Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1952, Az.: V BLw 49/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 49/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Schleswig - 29.05.1951
Sonstige Beteiligte
den Antrag des Landwirts Johannes S. in H.-R., Sü., Am L., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in F., auf Erteilung eines Erbscheins nach dem für tot erklärten Bauern Jürgen S.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ditges
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 1951 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Eine Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der Bauer Jürgen S. war Eigentümer eines in Bollingstedt gelegenen, von seinem im Jahre 1937 verstorbenen Vater stammenden Erbhofs von 31,2 ha. Er war Wehrmachtsangehöriger und seit dem Jahre 1945 vermisst. Jürgen S., der unverheiratet war und keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Schleswig vom 12. Oktober 1950 für tot erklärt worden. Als Zeitpunkt des Todes wurde der 28. Februar 1945 festgestellt. Jürgen Schoof, dessen Mutter im Jahre 1951 verstorben ist, hatte 7 Brüder. Sein ältester Bruder, Franz, ist im Jahre 1918 gefallen; er war verheiratet und hat eine Tochter, die jetzige Ehefrau Erna P., hinterlassen. Sein zweitältester Bruder Peter besitzt einen Bauernhof in Eigenwill. Der drittälteste Bruder, der Antragsteller, ist Eigentümer einer kleinen Landstelle, die nicht in die Erbhöferolle eingetragen war und kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Die übrigen Brüder, die jünger sind als der Antragsteller, leben sämtlich noch.
Der Antragsteller hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nach seinem Bruder Jürgen und eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts beantragt, dass er Anerbe des Hofes in Bollingstedt geworden sei. Er hat die Ansicht vortreten, dass auf den vor dem 24. April 1947, dem Tage des Inkrafttretens der Höfeordnung, eingetretenen Erbfall Erbhofrecht anzuwenden sei, dass deshalb die Tochter seines verstorbenen ältesten Bruders als Hofnachfolgerin ausscheide und gleiches auch für seinen Bruder Peter gelte, der zur Zeit des Erbfalls bereits Besitzer eines Erbhofs gewesen sei. Der Antragsteller hat daraus gefolgert, dass er als Nächstältester Anerbe des Hofes geworden sei, da in dem fraglichen Bezirk Ältestenrecht gelte.
Das Amtsgericht in Schleswig hat den Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 14. April 1951 zurückgewiesen, weil der Erbfall am 24. April 1947 noch ungeregelt gewesen und daher nach Höferecht zu beurteilen sei. Das Amtsgericht hat dies daraus hergeleitet, dass zu diesem Zeitpunkt nicht einmal festgestanden habe, ob der Erbfall eingetreten gewesen sei und dass Peter Schoof nach § 22 REG die Möglichkeit zur Übernahme des angefallenen Hofes durch Erklärung gegenüber dem Anerbengericht gehabt habe und die Frist zur Abgabe einer solchen Erklärung beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Amtsgericht hat daher angenommen, dass Erna P. Hoferbin geworden ist.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 29. Mai 1951 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnisses weiter. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht zur Sache geäussert und auch keine Anträge gestellt.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin beigetreten, dass die Erbfolge am 24. April 1947 noch nicht geregelt gewesen sei und die Hofnachfolge daher nach Höferecht beurteilt werden müsse. Es meint, von einem Feststehen des Anerben könne nicht gesprochen werden, solange nicht einmal feststehe, ob überhaupt ein Erbfall eingetreten sei, denn für die Person des Anerben komme es auf den Zeitpunkt des Erbfalls an. Einen weiteren Grund dafür, dass der Erbfall im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung ungeregelt gewesen sei, hat das Beschwerdegericht in dem Austauschrecht des Peter Schoof nach § 22 REG gesehen, weil der Hof dem Antragsteller nach dieser Vorschrift nur bedingt angefallen und die Frist zur Erklärung über den Austausch am 24. April 1947 noch nicht abgelaufen gewesen sei, so dass der Anerbe damals noch nicht endgültig festgestanden habe. Das Beschwerdegericht hat angenommen, Erna P. sei als Tochter des ältesten. Bruders Hoferbin nach Höferecht geworden, und die Beschwerde deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 58 LVO. Sie macht geltend, die an den Tod geknüpften Rechtsfolgen träten kraft Gesetzes ein, so dass die Erlangung der Rechtsstellung als Anerbe keine privaten, rechtsgestaltenden Massnahmen erfordere und es nicht darauf ankommen könne, ob der Hofnachfolger vor dem 24. April 1947 von dem Eintritt des Erbfalls Kenntnis erlangt habe. Ihrer Ansicht nach ist allein entscheidend, ob bei objektiv feststehendem Tode des Erblassers die Person des Anerben objektiv feststand. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Erbfall sei wegen des dem Peter S. nach § 22 REG zustehenden Austauschrechts ungeregelt gewesen. Sie meint, es handle sich im Falle dieser Vorschrift um eine auflösende Bedingung und es sei gerade das Wesen einer solchen Bedingung, dass bis zu ihrem Eintritt der vorhandene Zustand als ein endgültiger betrachtet werde. Für die Richtigkeit seiner Ansicht führt der Rechtsbeschwerdeführer an, es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, eine völlig klare gesetzliche und von keinem Beteiligten jemals bezweifelte Regelung, wie sie das Erbhofgesetz getroffen habe, nur um deswillen in Fortfall geraten zu lassen, weil der Tod des Erblassers sich erst nach dem 24. April 1947 herausgestellt habe, zumal da hier der nach dem ausdrücklich aufrecht erhaltenen Erbhofgesetz bestimmte Anerbe alles verlieren würde und der durch die auflösende Bedingung Berechtigte dieses Recht nicht ausüben könne.
Die Rügen der Rechtsbeschwerde sind zwar zum Teil gerechtfertigt, konnten jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Erbfolge könne nicht deshalb als ungeregelt angesehen werden, weil der Eintritt des Erbfalls beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch unbekannt gewesen sei, ist ihr beizupflichten. Der Eintritt des Todes des Erblassers stand allerdings erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 12. Oktober 1950 fest, durch den der Erblasser für tot erklärt worden ist. Die Todeserklärung begründet auch nur die Vermutung, dass der für tot Erklärte zu dem angegebenen Zeitpunkt verstorben ist. Solange diese Vermutung jedoch nicht widerlegt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der für tot Erklärte in dem als Zeitpunkt des Todes festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Deshalb werden die meisten Rechtsverhältnisse hinfort so behandelt, als ob der Tod feststehe. Das ist auch in erbrechtlicher Hinsicht der Fall. Es ist also davon auszugehen, dass der Erblasser am 28. Februar 1945, also unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes, verstorben ist. Auf den Erbfall findet daher nach § 58 Abs. 1 LVO das Reichserbhofrecht Anwendung, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliegt.
Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen, das einen Fall des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO als vorliegend erachtet hat. Ihm kann darin insoweit nicht gefolgt werden, als es eine ungeregelte Erbfolge angenommen hat, weil am 24. April 1947 der Eintritt des Erbfalls noch nicht festgestanden habe. Das Beschwerdegericht stellt damit auf die Kenntnis der Beteiligten von dem Eintritt des Erbfalls ab. Das ist nicht zu billigen. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, dass es für die Frage der Regelung der Erbfolge auf die objektive Sach- und Rechtslage ankommt (Beschlüsse vom 20. Februar 1951 = V BLw 61/49, 24. April 1951 = V BLw 107/49 u 14/50, 12. Juni 1951 = 43/50). Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass sich der Anfall der Erbschaft kraft Gesetzes vollzieht und dass es deshalb nicht auf die Kenntnis der Beteiligten von dem Eintritt des Erbfalls ankommen kann. Sie befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit dem oben angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 24. April 1951 (V BLw 107/49), in dem diese Gesichtspunkte bereits angeführt sind und weiter dargelegt worden ist, dass die Kenntnis oder Unkenntnis der Beteiligten den Erbfall als solchen nicht berührt. Solange den Beteiligten der Eintritt des Erbfalls unbekannt ist, kann logischerweise die Erbfolge von ihrem Standpunkt aus weder geregelt noch ungeregelt sein. Die Frage der Regelung kann erst aufgeworfen worden, wenn feststeht, dass und wann der Erblasser gestorben ist. In seiner Entscheidung vom 24. April 1951 (V BLw 107/49) hat der Senat bereits ausgeführt, dass die Kenntnis der Beteiligten lediglich Voraussetzung für die Geltendmachung der Erbansprüche und damit für die Prüfung der Frage ist, ob eine geregelte oder ungeregelte Erbfolge vorlag, nicht aber ein Moment, das diese Frage selbst betrifft. Stehen der Erbfall und der Zeitpunkt, zu dem er eingetreten ist, fest, so ist die Rechtslage rückschauend auf Grund der Sachlage zu beurteilen, die tatsächlich gegeben war. Es ist also insbesondere zu prüfen, ob der Erbfall unter dem Reichserbhofrecht eingetreten ist und ob die Hofnachfolge bei objektiver Betrachtung des Falles nach diesem Recht feststand. Ebenso wie bei der Entscheidung eines jeden anderen Streites ist dabei der gesamte im Zeitpunkt der Entscheidung feststehende Sachverhalt der Beurteilung zugrunde zu legen und zu prüfen, ob danach die Erbfolge am Stichtage bereits objektiv feststand. Ist das der Fall, so findet auf den Erbfall das frühere Recht Anwendung. Es kann danach nicht darauf ankommen, ob den Beteiligten am 24. April 1947 die wirkliche Lage schon bekannt gewesen ist oder nicht. Zutreffend führt von Werner (RechtdLandw 1951 Seite 312) aus, es sei nicht einzusehen, warum als feststehend nur das angenommen werden solle, was bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung in der Heimat des Vermissten bekannt gewesen sei oder von einem Gericht oder einem objektiven Beobachter habe festgestellt werden können. Es kommt danach lediglich auf die objektive Sach- und Rechtslage beim Inkrafttreten der Höfeordnung und nicht darauf an, wann die Beteiligten von den gegebenen tatsächlichen Verhältnisses Kenntnis erlangt haben. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht danach den Tatbestand des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO schon deshalb als vorliegend angesehen, weil die Beteiligten erst mit der Rechtskraft des die Todeserklärung aussprechenden Beschlusses von dem Eintritt des Erbfalls sichere. Kenntnis erlangt haben.
Dem Beschwerdegericht ist hingegen darin beizutreten, dass gleichwohl bei objektiver Betrachtung des Falles der Anerbe am 24. April 1947 noch nicht endgültig feststand. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass nach § 20 REG die Tochter seines verstorbenen ältesten Bruders als Anerbin nicht in Betracht kam. Da in dem fraglichen Bezirk Ältestenrecht Brauch ist, war Peter S., der zweitälteste Bruder des Erblassers, als nächster zum Anerben berufen. Der Antragsteller irrt mit der Annahme, dieser Bruder sei als Anerbe ohne weiteres ausgeschieden, weil er zu Zeit des Erbfalls bereits Eigentümer eines Erbhofs gewesen sei. § 22 Abs. 1 REG bestimmt allerdings, dass der Anerbe, der bereits einen Erbhof hat, als Anerbe ausscheidet und der Erbhof denjenigen anfällt, welcher berufen sein würde, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Wortlaut dieser Vorschrift spricht an sich für die Ansicht des Antragstellers; sie darf indessen nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 22 Abs. 2 u 3 REG betrachtet werden. Nach Abs. 2 scheidet der Anerbe nicht aus, wenn er innerhalb sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Anfall Kenntnis erlangt hat, dem Anerbengericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt, dass er den angefallenen Hof übernehme. Gibt der Anerbe diese Erklärung form- und fristgerecht ab, so fällt nach Abs. 3 das Eigentum an seinem eigenen Hof kraft Gesetzes dem nächstberufenen Anerben des Erblassers an. Es hängt danach von der wirksamen Ausübung dieses Austauschrechtes ab, ob der Anerbe Hofnachfolger des Erblassers wird. Die Rechtsbeschwerde folgert hieraus, dass der Antragsteller anstelle seines älteren Bruders Anerbe geworden und die Rechtslage infolgedessen völlig klar und eindeutig gewesen sei. Sie meint, die Rechtsstellung des Antragstellers sei lediglich auflösend bedingt gewesen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Reichserbhofgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, aus dem Zusammenhang der Bestimmungen der Abs. 1-3 des § 22 REG ergebe sich, dass - anders als in den Fällen des Todes, der Bauernunfähigkeit und des Erbverzichts - der Anerbe, der bereits einen Erbhof habe, nicht ohne weiteres wegfalle. Es hat auf den Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung hingewiesen, die die Anwartschaft des bestberechtigten Anwärters auf den Hof wahren, zugleich aber die Häufung von Erbhöfen in einer Hand vermeiden wolle. Das Reichserbhofgericht hat hieraus gefolgert, dass der Anerbe, der einen Erbhof besitzt, solange als Anerbe gilt, bis die Möglichkeit des Austausches der Höfe durch Ablauf der Erklärungsfrist aufgehört hat und er daher endgültig als Anerbe ausgeschieden ist. Dementsprechend hat das Reichserbhofgericht die Annahme nicht gebilligt, dass im Falle des § 22 REG der Hof des Erblassers zuerst dem nachfolgenden (zweitberechtigten) Anerben anfalle und der nachfolgende Anerbe solange als nächstberechtigter Anerbe gelte, bis der ursprüngliche, im Besitz eines Erbhofs befindliche gesetzliche Anerbe eine Übernahmeerklärung nach § 22 REG abgebe (vgl. REH G 6, 57 (65/66); auch 3, 433/434 u 4, 231). Nach dieser Auslegung des § 22 Abs. 1-3 REG, der beigetreten wird, ist also der Antragsteller nicht mit dem Erbfall Anerbe geworden, vielmehr ist der Erbhof zunächst auf seinen älteren Bruder Peter als nächstberufenen Anerben übergegangen. Von seiner Erklärung hing es ab, ob er den ihm angefallenen Hof behalten und seine eigene Besitzung abgeben, oder als Anerbe endgültig ausscheiden wollte. Wenn, er von der ersten Alternative Gebrauch zu machen wünschte, musste er die Übernahmeerklärung innerhalb sechs Wochen nach dem Zeitpunkt abgeben, in dem er von dem Anfall Kenntnis erlangte. Das Gesetz stellt danach auch auf die Kenntnis des Anerben von dem Eintritt des Erbfalls ab, denn er kann, solange ihm der Erbfall selbst nicht bekannt ist, auch keine Kenntnis von dem Anfall des Hofes haben. Im vorliegenden Falle hat Peter Schoof aber erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses, durch den sein Bruder Jürgen für tot erklärt wurde, zuverlässig erfahren, dass der Erbfall eingetreten war und er als Anerbe in Frage kam. Die Frist des § 22 Abs. 2 REG war danach beim Inkraftreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand also die Möglichkeit, dass Peter Schoof die Übernahme des ihm angefallenen Hofes erklärte. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, der Anerbe habe angesichts des dem Peter Schoof zustehenden Austauschrechts noch nicht endgültig festgestanden, weil die Frist zur Ausübung dieses Rechts beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Frist des § 22 Abs. 2 REG war zudem durch § 33 Ziff 2 der Zweiten KriegsmassnahmenVO vom 27. September 1944 (RGBl I Seite 229) bis zum 31. Dezember 1945 und sodann durch § 2 Ziff 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1946 (VOBlBZ 1947 Seite 10) bis zum 31. Dezember 1947 gehemmt. Auch bei nur objektiver Betrachtung stand danach der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig fest. Die Erbfolge ist daher gemäss § 58 Abs. 2 Buchst a LVO nach Höferecht zu beurteilen.
Die Feststellung des Beschwerdegerichts, nach der Höfeordnung seien andere Beteiligte vor dem Antragsteller zum Hoferben berufen, hat die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Ein Rechtsirrtum ist insoweit auch nicht festzustellen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erwies sich danach als zutreffend. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der aussergerichtlichen Kosten bestand keine Veranlassung.