Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1990, Az.: LwZR 7/89
Antragsverfahren; Fehlerhaftes Entscheidung; Urteil; Beschluß; Rechtsmittel; Revision; Grundsatz der Meistbegünstigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1990
- Aktenzeichen
- LwZR 7/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 24 LwVG
Fundstellen
- LM H. 1 / 1991 § 24 LwVG Nr. 35
- MDR 1991, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1483-1484 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 2134-2136 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat das OLG (Senat für Landwirtschaftssachen) in einem Antragsverfahren nach § 1 Nr. 1 i. V. mit § 9 LwVG über ein Rechtsmittel fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluß entschieden, so ist dagegen neben dem für das Verfahren korrekten Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde nach § 24 LwVG) auch die Revision statthaft (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl. BGHZ 98, 362[BGH 17.10.1986 - V ZR 169/85] = NJW 87, 442).
Gründe
I. Zwischen den Parteien bestand ein Pachtvertrag über ein Hofgut. Das Pachtverhältnis endete am 31. Oktober 1986.
Die Parteien streiten um die Erstattung der von den Beteiligten zu 2 als Pächtern erbrachten Verwendungen auf den Pachtgegenstand.
Die Beteiligten zu 2 begehren eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichtes nach § 591 Abs. 3 BGB. Sie haben beantragt, über den Mehrwert des Pachtobjektes zum 31. Oktober 1986 eine Bestimmung zu treffen und diesen zuzüglich 6 % Zinsen ab 1. November 1986 vorläufig vollstreckbar festzusetzen.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Urteil den Antrag abgewiesen. Dagegen haben die Beteiligten zu 2 Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt, mit der sie die Mehrwert-Festsetzung in Zusammenhang mit dem Abriß eines Kunstdüngerschuppens, Überdachungsarbeiten und der Erneuerung einer Gerätehalle, hilfsweise Verurteilung des Beteiligten zu 1 zur Zahlung von 9.000 DM nebst Zinsen, begehren. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil den Spruch des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung im landwirtschaftlichen Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Landwirtschaftsgericht zurückgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beteiligten zu 1, mit der er die Zurückweisung der Berufung begehrt.
II. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, bei der Streitsache handele es sich um ein Antragsverfahren nach §§ 14 LwVG, 591 Abs. 3 BGB, über das das Landwirtschaftsgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit habe entscheiden müssen. Tatsächlich habe es jedoch im Zivilprozeßverfahren entschieden, so daß das ergangene Urteil wirkungslos sei. Eine abschließende Sachentscheidung durch das Berufungsgericht komme nicht in Betracht, weil Unterschiede im Verfahrensgang, in der Rechtsfindung und in kostenrechtlicher Hinsicht eine klare Abgrenzung der Verfahrensarten erforderten.
III. Die Revision des Beteiligten zu 1 ist unzulässig.
Wie das Berufungsgericht nicht übersehen hat, finden auf das von den Beteiligten zu 2 eingeleitete Verfahren zur Bestimmung und Festsetzung des Mehrwertes nach § 591 Abs. 3 BGB die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß Anwendung (§ 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 LwVG). Es handelt sich also um ein Antragsverfahren, in welchem über die Anträge durch Beschluß entschieden werden muß (§ 21 Abs. 1 LwVG) und in dem sich die Rechtsmittel nach § 22 LwVG (sofortige Beschwerde) und nach § 24 LwVG (Rechtsbeschwerde) richten. infolgedessen hätten das Landwirtschaftsgericht und das Oberlandesgericht nicht durch Urteil sondern durch Beschluß über den Antrag nach § 591 Abs. 3 BGB und über das Rechtsmittel befinden müssen; als weiteres Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof hätte dann nur unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG - die Rechtsbeschwerde in Betracht kommen können.
Daran würde sich durch ein etwaiges Einverständnis der Parteien mit einer Entscheidung im Zivilprozeßverfahren nichts ändern. Ob ein beim Landwirtschaftsgericht anhängig gemachtes Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Landwirtschaftssachen oder nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt wird, ist vom Verhalten der Parteien unabhängig. Die grundlegenden Unterschiede zwischen den Verfahren (mit u.a. verschiedenen Verfahrensmaximen und unterschiedlichen Voraussetzungen für die Anrufung des Bundesgerichtshofes) schließen eine Freiheit in der Wahl der Verfahrensart sowohl durch das Gericht als auch durch die Beteiligten aus. Dementsprechend ist auch nach § 12 Abs. 2 LwVG eine zu Unrecht beim Prozeßgericht anhängig gemachte Sache in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 oder Nrn. 2 bis 6 LwVG von Amts wegen - unabhängig von der Zustimmung oder Ablehnung durch die Beteiligten - an das für Landwirtschaftssachen zuständige Gericht abzugeben.
Die vorstehenden Erwägungen führen für sich alleine noch nicht zur Unzulässigkeit der gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegten Revision. Da eine Partei oder ein Beteiligter durch ein unzulässiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in Bezug auf die prozessualen Rechte erleiden darf, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß dem durch eine Entscheidung Beschwerten neben dem für das Verfahren korrekten Rechtsmittel auch dasjenige zusteht, welches nach der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung statthaft ist (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl. BGH 98, 362, 364 f; Senatsbeschluß v. 3. November 1988, LwZB 2/88, jeweils m.w.N.). Dementsprechend kommt auch als Rechtsmittel zur Anfechtung des Urteils des Oberlandesgerichts neben der Rechtsbeschwerde die Revision in Betracht.
Der Grundsatz der Meistbegünstigung, der nur Nachteile der durch eine ihrer Art nach inkorrekte Entscheidung beschwerten Beteiligten ausschließen soll, führt aber nicht dazu, daß gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann eine der äußeren Form der Entscheidung entsprechendes Rechtsmittel zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofes aus besonderen Gründen des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens nicht statthaft wäre. Die Meistbegünstigung führt nämlich nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges (vgl. BGH Urt. v. 12. Februar 1959, II ZR 97/58, LM ZPO § 511 Nr. 13 = MDR 1959, 554; BGHZ 40, 265, 267; 46, 112, 113 f[BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64]; Senatsurt. v. 24. Februar 1967, V ZR 110/65, WM 1967, 533 = JZ 1967, 367; Urt. v. 30. September 1968, VIII ZR 37/68, NJW 1968, 2243; Urt. v. 28. Januar 1969, VI ZR 195/67, NJW 1969, 845 f; BGHZ 72, 182, 187 f; Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 51; ebenso Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl., Allgem. Einleitung 3. Buch, Rdn. 31; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl., Vorbem. § 511 Anm. II 2 b aa; Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl., § 511 Anm. C; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl., vor § 511 Rdn. 30; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl., § 136 II 2 a; Gottwald, Anmerkung zum BGH-Urt. v. 20. Juni 1977, II ZR 30/77, ZZP 92, 362, 364 f).
In den Verfahren nach § 1 Nr. 1, 2 bis 6 LwVG ist die Anrufung des Bundesgerichtshofes im dritten Rechtszug neben allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie dem Erfordernis einer Beschwer - nur nach Maßgabe des § 24 LwVG statthaft. Die anstelle einer Rechtsbeschwerde eingelegte Revision des Beteiligten zu 1 wäre nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht die Revision wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hätte (§ 24 Abs. 1 LwVG) oder. es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde (hier: der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts) handelte (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder die Voraussetzungen für die zulässige Einlegung einer Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. auch BGHZ 89, 149, 151) vorlägen.
(1) Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beteiligten zu 2 als zulässig angesehen; der Beteiligte zu 1 stellt sie im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht in Frage.
(2) Den Erfordernissen einer Abweichungsrechtsbeschwerde wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Sie zeigt keine Vergleichsentscheidungen auf, nach deren Rechtssätzen das Oberlandesgericht statt der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landwirtschaftsgericht eine eigene ab schließende Sachentscheidung hätte treffen müssen.
(3) Über eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 24 Abs. 1 LwVG hat das Oberlandesgericht nicht entschieden. Die Nichtzulassung unterliegt keiner Anfechtung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und v. 29. Januar 1987, BLw 19/86). Die Rechtsbeschwerde (hier die Revision) könnte also weder darauf gestützt werden, das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerhaft die Grundsätzlichkeit verneint, noch, es habe die Möglichkeit einer Zulassung nach § 24 Abs. 1 LwVG übersehen oder im Falle der Entscheidung durch Urteil für nicht möglich gehalten. Im übrigen enthält das angefochtene Urteil auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Oberlandesgericht die Frage nach der Art seiner Entscheidung oder nach der eigenen endgültigen Sachentscheidung anstelle der Aufhebung und Zurückverweisung eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen hätte.
Die Revision ist mithin als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.