Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1981, Az.: I ZR 63/79
„Rechtsberatungsanschein“
Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis; Mandat eines Anwalts zur Verfolgung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 63/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13112
- Entscheidungsname
- Rechtsberatungsanschein
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.03.1979
- LG Konstanz
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1981, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1616 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsberatungsanschein"
Verfahrensgegenstand
Rechtsberatungsanschein
Prozessführer
Bernd K., Rechtsanwalt, S.straße 9, K.
Prozessgegner
1. Axel S. AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Peter T., K.-W.-Straße 6, H.,
2. Eberhard E., Journalist, ebenda
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Wettbewerbsverhältnis nicht durch die Gleichartigkeit der realen Leistungen, sondern nur durch die Beeinträchtigung des Leistungsabsatzes infolge eines Irrtums des Verkehrs über die Art einer angebotenen Leistung begründet, so kann nicht jede nur theoretisch denkbare abstrakte Beeinträchtigungsmöglichkeit relevant sein, sondern nur eine solche, die auch mit einer - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit praktisch in Betracht kommen kann und die für die Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbedeutend ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist beim Landgericht Konstanz als Rechtsanwalt zugelassen. Die Erstbeklagte verlegt u.a. die Programmzeitschrift "HÖR ZU", die wöchentlich im gesamten Bundesgebiet erscheint. Für den Druckteil "Familien-Journal" dieser Zeitschrift ist der Zweitbeklagte als Redakteur verantwortlich. Im "Familien-Journal" der Nr. 6/1977 ist unter der Überschrift "HÖR ZU Geld-Briefkasten" ein Artikel erschienen, in dem "der Wirtschaftsexperte Dr. Paul C. M.", dessen Bild mit Blickrichtung auf den Leser neben der Überschrift abgebildet ist, eine steuerrechtliche Frage beantwortet. Dem Artikel ist in Kursivschrift folgende Antrage vorangestellt:
"Ich bin langjähriger Angestellter einer Metallbaufirma in mittlerer Position. Meine Firma hat mir jetzt ein Entschädigungsangebot gemacht, wenn ich zur Jahresmitte ausscheide. Ist eine solche Entschädigung eigentlich steuerfrei?"
Anschließend folgt die Darstellung der Steuerpflicht dieser Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der "außerordentlichen Einkünfte" oder der "Abfindung".
Die wiedergegebene Antrage wurde lediglich als Vorspann für die Erörterung einer allgemein interessierenden Rechtsfrage fingiert. Die Beklagten nahmen auch auf Antragen aus dem Leserkreis der Erstbeklagten keine Rechtsberatung vor.
Der Kläger hält den Gesamteindruck des fraglichen Artikels für irreführend im Sinne des § 3 UWG. Er hat die Ansicht vertreten, dem Leser werde der unrichtige Eindruck vermittelt, der "Wirtschaftsexperte" gebe Lesern, die ihm ihre Sorgen und Fragen schrieben, individuelle Auskünfte. Damit rufe die Erstbeklagte bei ihren Lesern den irrtümlichen Eindruck einer rechtsberatenden Tätigkeit hervor, während sie tatsächlich nur eine an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung gebe.
Er hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, in der Rubrik "HÖR ZU Geld-Briefkasten" ihrer Zeitschrift "HÖR ZU" unter der Überschrift "der Wirtschaftsexperte Dr. Paul C. M. berät Sie" einer kursiv gesetzten, in der Ich-Form gehaltenen Schilderung eines konkreten Sachverhalts und einer sich an diesen anschließenden Frage eine hierauf zugeschnittene rechtsberatende Antwort folgen zu lassen, es sei denn, daß zugleich und unmißverständlich darauf hingewiesen wird, daß es sich jeweils um fingierte Sachverhalte, Fragen und Antworten handelt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Frage gestellt und insbesondere als rechtsmißbräuchlich angesehen, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter sich durch Parallelverfahren unter wechselseitiger Vertretung Gebühren verschaffen wollten.
Außerdem haben sie die Klageberechtigung des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG in Abrede gestellt sowie die Möglichkeit einer Irreführung der Leser durch die angegriffene Rubrik bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfalle nicht dadurch, daß er einen anderen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragt und seinerseits das Mandat dieses Anwalts zur Verfolgung des gleichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs entgegengenommen habe.
Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Es sind auch keine Umstände festgestellt, die dieses Verhalten rechtsmißbräuchlich erscheinen ließen.
II.
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt:
1.
Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RechtsberG, der dem Kläger als insoweit Betroffenen einen verfolgbaren Anspruch aus § 1 UWG eröffnen könnte, liege nicht vor, da die Beklagten gegenüber dem Leserkreis der Erstbeklagten keine individuelle Rechtsberatung durchführten; bei dem streitbefangenen Artikel handele es sich um eine fingierte Leseranfrage, und etwaige Antragen aus dem Leserkreis würden abschlägig beschieden.
Ob der streitbefangene Artikel nach seiner Aufmachung, insbesondere wegen der in die Ich-Form gekleideten fingierten Antrage, den irreführenden Eindruck erwecke, hier werde eine Antrage aus dem Leserkreis individuell zum Zwecke der Förderung dieser fremden Rechtsangelegenheit beantwortet, könne unentschieden bleiben. Denn zur Verfolgung eines durch eine solche Irreführung der angesprochenen Leser begründeten Unterlassungsanspruchs fehle dem Kläger die Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 1 UWG. Als Rechtsanwalt sei der Kläger zwar Gewerbetreibender im Sinne dieser Vorschrift; seine Leistungen beschränkten sich jedoch auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen (vgl. Art. 1 § 1 RechtsberG). Solche Leistungen oder solche verwandter Art biete die Erstbeklagte aber selbst bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs "Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art" in § 13 Abs. 1 UWG nicht an. Daß die Beklagten durch die Aufmachung ihres Artikels den Anschein eines Wettbewerbsverhältnisses erweckt hätten, genüge für die Klagebefugnis aus § 13 Abs. 1 UWG nicht. Ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift setze nämlich voraus, daß die Förderung des Wettbewerbs des in Anspruch Genommenen mindestens zu einer abstrakten Absatzbehinderung für die Leistungen des klagenden Teils führe oder führen könne. Daran fehle es im vorliegenden Falle. Ein Irrtum eines Lesers könne nämlich höchstens dazu führen, daß er sich mit der Bitte um Rechtsberatung oder Förderung seiner Rechtsangelegenheit an die Beklagten wende, worauf ihm diese unstreitig alsbald erwidern würden, daß sie dazu nicht willens und in der Lage seien, und ihm möglicherweise gleichzeitig anraten würden, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Damit würde keinem Rechtsanwalt die Möglichkeit entzogen, den betreffenden Leser als Mandanten zu gewinnen. Höchstens könne es zu ein Verzögerung bei der Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts kommen, was aber keine wirtschaftliche und damit wettbewerbliche Benachteiligung der Rechtsanwälte darstelle. Da die Beklagten nicht beabsichtigten, künftig im Bereich der Rechtsberatung tätig zu werden, sei auch die Möglichkeit künftigen Wettbewerbs der Parteien auszuschließen.
III.
Auch diese Ausführungen lassen keinen erheblichen Rechtsfehler erkennen.
1.
Es geht dabei nicht um die Frage der Klageberechtigung für den Fall einer irrigen Annahme des Klägers, die Beklagten betrieben eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1957, 226 - Sprechsaal -; GRUR 1957, 425 - Ratgeber -) unerlaubte Rechtsberatung. Denn schon aus der Klageschrift ergibt sich, daß dem Kläger der wirkliche Charakter der Beratungsrubrik der Beklagten bekannt war und daß er deshalb von vornherein seine Klage ausschließlich auf den für Leser irreführenden Charakter dieser Rubrik (§ 3 UWG) stützen wollte.
2.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht dem Kläger für dieses Klagebegehren die Aktivlegitimation gemäß § 13 Abs. 1 UWG abgesprochen.
Ein Wettbewerbsverhältnis unmittelbar aufgrund der beruflichen Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft einerseits und der Beklagten als Herausgeber einer Publikumszeitschrift andererseits kommt nicht in Betracht, da die Beklagten in der Zeitschrift keine der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts vergleichbare Rechtsberatung betreiben. Wie der Bundesgerichtshof schon früher entschieden hat (vgl. GRUR 1957, 226 - Sprechsaal - und 1957, 425, 426 - Ratgeber -), stellt die abstrakte Belehrung der Allgemeinheit über rechtliche Fragen durch eine Zeitschrift auch dann keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes - und damit auch im Sinne des Berufsbildes eines Rechtsanwalts - dar, wenn sie - wie hier - in die Form der Antwort auf eine fingierte Frage gekleidet ist; denn Rechtsberatung in diesem Sinne erfordert - woran der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält - eine individuelle Förderung einer konkreten Rechtsangelegenheit.
Aus diesem Grunde ist der Fall auch nicht mit dem des Urteils des Bundesgerichtshofs in GRUR 1972, 553 (- Statt Blumen Onko-Kaffee -) vergleichbar, weil dort ein Werbeverhalten zur Beurteilung stand, das zwar von einem branchenfremden Wettbewerber (Kaffeehändler) ausging, aber unmittelbar die eigentliche berufliche Tätigkeit der von dem Kläger jenes Verfahrens vertretenen Branche des Blumenhandels beeinträchtigte und sogar gezielt beeinträchtigen sollte.
Im vorliegenden Fall könnte - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - ein Wettbewerbsverhältnis allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Beklagten den Anschein erweckten, eine Rechtsberatung aufgrund konkreter, einzelfallbezogener Antragen zu erbringen und wenn dieser Anschein, als dessen Ziel allein die Förderung der eigenen Wettbewerbslage der Beklagten im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern auf dem Zeitschriftenmarkt anzusehen wäre, geeignet erschiene, eine zumindest abstrakte Behinderung der wirtschaftlichen Betätigung der Rechtsanwaltschaft zu bewirken. Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß es denkfehlerhaft wäre, eine abstrakte Beeinträchtigungsmöglichkeit schlechthin und ohne Ausnahme auszuschließen; denn in der Tat sind theoretisch Fälle denkbar, in denen ein Leser in der irrigen Annahme, von den Beklagten individuellen Rechtsrat erhalten zu können, sich an diese wendet und es auch später - nach der richtigstellenden abschlägigen Antwort der Beklagten - unterläßt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, etwa, weil inzwischen eine Frist verstrichen ist.
Es begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeiten als unerheblich außer Betracht gelassen hat.
Wird ein Wettbewerbsverhältnis nämlich nicht schon durch Gleichartigkeit der realen Leistungen (§ 13 Abs. 1 UWG), sondern überhaupt erst durch die Beeinträchtigung des Leistungsabsatzes infolge eines Irrtums des Verkehrs über die Art einer angebotenen Leistung begründet, so kann nicht jede nur theoretisch denkbare abstrakte Beeinträchtigungsmöglichkeit relevant sein, sondern nur eine solche, die auch mit einer - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit praktisch in Betracht kommen kann und die für die Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbedeutend ist; dies entspricht dem Sinn des § 13 Abs. 1 UWG, der die Klageberechtigung nach Maßgabe der betroffenen Interessen gewährt.
Das Berufungsgericht hat somit zutreffend festgestellt, daß die Rechtsanwaltschaft insgesamt als Folge einer etwaigen Täuschung der Leser nicht betroffen wird. Da es somit an einem Grund dafür fehlt, dem Kläger die Klageberechtigung zur Verfolgung einer solchen etwaigen Täuschungshandlung zuzuerkennen, hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Revision des Klägers ist daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Alff
Piper
Erdmann
Teplitzky