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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1990, Az.: I ZR 78/88
„Werbung im Programm“

Getarnte Wirtschaftswerbung; Presseerzeugnisse; Redaktioneller Teil; Werbemaßnahmen; Spiellust des Publikums; Fernseh-Kriminalspiel; Prozeßführungsbefugnis; Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt; Rundfunkfreiheit; Gemeinschaftsgut

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1990
Aktenzeichen
I ZR 78/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14218
Entscheidungsname
Werbung im Programm
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 110, 278 - 293
  • AfP 1990, 120-126
  • DB 1990, 1458-1460 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1990, 611-617 (Volltext mit amtl. LS) "Werbung im Programm"
  • JZ 1991, 361-368 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1991, 79
  • MDR 1990, 1093-1094 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 3199-3204 (Volltext mit amtl. LS) "Werbung im Programm"
  • NJW-RR 1990, 160 (amtl. Leitsatz) "Werbung im Programm"
  • NJW-RR 1991, 160 (amtl. Leitsatz) "Werbung im Programm"
  • WM 1990, 1085-1090 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1990, 626-634 (Volltext mit amtl. LS) "Werbung im Programm"
  • ZIP 1990, 600-608

Amtlicher Leitsatz

1. Die Grundsätze der Rechtsprechung zur getarnten Wirtschaftswerbung im redaktionellen Teil von Presseerzeugnissen gelten auch für vergleichbare Werbemaßnahmen im Programmteil des Fernsehens.

2. Zur Frage der wettbewerbswidrigen Ausnutzung der Spiellust des Publikums durch übertriebenes Anlocken bei der Werbung für ein auf ein Fernseh-Kriminalspiel bezogenes Buch, wenn Einsendern der richtigen Lösung die Verlosung von zehn Gewinnen zu je 10.000,- DM mit dem Hinweis darauf in Aussicht gestellt wird, daß das Buch bei der Lösung des Falles von Nutzen sein kann.

3. Die Prozeßführungsbefugnis nach § 13 II Nr. 1 UWG besteht auch gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt (hier dem ZDF), wenn diese im Rahmen ihrer Sendetätigkeit im redaktionellen Teil des Programms für die geschäftlichen Interessen eines Mitbewerbers des Verletzten wirbt.

4. Zur Frage der Unzulässigkeit werbender Hinweise einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt im redaktionellen Teil des Programms auf ein auf dem Markt befindliches Buch als Ergänzung zu einem Fernsehspiel (hier einem Kriminalspiel) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm.

5. Der Verstoß gegen die staatsvertraglichen Verbote der Werbung im Programm verletzt Normen, die der Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 GG) als einem wichtigen Gemeinschaftsgut dienen und von unmittelbar wettbewerbsrechtlicher Bedeutung sind. Der Verstoß gegen sie ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG.

Tatbestand:

1

Die Beklagte zu 1, das Zweite Deutsche Fernsehen, sendete am 13. Februar 1987 in ihrem Abendprogramm das Kriminalfernsehspiel "Wer erschoß Boro?". Die Auflösung zu diesem Stück sendete sie eine Woche später im Abendprogramm des 20. Februar 1987.

2

In bezug auf dieses Fernsehspiel hatte die Beklagte zu 1 mit der Beklagten zu 2, einem Verlagsunternehmen, eine Kooperationsvereinbarung getroffen, durch die die Beklagte zu 2 gegen Zahlung eines Produktionskostenzuschusses von 100.000,-- DM an die Beklagte zu 1 von dieser das Recht erwarb, den Sendetitel ("Wer erschoß Boro?") und den Spielfilminhalt für ein von ihr herauszugebendes Buch zu verwenden, das absprachegemäß im Rahmen eines von den Beklagten so bezeichneten Medienverbunds von Fernsehen und Printmedium die Personen und den Gang der Handlung schildern und die Zuschauer und Leser an die Lösung des Falles heranführen sollte. Die Beklagten hatten sich ferner darauf verständigt, daß die Zuschauer und Leser zur Ermittlung des Täters und Einsendung ihrer Lösungen an die Beklagte zu 1 bis zum 18. Februar 1987 aufgefordert werden sollten mit der Ankündigung, daß unter den Einsendern mit der richtigen Lösung zehn Preise zu je 10.000,-- DM zur Verlosung kämen.

3

Entsprechend dieser Kooperationsvereinbarung erschien im Verlag der Beklagten zu 2 unter demselben Titel wie die Fernsehsendung eine auch als "Handakte des Kommissars" bezeichnete 160-seitige Druckschrift mit Texten und Bildern von den handelnden Personen und Schauplätzen. Hinweise auf die auszulosenden Gewinne enthielt das Buch an mehreren Stellen, u.a. auf einer Doppelseite vor dem Inhaltsverzeichnis unter der Überschrift "Wie Sie den Mörder finden und 100.000,-- DM gewinnen können!". Das Buch, dem auch Postkartenvordrucke zur Teilnahme an der Auslosung beilagen, erschien in einer Auflage von 600.000 Stück, von der 300.000 zum Preise von je 14, 95 DM verkauft wurden.

4

Die Beklagte zu 1 machte in einer Reihe von Fernsehsendungen auf das am 13. Februar 1987 zu übertragende Kriminalspiel und auf das Buch der Beklagten zu 2 aufmerksam, zunächst in einer 30-minütigen Einführungssendung am Abend des 2. Januar 1987, sodann in elf weiteren, ebenfalls im Abendprogramm ausgestrahlten Programmhinweisen. In allen diesen Sendungen sowie in der Hauptsendung am 13. Februar 1987 zeigte sie das Buch bildschirmausfüllend in einer Totaleinstellung und bezeichnete es unter Ankündigung der genannten Gewinnauslosung als Hilfsmittel für die Ermittlung des Täters. Der dabei gesprochene Text lautete: "Bei der Aufklärung der Tat kann Ihnen dieses Buch helfen, das jetzt überall erhältlich ist. Für die richtige Lösung sind zehn Geldpreise von 10.000, -- DM zu gewinnen".

5

Die Klägerin, eine Herstellerin u.a. von Gesellschafts- und Kriminalspielen, die mit verteilten Rollen zu spielen sind und deren Sinn es ist, den Täter zu ermitteln, hat das Vorgehen der Beklagten unter zwei Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet: Erstens handele es sich bei den Hinweisen der Beklagten zu 1 auf das Buch der Beklagten zu 2 um eine medien- und wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung im Programm, und zweitens sei die Auslosung von Gewinnen unter den Einsendern richtiger Antworten in einer Weise angekündigt worden, die geeignet gewesen sei, das Publikum aus sachfremden Gründen zum Kauf des Buches der Beklagten zu 2 zu verlocken.

6

Nach dem ZDF-Staatsvertrag dürfe die Beklagte zu 1 Werbung nur während der dafür festgelegten Sendezeiten außerhalb des redaktionellen Teils ihres Programms ausstrahlen, das vom Werbeprogramm strikt zu trennen sei. Über diese gesetzlichen Bindungen habe sich die Beklagte zu 1 gegen Zahlung von 100.000, -- DM mit ihren für das Buch der Beklagten zu 2 werbenden Programmhinweisen hinweggesetzt und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen. Verantwortlich insoweit sei auch die Beklagte zu 2, die dabei mit der Beklagten zu 1 bewußt und gewollt zusammengewirkt habe.

7

Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten - unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der Spiellust des Publikums - auch deshalb zu beanstanden, weil die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht wie vorliegend geschehen mit dem Warenabsatz verkoppelt werden dürfe. Insoweit sei entscheidend, daß infolge der beanstandeten Werbung für den Entschluß des Käufers, das Buch der Beklagten zu 2 zu erwerben, nicht der Unterhaltungszweck maßgeblich gewesen sei, sondern die Aussicht, einen der angekündigten Gewinne zu erlangen. Ein solches zum Kauf verlockendes Verhalten könne wettbewerbsrechtlich nicht gebilligt werden.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

10

a) im Programmteil des Zweiten Deutschen Fernsehens im Zusammenhang mit einem Fernsehspiel für den Kauf einer auf das Fernsehspiel bezogenen Druckschrift gegen Entgelt zu werben,

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b) in der Werbung für eine auf ein Fernsehspiel bezogene Druckschrift oder in der beworbenen Druckschrift selbst auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Geldverlosung hinzuweisen, wenn zum Ausdruck gebracht werde, daß der Erwerb der Druckschrift die Auflösung der für die Teilnahme an der Verlosung zu lösenden Frage erleichtern könne,

12

2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchen Sendungen sie Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen habe,

13

3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wieviele Exemplare der Druckschriften gemäß Ziffer 1 sie verbreitet habe,

14

4. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden sei oder noch entstehen werde.

15

Das Landgericht hat nach den Klageanträgen erkannt (LG Stuttgart GRUR 1987, 739). Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel die Unterlassungsklage zu 1 a sowie die Klageanträge zu 2 bis 4, soweit sie sich auf das Klagebegehren zu 1 a beziehen, abgewiesen (OLG Stuttgart GRUR 1988, 546 = WRP 1988, 695). Dagegen richten sich im Umfang der jeweiligen Beschwer die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1 und die Anschlußrevision der Beklagten zu 2. Die Parteien verfolgen, soweit sie in zweiter Instanz unterlegen sind, ihre dort gestellten Anträge weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision bzw. Anschlußrevision der Beklagten, diese beantragen Zurückweisung der Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts in vollem Umfang. Die Revision der Beklagten zu 1 und die Anschlußrevision der Beklagten zu 2 erweisen sich als unbegründet.

17

I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bejaht, weil es sich bei den von der Klägerin angebotenen Kriminalspielen einerseits und dem Angebot der Beklagten - bestehend aus der Fernsehsendung der Beklagten zu 1 und dem Buch der Beklagten zu 2 - andererseits um Waren bzw. Leistungen gleicher Art im Sinne dieser Bestimmung handele. Im Hinblick auf den Preis des Buches und den zeitlichen Aufwand, der für die Verfolgung des Fernsehspiels am Bildschirm und anhand des Buches erforderlich sei, werde ein Teil des Publikums entweder nur das Angebot der Klägerin oder nur das der Beklagten annehmen, wobei nicht auszuschließen sei, daß die Beklagten auch solche Interessenten für sich gewönnen, die sich sonst den Angeboten der Klägerin zugewandt hätten. Es bestehe daher die Möglichkeit, daß sich die beiderseitigen Waren und Leistungen im Absatz behinderten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

18

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, genügt es für die Bejahung der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, daß die Beteiligten in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, bei dem eine Beeinträchtigung des beiderseitigen Waren- oder Leistungsabsatzes möglich erscheint (BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee/Matern; BGH, Urt. v. 23.3.1966 - Ib ZR 28/64, GRUR 1966, 445, 446 = WRP 1966, 340, 342 - Glutamal). Dies ist zwar nicht schon dann der Fall, wenn insoweit nur eine theoretisch denkbare Beeinträchtigungsmöglichkeit besteht, ist aber zu bejahen, wenn eine Behinderung praktisch wahrscheinlich und für die Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbedeutend ist (BGH, Urt. v. 13.2.1981 - I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 - WRP 1981, 385, 387 - Rechtsberatungsanschein).

19

1. Diese Voraussetzungen für die Annahme eines (abstrakten) Wettbewerbsverhältnisses sind vorliegend, soweit es auf ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 ankommt, erfüllt. Die Beklagten stellen dies in Abrede, weil, wie sie meinen, das Buch der Beklagten zu 2 nur ein Hilfsmittel für die Fernsehsendung der Beklagten zu 1 gewesen sei und wie diese nur bis zu der am 18. Februar 1987 gesendeten Auflösung des Kriminalspiels einem einmaligen, vorübergehenden Unterhaltungszweck gedient habe, während die von der Klägerin vertriebenen Kriminalspiele zu wiederholter, beliebig häufiger Benutzung geeignet seien. Demgemäß könnten die beiderseitigen Waren nicht als Waren verwandter Art im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG angesehen und Beeinträchtigungen des beiderseitigen Warenabsatzes nicht in Betracht gezogen werden.

20

Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wenden sich die Klägerin und die Beklagte zu 2 mit ihren jeweiligen Angeboten - Kriminalspiele und Buch - an dieselben Verkehrskreise, nämlich an Interessenten, die sich zu Unterhaltungszwecken mit der Lösung eines Kriminalfalls befassen. Daß sich von diesen Interessenten eine nicht unerhebliche Anzahl für den Erwerb des Buches der Beklagten zu 2 zwecks besserer Verfolgung der Fernsehsendung entscheidet und nicht für das Angebot der Klägerin, das sie ohne das Angebot der Beklagten zu 2 angenommen hätten, ist möglich und kann nicht als erfahrungswidrig bezeichnet werden. Der Umstand, daß das Buch der Beklagten zu 2 auf die Fernsehsendung der Beklagten zu 1 zugeschnitten und Hilfsmittel für die Ermittlung des Täters war, schließt nicht aus, daß für die Dauer seines Vertriebs das Buch der Beklagten zu 2 den Warenabsatz der Klägerin in einem ins Gewicht fallenden Umfang behindert hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkehr im Hinblick auf die häufige Wiederholbarkeit der Benutzung der Kriminalspiele der Klägerin diese Spiele und das Buch der Beklagten zu 2 nicht als Waren verwandter Art im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ansähe. Gegen eine solche Annahme spricht, daß bei Kriminalspielen der in Rede stehenden Art, auch bei solchen, wie sie die Klägerin vertreibt, das Interesse an der Wiederholung eines bereits aufgelösten Kriminalspiels schwindet und der Unterhaltungszweck erlischt, sobald der Täter entdeckt und die Aufgabe gelost ist. Das liegt bei den von der Klägerin vertriebenen Spielen nicht anders als bei dem Kriminalspiel der Beklagten.

21

2. Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG gegenüber der Beklagten zu 2 kann danach nicht verneint werden. Sie besteht aber auch gegenüber der Beklagten zu 1.

22

a) Dabei kann offenbleiben, ob die Veranstalter von Fernsehspielen und die Hersteller und Vertreiber von Gesellschaftsspielen der in Rede stehenden Art generell in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder ob, wenn das anzunehmen wäre, jedenfalls im Streitfall ein Wettbewerbsverhältnis gegeben wäre, weil die Beklagten, worauf das Berufungsgericht abgestellt hat, im Rahmen eines Medienverbundes zusammengearbeitet haben. Für die Prozeßführungsbefugnis genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Handelnde für die geschäftlichen Belange eines anderen eintritt, der mit dem Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis steht (BGHZ 14, 163, 171 - Constanze II; BGH, Urt. v. 14.7.1961 I ZR 40/60, GRUR 1962, 45, 47 = WRP 1961, 307, 308 - Betonzusatzmittel; BGH, Urt. v. 26.4.1967 - Ib ZR 22/65, GRUR 1968, 95, 97 = WRP 1967, 367, 369 - Büchereinachlaß). So liegt es hier. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 die wirtschaftlichen Belange der Beklagten zu 2 im Rahmen eines Medienverbundes beider Beklagten gefördert, in dem diese nicht nur mit Blick auf die Gewinnung von Interessenten hinsichtlich der Ausstrahlung des Fernsehspiels gestanden haben, sondern auch im Interesse der Steigerung des Absatzes des auf dieses Fernsehspiel bezogenen Buches der Beklagten zu 2.

23

b) Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und so auch die Beklagte zu 1 einen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag erfüllen und ihre dabei entfalteten Sendetätigkeiten, auch soweit diese das Unterhaltungsprogramm betreffen, öffentlich-rechtlicher Art sind (BVerfGE 12, 205, 243 ff., 246 = NJW 1961, 547, 548 f.; BVerfGE 31, 314, 329 = NJW 1971, 1739, 1740). Mit der öffentlich-rechtlichen Sendetätigkeit verbundene Betätigungen wirtschaftlicher Art, wie sie die Klägerin vorliegend mit den Klageanträgen zu 1 a und 1 b als eine nach dem ZDF-Staatsvertrag und nach § 1 UWG unzulässige Wirtschaftswerbung zugunsten der Beklagten zu 2 beanstandet, zählen entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 dazu aber nicht (vgl. BVerfGE 31, 314, 324 = NJW 1971, 1739). Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, unterliegt die öffentliche Hand in den Fällen einer wirtschaftlichen Betätigung der Inanspruchnahme nach den Bestimmungen des UWG auch dann, wenn ihr allgemeiner Aufgabenbereich dem öffentlichen Recht unterfällt und die Beziehungen zu ihren Mitgliedern oder Benutzern, hier zu den Fernsehzuschauern, öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind (BGHZ 66, 229, 237 Studentenversicherung; BGHZ 82, 375, 382, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; vgl. auch GmS BGHZ 102, 280, 285). In solchen Fällen kommt es allein auf die im Rahmen des konkreten Einzelfalls zu beurteilenden Auswirkungen des Handelns der öffentlichen Hand im Wettbewerb an. Der Umstand, daß die Beklagte zu 1 ihren Programmauftrag kraft öffentlichen Rechts erfüllt, steht daher nicht der Annahme entgegen, daß sie, soweit sie private geschäftliche Interessen begünstigt, den Normen des UWG unterfällt und daß demgemäß auch ihr gegenüber die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu bejahen ist (vgl. BGHZ 37, 1, 17 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI; 39, 352, 356 - Vortragsabend; 68, 132, 136 - Der 7. Sinn).

24

Diese Annahme wird nicht dadurch gehindert, daß ein Verbot, wie es die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 begehrt, in deren öffentlich-rechtliche Sendetätigkeit eingreifen würde. Richtet sich das Klagebegehren gegen eine Betätigung der öffentlichen Hand, bei der diese ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit der Wahrnehmung erwerbswirtschaftlicher Interessen verbindet, kann aus dieser Erwägung heraus die Prozeßführungsbefugnis nicht verneint werden (vgl. BGHZ 66, 229, 232 - Studentenversicherung; 67, 81, 89 Auto-Analyzer; 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen, zur Zuständigkeit der Zivilgerichte).

25

II. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Beklagten, die unstreitig beide das Publikum auf die Möglichkeit des Erwerbs des Buches der Beklagten zu 2 hingewiesen haben, damit zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hätten, die Beklagte zu 2 zum Zwecke der Gewinnerzielung, die Beklagte zu 1 im Rahmen des Medienverbunds, um die Kooperation mit der Beklagten zu 2 auch für diese zu einem wirtschaftlichen Erfolg werden zu lassen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

26

Von einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, wie es § 1 UWG voraussetzt, ist auszugehen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgeht, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (BGHZ 19, 299, 303 - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems; BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 59/84, GRUR 1986, 905, 907 - Innungskrankenkassenwesen, st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich beider Beklagten gegeben. Die Fernsehhinweise der Beklagten zu 1 auf das Buch der Beklagten zu 2 dienten objektiv der Förderung des Verkaufserfolgs dieses Buches zum Nachteil des Absatzes von Konkurrenzerzeugnissen. Subjektiv waren sie dazu - von seiten beider Beklagten - auch bestimmt. Für die Beklagte zu 2 folgt dies aus dem Wettbewerbsverhältnis, in dessen Rahmen sie mit der Klägerin um Kunden konkurrierte. Aber auch die Beklagte zu 1 hat - zugunsten der Beklagten zu 2 - in Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, daß die Beklagte zu 1 mit der Beklagten zu 2 einen Medienverbund eingegangen war, dessen Sinn und Zweck es war, im Interesse der Heranführung des Publikums an das Kriminalspiel der Beklagten zu 1 dem Buch der Beklagten zu 2 eine weitestmögliche Verbreitung zu verschaffen. Aus ihnen ergibt sich ferner, daß die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kooperation mit der Beklagten zu 2 absprachegemäß von dieser einen Zuschuß zu ihren Produktionskosten in Höhe von 100.000,-- DM erhalten hat, und unstreitig ist, daß die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 für den Fall der Überschreitung eines bestimmten Mindestumsatzes die Zahlung weiterer umsatzabhängiger Produktionskostenbeiträge zugesagt hatte. Der Beklagten zu 1 mußte es danach darum zu tun sein, zur Verwirklichung ihrer im Rahmen der Kooperation mit der Beklagten zu 2 verfolgten Ziele und damit auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch ihre Hinweise auf das Buch der Beklagten zu 2 deren geschäftlichen Erfolg zu steigern. Dies war, wie die Tatsache des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung und die dabei begründeten Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 2 zeigen, neben der Absicht der Beklagten zu 1, in Erfüllung ihres Programmauftrags dem Publikum Unterhaltung zu bieten, auch keineswegs nur von untergeordneter Bedeutung.

27

III. Den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1 a der Klageanträge hat das Berufungsgericht nicht für gerechtfertigt erachtet, weil in der Ausstrahlung der von der Klägerin beanstandeten Hinweise auf das Buch der Beklagten zu 2 ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht erblickt werden könne. Dagegen wendet sich die Klägerin mit Erfolg.

28

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, an einem Zusammenwirken verschiedener Medien wie hier an der Zusammenarbeit einer Fernsehanstalt und eines Buchverlegers zu Unterhaltungszwecken habe das Publikum ein berechtigtes Interesse. Bedenken gegen die sich aus einer solchen Zusammenarbeit ergebende Gesamtveranstaltung der verschiedenen Medien bestünden nicht. Herstellung, Verkauf und absatzfördernde Werbung dafür könnten daher den Beteiligten, auch wenn dabei der eine für den anderen - wie hier die Beklagte zu 1 für die Beklagte zu 2 mit Werbehinweisen - tätig werde, nicht untersagt werden, unabhängig davon, in welchem Umfang und in welcher Weise sich die kooperierenden Parteien an den Produktionskosten des gemeinschaftlichen Vorhabens beteiligten. Danach sei es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte zu 2 mit 100.000,-- DM zu den Produktionskosten der Beklagten zu 1 beigetragen und diese der Beklagten zu 2 beim Verkauf des Buches durch Werbung Schützenhilfe geleistet habe. Bei dieser Werbung sei es nicht um eine Werbung im Fremdinteresse gegangen, sondern - wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - um die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Zwar sei nicht zu verkennen, daß sich die privilegierte Stellung, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenüber den privaten Sendeunternehmen einnähmen, grundsätzlich nur dann rechtfertigen lasse, wenn die privilegierten Anstalten die ihnen durch die Rundfunkgesetze und den ZDF-Staatsvertrag gezogenen Grenzen der Betätigung auch einhielten. Es sei daher zu erwägen, ob nicht das Vorgehen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, wenn sie, wie im Streitfall, im Rahmen einer Kooperation den Vertrieb des Erzeugnisses eines anderen Mediums zu ihrer eigenen Sache mache, als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden müsse. Dagegen spreche aber das Interesse des Publikums an der Erhaltung und Ausweitung der Vielfalt der Medienerzeugnisse, hier vor allem an der Ausnutzung der Möglichkeiten der Zusammenarbeit verschiedener Medien wie Fernsehen und Buch. Dieses Interesse sei höher zu bewerten als das der Wettbewerber an der Gleichheit von Chancen und Risiken.

29

2. Diese Beurteilung ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, nicht frei von Rechtsirrtum. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die entscheidend auf das Interesse des Publikums an Veranstaltungen abstellen, die durch eine Beteiligung verschiedener Medien gekennzeichnet sind, tragen sein Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Beklagte zu 1 nach dem Staatsvertrag über die Errichtung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 (ZDF-Staatsvertrag, abgedr. bei Ring, Medienrecht, Teil C - IV 3. 1 mit den Nachweisen über die Veröffentlichung des Staatsvertrages in den Gesetzblättern der einzelnen Bundesländer, und bei Fuhr, ZDF-Staatsvertrag, 2. Aufl.) und dem Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 3. April 1987 (Rundfunkstaatsvertrag, abgedr. bei Ring aaO, Teil C - 0.1 mit den Nachweisen über die Veröffentlichung des Staatsvertrages in den Gesetzblättern der einzelnen Bundesländer) hinsichtlich der Werbung für die geschäftlichen Belange von Wirtschaftsunternehmen wie dem der Beklagten zu 2 bestimmten Beschränkungen unterworfen ist, mit denen die angegriffenen Hinweise der Beklagten zu 1 auf das Buch der Beklagten zu 2 nicht zu vereinbaren sind.

30

a) Nach § 22 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag und Art. 3 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag ist Wirtschaftswerbung vom übrigen Programm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Programm inhaltlich nicht beeinflussen. Darüber hinaus darf Fernsehwerbung nach diesen Bestimmungen nur in Blöcken verbreitet werden und unterliegt bestimmten zeitlichen Begrenzungen.

31

Aus diesen Regelungen folgt, daß für das redaktionelle Programm der Beklagten zu 1 - wie auch für das der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für das der privaten Sendeanstalten (Art. 7 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag) - grundsätzlich ein Verbot jeglicher Wirtschaftswerbung besteht und daß - über die Verweisung der kommerziellen ("instrumentalen") Werbung in das Werbefernsehen hinaus - dieses Verbot auch für die "mediale", vom redaktionellen Fernsehprogramm ausgehende Werbung gilt (Hartstein/Ring/Kreile, Rundfunkstaatsvertrag, Art. 3 Rdn. 67; Bork, Werbung im Programm, Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln Bd. 48, S. 82; ders., GRUR 1988, 264, 270; Sack, ZUM 1987, 103, 116 f.; Henning-Bodewig, GRUR Int. 1987, 538, 543; a.A. Fuhr aaO, § 22 III 1, 5; § 23 III 1). Sinn der vorgenannten Regelungen, wie er sich insbesondere in dem Gebot der Trennung von Werbung und Programm zeigt, ist es, die Unabhängigkeit der Programmgestaltung und die Einhaltung der Neutralität gegenüber dem Wettbewerb im Markt zu wahren und sachfremde Einflüsse Dritter auf die Sendungen zu verhindern (s. die Präambeln der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Dritten für Sendungen des ZDF vom 17.3.1989 und der ARD-Richtlinien über die Trennung von Werbung und Programm vom 4.3.1988, abgedr. bei Hartstein/Ring/Kreile aaO, Art. 3 Rdn. 161, 163; Fuhr aaO, § 22 III 1, 5, 8; § 23 III 1; Bork, Werbung im Programm, S. 88; ders., GRUR 1988, 264, 271; Sack aaO, S. 114; Henning-Bodewig, BB 1986, Beilage 18 zu Heft 33, S. 8). Damit stünde es nicht in Einklang, das Trennungsgebot der Staatsverträge hinsichtlich der sogenannten medialen Werbung für unanwendbar zu halten.

32

Die Werbung im Programm kann danach - sei sie entgeltlich oder unentgeltlich, im Hinblick auf das Beeinflussungsverbot des § 22 Abs. 3 Satz 4 ZDF-Staatsvertrag und des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag vor allem aber bei bezahlter Werbung - grundsätzlich nicht für zulässig erachtet werden. Dieses Verbot betrifft einmal jene vielfältigen Formen der zu Werbezwecken abgesprochenen Produktplazierung (product placement), die im Zusammenhang mit der Übertragung des Programms gezielt und planmäßig auf die Beeinflussung der Kaufentscheidung des Fernsehzuschauers gerichtet sind und als Schleichwerbung bezeichnet werden können, darüber hinaus aber auch die Übertragung von Sendungen, die von dritter Seite finanziell gefördert werden (Sponsoring) und ebenso den wirtschaftlichen Interessen des Sponsors oder eines Dritten dienen (vgl. OLG München DB 1987, 89; KG GRUR 1988, 40, 41; LG Frankfurt ZUM 1988, 302, 303 f.; Fuhr aaO, § 22 III 5, 8; Henning-Bodewig, BB 1986, Beilage 18 zu Heft 33, S. 7, 8; dies., GRUR Int. 1987, 538, 543; Sack, ZUM 1987, 103, 115; Bork, GRUR 1988, 270, 271; Rüggeberg, GRUR 1988, 876, 878).

33

Allerdings wäre es verfehlt, aus dem Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm herzuleiten, daß jede werbliche Auswirkung einer Fernsehsendung das Trennungsgebot der Staatsverträge verletzte. Die Grenzen zwischen dem, was vom Programmauftrag gedeckt, und dem, was nach den Bestimmungen der Staatsverträge unzulässige Werbung ist, fließen. Bei ihrer Bestimmung ist zu beachten, daß die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs des Trennungsgebots beeinträchtigt und die Erfüllung des Programmauftrags nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Nach Art. 2 des ZDF-Staatsvertrages soll den Fernsehteilnehmern ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen und ein umfassendes Bild der Wirklichkeit vermittelt werden. Dem entspricht bei der gebotenen verfassungsrechtlichen Auslegung eine Interpretation, die Werbung im Programm, weil Werbung als Bestandteil der realen Umwelt bei Berichten und Darstellungen aus dieser Umwelt nicht künstlich ausgespart werden kann, im Rahmen des Unvermeidbaren für zulässig erachtet (s. Abschn. III Ziff. 1 der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Dritten für Sendungen des ZDF vom 17. März 1989, aaO).

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b) Zu den demgemäß zulässigen werblichen Verhaltensweisen zählen jedoch die vorliegend in Rede stehenden, im Programmteil der Beklagten zu 1 gesendeten Hinweise auf das Buch der Beklagten zu 2 nicht. Auf die Erfüllung ihres Programmauftrags oder auf die Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten zu 2 kann sich die Beklagte zu 1 insoweit nicht berufen. Die von ihr gesendeten Hinweise auf das Buch der Beklagten zu 2 waren nicht lediglich publizistische, vom öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag der Beklagten zu 1 gedeckte Programmhinweise, sondern zugleich auch darauf gerichtet, den Verkauf des Buches zu fördern. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hat die Beklagte zu 1 ihrer Kooperationspartnerin damit durch Werbung Schützenhilfe geleistet. Das aber verstieß gegen das in § 22 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag normierte Gebot der Trennung von Werbung und Programm und das der Neutralität gegenüber dem Wettbewerb im Markt.

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Die Beklagte zu 1 hält dem entgegen, daß sie mit den angegriffenen Hinweisen im Rahmen ihrer Aufgaben als Fernsehanstalt lediglich auf ihre eigene Sendung aufmerksam gemacht habe und daß gegenteilige Schlüsse auch nicht aus der Tatsache der Zahlung von DM 100.000,-- durch die Beklagte zu 2 gezogen werden dürften, weil diese Gelder nicht als Entgelt für Werbung, sondern ausschließlich als Vergütung für die Überlassung von Spielfilmrechten gezahlt worden seien. Das greift nicht durch. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt dabei den Inhalt und die Auswirkung ihrer Kooperationsvereinbarung mit der Beklagten zu 2 nicht vollständig und vernachlässigt den Zusammenhang, der zwischen dieser Vereinbarung und den von ihr gesendeten Hinweisen auf das Buch der Beklagten zu 2 bestand. Insoweit darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß sich die Kooperationsvereinbarung nicht allein in der Begründung von Zahlungspflichten der Beklagten zu 2 als Gegenleistung für die Überlassung von Spielfilmrechten im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Buches zum Fernsehspiel der Beklagten zu 1 erschöpfte, sondern daß sie des weiteren im geschäftlichen Interesse der Beklagten zu 2 auch auf den Nutzen zielte, den die werblichen Auswirkungen der insgesamt 14 Fernsehhinweise der Beklagten zu 1 auf das Buch der Beklagten zu 2 für deren Wettbewerb hatten und nach der Absicht beider Beklagten auch haben sollten. Sinn und Zweck der Kooperationsvereinbarung und des mit ihr hergestellten Medienverbundes war es, möglichst viele Zuschauer für eine Verfolgung des Kriminalspiels anhand der Fernsehsendung und des Buches zu interessieren und richtete sich demgemäß gerade auch darauf, dem Buch der Beklagten zu 2 eine möglichst weite Verbreitung und damit einen möglichst großen Absatz zu sichern. Das aber bedingte nach dem Willen beider Vertragschließenden, auch der Beklagten zu 1, entsprechende, den kommerziellen Interessen der Beklagten zustatten kommende Sendehinweise im Fernsehprogramm der Beklagten zu 1. Die werblichen Auswirkungen dieser Hinweise waren daher keineswegs eine zwangsläufige Nebenfolge im Rahmen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags der Beklagten zu 1, sondern Folge einer Kooperation, die in dieser Form zu gestalten der Beklagten zu 1 durch das staatsvertragliche Verbot der Werbung im Programm (§ 22 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag) untersagt war.

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Unter diesen Umständen rechtfertigt auch das vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellte Interesse des Publikums an einem Medienverbund werbende Hinweise der Fernsehanstalt auf das Angebot eines Kooperationspartners nicht. Gegenüber den Regelungen der Staatsverträge, nach denen kommerzielle Werbung im Programm grundsätzlich unzulässig ist, kann ein solches Interesse vorliegend keine eigenständige rechtliche Bedeutung gewinnen.

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3. Der Verstoß gegen die in den Staatsverträgen normierten Verbote der Werbung im Programm rechtfertigt in mehrfacher Hinsicht die Unterlassungsklage nach § 1 UWG gegen beide Beklagten.

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a) Die genannten staatsvertraglichen Verbote bezwecken, wie schon in anderem Zusammenhang ausgeführt (s.o. Ziff. III. 2. a), den Schutz der Rundfunkfreiheit und der Redaktionen von Hörfunk und Fernsehen vor Eingriffen der werbetreibenden Wirtschaft in das Programm. Sie dienen der Bewahrung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung und der Abwehr sachfremder Einflüsse Dritter auf die Programmgestaltung (s. die Präambeln der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Dritten für Sendungen des ZDF vom 17.3.1989 aaO und der ARD-Richtlinien für die Trennung von Werbung und Programm vom 4.3.1988 aaO; ebenso auch schon die Vorläufigen Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Dritten für Sendungen des ZDF vom 27.3.1987 und die (ARD-)Grundsätze zur Trennung von Werbung und Programm vom 22./23.10.1986, abgedr. bei Ring aaO, C-IV 3.5 und C-V 21). Damit zielen die in Rede stehenden Bestimmungen der Staatsverträge auf die Sicherung und Erhaltung eines durch die Verfassung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geschützten Gemeinschaftsgutes, dessen grundlegende Bedeutung für das Gemeinwesen das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat (BVerfGE 31, 314, 325 ff. = NJW 1971, 1739, 1740; BVerfGE 57, 295, 323 ff. = NJW 1981, 1774, 1776; BVerfGE 59, 231, 258 = NJW 1982, 1447, 1448 [BVerfG 13.01.1982 - 1 BvR 848/77]; BVerfGE 73, 118, 152 ff. [BVerfG 04.11.1986 - 1 BvF 1/84] = NJW 1987, 239, 240, 241).

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Der Verstoß gegen ein solches wichtiges Gemeinschaftsgut zu Zwecken des Wettbewerbs ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (so auch Bork, Werbung im Programm aaO, S. 80, 81; Henning-Bodewig, BB 1986 Beilage 18 zu Heft 33, S. 6; Emmerich, AG 1985, 293, 294, 300;  Sack, ZUM 1987, 114, 115, 119;  Rüggeberg, GRUR 1988, 873, 878; Hauschka, DB 1988, 165, 167). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in sonstigen Fällen von im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs begangenen Verstößen gegen wichtige Gemeinschaftsgüter (BGHZ 98, 330, 336 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] Unternehmensberatungsgesellschaft II, m.w.N.: Schutz der Rechtspflege; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 56/87, GRUR 23 - 1989, 673, 674 = WRP 1989, 568, 569 - Zahnpasta: Schutz der Volksgesundheit, st. Rspr.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 1 UWG Rdn. 573 ff.; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 31 Rdn. 3, 8).

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b) Darüber hinaus dient das Gebot der Trennung von Werbung und Programm, wie es in den genannten staatsvertraglichen Verboten zum Ausdruck kommt und in den Richtlinien des ZDF für die Zusammenarbeit mit Dritten vom 17. März 1989 (aaO) und der ARD über die Trennung von Werbung und Programm vom 4. März 1988 (aaO) seinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, der Erhaltung der Objektivität und Neutralität des Rundfunks gegenüber dem Wettbewerb im Markt. Die staatsvertraglichen Regelungen über den Ausschluß kommerzieller Werbung im Programm dienen damit neben dem im Allgemeininteresse liegenden Schutz des Rundfunks vor sachfremden Einflüssen auf die Programmgestaltung auch den Interessen des Marktes und der betroffenen Wettbewerber an der Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangsbedingungen und schützen somit auch den Wettbewerb als solchen vor Eingriffen einzelner mittels Verstößen gegen das Verbot der Trennung von Werbung und Programm im Rundfunk. In der Verletzung solcher unmittelbar wettbewerbsbezogenen Normen zu Wettbewerbszwecken liegt ohne weiteres auch ein Verstoß gegen § 1 UWG(BGH, Urt. v. 21.2.1978 - KZR 7/76, GRUR 1978, 445, 446 = WRP 1978, 371, 373 - 4 zum Preis von 3; BGHZ 79, 320, 400 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; Baumbach/Hefermehl aaO, § 1 UWG Rdn. 583; v. Gamm aaO, Kap. 31 Rdn. 3).

41

c) Des weiteren ist im Streitfall zu berücksichtigen, daß das Verbot der Werbung im Programm auch den Schutz des Fernsehzuschauers und damit der Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter des fraglichen Programmteils, hier der beanstandeten Fernsehhinweise der Beklagten zu 1 auf das Buch der Beklagten zu 2, bezweckt. Im Bereich der Presse hat der Bundesgerichtshof eine Werbung, die nach Form und Inhalt wie ein redaktioneller Beitrag gestaltet oder im redaktionellen Teil eines Presseerzeugnisses enthalten und deshalb als Werbung nicht erkennbar ist, in ständiger Rechtsprechung für wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtet, weil der Verkehr einem Beitrag im redaktionellen Teil als objektiver Meinungsäußerung oder als Berichterstattung einer neutralen Redaktion größere Beachtung beimißt und unkritischer gegenübersteht als den werblichen Behauptungen von Wettbewerbern (BGH, Urt. v. 29.3.1974 - I ZR 15/73, GRUR 1975, 75, 77 = WRP 1974, 394, 396 - Wirtschaftsanzeigen public-relations; BGHZ 81, 247, 250 - Getarnte Werbung I; v. Gamm aaO, Kap. 29 Rdn. 5).

42

Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten indessen nicht nur für den Bereich der Presse. Sie greifen auch dann ein, wenn es sich, wie im Streitfall, um werbliche Äußerungen im Programmteil des Fernsehens handelt. Auch in diesen Fällen geht der Verkehr davon aus, daß - so wie es auch die staatsvertraglichen Regelungen vorschreiben - Werbung und Programm voneinander getrennt sind und daß demgemäß Hinweise auf käuflich zu erwerbende Artikel programmbedingt sind und redaktionellen Zwecken dienen.

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Danach können auch die vorliegend beanstandeten Werbehinweise der Beklagten zu 1 wettbewerbsrechtlich nicht hingenommen werden. Die an der Verfolgung des Fernsehspiels interessierten Zuschauer konnten diesen Hinweisen nicht entnehmen, daß die Beklagte zu 1 damit in Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten eines privaten Unternehmens, der Beklagten zu 2, handelte und daß dem eine Kooperationsvereinbarung zugrunde lag, in deren Rahmen 100.000,-- DM an die Beklagte zu 1 geflossen waren. Zu Unrecht ließen daher die angegriffenen Hinweise den Verkehr darauf schließen, daß die Empfehlung zum Erwerb des Buches allein redaktionellen Zwecken diente und zum besseren Verständnis des angekündigten Kriminalspiels lediglich durch das Programminteresse des Fernsehveranstalters, der Beklagten zu 1, bedingt war.

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d) Gegen ihre wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit hat die Beklagte zu 2 eingewandt, daß sie den Bestimmungen, wie sie nach den Staatsverträgen von der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Trennung von Werbung und Programm zu beachten seien, nicht unterfalle und daß ihr Verhalten demgemäß medienrechtlich und damit auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das greift nicht durch. Liegt auf seiten des Fernsehens ein Wettbewerbsverstoß vor, der wie hier auf einer Kooperationsvereinbarung mit einem Dritten beruht, muß auch dieser wettbewerbsrechtlich als Störer angesehen werden. Insoweit genügt es, daß sich der Dritte - hier die Beklagte zu 2 - im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Vertragspartner und in Kenntnis der die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände an dessen Wettbewerbsverstoß beteiligt und diesen für sich ausnutzt.

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4. Gegenüber dem Klageantrag zu 1 a haben die Beklagten in den Vorinstanzen geltend gemacht, das Begehren der Klägerin sei zu unbestimmt und zu weit gefaßt. Ihm unterfielen beliebige Fernsehspiele und beliebige Druckschriften, und unklar sei, was unter einer auf ein Fernsehspiel "bezogenen" Druckschrift zu verstehen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

46

Ob der Klageantrag Inhalt und Umfang des begehrten Verbots hinreichend bestimmt erkennen läßt, ist nicht allein nach dem Wortlaut des Antrags, sondern auch unter Heranziehung des Vorbringens zu entscheiden, auf das sich die Klage stützt (BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446, 448 - Unternehmensberatungsgesellschaft I m.w.N., in BGHZ 98, 330 [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] insoweit nicht abgedr.).

47

Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens bestehen aber im Streitfall gegen die Formulierung des Klageantrags keine Bedenken. Die Klägerin hat vorgetragen, daß Gegenstand ihres Begehrens - unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Wiederholung von Fernsehsendungen der beanstandeten Art - die konkrete Verletzungsform sei. Ausdrücklich hat sie auch darauf hingewiesen, daß dies auf das Verbot der Fernsehwerbung im Programm für den Kauf eines Buches aus Anlaß eines Fernsehspiels wie hier abziele (Klageschrift, S. 9; Schriftsatz vom 30.4.1987, S. 3; v. 8.12.1987, S. 7). Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrags ist damit genügt.

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IV. Den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1 b des Klagebegehrens hat das Berufungsgericht für gerechtfertigt erachtet, weil die Beklagten, um den Absatz des Buches der Beklagten zu 2 zu fördern, die Spiellust des Publikums in unzulässiger Weise unter Verstoß gegen § 1 UWG ausgenutzt hätten. Dagegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg.

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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das an dem Fernsehspiel interessierte Publikum sei davon ausgegangen, daß de