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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1985, Az.: VI ZB 13/85

Unanfechtbarer Beschluß; Beschwerde; Zulässigkeit; Greifbare Gesetzwidrigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1985
Aktenzeichen
VI ZB 13/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1986, 51-52
  • MDR 1986, 222 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 738 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Zum Begriff der sogenannten "greifbaren Gesetzwidrigkeit".