Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1985, Az.: VI ZB 13/85
Unanfechtbarer Beschluß; Beschwerde; Zulässigkeit; Greifbare Gesetzwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1985
- Aktenzeichen
- VI ZB 13/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1986, 51-52
- MDR 1986, 222 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 738 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Zum Begriff der sogenannten "greifbaren Gesetzwidrigkeit".