträglicher Sicht zu Unrecht erlangten Urteil nicht zum rechtlichen Vorwurf, dann ist sie auch nicht gehindert, zu ihrer Befriedigung den Ersatzanspruch des unterlegenen Gegners gegen dessen Anwalt, der im Vorprozeß ein Rechtsmittel versäumt hat, zu pfänden, und gegenüber dem Drittschuldner die Unrichtigkeit des im Vorprozeß ergangenen Urteils geltend zu machen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte
zu Z. II. 1 des verfügenden Teils des angefochtenen Urteils zu mehr als 23.398,20 DM nebst Zinsen, und
zu Z. II. 2 daselbst zu mehr als 4.739,27 DM nebst Zinsen
verurteilt ist.
- II.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
- III.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses, welches seit 1966 an die französischen Eheleute G.-L. (künftig: Mieter) vermietet war. Da der Ehemann G.-L. aus beruflichen Gründen nach Frankreich zurückkehren mußte, versuchten die Mieter mit Hilfe des jetzt beklagten Rechtsanwalts, das Mietverhältnis vorzeitig zum 31. Januar 1970 zu beenden. Sie zogen am 20. Januar 1970 aus dem Mietobjekt aus und übergaben dessen Schlüssel am folgenden Tage an den Beklagten, der sie zum Monatsende der Klägerin übergeben sollte. Die Schlüsselübergabe am 31. Januar 1970 kam aber aus Gründen, die im einzelnen umstritten sind, nicht zustande.
Nach Auszug der Mieter froren in dem Mietobjekt Wasserleitung und Heizanlage ein. Dies wurde erst festgestellt, als nach Wiederanstieg der Temperatur Wasser austrat und Schäden im Gebäude verursachte. Der Beklagte wurde davon am 6. Februar 1970 unterrichtet und übergab noch am selben Tage der Klägerin die Schlüssel.
Zur Sicherung ihrer Schadensersatzansprüche erwirkte die Klägerin gegen die Mieter einen dinglichen Arrest und pfändete deren Hausrat. Diese bezahlten gegen dessen Freigabe den Betrag von 10.000 DM auf ein Sperrkonto bei einem Kreditinstitut. Die aus diesem Betrag angefallenen Zinsen (1.718,75 DM) wurden dem Beklagten ausbezahlt, der sie mit Gebührenansprüchen gegen die Mieter verrechnete.
In einem Vorprozeß wurden die Mieter durch Endurteil des Amtsgerichts zur Zahlung von 56.486,39 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Dieser Betrag umfaßt neben weiterem Mietzins bis zum 30. Juni 1971 die durch den Frost und den anschließenden Wasseraustritt verursachten Schäden sowie schadensbedingten Nutzungsausfall über die Mietzeit hinaus. Dem Beklagten, der die Mieter in jenem Rechtsstreit anwaltschaftlich vertrat, hatte die Klägerin den Streit verkündet, worauf er seinen Mandanten als Streithelfer beigetreten war. Gegen das amtsgerichtliche Urteil legte der Beklagte sowohl namens der Mieter als auch im eigenen Namen als Streithelfer Berufung ein. Die Berufung der Mieter wurde, weil nicht rechtzeitig begründet, als unzulässig verworfen; seine eigene Berufung hat der Beklagte zwar begründet, jedoch später wieder zurückgenommen.
Aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils hat die Klägerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 6. Mai 1976 alle Ansprüche der Mieter gegen den Beklagten aus Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen, insbesondere Schadensersatzansprüche aus den dem Vorprozeß zugrunde liegenden Vorgängen, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin sowohl eigene Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht als auch solche der Mieter, die ihr zur Einziehung überwiesen sind.
Das Landgericht hat der Klage zum größten Teil stattgegeben. Auf Berufung beider Parteien sowie der der Klägerin als Streithelfer beigetretenen Mieter hat das Oberlandesgericht die Verurteilung teilweise abgeändert. Die Revision des Beklagten erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage; die Streithelfer sind am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
I.
Eigene Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verneint das Berufungsgericht. Damit stützt es sich, soweit es der Klage stattgibt (gegen die Teilabweisung wendet sich die Klägerin als Revisionsbeklagte nicht), nur auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 6. Mai 1976, mit dem der Klägerin im wesentlichen Schadensersatzansprüche der Streithelfer gegen den Beklagten wegen Verletzung seiner Anwaltspflichten zur Einziehung überwiesen worden sind. Daß die Pfändung und Überweisung alle Ansprüche umfassen sollte, die den Mietern im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Dienste des Beklagten gegen diesen erwachsen sind, erscheint angesichts der Fassung des Beschlusses nicht zweifelhaft. Wenn dort die Schadensersatzansprüche ausdrücklich erwähnt sind, die aus den dem Vorprozeß zugrundeliegenden Vorgängen erwachsen sind, dann ist insoweit das Wort "insbesondere" entscheidend. Ansprüche aus Anwaltsverschulden im engeren Sinne bedurften angesichts der Eingangsformulierung keiner besonderen Erwähnung; es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Klägerin bei dem Zugriff auf die Gesamtansprüche der Mieter gegen den Beklagten - sie waren (nach Freigabe der Möbel) deren einziger inländischer Vermögensgegenstand - hätte Beschränkungen auferlegen wollen.
Inwieweit die Klägerin als Pfändungsgläubigerin diese Ansprüche ihrer Schuldner geltend machen wollte, lag allerdings bei ihr. Nur sie hatte darüber zu entscheiden, ob sie auch Ansprüche aus der vom Beklagten versäumten Berufungsbegründung geltend machen wollte, auf die das Berufungsgericht schließlich allein abstellt. Deshalb hätte es nicht genügt, wenn - worauf der Tatbestand des Berufungsurteils hinweisen könnte - die Mieter als Streithelfer von sich aus diesen zusätzlichen Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt hätten, denn dazu waren sie nicht befugt. Es kann indessen angenommen werden, daß die Klägerin, die schon früher diesen Gesichtspunkt gelegentlich selbst ins Feld geführt hatte (ABl 84 f), sich diese von den Streithelfern eingeführte zusätzliche Anspruchsgrundlage zueigen gemacht hat. Die Klägerin hat sich auch in der Revisionsinstanz gegen dieses Verständnis des Berufungsgerichts nicht gewandt, übernimmt es vielmehr. Auch die Revision hat nichts erinnert.
1.
a)
Zum haftungsbegründenden Verhalten des Beklagten führt das Berufungsgericht aus:
Der Beklagte sei als Rechtsanwalt gehalten gewesen, die Berufung seiner Mandanten rechtzeitig zu begründen. Allerdings habe er den Streithelfern mit Schreiben vom 22. Mai 1975 zur Berufung geraten und um Unterrichtung zur Berufungsbegründung gebeten, ohne hierauf Antwort zu bekommen, und habe dennoch vorsorglich Berufung eingelegt. Wenn er statt der Unterrichtung die Mitteilung des deutschen Vertrauensmanns der Mieter erhalten habe, wonach der französische Anwalt forderte, dem Beklagten den Streit zu verkünden, so sei er zwar berechtigt gewesen, das Mandat niederzulegen. Hierzu hätte es aber einer ausdrücklichen Kündigung bedurft.
Eine solche Kündigung vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen. Es ist deshalb der Auffassung, daß der Beklagte für einen Schaden haftbar ist, der den Mietern aus der Rechtskraft des Urteils vom 14. Mai 1975 erwachsen ist.
b)
Diese Ausführungen lassen, soweit es um die Haftung an sich geht, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere bedeutet der Wunsch der Mandanten, dem Beklagten den Streit zu verkünden, nicht notwendig eine Kündigung des Mandats. Vielmehr wäre es sogar rechtlich möglich gewesen, daß der Beklagte im Namen seiner Mandanten sich selbst den Streit verkündete. Ein solches Ansinnen konnte ihm allerdings nahelegen, den Mandatsvertrag seinerseits zu beendigen. Wenn sich das Berufungsgericht indessen nicht davon zu überzeugen vermag, daß das Mandatsverhältnis, solange eine Begründung der Berufung der Mandanten im Vorprozeß noch möglich war, von der einen oder anderen Seite gekündigt worden ist, dann handelt es sich um eine rechtlich mögliche tatrichterliche Würdigung. Die Revision verkennt, soweit sie diese angreift, die ihr gezogenen rechtlichen Grenzen. Ohne eine eindeutige Beendigung des Anwaltsvertrags aber, die für die Mandanten rechtzeitig klargestellt hätte, daß sie auf eine weitere Tätigkeit des Beklagten nicht mehr rechnen konnten, blieb dieser verpflichtet, die Durchführung des auch von ihm als erfolgversprechend betrachteten Rechtsmittels sicherzustellen. Er haftet für einen den Mandanten aus seinem Versäumnis entstanden Schaden.
Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang bemerkt, daß es kein weiteres Verschulden des Beklagten begründete, wenn er seine eigene, zusätzlich eingelegte Berufung wieder zurücknahm; denn über diese konnte die Fristversäumung durch die Hauptpartei nicht verhindert werden (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl. § 67 Anm. II 2).
c)
Nicht erkennbar beachtet hat jedoch das Berufungsgericht, daß die Einlassung, der Beklagte sei durch das Verhalten seiner Mandanten veranlaßt worden, die Berufung nicht durchzuführen, gleichzeitig gegenüber deren Schadensersatzanspruch wenigstens sinngemäß den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) enthält. Ein solches Mitverschulden darin zu erblicken, daß dem Beklagten jede Instruktion vorenthalten worden ist und dieser dadurch hinsichtlich der Durchführung des Rechtsmittels verunsichert wurde, liegt nicht fern. Indessen vermag das Revisionsgericht hierüber nicht abschließend zu entscheiden.
Derzeit jedenfalls kann das angefochtene Urteil so nicht bestehen bleiben, weil dem Berufungsgericht Gelegenheit gegeben werden muß, die Prüfung der Voraussetzungen eines eigenen Mitverschuldens der Mieter nachzuholen.
II.
Im übrigen hält indessen die Verurteilung des Beklagten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand.
1.
Das Landgericht hatte den Beklagten nur zur Erstattung desjenigen Schadens verurteilt, den die Mieter wegen des im Februar 1970 ausgetretenen Wassers zu ersetzen hatten. Dagegen hielt es nicht für erwiesen, daß die Schäden an der Heizungsanlage durch deren Einfrieren erst in dem Zeitpunkt eingetreten seien, in dem sich der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts mit seiner Pflicht zur Übergabe der Wohnungsschlüssel im Verzug befunden hatte. Demgegenüber hält das Berufungsgericht den Beklagten hinsichtlich des ganzen Schadens für ersatzpflichtig. Dies begründet es in doppelter Weise:
a)
Einmal sei der Beklagte als Streithelfer der Mieter an die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils gem. § 68 ZPO gebunden.
b)
Zum anderen hätte die Berufung im wesentlichen auch sachlich erfolgreich sein müssen. Denn eine Verantwortlichkeit des Beklagten für den unmittelbaren Schaden an der Heizungsanlage sei nicht bewiesen, jedenfalls nicht, daß dieser Schaden schon vor dem 1. Februar 1970 entstanden sei. Von diesem Zeitpunkt ab sei aber der Beklagte für unmittelbare wie mittelbare Schäden nicht mehr haftbar zu machen, weil nunmehr infolge Gläubigerverzugs die Gefahr auf die Klägerin übergegangen gewesen sei und dem Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht angelastet werden könnten (§ 300 Abs. 1 BGB). Dies führt das Berufungsgericht im einzelnen aus.
2.
Gegen die Begründung zu a) mögen Bedenken bestehen. Zwar ist es entgegen der Meinung der Revision nicht einzusehen, weshalb die hinsichtlich einer Forderung bereits eingetretene Streithilfewirkung nicht auch dem Rechtsnachfolger der Gläubiger (Zessionar oder Pfändungsgläubiger) zugute kommen soll. Indessen macht die Klägerin hier gerade nicht geltend, daß der Vorprozeß richtig entschieden worden sei (vgl. § 68 ZPO), nimmt vielmehr den gegenteiligen Standpunkt ein.
Darauf kommt es aber nicht an, weil die auf die sachliche Rechtslage gestützte Begründung zu b) Bestand hat. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Berufung im Vorprozeß im wesentlichen sachlich hätte erfolgreich sein müssen. Es hält nicht für erweislich, daß Schäden schon vor dem 1. Februar 1970 eingetreten seien. Von diesem Zeitpunkt ab aber habe sich die Klägerin, die sich dabei das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen müsse, hinsichtlich der ihr wörtlich angebotenen Übergabe der Schlüssel im Annahmeverzug befunden.
Daher sei für von diesem Zeitpunkt ab eingetretene Schäden der Beklagte (gemeint sind offensichtlich die Mieter, in deren Auftrag er handelte) mangels Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht mehr haftbar, da die Gefahr auf die Klägerin übergegangen sei.
Diese Ausführungen liegen wiederum weitgehend im tatrichterlichen Bereich. Ein Rechtsirrtum ist nicht zu erkennen. Auch gehen beide Parteien jetzt davon aus, daß der Vorprozeß unrichtig entschieden worden ist. Es ist deshalb anzunehmen, daß das vom Beklagten versäumte Rechtsmittel insoweit eine den Streithelfern und Rechtsvorgängern der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Damit hat der Beklagte seine Mandanten - vorbehaltlich des Mitverschuldenseinwandes - so zu stellen, wie wenn die zu Unrecht erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht im Berufungsverfahren aufgehoben worden wäre. Den sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch kann die Klägerin kraft Pfändung und Überweisung zur Einziehung geltend machen. Dazu gehören auch die unmittelbar an der Heizungsanlage entstandenen Schäden, die das Landgericht mit Rücksicht auf die von ihm gewählte andere Anspruchsgrundlage ausgenommen hatte; denn auch dieser Haftungsschaden wäre den Mandanten bei ordnungsmäßiger Durchführung der Berufung im Vorprozeß erspart geblieben. Ferner gehören dazu die unnötig aufgewandten Prozeßkosten. Insgesamt hat die Revision gegen die Schadensberechnung des Berufungsgerichts nichts erinnert. Diese läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
3.
Zu Unrecht rügt die Revision, daß den Mietern derzeit keine Zahlungs-, sondern allenfalls Schuldbefreiungsansprüche zustehen könnten. Diese Rüge geht aus doppeltem Grunde fehl. Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]; Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl. Anm. 2 a zu § 399), daß der an sich nicht abtretungsfähige Schuldbefreiungsanspruch einer Abtretung an den Gläubiger der Schuld zugänglich ist mit der Maßgabe, daß er sich alsdann in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Diese Grundsätze müssen auch für die Überweisung des Anspruchs zur Einziehung gelten (RGRK-Weber, 12. Aufl. Anm. 45 zu § 399 BGB mit Nachw.). Indessen kommt es hierauf nicht an. Die Revision übersieht nämlich, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin (ABl. 502) die Mieter die Urteilssumme aus dem Vorprozeß an diese bereits bezahlt haben, ihnen daher gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch auf Erstattung des dafür aufgewandten Betrags zusteht, welchen die Klägerin gepfändet hat.
4.
Nicht zu übersehen ist, daß sich die Klägerin mit der Klagebegründung, die sie sich zueigen gemacht und mit der sie obsiegt hat, in eine auf den ersten Blick widersprüchliche Lage begeben muß. Sie macht nämlich mit Erfolg geltend, daß ihr die Schadensersatzansprüche, deretwegen sie den Anspruch der Mieter gegen den Beklagten gepfändet hat, rechtsirrig zugesprochen worden seien.
Nachdem der Beklagte insoweit im Berufungsrechtszug, wenn auch in wenig bestimmter Form, den Einwand der Arglist geltend gemacht hatte (ABl. 559), kommt die Revision hierauf nicht mehr zurück. Dies mit Recht, denn die für das Revisionsgericht gleichwohl gebotene Prüfung dieser sachlich-rechtlichen Frage ergibt, daß die Einlassung der Klägerin nicht unzulässig ist.
Zunächst kann der Klägerin nicht untersagt werden, daß sie aus einem zu ihren Gunsten ergangenen rechtskräftigen Urteil vollstreckt, obwohl sie inzwischen an dessen Richtigkeit mindestens Zweifel hat und im gegenwärtigen Rechtsstreit seine sachliche Unrichtigkeit geltend macht. Die Berufung auf eine als sachlich unrichtig erkannte rechtskräftige Entscheidung ist nur dann unzulässig, wenn besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB erscheinen lassen. Sonst ist insoweit für einen Einwand aus § 242 BGB kein Raum (vgl. BGHZ 33, 47, 50 [BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58]; weitere Nachw. bei Palandt/Thomas Anm. 8 zu § 826 BGB). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Zwar erscheint das amtsgerichtliche Urteil nach der rechtlich möglichen Würdigung des nunmehrigen Berufungsurteils unrichtig. Es ist aber weder in die Augen springend falsch, noch beruht es auf einer unredlichen Prozeßführung der Klägerin. Damit kann es die Klägerin grundsätzlich dabei bewenden lassen, daß ihr in jenem Rechtsstreit ein möglicherweise unverdienter Vorteil zugefallen ist.
Ist dem aber so, dann kann der Klägerin auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie im Zuge der Vollstreckung des ihr zugesprochenen Anspruchs auf die Forderung der Mieter gegen den als Anwalt nachlässig gewesenen Beklagten zugegriffen hat. Es handelte sich insoweit um den bereitesten Vermögensgegenstand der inzwischen wieder ins Ausland verzogenen Schuldner. Wenn die von der Klägerin betriebene Durchsetzung dieses Anspruchs aus Anwaltshaftung dazu führt, daß der den Mietern - wie zu unterstellen - zu Unrecht auferlegte Haftungsschaden auf den zweifelsfrei bei der Erfüllung seiner Anwaltspflicht nachlässig gewesenen Beklagten verlagert wird, dann kann darin mindestens keine weitere Unbilligkeit erblickt werden, die das Vorgehen der Klägerin sittenwidrig erscheinen lassen könnte.
Daß sich die Klägerin in diesem Zusammenhang aus prozeßtaktischen Gründen einen Standpunkt zueigen machen muß, den sie im Vorprozeß erfolgreich, wenn auch möglicherweise zu Unrecht, bekämpft hat, kann ein zusätzliches Unwerturteil nicht rechtfertigen, solange ihr nicht zugemutet werden muß, auf die ihr vielleicht unverdient zugefallene Rechtsposition überhaupt zu verzichten.
Zweifel an dieser Wertung müßten übrigens für den zur Entscheidung stehenden Fall jedenfalls deshalb ausscheiden, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin (s.o.) die Mieter die ihnen durch das amtsgerichtliche Urteil auferlegten Schadensersatzansprüche an die Klägerin bereits (möglicherweise unter Vorbehalt hinsichtlich des Vollstreckungsergebnisses) bezahlt haben, der Erfolg der gegenwärtigen Klage also nur zur Schadloshaltung jener auf Kosten des Beklagten führen wird, ohne daß die Klägerin daran noch ein eigenes Interesse hätte.
III.
1.
Hinsichtlich eines möglichen Mitverschuldens der Mieter an der versäumten Berufungsbegründung vermag das Revisionsgericht selbst zu beurteilen, daß dieses seinem Gewicht nach den Verursachungsbeitrag des Beklagten jedenfalls nicht voll erreichen wird. Es erschien daher zweckmäßig, die Revision jetzt schon wenigstens zur Hälfte zurückzuweisen. Die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfange im übrigen ein Mitverschulden der Mieter in Ansatz zu bringen ist, soll darüber hinaus nicht präjudiziert werden, steht vielmehr voll im tatrichterlichen Ermessen im Zuge der anderweiten Entscheidung. Die Begrenzung der Zurückweisung läßt gegebenenfalls auch noch Raum für das Ergebnis einer Neuprüfung des betragsmäßig geringfügigen Aufrechnungseinwandes des Beklagten, mit dem sich die anderweite Entscheidung des Berufungsgerichts ebenfalls befassen mag. Dabei wird zu beachten sein, daß die Aufrechnung jedenfalls dann nicht der nötigen Bestimmtheit ermangelt, wenn inzwischen die Gebührenforderungen des Beklagten gegen die Mieter insgesamt bis auf den jetzt noch geltend gemachten Betrag getilgt sein sollten.
2.
Auch für die nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils wäre allerdings kein Raum, wenn dieses mit anderer Begründung voll aufrecht erhalten werden könnte. Insoweit ist davon auszugehen, daß die Klägerin, obwohl sie dazu im Revisionsverfahren keine weiteren Ausführungen gemacht hat, wenigstens hilfsweise noch ihre angeblichen unmittelbaren Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen will. Diese wären von einem den Mietern hinsichtlich der Prozeßführung zur Last fallenden Mitverschulden unabhängig.
Indessen hat das Berufungsgericht solche unmittelbaren Ansprüche ohne Rechtsfehler verneint.
a)
Eigene Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung ihres Eigentums verneint das Berufungsgericht, weil es ein schadensursächliches Verhalten des Beklagten nicht für erwiesen erachtet.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Revision diese Beurteilung als ihr jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des unmittelbaren Anspruchs günstig nicht angreift und auch die Klägerin insoweit in der Revisionsinstanz nichts erinnert hat, sieht sich der Senat nicht zu näheren Erörterungen berufen.
b)
Ein eigener Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte die für die seinerzeit in freier Form hinterlegt gewesenen 10.000 DM angefallenen Zinsen vereinnahmt und mit seinen Mandanten verrechnet hat. Diese Zinsen standen nach den fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Klägerin zu. Eine nähere Begründung ist auch insoweit entbehrlich, da im Revisionsverfahren keine Partei etwas erinnert hat.
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa