Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1954, Az.: V BLw 48/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 48/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 13581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bielefeld
- OLG Hamm - 04.06.1954
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
Verfahrensgegenstand
Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
Prozessführer
1. der Ehefrau Frieda B. geb. H. in Ba., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ...
2. der Ehefrau Marta St. geb. H. in Sch., Bezirk O., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ...
3. des Tischlers Robert H. in Bi., Am W. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ...
Prozessgegner
den Gemüsebauer Rudolf H. in Bi., Am W. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und von ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für die Frage der Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist auf den neuesten Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen.
- 2)
Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichts entschieden, so kommt es allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Thee und Müller
beschlossen:
Tenor:
I. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Juni 1954 werden auf Kosten der Antragsgegner zu 1) und 3) als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.350,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 24. November 1936 Verstorbene Arbeiter Heinrich H. war seit dem Jahre 1894 Eigentümer des in Bi., Am W., gelegenen Hausgrundstücks mit Garten in Grosse von 17,99 a. Im Jahre 1932 erwarb er, um etwas Vieh halten zu können, ein 50,94 a großes Ackergrundstück, das einige hundert Meter von dem Wohnhause entfernt liegt. Er hatte früher in einer Ziegelei und bei anderen Landwirten gearbeitet sowie in dem Wohnhause bis zum 1. Weltkrieg ein Kolonialwarengeschäft betrieben.
Heinrich Heitbreder war verheiratet und lebte mit seiner Ehefrau in westfälischer Gütergemeinschaft. Aus seiner Ehe sind 5 Kinder hervorgegangen, und zwar der Antragsteller, die Antragsgegner und die ledige kaufmännische Angestellte Paula H.. Nach dem Tode des Heinrich H. setzte seine Witwe die Gütergemeinschaft mit ihren 5 Kindern fort. Sie ist am 31. Oktober 1939 gestorben, und nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 16. April 1952 von ihren Kindern zu je 1/5 beerbt worden.
Der Antragsteller, der Jüngste der fünf Geschwister, vertritt die Ansicht, daß der von seinem Vater hinterlassene Grundbesitz eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 darstellt. Er hat bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, ihm diese Besitzung ungeteilt zuzuweisen und die an seine Geschwister zu zahlenden Abfindungen festzusetzen. Zur Begründung dieses Antrages hat er vorgebracht: Er sei von Beruf Gemüsebauer und habe früher zusammen mit seinem Vater, nach dessen Tode aber allein den Gemüsebau auf der Besitzung betrieben. Er verwende hierfür etwa 2/3 des Ackerlandes und 3/4 des Hausgartens, die beide im übrigen von seinem Bruder Robert genutzt würden, sowie 9 Morgen hinzugepachtetes Land, von denen 4 Morgen seinen Schwiegereltern gehörten. Dieser Betrieb ernähre ihn und seine aus der Ehefrau und zwei Kindern bestehende Familie. In ihm würden auch 2-3 ungelernte Arbeitskräfte beschäftigt. Es sei eine Hofstelle vorhanden, die aus Wohnhaus mit Schuppen und Stallungen bestehe. Gegenwärtig würden 1 Pferd, 4 Schweine und das übliche Geflügel gehalten; zeitweilig sei auch eine Kuh vorhanden gewesen. Dieser Betrieb, dessen Schwergericht auf dem Gemüsebau beruhe, dürfe nicht zerschlagen werden. Eine Einigung mit seinen Geschwistern über die Auseinandersetzung über den Nachlaß der Eltern sei bisher nicht zu erzielen gewesen. Da er der Jüngste der Geschwister sei und im Bezirk Jüngstenrecht gelte, er auch den Gemüsebaubetrieb seit dem Tode seines Vaters allein geführt habe, sei die Übertragung der Besitzung auf ihn gerechtfertigt.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Zuweisungsantrages gebeten und den Standpunkt vertreten, der von den Eltern hinterlassene Grundbesitz sei keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84. Sie haben geltend gemacht, bei dem Wohngebäude handle es sich um ein zweistöckiges städtisches Miethaus, das von 5 Mietparteien, darunter 3 Miterben, bewohnt und dessen Garten von den Mietern wie ein städtischer Garten genutzt werde. Die Antragsgegner haben darauf hingewiesen, daß die beiden Grundstücke nicht zusammenhängen und die gegenwärtige Viehhaltung nur durch die Zupacht von 9 Morgen ermöglicht werde. Sie haben eingeräumt, daß der Antragsteller auf dem von ihm genutzten Teil des Gartens Mistbeete angelegt habe. Die Antragsgegner haben ferner behauptet, ihr Vater habe den Grundbesitz dem Antragsgegner zu 3) zukommen lassen wollen, und die Ansicht vertreten, für eine Zuweisung der Grundstücke an den Antragsteller sei auch deswegen kein Raum, weil sich alle Geschwister über die Auseinandersetzung bereits geeignigt hätten.
Das Amtsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung den Grundbesitz dem Antragsteller zugewiesen und die Abfindungen für seine vier Geschwister auf je 2.400,- DM festgesetzt, dem Antragsteller auch im Innenverhältnis den Lastenausgleich auferlegt und seinen Geschwistern die Rechte aus §13 HöfeO zugesprochen. Es hat seine Zuständigkeit bejaht, obwohl es sich hier um die Auseinandersetzung zweier Gesamthandsgemeinschaften, nämlich der fortgesetzten Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft, handle. Das Amtsgericht hat ferner den Grundbesitz als eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 angesehen und hierfür vor allem die Struktur des Betriebes für ausschlaggebend erachtet, der zusammen mit dem Pachtland zum Unterhalt des Antragstellers und seiner Familie ausreiche und zwei bis drei Hilfskräften Arbeitsmöglichkeit biete. Es hat angenommen, daß die Erhaltung des Betriebes im volkswirtschaftlichen Interesse liege und seine Zerschlagung daher verhindert werden müsse. Das Amtsgericht hat die Besitzung deshalb ungeteilt auf den Antragsteller übertragen, dessen Wirtschaftsfähigkeit es bejaht hat. Die nach den Vorschriften der Höfeordnung errechneten Abfindungen für die Geschwister hat das Amtsgericht mit Rücksicht auf den verhältnismässig hohen Ertrag des Betriebes verdoppelt. Es hat dem Antragsteller ferner zugemutet, im Innenverhältnis den Lastenausgleich allein zu tragen, und den Geschwistern für den Fall der Veräusserung der Besitzung die Rechte aus §13 HöfeO zugesprochen.
Mit der von ihnen gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsgegner die Zurückweisung des Zuweisungsantrages und hilfsweise die Festsetzung angemessener Abfindungen von mindestens je 4.000,- DM begehrt. Sie haben an ihrer Auffassung festgehalten, daß der Grundbesitz keine landwirtschaftliche Besitzung darstelle und für eine Zuweisung wegen der bereits erzielten Einigung der Beteiligten über die Auseinandersetzung kein Raum sei. Die Antragsgegner haben ferner die gleichzeitige Auseinandersetzung über zwei Gesamthandsgemeinschaften als unzulässig bezeichnet.
Der Antragsteller ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, daß selbst im Falle der behaupteten und von ihm bestrittenen Einigung der Auseinandersetzungsvertrag doch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen sein würde, da er der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte.
Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu 1) und 3). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
II.
Das Beschwerdegericht hat zunächst unter Hinweis auf §99 FGG und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69) die Ansicht des Amtsgerichts gebilligt, daß die unter den Geschwistern bestehende Gesamthandsgemeinschaft an dem Gesamtgutsanteil ihres verstorbenen Vaters und ihre Erbengemeinschaft an dem Gesamtgutsanteil ihrer verstorbenen Mutter durch Vermittlung des Gerichts auseinandergesetzt werden können und deshalb auch eine Zuweisung an einen der Berechtigten auf Grund des Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 zulässig ist. Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht ferner darin beigetreten, daß es sich hier um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne dieser Vorschrift handle. Es hat die Auffassung vertreten, zu einer solchen Besitzung müßten ein Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden oder Wirtschaftsräumen, also eine zur Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Hofstelle, und soviel Land gehören, daß dessen Ertrag dem Bewirtschafter und seiner Familie, auch wenn dieser nicht im Hauptberuf Landwirt sei, zum mindesten einen wesentlichen Beitrag für die Lebenshaltung liefere und im Verhältnis zu dem Nutzungswert des Wohngrundstücks nicht geringfügig sei. Das Beschwerdegericht hat hieraus abgeleitet, daß ein Wohnhaus mit Gartenland und einem Stück ertragsarmen Landes keine landwirtschaftliche Besitzung sei. Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht den Grundbesitz als eine landwirtschaftliche Besitzung angesprochen und hierzu ausgeführt: Die für einen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb erforderliche Hofstelle sei vorhanden. In dem an das Wohnhaus angebauten Stallgebäude befänden sich zwei Stallungen für Schweine; in ihm sei auch das Pferd untergebracht, das der Antragsteller, zur Beackerung des Landes und zum Transport seiner Erzeugnisse benötige. Weiter sei ein massives Gebäude vorhanden, in dessen einer Hälfte der Antragsgegner zu 3) seine Tischlereigeräte und in dessen anderem Teil der Antragsteller Gärtnereigerätschaften untergebracht hätten und letzterer gelegentlich auch Gemüse lagere und das bei landwirtschaftlicher Nutzung zur Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse geeignet sei. Außerdem sei ein offener, aus Holz errichteter Schuppen hinter dem Hause vorhanden. Von dem etwa 800 qm grossen Garten nutze der Antragsgegner zu 3) etwa 200 qm als Hausgarten, während der Antragsteller auf dem übrigen Teil - zum Teil unter Mistbeetfenstern - Gemüse anbaue. Etwa ein Drittel des Ackergrundstücks bewirtschafte der Antragsgegner zu 3), die beiden weiteren Drittel dienten dem Antragsteller im Wechsel mit den von ihm gepachteten 9 Morgen zum Anbau von Gemüse und Getreide. In dem Hause wohnten der Antragsteller und der Antragsgegner mit ihren Familien, Paula H. sowie eine fremde Familie. Der Mietertrag belaufe sich auf 88,- DM monatlich, also auf 1.056,- DM jährlich, dem Lasten von insgesamt 259,- DM gegenüberständen. Die Grundsteuer für das Ackerland betrage 34,- DM jährlich. Der Einheitswert für das Hausgrundstück mit Garten sei auf 5.800,- DM und der für das Ackerland auf 2.550,- DM festgestellt. Der Einheitswert liege nach den Angaben des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer je Hektar bei 2.650,- DM und die Bodenwertzahl bei etwa 65-70. Es handle sich danach um überdurchschnittlich guten Boden, der nicht nur bei gärtnerischer, sondern auch bei ordnungsmässiger landwirtschaftlicher Nutzung hohe Erträge bringe. Die Nutzungen aus dem Pachtland müßten hier außer Betracht bleiben. Von den 2 Morgen eigenen Landes und dem Garten beim Hause würde eine Familie zwar weder bei gärtnerischer, noch bei landwirtschaftlicher Nutzung existieren können. Das sei für eine Zuweisung aber auch nicht Voraussetzung, es genüge vielmehr, daß der Ertrag des eigenen Landes bei gärtnerischer oder bei landwirtschaftlicher Nutzung für den Lebensunterhalt der Familie neben den Miet- und sonstigen Einnahmen einen nicht unwesentlichen Beitrag liefere. Da dies hier der Fall sei, rechtfertige sich die Anwendung des Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84, die solche Besitzungen vor einer unwirtschaftlichen Zerschlagung durch Erbgang bewahren wolle.
Das Beschwerdegericht hat die Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller gebilligt, weil dieser früher in Gemüsebaubetrieben gearbeitet, sonst nichts gelernt und seit dem Tode des Vaters den Gemüsebau auf der elterlichen Stätte betrieben habe, auch nach der Auskunft der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer tüchtig und wirtschaftsfähig sei. Einen etwaigen abweichenden Willen des Vaters der Beteiligten hat das Beschwerdegericht als unerheblich angesehen, weil dieser ihn nicht in einer letztwilligen Verfügung bindend niedergelegt habe. Es hat im übrigen die gegenwärtigen Verhältnisse entscheidend sein lassen, die eindeutig für eine Zuweisung an den Antragsteller sprächen.
Die angebliche Einigung der Beteiligten über die Auseinandersetzung hat das Beschwerdegericht als unbeachtlich angesehen, weil diese jedenfalls nicht in der Form zustandegekommen sei, die nach dem Gesetz für ihre Verbindlichkeit und Wirksamkeit vorgeschrieben sei. Eine Erhöhung der von dem Amtsgericht festgesetzten Abfindungen hat das Beschwerdegericht abgelehnt, da jedem der Miterben nach §12 HöfeO nur eine Abfindung von 1.169,- DM zustehen würde, das Amtsgericht die Abfindungen also mehr als verdoppelt und damit der Möglichkeit zur Vermietung eines Teiles des Wohnhauses und dem höheren Ertrag aus der gärtnerischen Nutzung hinreichend Rechnung getragen habe, auch ihre Interessen für den Fall eines Verkaufs der Besitzung dadurch gewahrt seien, daß ihnen die Rechte aus §13 HöfeO vorbehalten worden seien.
Die Antragsgegner zu 1) und 3) leiten die Zulässigkeit des von ihnen eingelegten Rechtsmittels aus §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG her. Sie machen geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951 (V Blw 49/50 [richtig V BLw 45/50], RechtdLandw 1951, 326 = MDR 1951, 728) abgewichen und hierauf beruhe auch die Entscheidung. Sie meinen, der angezogenen Entscheidung habe ein gleicher Fall zugrunde gelegen, wie er hier zur Entscheidung stehe; denn auch im vorliegenden Falle handle es sich nur um 2 1/2 Morgen und sei der Nutzungswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Verhältnis zu dem Nutzungswert des Wohngrundstücks geringfügig, da sich der Ertragswert des letzteren auf 11.200,- DM und der des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks nur auf 1.245,- DM belaufe. Die Rechtsbeschwerdeführer beziffern den Gebäudewert des Hausgrundstücks auf 17.628,91 DM, seinen Grundstückswert auf 2.759,20 DM und den des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks auf 3.056,- DM und weisen darauf hin, daß der Einheitswert des Hausgrundstücks 5.800,- DM und der des anderen Grundstücks nur 2.550,- DM betrage, daß das Haus von mehreren Familien bewohnt werde, an einer Strasse der Industrie-Großstadt Bielefeld liege und damit Bauland sei.
Aus alledem folgern die Rechtsbeschwerdeführer, daß der hier gegebene Sachverhalt und der Tatbestand, welcher der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats zugrunde gelegen habe, nahezu übereinstimmten und infolgedessen der angefochtene Beschluß von dieser abweiche, da in dem früher entschiedenen Falle dem Grundbesitz die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung abgesprochen worden sei. Sie halten eine so weitgehende Zersplitterung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für gegeben, daß kein Bedürfnis bestehe, eine weitere Zersplitterung im Wege der Zuweisung zu vermeiden.
Die Rechtsbeschwerdeführer weisen ferner auf den Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Juni 1949 (JMBl. NRW 1950, 118) hin, nach dem Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 auf die Auseinandersetzung nach beendeter Gütergemeinschaft oder beendeter fortgesetzter Gütergemeinschaft keine Anwendung finden könne. Da das Beschwerdegericht im Gegensatz hierzu die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Auseinandersetzung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft bejaht habe, bitten die Rechtsbeschwerdeführer zu prüfen, ob nicht auch diese Abweichung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse.
III.
Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig.
Die Rechtsbeschwerdeführer verkennen nicht, daß ihre Rechtsmittel nur unter den Voraussetzungen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein können. Ihre Ansicht, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951 abgewichen, ist irrig. Die Rechtsbeschwerdeführer leiten das aus dem Vergleich der in beiden Fällen gegebenen Tatbestände her. Sie verkennen damit den Sinn und Zweck der Vorschrift des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Nach §27 Abs. 1 LwVG kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Daraus folgt, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1954 (V BLw 45/54BGHZ 15, 5) ausgeführt hat, daß die Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG auf einer anderen Beurteilung einer Rechtsfrage beruhen muß, da sich ihre Geltendmachung als Rüge einer Gesetzesverletzung charakterisiert. Der erkennende Senat hat dementsprechend in der angeführten Entscheidung für die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG angefordert, daß die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Es kann danach für eine Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht genügen, daß ähnliche Tatbestände - gleiche Tatbestände werden in einem Zuweisungsverfahren wohl kaum jemals vorliegen - verschieden beurteilt worden sind, erforderlich ist vielmehr, daß diese Abweichung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht keineswegs einen von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951 abweichenden Standpunkt eingenommen. Es hat sich im Gegenteil auf diese Entscheidung ausdrücklich bezogen und sie hinsichtlich des Begriffs der landwirtschaftlichen Besitzung nahezu wörtlich wiederholt, sich also der Auffassung des erkennenden Senats ausdrücklich angeschlossen. Wenn dieser in der Sache V BLw 45/50, in der sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm richtete, in Übereinstimmung mit diesem Gericht zur Verneinung der Eigenschaft des Grundbesitzes als einer landwirtschaftlichen Besitzung gelangt ist, so findet dies ohne weiteres darin seine Erklärung, daß in jenem Falle keine Hofstelle vorhanden war, von einer landwirtschaftlichen Besitzung also schon aus diesem Grunde keine Rede sein konnte. Im vorliegenden Falle machen die Rechtsbeschwerdeführer nicht etwa geltend und können sie nach dem zuvor Gesagten auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Beschwerdegericht den Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung verkannt habe, sondern sie wollen den offenbar auch nach ihrer Auffassung hinreichend aufgeklärten Sachverhalt (sie erheben in dieser Hinsicht keine Rügen) nur anders gewürdigt wissen, als es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist. Die Rechtsbeschwerdeführer haben sich dementsprechend darauf beschränkt, noch einmal die Tatsachen hervorzuheben und durch neues tatsächliches Vorbringen zu ergänzen, aus denen ihrer Ansicht nach zu folgern ist, daß es sich nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung handelt. Sie halten offenbar zum Nachweis einer Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für ausreichend, daß in der angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats auch eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 2 1/2 Morgen zur Erörterung stand. Die Rechtsbeschwerdeführer haben damit verkannt, daß sie sich zur Begründung ihres Standpunktes nicht auf tatsächliche Angaben beschränken durften, sondern nach den obigen Ausführungen die Rechtsfrage hätten aufzeigen müssen, in der das Beschwerdegericht von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sein soll. Da dies nicht geschehen ist, haben sie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerden, soweit ein Abweichen von der Entscheidung des Senats in Rede steht, nicht hinreichend dargetan, Unter diesem Gesichtspunkt konnten ihre Rechtsmittel daher nicht für zulässig erachtet werden.
Die Rechtsbeschwerdeführer wollen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden offenbar auch aus einer Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Juni 1949 herleiten, das in einem Falle, in dem Eheleute in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt hatten und Eigentümer eines Hofes gewesen waren, die Gütergemeinschaft aber durch Scheidung ihrer Ehe beendet worden war, ausgesprochen hat, daß für die Auseinandersetzung nach beendeter Gütergemeinschaft das ordentliche Gericht, nicht aber das Landwirtschaftsgericht zuständig und eine entsprechende Anwendung des §1 Buchst. b LVO nicht zulässig sei. Auch mit diesem Vorbringen konnten die Rechtsbeschwerdeführer die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht begründen. Mit der Frage, ob nach Beendigung einer westfälischen Gütergemeinschaft auf Grund des Gesetzes vom 16. April 1860 ein Erbauseinandersetzungsverfahren nach den §§86 ff FGG und damit auch ein Zuweisungsverfahren nach Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 zulässig ist, hat sich der erkennende Senat in seiner bereits genannten Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69) befaßt und sie bejaht. Das Beschwerdegericht hat sich für seine Auffassung auf diese Entscheidung ausdrücklich bezogen. Es befindet sich also auch in diesem Punkte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Demgegenüber kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden nicht aus einem Abweichen von einer älteren oberlandesgerichtlichen Entscheidung hergeleitet werden. Die Erstreckung der Rechtsbeschwerde auf das ganze Gebiet der Bundesrepublik durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen soll dazu dienen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen zu gewährleisten und zu fördern. Daraus folgt, daß stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen ist und es nicht genügen kann, wenn eine Rechtsfrage früher einmal von einem der nach §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist. Insbesondere kann die Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein, wenn - wie hier - bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt. Das ist zwar im Wortlaut des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht worden, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Mit Recht weisen Wöhrmann-Herminghausen (LwVG, §24 Anm. 14) darauf hin, Ziel und Zweck dieser Bestimmung sei es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren und zu erreichen. Hieraus folgern sie zutreffend, daß §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht mehr zur Anwendung kommen kann, wenn diese Zweckbestimmung bereits erreicht ist. Für diese Auslegung der genannten Vorschrift spricht auch die Regelung, die der Gesetzgeber in dem zur gleichen Zeit in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I 1267) getroffen hat. Dort ist in §72 Abs. 1 die Revision ohne Zulassung durch das Landesarbeitsgericht für statthaft erklärt, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichtes eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, Angesichts des Sinns und Zwecks des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG kann nicht angenommen werden, daß in Landwirtschaftssachen etwas anderes Rechtens sein soll als das, was in der genannten Bestimmung des Arbeitsgerichtsgesetzes seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, Auch Lange-Wulff (LwVG, §24 Anm. II. 3) sind der Auffassung, daß für die Abweichung stets die neueste Entscheidung maßgebend sein muß Im vorliegenden Falle versagt die Berufung auf eine Abweichung von der Entscheidung vom 14. Juni 1949 im übrigen schon deshalb, weil diese ebenso wie der angefochtene Beschluss von dem Oberlandesgericht in Hamm erlassen worden ist. Nach dem klaren Wortlaut des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist nämlich erforderlich, daß der angegriffene Beschluß von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. Es genügt danach nicht, dass das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, in einer früheren Entscheidung zu der strittigen Rechtsfrage einen anderen Standpunkt eingenommen hat. Ein Abweichen des Beschwerdegerichts von der früher geäusserten Ansicht eines anderen Senats des Oberlandesgerichts in Hamm vermag danach die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der von den Antragsgegnern zu 1) und 3) eingelegten Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerden waren daher nach §27 Abs. 2 LwVG in Verbindung mit §554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§34, 44, 45 LwVG.