Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1987, Az.: BLw 19/86
Zulassungsvoraussetzungen einer Beschwerde in einem Gerichtsverfahren in Landwirtschaftssachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1987
- Aktenzeichen
- BLw 19/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 26.08.1986
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 1 LwVG
- § 24 Abs. 2 LwVG
Verfahrensgegenstand
Eintragung eines landwirtschaftlichen Betriebes in die Höferolle
Prozessführer
Walter H., K.straße ..., L.-L.,
vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ...
In der Landwirtschaftssache hat
der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
am 29. Januar 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und
die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Ferienzivilsenats - Ferienlandwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.900 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Den Antrag des Beteiligten, seinen landwirtschaftlichen Betrieb in der Höferolle einzutragen, hat der Höfeausschuß der Kreisverwaltung P. abschlägig beschieden. Antrag auf gerichtliche Entscheidung und sofortige Beschwerde sind ohne Erfolg geblieben. Der Beteiligte hat - vom Oberlandesgericht nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, "die Rechtsbeschwerde zuzulassen".
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Zulassen kann die Rechtsbeschwerde nur das Oberlandesgericht (§ 24 Abs. 1 LwVG), nicht der Bundesgerichtshof. Die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht ist unanfechtbar.
Von den Voraussetzungen, unter denen nach § 24 Abs. 2 LwVG die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung stattfindet, liegt keine vor. Es handelt sich nicht um die Unzulässigkeit der (sofortigen) Beschwerde (a.a.O. Nr. 2). Daß das Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sei, macht der Beteiligte nicht geltend.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31.900 DM festgesetzt.
Hagen
Linden