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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1963, Az.: V BLw 37/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1963
Aktenzeichen
V BLw 37/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 13490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 15.10.1962

IN der Landwirtschaftssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung
vom 12. Februar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche,
der Bundesrichter Dr. Augustin und Dr. Piepenbrock
sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Carstensen
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Oktober 1962 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die am 2. November 1938 verstorbene Ehefrau des Antragstellers und Mutter des Antragsgegners, die Bäuerin Luise V. geb. K. (Erblasserin), war Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Besitzung, die rund 8 ha groß ist und einen Einheitswert von 11.200 DM hat. Die Besitzung war Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung.

2

Nach dem Code der Frau V. tauchten Zweifel auf, wer Anerbe des Hofes geworden sei, weil gegen die Bauernfähigkeit des einzigen Sohnes der Erblasserin, des am 8. August 1909 geborenen Antragsgegners, Bedenken bestanden. Im Falle seiner Bauernunfähigkeit kam der Bruder der Erblasserin, der im Jahre 1962 verstorbene Käsereibesitzer und Landwirt Wilhelm K., als Anerbe in Betracht. Auch der Antragsteller, der dritte Ehemann der Erblasserin, machte Rechte am Hof geltend. In einer Verhandlung vor dem Anerbengericht am 9. Januar 1939, in der Wilhelm K. als Anerbe angesehen wurde, erklärte der Antragsgegner, daß er auf sein gesetzliches Anerbenrecht verzichte. Zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses kam es jedoch nicht, weil K. keinen dahingehenden Antrag stellte. Der Hof wurde von dem Antragsteller, der sich nach dem Tode der Erblasserin wieder verheiratet hatte, im Einvernehmen mit K. weiterbewirtschaftet, der selbst nie auf dem Hof tätig geworden ist.

3

Nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung griff der Antragsgegner die Angelegenheit wieder auf und beantragte die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit der Begründung, daß er als einziges Kind seiner Mutter deren gesetzlicher Hoferbe sei. Sein vor dem Anerbengericht erklärter Verzicht sei unwirksam, weil er ihn unter dem Druck der Erklärung des damaligen Anerbenrichters, daß er nicht bauernfähig sei, abgegeben habe. In einer Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 11. November 1947, an der außer dem Antragsteller und den Antragsgegner auch der Bruder der Erblasserin teilnahmen, erklärten sich der Antragsteller und Wilhelm K. mit der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses an den Antragsgegner einverstanden. Der Antragsgegner räumte dem Antragsteller und dessen Ehefrau den Nießbrauch am Hof auf die Dauer von 12 Jahren ein und verpflichtete sich, nach dem Ablauf dieser Zeit dem Antragsteller und seiner Ehefrau ein Altenteil zu gewähren. Am selben Tag erteilte das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts, daß die Erblasserin zu 1/4 von ihrem Ehemann und zu 3/4 vom Antragsgegner beerbt worden und daß letzterer Hoferbe geworden sei. Auf Grund dieses Erbscheins wurde der Antragsgegner am 4. April 1949 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen.

4

Der Antragsteller und seine Ehefrau bewirtschafteten den Hof weiter, bis ihr Nießbrauch Ende des Jahres 1959 erlosch. Durch Vertrag vom 16. Dezember 1959 verkaufte der Antragsgegner den Hof an den Landwirt Wilhelm M. und dessen Ehefrau zum Preise von 115.000 DM. Die Käufer, die das dem Antragsteller und seiner Ehefrau zustehende Altenteil in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatten, wurden am 12. August 1960 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

5

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß ihm wegen des Verkaufs des Hofes ein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO zustehe. Er verlangt vom Antragsgegner Zahlung eines Teilbetrages von 25.000 DM. Außerdem hat er beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, ihn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Erlös aus dem Verkauf des lebenden und toten Inventars und der Veräußerung von Forstanteilen.

6

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Er hält die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch schon deshalb nicht für gegeben, weil die 15-Jahresfrist des § 13 HöfeO, die mit dem Erbfall zu laufen begonnen habe, im Zeitpunkt der Veräußerung des Hofes bereite verstrichen gewesen sei.

7

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge des Antragstellers abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine bisherigen Anträge weiter. Der Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

9

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Antragsgegner Hoferbe geworden sei, daß dem Antragsteller jedoch kein Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO zustehe. Es führt dazu aus: Der unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetretene Erbfall unterliege den Bestimmungen der Höfeordnung, weil bei ihrem Inkrafttreten der Anerbe nicht oder noch nicht endgültig festgestanden habe (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO). Soweit auf den Nachlaß die Vorschrift des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 anzuwenden sei, werde zwar vom Oberlandesgericht München (RdL 1951, 124) und vom Oberlandesgericht Frankfurt (RdL 1953, 254) die Frage der Regelung des Nachlasses danach beurteilt, ob sich sämtliche in Betracht kommenden Beteiligten über die Erbfolge subjektiv im klaren gewesen seien. Für das Gebiet der früheren britischen Zone seien jedoch allein die Bestimmungen des § 58 LVO maßgebend. Hiernach sei die Entscheidung darauf abzustellen, wie der Sachverhalt bei rückschauender objektiver Betrachtungsweise zu beurteilen sei. Das Oberlandesgericht führt dann im einzelnen aus, daß bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes der Nachlaß bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen sei, weil für einen Sach- und Rechtskundigen objektiv begründete Zweifel darüber bestanden hätten, wer Anerbe des Hofes geworden sei. Dies habe zur Folge, daß auf den Erbfall in vollem Umfang die Vorschriften der Höfeordnung anzuwenden seien. Der Antragsgegner sei somit Hoferbe geworden. Der Grundsatz, daß die 15-Jahresfrist des § 13 HöfeO mit dem Erwerb des Hofes, also mit den Erbfall, zu laufen beginne, gelte auch, wenn es sich um einen ungeregelten Nachlaß handele. Im Zeitpunkt der Veräußerung des Hofes sei die Frist für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs bereits abgelaufen gewesen.

10

Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von den bereits erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Frankfurt abgewichen. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann hierauf jedoch nicht gestützt werden. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht die gleiche Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Entscheidung der für die Abweichung in Betracht kommenden Gerichte geschehen ist. Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Nachlaß beim Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 geregelt war oder nicht (Art. XII Abs. 2) und bei der Entscheidung über die Frage, ob in diesem Zeitpunkt der Anerbe feststand oder nicht (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO), handelt es sich nicht um die Auslegung derselben gesetzlichen Vorschrift und auch nicht um die Auslegung der gleichen Rechtsfrage (vgl. BGHZ 7, 339). Abgesehen hiervon steht die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß es für die Frage der Regelung des Nachlasses im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO, also im Bereich der früheren britischen Zone, allein auf die objektive Sach- und Rechtslage ankomme, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RdL 1952, 174 und vom 3. Mai 1955, V BLw 75/54, RdL 1955, 197, 198). Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden, so kommt es allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1954, V BLw 48/54, RdL 1955, 75). Im übrigen sind Abweichungen nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

11

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Es bemerkt dazu, die Frage, ob bei einem ungeregelten Nachlaß die Frist des § 13 HöfeO schon mit dem Hoferwerb oder erst mit dem Inkrafttreten der Höfeordnung beginne, sei noch nicht höchstrichterlich entschieden worden; diese Frage habe jedoch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich nur um einen Einzelfall handele. Seit dem Inkrafttreten der Höfeordnung seien bereits über 15 Jahre verstrichen, so daß die Frage nicht mehr praktisch werden könne.

12

Die Rechtsbeschwerde erblickt in der Nichtzulassung des Rechtsmittels einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Diese Vorschrift, die mit der Bestimmung des § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPOüber die Zulassung der Revision übereinstimmt, besagt, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur zulassen darf, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine dem § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Vorschrift, nach der das Oberlandesgericht die Revision stets dann zuzulassen hat, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht, enthält das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht. Einer solchen Bestimmung bedurfte es auch nicht, weil § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle der Abweichung besonders geregelt hat. Selbst dann, wenn das Oberlandesgericht der Vorschrift des § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuwider die Revision nicht zugelassen hat, bleibt die Revision unzulässig (vgl. BGHZ 2, 16). Ebenso ist auch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde jeder. Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Das Oberlandesgericht ist im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet. Das Beschwerdegericht wird zwar in der Regel, wenn in einer Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über diese Rechtsfrage noch nicht vorliegt, die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Entscheidung über die Zulassung ist jedoch ausschließlich Sache des Oberlandesgerichts. Ob das Beschwerdegericht von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will, steht in seinem freien nicht nachprüfbaren Ermessen (vgl. Lange/Wulf, LwVG § 24 Anm. II 2; Pritsch, LwVG § 24 Bem. III b 2 und 4 S. 324, 327; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG § 24 Anm. 7). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind in § 24 LwVG abschließend geregelt. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht damit begründet werden, daß das Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen.

13

Die Rechtsbeschwerde mußte somit ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Dr. Tasche
Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock