Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1967, Az.: V ZR 110/65
Entscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) durch Urteil; Ende des Rechtszuges bei Nachprüfung der Kostenentscheidung bei erledigter Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1967
- Aktenzeichen
- V ZR 110/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 20.05.1965 - AZ: 1 U 167/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1967, 367 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1131 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Kostenentscheidung eines Oberlandesgerichts zur erledigten Hauptsache (hier: Klage) ist auch dann nicht anfechtbar, wenn sie gleichzeitig mit der Entscheidung zur Hauptsache über einen ändern Streitgegenstand (hier: Widerklage) und deshalb als Urteil ergangen ist (Abgrenzung zu BGHZ 40, 265).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai 1965 - 1 U 167/64 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hat für den Kläger und seine Ehefrau auf Grund eines Betreuer-Bauherren-Vertrags vom 12. Dezember 1957 und eines Kaufanwärtervertrags vom 23. Januar 1961 ein Eigenheim (mit Einliegerwohnung) erstellt. Der Kläger hat es mit seiner Familie am 1. Mai 1964 bezogen.
Er hat geklagt auf Auskunftserteilung (Erteilung einer schriftlichen Aufstellung über die angemessenen und notwendigen Einnahmen und Ausgaben sowie Auskunft über die Baukosten und Baunebenkosten).
Die Beklagte hat die Vertrage gekündigt und begehrt mit der Widerklage Räumung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren haben die Parteien auf Grund einer jetzt erteilten Auskunft der Beklagten die Hauptsache hinsichtlich der Klage für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen und sämtliche Kosten der Beklagten auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Widerklage sowie ihren Antrag auf Kostenverurteilung des Klägers weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an: Der Kläger habe durch die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sowohl den eingeklagten Auskunftsanspruch als auch ein dem Räumungsverlangen der Widerklage (§ 985 BGB) entgegenstehendes Recht zum Besitz (§ 986 BGB) erworben. Diese Rechte seien durch die Vertragskündigung der Beklagten nicht untergegangen;, denn das dem Kläger von der Beklagter vorgeworfene Verhalten - Einzug gegen den Willen der Beklagten und ohne vorherigen Abschluß eines schriftlichen Nutzungsvertrags, verspäteter Beginn mit Nutzungsentschädigungszahlungen - habe der Beklagten keinen wichtigen Grund zu Rücktritt oder Kündigung gegeben.
Diese Entscheidung hält den Angriffen der Revision stand.
I.
Soweit die Beklagte zur Klage die Auferlegung der Kosten auf den Kläger weiterverfolgt, ist die Revision unzulässig.
Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung dem Inhalt nach auf § 91 a ZPO. Wäre sie der Form nach durch Beschluß ergangen, wie es dem Regelfall entspricht (§ 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO), so wäre sie als Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 567 Abs. 3 ZPO nicht mehr anfechtbar. Daran hat sich nicht dadurch etwas geändert, daß sie wegen der gleichzeitigen Entscheidung über die Widerklage in Form eines Urteils ergangen ist. Entscheidend ist der sich aus den §§ 91 a, 567 Abs. 3 ZPO ergebende Wille des Gesetzes, für die Nachprüfung der Kostenentscheidung bei erledigter Hauptsache den Rechtsmittelzug beim Oberlandesgericht enden zu lassen. Er greift im Regelfall auch gegenüber einer in Urteilsform ergangenen oberlandesgerichtlichen Entscheidung durch. Die Zulassung eines Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof im Falle BGHZ 40, 265 beruhte auf der dortigen Besonderheit, daß die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht Sach-, sondern Prozeßentscheidung war, in Verbindung mit der besonderen Bedeutung, die der Vorschrift des § 547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beigemessen wurde; diese Gesichtspunkte treffen im vorliegenden Fall nicht zu, jenes Urteil steht daher der jetzigen Entscheidung nicht entgegen. Anders als dort stellt sich hier auch nicht die Frage der Umdeutung eines Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde, da die Urteilsform der angefochtenen Entscheidung richtig war (BGHZ 40, 265, 269) [BGH 18.11.1963 - VII ZR 182/62].
II.
Hinsichtlich der Widerklage ist die Revision unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum einen wichtigen Grund der Beklagten zur Lösung des Vertragsverhältnisses verneint ("Kündigung", "Rücktritt", vgl. Nr. 4 des Betreuer-Bauherren-Vertrags und § 10 des Kaufanwärtervertrags, sowie zur Abgrenzung dieser beiden Begriffe das Senatsurteil vom 16. Februar 1965 - V ZR 235/62, WM 1965, 674, unter II).
Das Berufungsgericht führt dazu aus: Eine schuldhafte Zuwiderhandlung des Klägers gegen den Kaufanwärtervertrag oder ein dringender Grund im Sinne seines § 11 (gemeint: § 10), der die Aufrechterhaltung dieses Vertrag für die Beklagte als nicht mehr zumutbar erscheinen ließe sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ihre aus ihren Vertragsbeziehungen mit dem Kläger und seiner Ehefrau folgen den Verpflichtungen auf Auskünfte nicht erfüllt. Ihr sei aber bereite durch Entscheidungen des Berufungsgerichts in zwei anderen Sachen vom 31. Januar 1964 und 11. Juni 1964 klargestellt worden, daß sie bei den von ihr in dieser Weise durchgeführten Bauvorhaben sich so ablehnend nicht verhalten dürfe. Dabei falle auch hier besonders ins Gewicht, daß der Kläger immerhin für das Eigenheim Eigenleistungen zur Höhe von insgesamt 21.800 DM aufgebracht habe. Zudem habe er inzwischen auf die von der Beklagten geforderte Nutzungsentschädigung im Dezember 1964 2.058,24 DM, am 1. März 1965 1.028,94 DM und am 2. April 1965 343,05 DM bezahlt. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei gegen ihren Willen in das Eigenheim eingezogen, sei durch die Beweisaufnahme eindeutig widerlegt.
Die Revisionsrügen hiergegen greifen nicht durch:
a)
Die Revision sieht einen Kündigungsgrund für die Beklagte darin, daß der Kläger in das Haus eingezogen sei, ohne die von der Beklagten dafür vertragsmäßig gesetzten Bedingungen zu erfüllen, nämlich vorher (mit seiner Ehefrau) den von der Beklagten ausdrücklich geforderten und von ihm auch zugesagten Nutzungsvertrag abzuschließen; er habe ihn auch seither verweigert. Die Revision bezieht sich dabei auf die Aussagen der Zeugen H. und Frau S., wonach beide Zeugen den Kläger auf die Notwendigkeit hingewiesen hätten, die Nutzungsentschädigung noch vor seinem Einzug zu regeln, und der Kläger der Zeugin, als sie ihm den (von der Beklagten entworfenen) Vertrag nicht aushändigen wollte, zugesagt habe, in den nächsten Tagen mit seiner Ehefrau wiederzukommen und den Vertrag zu unterschreiben.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Tatsachen nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), ist unbegründet. Sie waren von der Beklagten bisher dahin gewürdigt worden, der Kläger sei gegen den Willen der Beklagten in das Eigenheim gezogen. Mit diesem Einwand hat sich das Berufungsgericht (S. 8 Mitte) ausdrücklich befaßt; es hat ihn als durch die Beweisaufnahme eindeutig widerlegt angesehen. Hierin liegt zugleich die Verneinung eines im nicht sofortigen Abschluß eines schriftlichen Nutzungsvertrags liegenden wichtigen Grundes zur Kündigung.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sollte sich nach § 7 Satz 2 des Kaufanwärtervertrags die Höhe der Nutzungsentschädigung nicht nach den tatsächlichen oder angemessenen Baukosten als solchen, sondern nach der von der Bewilligungsstelle festgesetzten Miete für vergleich öffentlich geförderte Mietwohnungen richten. Aber es ist weder festgestellt noch von der Revision vorgetragen, daß eine solche Festsetzung im Zeitpunkt des Einzugs des Klägers bereits vorgelegen hätte; dann aber konnte nach Treu und Glauben der Bezug eines bezugsfertigen Hauses nicht daran scheitern, daß mangels solcher Mietfestsetzung der im Kaufanwärtervertrag vorgesehene Abschluß eines Nutzungsvertrags noch nicht möglich war. Stellt man aber darauf ab, daß erfahrungsgemäß für jene behördliche Festsetzung ihre seits wiederum die Baukosten maßgebend sein mußten, sowie darauf, daß nach § 7 Satz 3 des Kaufanwärtervertrags die Nutzungsentschädigung später als Tilgung auf die Grundpfandbelastungen verrechnet werden sollte, so hatte der Kläger von vornherein ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse, über die Baukosten möglichst erschöpfend aufgeklärt zu werden. Unter diesen Umständen war die Unterlassung sofortiger Unterzeichnung eines Nutzungsvertrags, wenn nicht sogar berechtigt, so doch jedenfalls kein Kündigungsgrund für die Beklagte, und zwar weder nach Buchstaben a) noch d) von § 10 des Kaufanwärtervertrags. Dem für die erstere Bestimmung fehlt es nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Tatrichters an einem Verschulden, das nach seiner rechtsirrtumsfreien Vertragsauslegung erforderlich ist (BU S. 7). Und für die letztere Bestimmung fehlt es daran, daß das Verhalten des Klägers der Beklagt die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte. Daß sich der Kläger endgültig geweigert hatte, einen Nutzungsvertrag zu schließen, ist weder festgestellt noch von der Revision behauptet.
b)
Die Revision sieht einen Rücktrittsgrund ferner darin, der Kläger habe auch nach seinem Einzug jede Entschädigungszahlung verweigert und mehr als ein halbes Jahr überhaupt nichts bezahlt. Aber eine Weigerung, etwas zu zahlen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Und die tatsächliche Nichtzahlung in der Zeit von Mai bis Dezember 1964 gibt auch dann nicht schon für sich allein einen Rücktrittsgrund, wenn der Kläger, wie die Revision vortragt, vom Bauleiter S. über die Handwerker-Rechnungen und damit über den Kern der Baukosten ins Bild gesetzt worden war. Dafür käme es vielmehr noch auf weitere, für den Kläger belastende Einzelumstände bei der Nichtzahlung an (etwa bei mündlichen oder schriftlichen Auseinandersetzungen darüber mit der Klägerin), wozu jedoch weder der Tatrichter Feststellungen getroffen noch die Revision mit Verfahrensrügen Konkretes vorgetragen hat. Ohne derartige besondere Umstände reicht die zeitweilige, wenn auch einige Monate dauernde Nichtzahlung einer noch nicht festgelegten Nutzungsentschädigung durch den Kläger noch nicht als Grund für einen Rücktritt vom Vertrag aus.
III.
Nach allem war die Revision hinsichtlich der Kosten der Klage als unzulässig, hinsichtlich der Widerklage als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Hill