Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1987, Az.: IVb ZR 5/86

Rechtsmittel gegen eine belastende Kostenentscheidung gegen einen Dritten; Unzulässigkeit einer Berufung oder Revision wegen fehlender Parteieigenschaft; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Urteile der Oberlandesgerichte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 5/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.11.1985
AG Bergisch Gladbach

Fundstellen

  • MDR 1988, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 49-52 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Umfang der Vertretungsmacht des für die Führung eines Rechtsstreits bestellten Gebrechlichkeitspflegers.

  2. b)

    Wenn bei einer Prozeßabweisung die Kosten des Rechtsstreits einem Dritten auferlegt worden sind, weil er das Verfahren als nicht berechtigter Vertreter geführt habe, so ist für den Angriff des Dritten auf seine Kostenbelastung nur die sofortige Beschwerde statthaft. Der Dritte kann die Kostenentscheidung daher nicht anfechten, wenn das Oberlandesgericht sie getroffen hat.

  3. c)

    Zur Frage, ob ausnahmsweise gleichwohl eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für zulässig erachtet werden kann.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1987
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts Züchner gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 28. November 1985 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin 2/3 und Rechtsanwalt Z. 1/3. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und Rechtsanwalt Züchner selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Während des Ehescheidungsverfahrens zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde für die Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - B.G. vom 4. November 1977 eine Gebrechlichkeitspflegschaft eingerichtet.

2

Der Wirkungskreis der Pflegschaft umfaßte "das beim hiesigen Gericht anhängige Scheidungsverfahren und alle damit zusammenhängenden Verfahren und Rechtsangelegenheiten". Zum Gebrechlichkeitspfleger wurde Rechtsanwalt Z. bestellt. Am 14. November 1978 erging das Ehescheidungsurteil; es wurde rechtskräftig.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich von Zugewinn in Höhe von 92.000,66 DM geltend gemacht. Die Klageschrift ist im Dezember 1980 bei Gericht eingegangen. Rechtsanwalt Z. ist in dieser Sache zunächst als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin aufgetreten. Als Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit der Klägerin geäußert wurden, die Klägerin sich aber einer ärztlichen Untersuchung nicht unterziehen wollte, hat Rechtsanwalt Z. auf Anregung des Prozeßgerichts bei dem Vormundschaftsgericht nachgefragt, ob die Pflegschaft auch das vorliegende Verfahren umfasse. Das hat das Vormundschaftsgericht bejaht. Daraufhin hat Rechtsanwalt Z. den Rechtsstreit als Pfleger der Klägerin weiter betrieben.

4

Die Klägerin hat der Fortsetzung des Verfahrens durch wiederholte persönliche Eingaben widersprochen und dazu im wesentlichen vorgebracht, sie sei des Prozessierens überdrüssig und werde von dem Beklagten ohnehin kein Geld erhalten. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht in rechter Form durch einen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erhoben worden oder die Klägerin prozeßunfähig sei.

5

Dagegen hat Rechtsanwalt Z. als Pfleger der Klägerin in ihrem Namen Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Klägerin sei durch ihn ordnungsgemäß vertreten, weil die Pflegschaft das vorliegende Verfahren umfasse. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zunächst durch Versäumnisurteil vom 4. Juli 1985 zurückgewiesen. Nach rechtzeitigem Einspruch hat Rechtsanwalt Z. als Pfleger der Klägerin für diese in erster Linie beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin selbst hat wiederum mehrfach erklärt, sie wünsche die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht. Mit Urteil vom 28. November 1985 hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil insoweit aufrechterhalten, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist; es hat die Beurteilung des Amtsgerichts, die Klage sei unzulässig, im Ergebnis gebilligt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Pfleger Rechtsanwalt Z. auferlegt. Die Revision ist zugelassen worden.

6

Rechtsanwalt Z. hat sowohl als Pfleger der Klägerin in deren als auch im eigenen Namen am 15. Januar 1986 Revision eingelegt. Die Klägerin hat der Wahrnehmung ihrer Rechte auch in der Revisionsinstanz widersprochen. Sie hatte bereits in den Jahren 1984/85 in zwei Instanzen erfolglos die Aufhebung der Pflegschaft beantragt. In der Beschwerdeentscheidung hatte das Landgericht ausgeführt, solange das Zugewinnausgleichsverfahren nicht abgeschlossen sei, bestehe das Fürsorgebedürfnis fort. Nach der Einlegung der Revision hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - B.G. die Pflegschaft durch Beschluß vom 20. Januar 1986 aufgehoben. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte das Mandat für die Klägerin niedergelegt und nur die Revision des Rechtsanwalts Z. begründet, die sich allein dagegen richtet, daß diesem als Pfleger wegen der Nichtbeachtung des der Prozeßführung entgegenstehenden Willens der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

7

Mit Beschluß vom 20. Mai 1987 hat der Senat die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden ist (§§ 554, 554a ZPO). Dabei ist die Kostenentscheidung vorbehalten worden.

Entscheidungsgründe

8

Auch die Revision des Rechtsanwalts Z. ist unzulässig.

9

1.

Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten. Es hat ausgeführt, der Geltungsbereich der Pflegschaft umfasse zwar auch die Führung des vorliegenden Rechtsstreits um Zugewinnausgleich. Rechtsanwalt Z. sei daher zu den für die Klägerin vorgenommenen Prozeßhandlungen befugt gewesen. Unter Berufung auf BGHZ 48, 157, 160 [BGH 28.07.1967 - IV ZB 448/66] und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1974 (III ZR 185/71 - WM 1974, 272) hat das Oberlandesgericht jedoch den Standpunkt vertreten, die Vertretungsbefugnis des Pflegers beschränke sich auf die eigentliche Prozeßführung (§ 53 ZPO). Die Klägerin sei nicht prozeßunfähig. Ihr Wille habe den Vorrang vor dem des Pflegers. Die Maßgeblichkeit ihrer freien Willensentscheidung werde nur durch die dem Pfleger nach § 53 ZPO zustehende Prozeßführungsbefugnis eingeschränkt. Als Pflegling bleibe die Klägerin aber sachlich befugt, über einen Anspruch zu verfügen und über dessen Geltendmachung zu entscheiden. Sie habe mehrfach erklärt, daß sie einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten jedenfalls derzeit nicht geltend machen wolle. Der so erklärte Wille sei maßgebend. Der Pfleger habe nicht das Recht, die Klägerin bei ihren diesbezüglichen Entscheidungen zu vertreten. Damit fehle - unabhängig von der Prozeßführungsbefugnis nach § 53 ZPO - die materiell-rechtliche Legitimation des Pflegers für das vorliegende Verfahren und damit eine Prozeßvoraussetzung nach § 56 ZPO.

10

Die Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht Rechtsanwalt Z. als Pfleger auferlegt, weil er den erfolglos gebliebenen Prozeß gegen den Willen der Klägerin geführt habe. Es sei anerkannt, daß die Kosten des Rechtsstreits dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen seien, wenn seine Klage wegen Fehlens der Vollmacht abgewiesen werde und er selbst sein Auftreten als Vertreter veranlaßt habe. Rechtsanwalt Z. habe den Rechtsstreit als vollmachtloser Vertreter geführt. Die stets auf Beendigung des Verfahrens drängende Klägerin dürfe nicht mit Kosten belastet werden.

11

2.

Daß das Berufungsgericht Rechtsanwalt Z. die Kosten des Rechtsstreits (aus beiden Vorinstanzen) auferlegt hat, hätte in zulässiger Weise im Rahmen der - zugelassenen -Revision der Klägerin angegriffen werden können. Mit der Anfechtung in der Hauptsache hätte die Klägerin auch eine Abänderung der Kostenentscheidung dahin herbeiführen können, daß Rechtsanwalt Z. - und ihr selbst - keine Kosten auferlegt werden (vgl. RG Urteil vom 14. März 1918 - IV 52/17 - Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 99 ZPO Nr. 52). Die Revision der Klägerin hat jedoch - wie dargelegt - eine Begründung nicht erfahren und ist deshalb als unzulässig verworfen worden.

12

3.

Die Revision des Rechtsanwalts Z. gegen seine Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits ist nicht statthaft.

13

a)

Allerdings schließt hier § 99 Abs. 1 ZPO den Rechtsmittelangriff allein auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nicht aus. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Sie findet jedoch bei einer Kostenentscheidung gegenüber einem Dritten, der nicht Prozeßpartei ist, keine (entsprechende) Anwendung (Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 44. Aufl. Anm. 1 A; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. Rdn. 4, Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. Rdn. 1 - alle zu § 99; vgl. auch BGH Beschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883).

14

b)

Indessen kommt für die Anfechtung von Kostenentscheidungen dieser Art durch den belasteten Dritten allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in Betracht; Berufung und Revision finden insoweit nicht statt.

15

Das ergibt sich aus dem sachlichen Gehalt der anzufechtenden Entscheidung. Wenn das Gericht einem Dritten als vollmachtlosem Vertreter oder nichtberechtigtem gesetzlichen Vertreter wegen der Unzulässigkeit der Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (vgl. dazu E. Schneider Rpfleger 1976, 229; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 88 Rdn. 11 - jeweils m.w.N.), so wird dieser dadurch nicht zur Prozeßpartei und erkennt das Gericht nicht zwischen den Parteien. Es befindet auch nicht über einen der beklagten Partei gegen den Dritten zustehenden materiell-rechtlichen Anspruch. Eher wäre anzunehmen, interessenmäßiger Gegner des Dritten im Blick auf die Kostenauferlegung sei die von ihm vertretene, eigene Partei; diese müßte nämlich die Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn sie nicht dem Dritten aufgebürdet worden wären. Auch gegen die vertretene Partei kann jedoch, wie das Reichsgericht bereits in einer frühen Entscheidung (RGZ 53, 65, 68) dargelegt hat, die Berufung nicht gerichtet werden, da ein Rechtsstreit zwischen dem Dritten und ihr nicht besteht. Das Reichsgericht hat (aaO) weiter ausgeführt, das Rechtsmittel der Berufung setze nach seiner Natur einen Gegner voraus, mit dem die Berufung auszutragen sei und der durch sein Verhalten - Anerkenntnis, Säumnis usw. - die Entscheidung beeinflussen könne. Das gilt auch für die Revision. Das der Sachlage entsprechende Rechtsmittel in Fällen, in denen das Gericht einen Dritten mit den Kosten des Rechtsstreits belastet hat, ist die Beschwerde, die einen Gegner nicht notwendig voraussetzt, sich vielmehr gegen das Gericht selbst richten kann (RGZ aaO).

16

Soweit das Gesetz ausdrücklich eine Anfechtung der Kostenentscheidung allein zuläßt, gewährt es dafür das Rechtsmittel der fristgebundenen sofortigen Beschwerde (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO; das gleiche galt nach § 102 Abs. 3 ZPO a.F. bis zur Aufhebung jener Vorschrift auch hinsichtlich der Anfechtung der Prozeßstrafe für grobes Verschulden). Hierin ist eine allgemeine Regel des Prozeßrechts zu sehen (RGZ 107, 56, 58 f.; OLG Hamm JMinBlNRW 1963, 131 f.). Als Rechtsmittel allein gegen die Kostenbelastung von Nichtparteien kommt mithin - nur - die sofortige Beschwerde in Betracht (ebenso BGH Beschluß vom 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74 - VersR 1975, 343, 344; OLG Stuttgart ZZP 68, 1955, 62; Rosenberg/Schwab ZPR 14. Aufl. § 55 II 2 = S. 320; E. Schneider Rpfleger 1976, 229, 232; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 88 Rdn. 15).

17

c)

Die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht ändert nichts. Dem angefochtenen Urteil ist bereits nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Revision für einen Angriff des Rechtsanwalts Z. auf die ihn belastende Kostenentscheidung zugelassen habe. Eher ist davon auszugehen, daß die Zulassung - entsprechend der Statthaftigkeitsregelung - die Revision gegen die Zurückweisung der Berufung und damit gegen die vom Oberlandesgericht bestätigte Beurteilung betrifft, die Klage sei unzulässig (vgl. oben 2.). Indessen mag das auf sich beruhen. Die Zulassung ist nur eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision; daneben müssen alle weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein. Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (Zöller/Schneider a.a.O. § 545 Rdn. 3 und § 546 Rdn. 30).

18

4.

Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts Z. ist auch dann, wenn es als sofortige Beschwerde verstanden wird, nicht zulässig.

19

a)

Die sofortige Beschwerde unterliegt den Beschränkungen nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (Satz 2) abgesehen - gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Daher können auch Prozeßbeteiligte, die keine Parteien sind, Kostenentscheidungen der Oberlandesgerichte nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen (BGH Beschluß vom 4. Dezember 1974 aaO; allgemeine Meinung, s. nur Rosenberg/Schwab aaO; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 88 Rdn. 15; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 89 Anm. B II c und § 567 Anm. F I a 4; Zöller/Schneider a.a.O. § 567 Rdn. 57; ebenso zur Anfechtung der Prozeßstrafe des § 102 ZPO a.F.: BGH Beschluß vom 18. Januar 1957 - VIII ZB 3/57 - JZ 1957, 182). Somit steht Rechtsanwalt Z. ein statthaftes Rechtsmittel zur Anfechtung seiner Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits nicht zur Verfügung.

20

Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form entschieden worden ist. Daß nur die sofortige Beschwerde in Betracht kommt und mithin nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch dieses Rechtsmittel dann nicht statthaft ist, wenn die Kostenbelastung des Dritten in einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung enthalten ist, ergibt sich, wie aufgezeigt, aus dem Inhalt, nicht aus der Form der Entscheidung. Auf die Form kommt es nicht an (RGZ 107, 56, 58; Stein/Jonas/Leipold a.a.O. § 88 Rdn. 15; Wieczorek a.a.O. § 89 Anm. B II c).

21

b)

Schon deshalb vermag der von der Revision ins Feld geführte Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. zuletzt BGHZ 98, 362 [BGH 17.10.1986 - V ZR 169/85]) der Revision nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Er greift zudem deshalb nicht ein, weil die gewählte Entscheidungsform, nämlich diejenige des Urteils, nicht falsch ist, denn es war zugleich - und hauptsächlich - über die Berufung gegen die Prozeßabweisung zu entscheiden, die Urteilsform also geboten (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH Urteil vom 24. Februar 1967 - V ZR 110/65 - NJW 1967, 1131). Schließlich wäre gegen die Kostenentscheidung zu Lasten des Rechtsanwalts Z. auch dann kein Rechtsmittel statthaft gewesen, wenn sie in Form eines Beschlusses ergangen wäre (§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO; s. oben a). Bei einer solchen verfahrensrechtlichen Lage liegt zutage, daß der Meistbegünstigungsgrundsatz die prozessuale Position des Betroffenen nicht verbessern kann; er verschafft kein Rechtsmittel, das bei zutreffender Wahl der Entscheidungsform nicht gegeben ist (vgl. BGHZ 40, 265, 267 f.;  46, 112, 113 f. [BGH 17.10.1966 - II ZR 230/64]; BGH Urteil vom 12. Februar 1959 - II ZR 97/58 - LM § 511 ZPO Nr. 13; BAG ZIP 1983, 1252, 1253).

22

c)

Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts Z. wäre nur dann zulässig, wenn es, obwohl § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ausschließt, ausnahmsweise - als sofortige Beschwerde - wegen sog. "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der Entscheidung des Berufungsgerichts für statthaft zu erachten wäre und wenn Rechtsanwalt Z. gegen die Versäumung der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Einlegung der sofortigen Beschwerde, die mit der Zustellung der Entscheidung am 16. Dezember 1985 begann, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden könnte (§§ 233, 234 Abs. 1 und 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor; es fehlt an der erstgenannten Voraussetzung.

23

Allerdings ist die Kostenbelastung des Rechtsanwalts Z. durch das Berufungsgericht - ebenso wie die Beurteilung der Klage als unzulässig - rechtsfehlerhaft. Rechtsanwalt Z. hat die Klägerin im Rechtsstreit als Pfleger vertreten. Somit greift die Regelung des § 53 ZPO ein. Danach steht eine prozeßfähige Partei, die in einem Rechtsstreit durch einen Pfleger vertreten wird, für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Partei gleich. Das Berufungsgericht hat die Tragweite dieser Vorschrift verkannt. Freilich ist richtig, daß an sich bei bestehender Pflegschaft der voll geschäftsfähige Pflegebefohlene auch im Wirkungskreis des Pflegers nach außen hin voll handlungsfähig bleibt, weil der Pfleger nur die Stellung eines staatlich bestellten Bevollmächtigten hat. Nehmen daher beide widersprechende Rechtshandlungen vor, so ist diejenige des Pfleglings maßgebend (BGHZ 48, 147, 160; BGH Urteil vom 28. Januar 1974 - III ZR 185/71 - WM 1974, 272, 274). Dies gilt jedoch nicht für Prozeßhandlungen im Falle des § 53 ZPO. Wird einem voll Geschäftsfähigen ein Pfleger für die Führung eines Rechtsstreits bestellt, so wäre der Gebrechliche an sich nach § 52 ZPO trotz der Pflegerbestellung prozeßfähig und könnte durch seine Prozeßhandlungen den Ablauf des Rechtsstreits auch bei Widerspruch des Pflegers beeinflussen. Ein solcher Zustand wäre indes geeignet, eine sachgemäße und einheitliche Prozeßführung empfindlich zu beeinträchtigen, und läge vielfach nicht im Interesse des Pflegebefohlenen, zu dessen Betreuung der Pfleger bestellt worden ist. Im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs soll deshalb durch § 53 ZPO erreicht werden, daß die Prozeßführung allein in den Händen des Pflegers liegt, auch wenn der Gebrechliche an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozeßfähig ist (BGHZ 41, 303, 306).

24

Mit dieser Bestimmung von Zweck und Reichweite der Regelung in § 53 ZPO ist die Auffassung des Berufungsgerichts unvereinbar, durch die Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin auf Zugewinnausgleich gegen deren erklärten Willen habe der Pfleger Rechtsanwalt Z. außerhalb seiner Vertretungsmacht, als vollmachtloser Vertreter, gehandelt, so daß die Klage unzulässig sei und ihm als dem Veranlasser des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen seien. Richtig ist zwar, daß der geschäftsfähige Pflegling, wie bereits aufgezeigt, trotz der Pflegerbestellung befugt bleibt, über seine Rechte zu verfügen. Er kann deshalb auch die im Rechtsstreit verfolgte Forderung durch einen Erlaßvertrag mit dem in Anspruch genommenen Beklagten zum Erlöschen bringen und auf diese Weise mit dem materiell-rechtlichen Rechtsgeschäft erreichen, daß die Klage, bei der er durch den Pfleger vertreten wird, als unbegründet abgewiesen wird. Hieraus hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassung abgeleitet, der Pflegling könne als ein Weniger auch in sachlich-rechtlich wirksamer Weise beschließen und erklären, daß der Schuldner gegenwärtig die vom Pfleger in seinem, des Pflegebefohlenen Namen eingeklagte Forderung nicht zu erfüllen brauche (OLGZ 1981, 104, 106); Entsprechendes habe für den Fall zu gelten, daß sich der Pflegling der vom Pfleger beabsichtigten Klage eindeutig widersetze (OLGZ 1983, 119, 121). Ob dem gefolgt werden könnte, mag offen bleiben. Die Folge wäre allenfalls, daß die Klage der Klägerin als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Die wirksame Vertretung der Klägerin durch ihren Pfleger im Prozeß (§ 53 ZPO) und damit die Zulässigkeit der Klage würden dadurch nicht in Frage gestellt, so daß für eine Kostenbelastung des Rechtsanwalts Z. als des Veranlassers Vollmachtloser Prozeßführung auch dann kein Raum wäre. Würde das Gericht die Klage wegen des Widerstandes des Pflegebefohlenen - als unbegründet - abweisen, so könnten sich freilich im Innenverhältnis zwischen dem Pflegling und dem Pfleger Haftungsfragen stellen; deren Regelung dient die gerichtliche Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits jedoch nicht.

25

Die Kostenbelastung des Rechtsanwalts Z. beruht mithin auf einem Rechtsirrtum des Berufungsgerichts. Daraus folgt jedoch nicht, daß deshalb entgegen § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung für zulässig zu erachten ist. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Der in diesem Zusammenhang häufig verwendete Begriff der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" darf nicht dahin mißverstanden werden, als genüge bereits jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine neue Instanz zu eröffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH Beschluß vom 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85 - WM 1986, 178 m.w.N.).

26

So liegt der vorliegende Fall nicht. Mit der Kostenbelastung des - vermeintlich - nicht berechtigten Vertreters nach dem Veranlassungsprinzip hat sich das Berufungsgericht eines in langer Rechtstradition entwickelten Instituts bedient, das - wie aufgezeigt - auch Eingang in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat. Es ist also dem Gesetz nicht fremd. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf einem nicht leicht überschaubaren Gebiet liegt in einer Verkennung der Tragweite der Regelung des § 53 ZPO. Von Willkür (vgl. die Anmerkung von E. Schneider zu dem Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - IVb ZB 14/86 - EzFamR § 63a FGG Nr. 1) kann nicht die Rede sein. Der Rechtsirrtum rechtfertigt es danach nicht, das nach der gesetzlichen Regelung nicht statthafte Rechtsmittel ausnahmsweise zuzulassen. Zu einer anderen Beurteilung kann nicht führen, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts den Betroffenen, Rechtsanwalt Z., erheblich belastet (s. aber §§ 1915 Abs. 1, 1835 BGB, wonach ein Erstattungsanspruch zu prüfen sein wird).

27

5.

Bei richtiger Sachbehandlung wären die Kosten beider Revisionen nicht entstanden. Der Senat hat deshalb angeordnet, daß im Revisionsverfahren Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).

28

Ob auch von der Erhebung der in den Vorinstanzen entstandenen Gerichtskosten abzusehen ist, wird die Justizverwaltung zu prüfen haben (s. § 8 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dem Senat ist insoweit eine Anordnung der Nichterhebung verwehrt, da er auf die unzulässigen Rechtsmittel die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nicht ändern kann.

29

Im übrigen beruht die Kostenentscheidung des Senats auf § 100 Abs. 2 ZPO. Sie berücksichtigt die unterschiedliche Kostenverursachung durch beide Revisionen.

Blumenröhr
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp