Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1959, Az.: II ZR 97/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 97/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 02.04.1958
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1959, 554 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 447-449
Prozessführer
des Architekten Carl E. in St., D.str. ...,
Prozessgegner
die Firma Max K., B. in St.-O, P.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird über die Kosten Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache fehlerhaft durch Urteil statt durch Beschluß entschieden, so kann der Berufung angefochten werden.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager, und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 2. April 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Gläubigerin der Gesellschaft für Eigenwohnbau mit beschränkter Haftung in St.. Die Schuldnerin hat dem Beklagten eine Teileigentumseinheit in dem von ihr errichteten Hochhaus aufgelassen. Die Klägerin hat die Übertragung des Wohnungseigentums wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten.
Während die Anfechtungsklage beim Landgericht anhängig war, ist über das Vermögen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Verfahren war dadurch unterbrochen (§13 AnfG). Der Konkursverwalter hat die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt. Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Jede Partei hat beantragt, ihrem Gegner die Kosten aufzuerlegen. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits durch Urteil dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Über die Anträge der Parteien sei durch Urteil zu entscheiden, nicht durch Beschluß. §91 a ZPO könne auf die Unterbrechung des Anfechtungsrechtsstreits durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht, auch nicht entsprechend, angewendet werden. Lehne der Konkursverwalter die Aufnahme ab, so könne der Rechtsstreit unter Beschränkung auf die Kosten fortgeführt werden, wobei sich an der Form der Entscheidung durch Urteil nichts ändere. Da die Anfechtungsklage begründet gewesen sei, habe der Beklagte die Kosten zu tragen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat sie als unzulässig verworfen. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Mit Recht rügt die Revision die unrichtige Anwendung des §511 ZPO. Gegen eine Entscheidung ist jedenfalls dasjenige Rechtsmittel zulässig, das der gewählten Entscheidungsform entspricht (BGH NJW 1953, 702 [BGH 05.02.1953 - III ZR 105/51]). Das ist hier die Berufung (§511 ZPO). Das Berufungsgericht will eine Ausnahme machen, weil gegen ein Urteil, das allein über die Kosten entscheidet, überhaupt nur die sofortige Beschwerde als denkbares Rechtsmittel in Betracht komme. Dem ist nicht zu folgen.
Richtig ist, daß die Zivilprozeßordnung für die Anfechtung von Entscheidungen, die sich nur mit der prozessualen Kostenpflicht befassen, die sofortige Beschwerde vorsieht (§§91 a, 271 Abs. 3 ZPO). Für solche Kostenentscheidungen ist aber ausdrücklich die Form des Beschlusses angeordnet. Gegen die Kostenentscheidung in einem Urteil ist nur im Falle des Anerkenntnisurteils sofortige Beschwerde gemäß §99 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Bestimmung des §99 Abs. 3 ZPO, aus der sich für die durch Urteil zu erlassende Entscheidung nur über die Kosten, insbesondere nach Erledigung der Hauptsache, die Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde ergab, ist fortgefallen. Für Urteile über die prozessuale Kostenpflicht allein blieb kein Raum mehr. Aus der Zivilprozeßordnung läßt sich daher wohl entnehmen, daß bloße Kostenentscheidungen in der Form von Beschlüssen ergehen sollen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, und daß in einem Einzelfall ausnahmsweise der Kostenpunkt in einem Urteil für sich allein mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Aber der allgemeine Grundsatz, daß auch gegen Urteile, die nur über die prozessuale Kostenpflicht ergehen, stets die sofortige Beschwerde das gegebene Rechtsmittel sei, ist in der Zivilprozeßordnung nicht enthalten. Bei solchen urteilen kann es sich nur um fehlerhafte Entscheidungen handeln, über deren Anfechtbarkeit die Zivilprozeßordnung schweigt.
Die über diese Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätze ergeben, daß Fehler des Gerichts niemals zu Lasten der Partei gehen dürfen und von ihnen nicht verlangt werden kann, bei der Ergreifung von Rechtsmitteln etwas anderes als die in der Sache ergangene Entscheidung zum Ausgangspunkt zu nehmen (Stein/Jonas, ZPO Einl III 1 vor §511). Das Landgericht hatte ausdrücklich eine Erledigung der Hauptsache verneint. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß dies rechtsirrtümlich war. Die Kosten wurden nicht etwa bei Fortsetzung des Anfechtungsrechtsstreits durch die Parteien nach Ablehnung der Aufnahme durch den Konkursverwalter zur Hauptsache, sondern es blieb ein Kostenstreit nach Wegfall der Hauptsache übrig. Das Landgericht hatte aber die Kosten offensichtlich als Hauptsache betrachtet und sich daher zur Wahl der Urteilsform entschlossen. Die Parteien wurden durch diese Betrachtungsweise auf das Rechtsmittel der Berufung hingelenkt. Bessere Rechtskenntnisse als die des ersten Richters sind aber den Parteien, wenn sie sich über die Art der Anfechtung einer Entscheidung schlüssig zu machen haben, billigerweise nicht zuzumuten. Der Partei darf kein Nachteil entstehen, wenn sie dem Gericht auf dem eingeschlagenen unrichtigen Weg folgt (RGZ 110, 138). Wo allerdings auch bei richtiger Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben war, wird er durch den Fehler des Gerichts nicht eröffnet (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 633). Das ist hier aber nicht der Fall. Bei richtiger Entscheidung durch Beschluß war sofortige Beschwerde zulässig. Der Beklagte wird auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, bei Zulassung der Berufung besser gestellt, als wenn die vom Landgericht gewählte Form der Entscheidung richtig wäre. Über die prozessuale Kostenpflicht für sich allein kann durch Urteil nicht mehr entschieden werden und ein allgemeiner Grundsatz, daß eine bloße Kostenentscheidung, wenn überhaupt, in jedem Falle nur mit der sofortigen Beschwerde anzufechten sei, besteht, wie dargelegt, nicht.
Der Beklagte konnte angesichts der zahlreichen Zweifel hinsichtlich der Anfechtung fehlerhafter Entscheidungen nicht wissen, wie die höheren Gerichte die Anfechtbarkeit einer in der Prozeßordnung nicht vorgesehenen Entscheidung beurteilen würden. Das Oberlandesgericht München (NJW 1957, 836 Nr. 14) hat in einem ähnlich liegenden Falle angenommen, die Partei habe aus §99 Abs. 1 ZPO ersehen können, daß die Berufung nicht der zulässige Rechtsbehelf sein könne, weil lediglich eine Änderung des Kostenpunktes von ihr erwirkt werden sollte. Doch ergibt diese Bestimmung nicht, wie eine irrig in Urteilsform erlassene isolierte Kostenentscheidung anzufechten sei. Das landgerichtliche Urteil hatte hier ausdrücklich eine Erledigung in der Hauptsache verneint. Dem Beklagten muß es dann möglich sein, dasjenige Rechtsmittel wirksam einzulegen, das allgemein der äußeren Form der erlassenen Entscheidung entspricht, die sich als Urteil über die zur Hauptsache gewordenen Kosten bezeichnete. Der Fehler des Gerichts und die daraus erwachsende Unsicherheit über das zulässige Rechtsmittel darf nicht dazu führen, die Partei zu einer vorsorglichen Häufung der Rechtsmittel zu zwingen, die mit besonderen Kosten verbunden ist. Zudem müßte, wenn bei falscher Wahl des Rechtsmittels das richtige versäumt und daher auch eine Umdeutung ausgeschlossen ist, der Partei regelmäßig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Fortsetzung des aus verständlichen Gründen zunächst eingeschlagenen Weges ist aber der Verweisung auf andere Rechtsmittel vorzuziehen.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.