Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1995, Az.: NotZ 12/93
Amtsenthebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1995
- Aktenzeichen
- NotZ 12/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 19 DDR EinigV
- § 6 DDR RNPG
Fundstellen
- BGHZ 128, 240 - 254
- AnwBl 1996, 46-50 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1996, 191-200
- NJ 1995, 388-390 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2485 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Anwendbarkeit des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) auf eine von der Landesjustizverwaltung vor Inkrafttreten des RNPG verfügte Amtsenthebung.
2. Zur Amtsenthebung eines Notars wegen Verstrickung in die Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde auf seinen Antrag vom 25. September 1990 am 27. September 1990 zum Notar in eigener Praxis bestellt. Zuvor war er von 1960 bis 1964 Staatlicher Notar, von 1965 bis 1971 Leiter der Staatlichen Notariate D. (Land) und später D. (Stadt). Nach Abschluß eines juristischen Fernstudiums schied er aus dem Justizdienst aus und wurde als wissenschaftlicher Mitarbeiter Leiter der Abteilung Weiterbildung und Fernstudium der Humboldt-Universität Berlin - Außenstelle D. -. Ab dem 1. Mai 1990 bis zu seiner Bestellung zum Notar war er Rechtsanwalt.
Der Antragsgegner erklärte bei seiner Befragung durch den Antragsgegner schriftlich am 21. April 1991 und mündlich am 27. September 1991, er habe zu keiner Zeit offiziell oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) bzw. das Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) gearbeitet. Ferner gab er an, daß er keine Kontakte gehabt habe, die zu seiner Anwerbung durch das MfS führen sollten.
Die vom Antragsgegner bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eingeholte Auskunft vom 5. Februar 1992 ergab folgendes:
Der Antragsteller hatte zwischen dem 30. April 1973 und 30. Oktober 1973 zur Aufklärung möglicher Westkontakte eines bei der Volkspolizei beschäftigten Verwandten der in seiner Nachbarschaft wohnenden und mit ihm befreundeten Familie L. Informationen gesammelt und sie bei drei Treffen an das MfS weitergegeben. Er war dazu als sogenannter "Gesellschaftlicher Mitarbeiter" (GMS) geführt worden. Ab dem 17. Juni 1985 stellte er dem MfS ein Zimmer seiner Wohnung für konspirative Treffen mit inoffiziellen Mitarbeitern (IM) aller Kategorien zur Verfügung. Für diese Zusammenarbeit hatte er am 11. Juni 1985 dem MfS einen Wohnungsschlüssel ausgehändigt und eine von ihm handschriftlich geschriebene und von ihm und seiner Ehefrau unterschriebene Verpflichtungserklärung abgegeben, die lautet:
"Ich, Manfred U., verpflichte mich, das Ministerium für Staatssicherheit bei der Lösung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zur Lösung dieser Aufgabe werde ich ein Zimmer unserer Wohnung zeitweilig dem mir bekannten Vertreter der MfS zur Verfügung stellen. Für die eingegangene Zusammenarbeit wähle ich mir den Decknamen
'Alfred'
Über die eingegangene Verpflichtung wurde ich belehrt, daß ich gegenüber Jedermann strengstes Stillschweigen zu wahren habe."
Aufgrund dieser Auskunft enthob der Antragsgegner den Antragsteller durch Verfügung vom 19. Februar 1992 seines Amtes, weil er nach seiner Persönlichkeit für das Amt eines Notars nicht geeignet sei.
Der Antragsteller hat am 11. März 1992 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat geltend gemacht, die Auskünfte über die Familie L. habe er gelegentlich einer verdeckten Befragung gegeben. Sie seien bei Personalangelegenheiten des Betroffenen üblich gewesen. Die Person, der er Auskunft gegeben habe, habe er für einen Angehörigen des Volkspolizeiamtes gehalten. Im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung eines Zimmers hätten nur bei der Anwerbung und Verpflichtung Kontakte zum MfS bestanden. Der Deckname habe sich auf die Wohnung und nicht auf seine Person bezogen. Er habe zu keiner Zeit Dritten einen Schaden zugefügt.
Das Bezirksgericht hat die Verfügung des Antragsgegners aufgehoben. Dagegen richtet sich dessen Beschwerde vom 19. Februar 1993.
II. Die gemäß § 25 Abs. 3 VONot vom 22. August 1990 (GBl DDR I Nr. 57) in Verbindung mit Anlage II Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 a EinigVtr, § 38 Abs. 6 Satz 2 RAG, jetzt § 42 Abs. 6 gemäß Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BRAO-Neuordnungsgesetz vom 2. September 1994, BGBl I, S. 2278) in Verbindung mit Anlage II Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 b EinigVtr, § 22 FGG zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht seines Amtes als Notar enthoben.
1. Der Antragsgegner stützt die Amtsenthebung wegen mangelnder persönlicher Eignung in dem angefochtenen Bescheid auf die Ermächtigungsgrundlage in § 22 Abs. 1 Nr. 1 VONot. Auch das Bezirksgericht hat nur diese Vorschrift geprüft. Nach ihr ist ein Amtsenthebungsgrund gegeben, wenn eine der Voraussetzungen des § 4 VONot wegfällt oder sich herausstellt, daß die Voraussetzungen zur Bestellung nicht gegeben waren.
Der Einigungsvertrag regelt in Art. 19, daß bestellte Notare grundsätzlich im Amt verbleiben (vgl. Starke, ZRP 1991, 366, 368; Quaas, MDR 1992, 1101); er enthält keine ausdrücklichen Vorschriften, die sich mit der Verstrickung von Notaren im Unrechtssystem der ehemaligen DDR befassen. Bei der Prüfung, ob sie ihres Amtes enthoben werden können, kann auf Rechtsprechungsgrundsätze zur Eignung von Notaren, die unter der NS-Gewaltherrschaft tätig waren, zurückgegriffen werden. Diese Notare wurden als ungeeignet angesehen, wenn sie gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 53, 95; vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 1972, 310; vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313; Arndt, BNotO, 2. Aufl. § 6 Anm. II 2, S. 109).
Aber auch bei solchen Verstößen kann aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 VONot, wie bei § 50 Abs. 1 Nr. 1 BNotO, die Amtsenthebung nur verfügt werden, wenn die Tatsachen, die die mangelnde Eignung für das Notaramt begründen, der damaligen Bestellungsbehörde noch nicht bekannt waren und Grund gewesen wären, die Bestellung nicht vorzunehmen.
Ob die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS bekannt war oder nach dem maßgeblichen Recht der DDR im September 1990 der Bestellung zum Notar entgegengestanden hätte, kann jedoch dahinstehen. Nach § 6 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386 - RNPG -), das nach Erlaß des Amtsenthebungsbescheids in Kraft getreten ist, sind diese Umstände unerheblich.
2. Die Amtsenthebung des Antragstellers ist auch nach § 6 RNPG zu prüfen.
a) Im Verwaltungsprozeß hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Aufhebungsbegehren nur Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Aufhebungsanspruch besteht (st.Rspr. vgl. BVerwGE 51, 15, 24; 78, 243, 244). Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht aus dieser Vorschrift des Verfahrensrechts, sondern wie bei der Beurteilung eines Rechtsverhältnisses außerhalb eines Rechtsstreits aus dem anwendbaren materiellen Recht. Auszugehen ist zunächst von der Rechtslage, die für die Verwaltungsentscheidung maßgeblich war (vgl. BVerwG aaO.; Scherzberg, BayVBl 1992, 426). Bei nachfolgenden Änderungen des materiellen Rechts ist ferner zu prüfen, ob die Änderung einen solchen Verwaltungsakt nunmehr zuläßt und nicht nur dem objektiven Recht für die Zukunft einen anderen Inhalt gibt, sondern darüber hinaus auch ausnahmsweise mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängende Aufhebungsansprüche beseitigt. Hat eine Rechtsänderung diesen Willen und begegnet die gesetzliche Regelung unter den gegebenen Umständen keinen aus übergeordnetem Recht, vor allem aus Verfassungsrecht, herleitbaren Bedenken, fehlt ein Aufhebungsanspruch; die Anfechtung eines ursprünglich rechtswidrig erlassenen Verwaltungsaktes hat dann keinen Erfolg (BVerwGE 51, 15, 24; Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19; vom 27. September 1990 - 8 C 87.88 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218). In einem solchen Fall kommt die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Rechtsänderungen bis zur Grenze der Wesensveränderung des Bescheids in Betracht (vgl. BVerwGE 64, 356, 358; Schenke, NVwZ 1986, 522, 532; siehe auch BVerwGE 64, 218, 221[BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81]; Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 = DÖV 1983, 469).
b) Nach diesen Grundsätzen muß eine Veränderung der Rechtslage, wie sie mit dem Inkrafttreten des § 6 RNPG eingetreten ist, bei der gerichtlichen Entscheidung über die Amtsenthebung auch zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden.
aa) Der Justizverwaltung steht bei der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Notars weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gründe, aus denen ein Notar seines Amtes enthoben werden kann, sind in § 22 VONot, wie in § 50 BNotO, abschließend aufgeführt (vgl. Arndt, BNotO, 2. Aufl., § 50, Anm. II 1). Die Rechtsänderung schafft keinen weiteren Amtsenthebungsgrund, sondern konkretisiert ein einzelnes Eignungsmerkmal durch Gesetz nach den von der Rechtsprechung zuvor für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätzen. Sowohl bei § 22 VONot, bei dem in Fällen wie dem vorliegenden die zur Verstrickung im Unrecht der NS-Diktatur entwickelten Grundsätze den Maßstab bilden, als auch bei § 6 RNPG liegt ein Eignungsmangel wegen der Verstrickung im Unrechtssystem der ehemaligen DDR nur vor, wenn der Notar mit seiner Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Der Unterschied der Normen liegt darin, daß bei § 22 Abs. 1 Nr. 1 2. Altern. VONot der Bestandsschutz der Bestellung Vorrang hat, wenn die Behörde den Eignungsmangel kannte oder ihn bei Kenntnis außer acht gelassen hätte. Dagegen soll § 6 RNPG trotz vorhandener Kenntnis die Amtsenthebung ermöglichen (BT-Drucks. 12/2169, S. 8 amtl. Erl. zu § 7). Die Anwendung des § 6 RNPG auf Sachverhalte, die bereits beim Erlaß der Vorschrift Gegenstand eines Amtsenthebungsverfahren waren, führt dementsprechend nur dazu, daß die bis zum Inkrafttreten des RNPG begründete Erwartung, wegen der in Kenntnis fehlender Eignung erfolgten Bestellung nicht des Amtes enthoben werden zu können, während des Verfahrens entfällt.
bb) Die Rechtsänderung durch § 6 RNPG ist im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen.
Das RNPG soll die Grundlage schaffen, daß Notare, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, deren Bestellung nach geltendem Recht jedoch nicht rückgängig zu machen war, noch des Amtes enthoben werden können. Die Rechtsänderung, die das ermöglicht, regelt nicht die Eignungsmerkmale neu. Auch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VONot sind diese Notare ungeeignet. Die neue Ermächtigungsgrundlage dient zur Beseitigung der Folgen einer unzulänglichen Eignungsprüfung, die noch in der kurzen Zeit zwischen dem Inkrafttreten der VONot am 30. Juni 1990 bis zum Wirksamwerden der Einigung am 3. Oktober 1990 zu Bestellungen von Notaren mit einer erheblichen Vergangenheitsbelastung geführt hatte (vgl. BT-Drucks. 12/2169, S. 6). Dieser Intention des Gesetzes ist nur zu genügen, wenn sämtliche Notare überprüft werden können, die unter solchen Umständen bestellt wurden. Die Norm beansprucht dafür Geltung nicht nur für die Zukunft, unabhängig in welchem Verfahrensstadium sich ein Amtsenthebungsverfahren befindet. Unter ihren Regelungszweck fallen daher auch Sachverhalte, in denen eine Amtsenthebung nur wegen der Kenntnis des Eignungsmangels abgelehnt werden mußte. Ferner soll das RNPG für die baldige Wiederherstellung des Vertrauens in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sorgen und Rechtsfrieden schaffen (vgl. BT-Drucks. 12/2169, S. 6, 8). Diesem Ziel entspricht es, ein bereits eingeleitetes Amtsenthebungsverfahren nicht neu zu beginnen, sobald sich herausstellt, daß die Amtsenthebung nicht erfolgen kann, weil sich erwiesen hat oder nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Bestellungsbehörde den Eignungsmangel kannte. Die Entbehrlichkeit eines neuen Verwaltungsakts ist durch die an § 22 Abs. 1 Nr. 1 VONot angepaßten inhaltlichen und formalen Anforderungen von § 6 RNPG vorgegeben. Infolge der übereinstimmenden Regelung der Eignungsmerkmale und des Beurteilungsmaßstabs genügt ein Verwaltungsakt, der vor Inkrafttreten des RNPG eine Amtsenthebung wegen einer Tätigkeit für das MfS verfügt, bereits vollständig den Anforderungen des § 6 RNPG. Er trägt dessen Begründung und enthält dessen Rechtsfolge.
Ein neuer Verwaltungsakt wäre daher sachlich nur eine Wiederholung des ursprünglichen Verwaltungsakts, ohne daß die Justizverwaltung eine andere Beurteilungsmöglichkeit hätte. Er ist auch zur Wahrung der Rechtsstellung des Betroffenen nicht geboten. Die Unbeachtlichkeit der Kenntnis der Bestellungsbehörde hat er auch in einem neuen Verfahren hinzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen, der Gesetzgeber werde die Beschränkung der Geltendmachung von ursprünglichen Amtsenthebungsgründen nicht zum Nachteil der betroffenen Notare verändern, besteht nicht. Die betroffenen Notare mußten vielmehr schon bei der Bestellung zu einer Zeit, in dem das Ende der Rechtsordnung der ehemaligen DDR unmittelbar bevorstand, damit rechnen, daß eine solche rechtsstaatswidrige Praxis das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit einer unabhängigen Rechtspflege schwer belasten und keinen Bestand haben würde. Daß der Einigungsvertrag für Notare und Rechtsanwälte in diesem Punkt keine Regelungen enthielt, gewährleistete nicht die Aufrechterhaltung dieses Zustands (zur Abänderbarkeit des EinigV nachfolgend c). Zudem hatte sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids schon der Wille des Gesetzgebers abgezeichnet, eine umfassende Überprüfung der Rechtsanwälte und Notare vorzunehmen, die ohne genügende Eignungsprüfung in den Beruf gelangt waren (vgl. Blau, Demokratie und Recht 1992, Heft 1, S. 76 f), um wegen der im bis dahin geltenden Recht fehlenden oder unzureichenden Amtsenthebungsvoraussetzungen keine Vorteile bestehen zu lassen. Im übrigen geht der Antragsteller selbst davon aus, daß das RNPG im vorliegenden Fall Anwendung findet.
c) Bedenken gegen die Gültigkeit des § 6 RNPG bestehen nicht. Der Senat für Anwaltsachen beim Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 21. Februar 1994 (AnwZ (B) 59/93 = NJW 1994, 1732 = AnwBl 1994, 293), bestätigt in den Beschlüssen vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 - BRAK-Mitt. 1994, 241 und zuletzt vom 21. November 1994 (AnwZ (B) 49/94), ausgeführt:
"... Der Einigungsvertrag steht dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen nicht entgegen. Nach seinem Art. 45 Abs. 2 bleibt der Einigungsvertrag nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht. Damit ist - wie auch in der amtlichen Begründung ausdrücklich betont wird (BT-Drucks. 11/7760 S. 377) - klargestellt, daß der Einigungsvertrag als Bundesrecht durch den Bundesgesetzgeber geändert werden kann (vgl. auch Fastenrath DtZ 1991, 429, 430).
b) Die Vorschrift des § 1 RNPG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Sie enthält allerdings insoweit eine tatbestandliche Rückanknüpfung, als sie künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor Verkündung des Gesetzes abhängig macht. Eine solche Regelung ist jedenfalls dann zulässig, wenn bei der gebotenen Abwägung das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht generell schutzwürdiger erscheint als das öffentliche Interesse an einer Änderung (vgl. BVerfGE 72, 175, 196 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]; 76, 256, 356). Wie in der Begründung zu dem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/2169, S. 6) dargelegt ist, war das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege dadurch empfindlich beeinträchtigt, daß frühere einflußreiche Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR oder Personen, die auf andere Weise in das SED-Unrechtssystem verstrickt waren, immer noch als Rechtsanwälte zugelassen waren. Das Rechtsanwaltsgesetz bietet zwar eine Handhabe, solchen Personen den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu verwehren. Es gibt aber keine Möglichkeit, erheblich belastete Juristen aus der Anwaltschaft zu entfernen. Da dies allgemein als Behinderung beim Aufbau des Rechtsstaates in den neuen Ländern empfunden wurde, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen erlassen. Diese Zielsetzung des Gesetzes ist höher zu bewerten als das Vertrauen der hiervon betroffenen Anwälte in einen Fortbestand ihrer Zulassung.
c) Das Gesetz ... ist auch mit Art. 12 GG vereinbar. Der Widerruf der Anwaltszulassung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl. Eine solche Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG NJW 1983, 1535, 1536 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80] m.w.N.). Das mit dem Gesetz ... verfolgte Anliegen dient dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes. Es ist für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege von überragender Bedeutung, daß Juristen, die durch ihre Verstrickung in das SED-Unrechtssystem erhebliche persönliche Schuld auf sich geladen haben, nicht in der Rechtsanwaltschaft verbleiben können. Das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft ist die Basis einer funktionierenden Rechtspflege und damit ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ... . Da das Gesetz stets eine Einzelfallprüfung fordert, wird es auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht."
Der Senat folgt dem. In den §§ 5 und 6 RNPG werden für die Verhältnisse der Notare die gleichen Ziele verfolgt. Zudem gestattet die Nähe des Notarberufs zum öffentlichen Dienst in Anlehnung an Art. 33 GG in stärkerem Maße inhaltliche Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 12 GG als dies beim Beruf des Rechtsanwalts der Fall ist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1994 - NotZ 20/93; BVerfGE 80, 257, 265; 73, 280, 295).
3. Notare, die nach dem 29. Juni 1990 und vor dem 3. Oktober 1990 bestellt worden sind, werden nach § 6 RNPG des Amtes enthoben, wenn sie nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet waren, weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen haben.
a) Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 = NJW 1994, 1732 = AnwBl 1994, 293 = NJ 1994, 283 [BGH 21.02.1994 - AnwZ B 59/93]; vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 = BRAK-Mitt. 1994, 241; vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 49, 50/94; siehe auch BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff[BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]; 31, 337, 338). Von einem die persönliche Eignung ausschließenden Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit kann nur gesprochen werden, wenn es sich um persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit handelt (Senatsbeschluß BGHZ 53, 95 = NJW 1970, 427; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 und vom 11. Juli 1994 aaO.). Die Feststellung eines nicht unerheblichen persönlich schuldhaften Verhaltens erfordert eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und wider den Betroffenen sprechenden Umstande (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 = NJ 1994, 281 = BRAK-Mitt. 1994, 40; vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 = NJ 1994, 282 = BRAK-Mitt. 1994, 106; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94). Die objektive Förderung der Tätigkeit einer rechtsstaatswidrigen Organisation wie sie das MfS war, reicht danach allein nicht aus, um die Amtsenthebung zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse aaO.; vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 1972, 310; vom 13. Dezember 1971 - NotZ 3/71 = DNotZ 1972, 313; Arndt; BNotO, 2. Aufl. § 6 Anm. II 2, S. 109).
Eine abstrakte Festlegung der Grenze zwischen folgenloser Anpassung und aktiver qualifizierter Förderung des rechtsstaatswidrigen Systems, die zur persönlichen Ungeeignetheit für ein Notaramt führt, ist nicht möglich (vgl. Krach, BRAK-Mitt. 1992, 6, 8; Busse, AnwBl. 1991, 554, 555 f). Die Mitarbeit im MfS begründet lediglich ein Indiz für eine rechtsfeindliche Gesinnung. Ein für die Amtsenthebung hinreichender Vorwurf gegen den Notar ist erst dann begründet, wenn dieses Indiz durch die konkrete Tätigkeit bestätigt wird (vgl. OLG Rostock, DtZ 1994, 47 und zur Bewertung unterschiedlicher Tätigkeitsmerkmale Krach aaO., S. 7; Busse aaO., S. 556; Schmalz, BRAK-Mitt. 1991 Nr. 3; Quaas aaO.; DtAnwV, DRiZ 1992, 120 f; Schroer DtZ 1992, 178, 180; Kleine-Cossack, NJ 1991, 331, 334; ders. AnwBl. 1992, 414; Schaich, DtZ 1992, 322). Die bisherige Rechtsprechung in der Berufs- und Arbeitsgerichtsbarkeit bestimmt das individuelle Maß der Verstrickung unter anderem nach Zeit und Grund der Aufnahme sowie Beendigung der Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93; BAG, Urteil vom 20. Januar 1994 - 8 AZR 274/93 = DB 1994, 1379[BAG 20.01.1994 - 8 AZR 274/93]). Voraussetzung ist eine wissentliche Indienststellung für das MfS (BGH, Beschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 aaO.), nicht hingegen die Kenntnis, im vorliegenden Fall des Notars, als Mitarbeiter des MfS geführt zu werden (LAG Berlin, BB 1993, 728 [LAG Berlin 30.10.1992 - 6 Sa 44/92]). Aussagekräftig ist die persönliche Einstellung zur Tätigkeit des MfS und zur Möglichkeit von Schadensfolgen aus dem eigenen geleisteten Beitrag sowie die Werteinschätzung, die der Mitarbeiter beim MfS erfahren hat (vgl. BGH aaO. und Beschlüsse vom 21. April 1994 und 11. Juli 1994 aaO.).
b) Der Antragsteller hat gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, weil er von April bis Oktober 1973 die Familie Lang bespitzelte und ab 11. Juni 1985 dem MfS ein Zimmer seiner Wohnung zur Abhaltung von Treffen mit IM überließ.
aa) Der Senat trifft diese Beurteilung aufgrund der Darstellung die der Antragsteller gegeben hat, der über ihn geführten Vorgänge des MfS, soweit diese unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers plausibel sind, und der Aussagen der vom Bezirksgericht gehörten Zeugen.
bb) Der Antragsteller hat sich in einen Bespitzelungs- und Unterdrückungsapparat eingegliedert, der auf Heimlichkeit angelegt war, der ohne eine rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügende Legitimation agierte und der sich jeder rechtsstaatlichen Kontrolle entzog. Er hat in diesem Apparat Beiträge geleistet, die auf die Verletzung von Freiheits- und Menschenrechten gerichtet waren.
(1) Auch nach der Rechtsordnung der DDR waren "Grundrechte" gewährleistet (Art. 19 ff Verf. d. DDR).
Staatliches Handeln durfte die Persönlichkeit und Freiheit nur in gesetzlich begründeten Fällen einschränken (Art. 30 Abs. 2 Verf. d. DDR). Erforderlich war dazu ein förmliches Gesetz. Andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 89 Verf. d. DDR genügten nicht. Die Aufgaben und Befugnisse des MfS waren gesetzlich nicht umfassend geregelt (vgl. Fricke, Schild und Schwert: Die Stasi, S. 11). Das Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit vom 8. Februar 1950 (GBl-DDR Teil I, S. 95) enthielt keinerlei Regelungen hierüber. Auch in anderen Gesetzen ist keine Eingriffsermächtigung enthalten, die es gerechtfertigt hätte, heimlich und unkontrolliert in alle Lebensbereiche einzudringen und Informationen über Mitbürger zu sammeln. Daher fehlte eine rechtliche Grundlage, die für den einzelnen voraussehbar und meßbar bestimmte, zu welchem Zweck welche Sachverhalte mit welchen Methoden ausgespäht und wie die erlangten Informationen verwertet werden durften. Es war auch kein Verfahren eröffnet, das einem Betroffenen individuellen Rechtsschutz gegen eine heimliche Ausforschung bot. Die Tätigkeit des MfS unterlag darüber hinaus keiner wirksamen, nicht in die Machtstruktur des Regimes eingebundenen Kontrolle, die auf die Wahrung der Freiheits- und Menschenrechte hätte achten können. Da das MfS aber auf sämtliche Lebensbereiche Einfluß nehmen konnte, waren die Folgen einer Ausspähung und die Wertigkeit einer dabei erlangten Information sowohl für den Betroffenen als auch für den Spitzel gänzlich unvorhersehbar.
(2) Der Antragsteller hat durch die Aushorchung der Familie L. und die Bereitstellung eines Zimmers seiner Wohnung an der umfassenden Kontrolle und der Unterdrückung der Bevölkerung durch das MfS mitgewirkt. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, daß er nur in geringem Umfang selbst seine Mitmenschen bespitzelt hat. Die Gewinnung und Benutzung einer ausreichenden Zahl konspirativer Wohnungen war genauso wie der Einsatz der Spitzel unverzichtbarer Bestandteil der operativen Arbeit und wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des MfS. Um sein engmaschiges, auf alle Lebensbereiche ausgedehntes Informantennetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten, hatte das MfS im ganzen Land zur Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse der Bürger eine Vielzahl von Spitzeln eingesetzt, die unmittelbar die Privatsphäre bedrohten. Ein notwendiges und bedeutsames Instrument zur Postierung und Führung dieser IM waren u.a. die konspirativen Wohnungen. In dieser Strategie hatte der Antragsteller die Pflicht, die Verbindung zum MfS zu halten, Treffs zu ermöglichen und nach außen abzudecken. Die Bereitstellung und Unterhaltung einer konspirativen Wohnung stellte daher nicht nur eine unbedeutende Unterstützung des MfS dar, sondern verletzte konkret das Gebot der Rechtsstaatlichkeit.
Die Mitgestaltung eines Umfelds, in dem das MfS seinen Unterdrückungsapparat optimieren konnte, wiegt schwer. Durch die Möglichkeit, die Bespitzelung von privaten Wohnungen aus durchzuführen, erhielten die Unterdrückungsmaßnahmen eine unmittelbare, unberechenbare und besonders bedrohliche Nähe zu den betroffenen Menschen. Die Gefahr für das Gemeinwesen wurde gesteigert, weil solche konspirativen Treffpunkte besonders für den Einsatz von Informanten aus den privaten Lebensbereichen geeignet waren und leichter mitmenschliche Beziehungen auf besonders verwerfliche Art und Weise ausgenutzt werden konnten.
(3) Den Antragsteller trifft ein persönliches Verschulden. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Bereitstellung eines Zimmers, mit der er sich über lange Zeit hinweg dem MfS zur Verfügung gestellt hatte. Die Aushorchung der Familie L. verstärkt jedoch das Maß und das Gewicht seiner Verstrickung zusätzlich. Auch sie geschah aufgrund der positiven Einstellung in die Notwendigkeit der Überwachung der Bevölkerung bis in die private Sphäre hinein. Aus dieser Grundhaltung heraus hat er in beiden Fällen seine persönliche Identifizierung mit den Zielen des MfS und damit seine rechtsfeindliche Gesinnung nicht nur verbal bekundet. Er hat sie dadurch dokumentiert, daß er ohne Bedenken den Anforderungen, die an ihn gestellt wurden, nachkam. Besonders im Falle der Beobachtung der Familie L. hat der Antragsteller nicht davor zurückgeschreckt, persönlich ein privates Vertrauensverhältnis zu hintergehen. Der Senat nimmt ihm nicht ab, nicht gewußt zu haben, wem er die Informationen gab. Dagegen spricht bereits der Zweck der Befragung, die Aufklärung von Westkontakten. Es ergibt sich des weiteren aus seiner Frage zu Beginn seines Gesprächs mit dem MfS-Offizier, mit der er sinngemäß wissen wollte, ob es angebracht sei, sich von der Familie L. zurückzuziehen. Diese Äußerung fügt sich schlüssig in seine übrigen Erklärungen ein, mit denen er sein Verständnis für die Arbeit des MfS zum Ausdruck gebracht hat. Seine Einstellung, die bis zur Wende fortbestand, hat er noch bekräftigt, indem er unter Hinweis auf die Selbstverständlichkeit seines Handelns das ihm angebotene Entgelt ablehnte. Dabei hätte der Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung und seines Berufs bei gehöriger Anspannung seines Gewissens erkennen können, daß er sich damit außerhalb des Rechts stellt und die Unterdrückung der Bevölkerung mitträgt.
Den Antragsteller entlastet weder, daß er über die Verhältnisse der Familie L. nichts Nachteiliges in Erfahrung brachte, noch daß in der Wohnung selten - wie der Antragsteller zunächst selbst angegeben hatte - oder vielleicht nie Treffs abgehalten wurden. Der Antragsteller hat sich zielgerichtet und willentlich in den Dienst des MfS gestellt. Welchen Nutzen das MfS daraus zog und welcher Schaden für die bespitzelten Menschen entstehen konnte, lag nicht mehr in seiner Hand.
4. Der Antragsteller ist heute noch ungeeignet für das Amt des Notars. An die persönliche Eignung des Notars, der Träger eines staatlich gebundenen Berufs ist, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch, soweit früheres Fehlverhalten zu beurteilen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 2. August 1993 - NotZ 32/92 = DNotZ 1994, 202, 205 [BGH 02.08.1993 - NotZ 32/92]). Für den Notar ist die Fähigkeit zu vertraulicher Behandlung seiner Geschäfte unverzichtbar. Der rechtsuchende Bürger muß vom Notar Vertraulichkeit und Verschwiegenheit erwarten. Ein Notar, bei dem auch nur Zweifel bestehen, ob er diesen Anforderungen entspricht, erzeugt Unsicherheit und begründet die Sorge bei den Rechtsuchenden, das dem Notar entgegengebrachte Vertrauen könne durch Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gebrochen werden. Da gerade die Verschwiegenheit eine persönliche charakterliche Fähigkeit ist, sind Mängel dieser Art relevant, gleich, ob sie sich im beruflichen oder im privaten Leben herausgestellt haben. Sie stehen besonders einem Notar entgegen, von dem bekannt ist, daß er, ohne Distanz erkennen zu lassen, unter Kundgabe seiner Überzeugung bis zuletzt freiwillig und aktiv im Dienst eines Apparates stand, dessen Tätigkeit auf die Ausnutzung privater und beruflicher Vertrauenspositionen zur Verfolgung seiner rechtsstaatswidrigen Ziele angelegt war. Dieses Fehlverhalten hat zu einer Zeit, in der der Aufbau des Justizwesens noch im Gange ist und dieses sich das Vertrauen der Rechtsuchenden noch verschaffen muß, noch nicht so viel an Bedeutung verloren, daß es dem Antragsteller in seinem weiteren beruflichen Werdegang nicht mehr entgegenzustehen braucht. Zum Schutz des Vertrauens in die rechtsstaatliche Funktion der Rechtspflege, die ein wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt (vgl. BVerfG NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]) und die hier Vorrang vor dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG hat, ist dessen Amtsenthebung geboten. Sie unterbricht den beruflichen Werdegang des jetzt immerhin schon 60 Jahre alten Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller war nach seiner Bestellung nur kurze Zeit als Notar tätig. Seit 1971 übte er abgesehen von einer kurzzeitigen Zulassung als Rechtsanwalt und seiner nachfolgenden Bestellung zum Notar keinen Beruf in der Rechtspflege aus, so daß durch die Amtsenthebung als Notar nicht der Erfolg eines langjährigen Schaffens gefährdet wird.