Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1977, Az.: II ZR 30/77
Möglichkeit der Angreifbarkeit eines Teilurteils; Bezeichnung eines Zwischenurteils als Teilurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1977
- Aktenzeichen
- II ZR 30/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.01.1977
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZZP 1979, 362-364
Prozessführer
Sch., G., M. V. GmbH, H. Weg., D.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Günter Vi.
Prozessgegner
Kaufmann Egon B., Haus Nr. ..., Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel
und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 7. Januar 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Gesellschafter der beklagten GmbH. Durch Gesellschafterbeschluß von 21. Mai 1971, über dessen Wirksamkeit sich die Parteien in einem anderen Rechtsstreit vergleichsweise geeinigt haben, ist der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Im vorliegenden Prozeß streiten die Parteien über die Höhe des Werts des Geschäftsanteils, den die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat. Die Beklagte hat freiwillig 400.000,- DM gezahlt, der Kläger meint, mehr beanspruchen zu können.
Der Kläger hat zunächst im Wege der Stufenklage Aushändigung einer Vermögensbilanz nach dem Stand von 21. Mai 1971 und Einsicht in die Bücher der Beklagten, insbesondere in die Unterlagen der Bilanz zum 21. Mai 1971, verlangt. Nachdem das Landgericht hierüber entschieden und die Beklagte eine Bilanz zum 21. Mai 1971 vorgelegt hatte, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 618.500,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieses Betrages bestritten. Das Landgericht hat daraufhin einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Verkehrswerts des Geschäftsanteils zum 21. Mai 1971 beauftragt. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1975 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, er sehe sich an der Erstattung eines zutreffenden Gutachtens dadurch gehindert, daß die Beklagte sich weigere, ihm die Abschlüsse für die Jahre nach dem 31. Dezember 1971 vorzulegen. In dem hierauf vom Landgericht anberaumten Verhandlungstermin hat der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag gestellt und hilfsweise beantragt, der Beklagten aufzugeben, die vom Sachverständigen gewünschten Unterlagen vorzulegen. Die Beklagte hat die Verpflichtung hierzu bestritten.
Das Landgericht hat durch "Teilurteil" vom 14. November 1975 entschieden: "Die Beklagte ist verpflichtet, dem Sachverständigen Gr. die - evtl. nach einer Betriebsprüfung berichtigten - Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1972 und zum 31. Dezember 1973 auf Verlangen des Sachverständigen vorzulegen. Über die Kosten wird im Schlußurteil befunden werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte erreichen, daß über ihre Berufung sachlich entschieden und der auf Vorlage der Jahresabschlüsse für 1972 und 1973 gerichtete Antrag abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil es sich bei dem "Teilurteil" des Landgerichts vom 14. November 1975 in Wirklichkeit um ein unanfechtbares Zwischenurteil nach § 303 ZPO handle. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Mit dem Urteil hat das Landgericht über den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers entschieden, "der Beklagten unter Setzung einer Ausschlußfrist aufzugeben, die von dem Sachverständigen gewünschten Unterlagen ... vorzulegen ...". Dies war zwar, wie die damit im Zusammenhang stehenden schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers eindeutig ergeben, kein Sachantrag; der Kläger wollte nur erreichen, daß das Gericht die Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen anordnete und bei Weigerung der Beklagten zu deren Ungunsten in der Sache entschied. Möglicherweise hat das Landgericht diesem Antrag entsprechend auch nur über die prozessuale Pflicht der Beklagten zur Urkunden Vorlegung nach § 425 ZPO entscheiden wollen. Dies ist aber im Urteil vom 14. November 1975 nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen.
Sowohl die Beizeichnung als "Teilurteil" als auch der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erwecken nach außen hin jedenfalls den Anschein, es sei über einen materiell-rechtlichen Anspruch des Klägers auf Urkundenvorlegung, etwa aus § 810 BGB (vgl. dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 28.4.1977 - II ZR 208/75), und damit über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden worden. Dieser Anschein wird auch weder durch die Fassung der Urteilsformel zur Hauptsache noch durch die Gründe des Urteils so einwandfrei entkräftet, daß die Möglichkeit auszuschließen wäre, die Entscheidung könnte zu Lasten der Beklagten als ein vollstreckungsfähiges Endurteil im Sinne von § 704 ZPO aufgefaßt und behandelt werden.
Ein solches Urteil, das seiner äußeren Gestalt nach eine Deutung zuläßt, die über das vom Kläger verfolgte prozessuale Ziel hinausginge, muß die hierdurch beschwerte Partei mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen können. Der vom Berufungsgericht herangezogene Satz, wonach gegen eine in unrichtiger Form erlassene Entscheidung das hiernach an sich vorgesehene Rechtsmittel nicht zulässig ist, wenn die in richtiger Form getroffene Entscheidung unanfechtbar wäre, greift hier nicht ein. Denn das Landgericht hat nicht nur ein in die Form eines Teilurteils gekleidetes Zwischenurteil erlassen, sondern eine Entscheidung getroffen, die, wie ausgeführt, über ein Zwischenurteil hinausgehende Wirkungen haben kann. Der Beklagten droht sogar die Gefahr, daß aus dem Urteil gegen sie vollstreckt wird.
Damit über die demnach zulässige Berufung in der Sache entschieden wird, ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Bundschuh