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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1986, Az.: I ZR 138/84
„Unternehmensberatungsgesellschaft I“

Erfüllungsgehilfe; Steuerberatung; Unternehmensberater

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1986
Aktenzeichen
I ZR 138/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13248
Entscheidungsname
Unternehmensberatungsgesellschaft I
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 330 - 337
  • BB 1987, 119
  • IPRspr 1986, 116
  • JZ 1987, 471
  • JZ 1987, 466-469
  • MDR 1987, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1323-1326 (Volltext mit amtl. LS) "Unternehmensberatungsgesellschaft I"
  • NJW-RR 1987, 751 (amtl. Leitsatz) "Unternehmensberatungsgesellschaft I"

Amtlicher Leitsatz

Eine zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Unternehmensberatungsgesellschaft darf Steuerberatung auch nicht durch von ihr beauftragte und bezahlte Steuerberater als ihre Erfüllungsgehilfen ausüben.

Tatbestand:

1

Die Beklagte, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt ist, befaßt sich mit Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Ihre Kunden in der Bundesrepublik Deutschland berät sie gegen eine monatliche Pauschale von 175 DM laufend und uneingeschränkt über alle betriebswirtschaftlichen und sonstigen Probleme kaufmännischer Art. In ihrer Werbung weist sie darauf hin, daß alle an sie im Rahmen ihres schriftlichen Beratungsdienstes gerichteten Anfragen von anerkannten Sachverständigen durch gutachtliche Stellungnahmen beantwortet würden. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sie gegenüber ihren Kunden berechtigt, auf ihre - der Beklagten - Kosten Aufträge zur Erstellung von Gutachten an Freiberufler weiterzuleiten.

2

Im Juli 1982 hat die Beklagte zwei an sie aus der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Anfragen steuerrechtlichen Inhalts einem Steuerbevollmächtigten in L. zur Beantwortung zugeleitet. Dieser hat seine gutachtlichen Stellungnahmen den Kunden unmittelbar übersandt. In seinen Mandatsbedingungen, die er den Stellungnahmen beigefügt hatte, hat er darauf hingewiesen, daß durch die Anfragen, die ihm die Beklagte zur eigenverantwortlichen Beantwortung übersandt habe, ein gesondertes Mandatsverhältnis zwischen ihm und den Kunden zustande gekommen sei. Ferner hat er zum Ausdruck gebracht, daß seine Bemühungen nicht von den Kunden zu bezahlen seien, sondern von der Beklagten vergütet würden. Dementsprechend hat er seine Gebühren auch nur mit dieser abgerechnet.

3

Die klagende Steuerberaterkammer hat mit der in vorliegender Sache erhobenen Unterlassungsklage die Beantwortung steuerrechtlicher Anfragen durch die Beklagte mittels Einschaltung von Angehörigen steuerberatender Berufe als Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz und gegen § 1 UWG beanstandet. In einem weiteren Prozeß hat sie auch den Steuerbevollmächtigten auf Unterlassung verklagt. Dort hat sie geltend gemacht, daß es gegen das Steuerberatungsgesetz verstoße und wettbewerbswidrig sei, wenn sich ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter Aufträge gewerbsmäßig vermitteln lasse und Hilfe in Steuersachen leiste, für die nicht der Beratene, sondern ein Dritter gewerbsmäßig das Entgelt zahle.

4

Die Beklagte hat ein gesetz- und wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, sie habe lediglich Anfragen steuerrechtlichen Inhalts an einen Steuerbevollmächtigten weitergeleitet. Dieser habe seine Stellungnahme nicht als ihr Erfüllungsgehilfe, sondern in eigener Verantwortung und im Rahmen eines allein zwischen ihm und den Kunden begründeten Mandatsverhältnisses abgegeben.

5

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil die Beklagte mit Hilfe des von ihr beauftragten Steuerbevollmächtigten unzulässigerweise eine eigene Beratungstätigkeit entfaltet habe. Mandatsverhältnisse zwischen ihren Kunden und dem Steuerbevollmächtigten habe sie dabei nicht vermittelt. Dieser sei allein als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden. Auch die unmittelbare Beantwortung der Anfragen durch ihn habe nicht zur Herstellung eines Mandatsverhältnisses zwischen ihm und den Kunden geführt. Hinzu komme, daß es die Beklagte gewesen sei, die den Steuerbevollmächtigten bezahlt habe, und daß die Kunden auch deshalb die erteilten Auskünfte allein als Leistungen der Beklagten angesehen hätten.

7

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

8

1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

9

2. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

10

3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte ihren Kunden - durch einen Steuerbevollmächtigten - Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Dabei hat es angenommen, daß die Beklagte, wie die von der Klägerin vorgetragenen Fälle zeigten, keine Mandatsverhältnisse zwischen ihren Kunden und Steuerberatern (Steuerbevollmächtigten) vermittle, sondern durch Einschaltung solcher Berater als Erfüllungsgehilfen ihre eigenen Vertragspflichten gegenüber ihren Kunden erfülle. Die Revision hält dem entgegen, daß die Beratungsverträge mit den Kunden nicht zur Hilfestellung in Steuersachen verpflichteten und daß sie deshalb, was rechtlich nicht zu beanstanden sei, lediglich die Begründung von Mandatsverhältnissen zwischen Kunden und Steuerberater vermittle, ohne sich dessen Dienste als Erfüllungsgehilfe zunutze zu machen. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

11

Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Beklagte durch Abschluß der in Rede stehenden Beratungsverträge gegenüber ihren Kunden auch zur Beantwortung von an sie gerichteten Anfragen steuerrechtlichen Inhalts verpflichtet hat, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß es insoweit auf den objektiven Erklärungswert der ihre Vertragsleistungen beschreibenden Erklärungen und Umstände ankomme, d. h. darauf, ob die Kunden die Erteilung steuerrechtlicher Auskünfte als von der Beklagten nach dem Vertrag geschuldet erwarteten (vgl. BGHZ 47, 75, 78 [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65]; BGH Urt. vom 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721 [BGH 26.10.1983 - IVa ZR 80/82]; BGB-RGRK, 12. Aufl. 1982, § 133 Rdnr. 2, 3 m. w. Nachw.). Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht. Auch seine weitere Annahme, daß sich die Beklagte in den von der Klägerin beanstandeten Fällen des Steuerbevollmächtigten als Erfüllungsgehilfen bedient habe, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verspricht die Beklagte gemäß den von ihr verwendeten Vertragsformularen u. a. eine sachlich uneingeschränkte Inanspruchnahme ihres Beratungsdienstes. Damit bietet sie - entsprechend dem von ihr herausgegebenen Prospekt - auch Beratung zu Steuerbestimmungen an. Auf die an sie gerichteten Anfragen entscheidet sie in allen Fällen allein und ohne Rücksprache mit den Kunden über die Einschaltung eines Steuerberaters und über dessen Auswahl. Hinzu kommt, daß es allein die Beklagte ist, die mit dem Steuerberater abrechnet und diesen bezahlt. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen hergeleitet hat, daß die Kunden der Beklagten davon ausgingen, die Beklagte schulde auch die Beantwortung steuerrechtlicher Anfragen als eigene Leistung und habe deshalb unter Ausnutzung des Vorbehalts in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Aufträge zur Erstellung von Gutachten an Freiberufler weiterzuleiten, diese als ihre Erfüllungsgehilfen tätig werden zu lassen, so ist diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung weder erfahrungswidrig noch sonst von Rechtsirrtum beeinflußt. Dabei durfte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ihre Kunden für die Ablehnung steuerrechtlicher Anfragen durch sie kein Verständnis hätten. Rechtsfehlerfrei konnte das Berufungsgericht auch das als einen Hinweis darauf ansehen, daß die Kunden der Beklagten von dieser eine auch in steuerrechtlicher Hinsicht umfassende Beratung erwarteten.

12

Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß der Steuerbevollmächtigte in den von der Klägerin beanstandeten Fällen den unmittelbar an die Kunden übersandten Auskünften seine Mandatsbedingungen beigefügt habe mit der Erklärung, daß durch die Anfrage, die ihm die Beklagte zur eigenverantwortlichen Beantwortung übersandt habe, ein gesondertes Mandatsverhältnis zwischen ihm und den Kunden zustande gekommen sei. Das Berufungsgericht hat verneint, daß sich aus diesen Erklärungen ein Mandatsverhältnis unmittelbar zwischen Steuerberater und Kunden herleiten lasse. Ob dem zugestimmt werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Im Hinblick darauf, daß, wie es in den Mandatsbedingungen des Steuerbevollmächtigten heißt, dieser von einem besonderen Mandatsverhältnis ausgeht und dabei auch Erklärungen abgibt, aus denen die Kunden auf eine unmittelbare Haftung des Steuerbevollmächtigten ihnen gegenüber schließen, ist deren Einverständnis mit dem Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihnen und dem Steuerbevollmächtigten - neben dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Kunden - nicht ohne weiteres auszuschließen. Indessen kann das in diesem Zusammenhang dahinstehen. Angesichts der Tatsache, daß sich die Beklagte gegen monatliche Pauschalzahlungen zu laufender und uneingeschränkter Auskunft und Beratung verpflichtet, im Hinblick darauf, daß die Kunden alle Anfragen ausschließlich an sie zu richten haben, und mit Rücksicht darauf, daß allein sie den Berater auswählt und bezahlt, würde es der Lebenserfahrung widersprechen anzunehmen, daß die Kunden allein auf Grund der ihnen übermittelten Mandatsbedingungen davon ausgingen, hinsichtlich der erbetenen Auskunft sei nicht mehr die Beklagte, sondern allein der Steuerbevollmächtigte ihr Vertragspartner.

13

Daß die Kunden möglicherweise nicht nur der Beklagten, sondern auch dem von dieser eingeschalteten Steuerberater (Steuerbevollmächtigten) vertraglich verbunden sind, steht - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - nicht der Annahme entgegen, daß der Steuerberater als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig wird. Für die Frage, ob sich die Beklagte eines solchen Beraters als Erfüllungsgehilfen bedient, kommt es allein darauf an, ob dieser nach den tatsächlichen Umständen des Falles mit dem Willen der Beklagten bei der Erfüllung der dieser obliegenden Verbindlichkeit als deren Hilfsperson tätig wird. Aus welchem Grund das der Fall ist, ob der Steuerberater in ein eigenes Vertragsverhältnis mit den Kunden tritt und ob er weiß und davon ausgeht, daß ihn die Beklagte zur Erfüllung ihrer eigenen Vertragsverpflichtungen tätig werden läßt, ist unerheblich, wenn sich nur, wie es vorliegend der Fall war, seine Tätigkeit als eine von der Beklagten gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstellt (vgl. RGZ 64, 231, 234; BGHZ 13, 111, 113, 114 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53];  62, 119, 124;  Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl., 1986, § 278 Anm. 3 a).

14

4. Die danach von der Beklagten unbefugt geleistete Hilfe in Steuersachen wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß sie sich dabei der Hilfe eines Steuerberaters (Steuerbevollmächtigten) bedient. Sinn und Zweck der §§ 2-4 StBerG ist es, im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung Schaden erleiden können, sicherzustellen, daß nur solche Personen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfGE 54, 301, 315) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]. Dem ist zwar vorliegend insoweit Rechnung getragen, als die in Rede stehenden steuerrechtlichen Auskünfte von zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Beratern (§ 3 Nr. 1 StBerG) erteilt werden. Jedoch stellt das Gesetz nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine sachlich zutreffende Auskunft erteilt wird. Auch genügt es den gesetzlichen Vorschriften nicht, wenn die zur Beratung vertraglich verpflichtete, zur Hilfeleistung in Steuersachen aber nicht befugte Person, hier die Beklagte, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten einen Steuerberater als Angestellten beschäftigt oder sich ihrerseits von Fall zu Fall von einem Steuerberater beraten läßt oder - wie im Streitfall - einen solchen Berater zur direkten Auskunftserteilung veranlaßt. Wer Hilfe in Steuersachen leistet, muß nach dem Gesetz dazu in eigener Person befugt sein.

15

Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß bei der Einschaltung von Steuerberatern wie hier deren vom Gesetz erforderte Unabhängigkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG) nicht mehr ausreichend gewährleistet ist und daß auch deshalb die Heranziehung eines Steuerberaters das Verhalten des unbefugt Hilfe in Steuersachen Leistenden nicht zu rechtfertigen vermag. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit erwogen, daß der Steuerberater in Fällen wie hier in der Gefahr steht, in einen seine Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit beeinträchtigenden Widerstreit gegensätzlicher Interessen von Kunden und Unternehmensberatungsgesellschaft zu geraten, wenn er seine Vergütung nicht von dem Beratenen, sondern von einem Dritten, der Beratungsgesellschaft, erhält. Dieser finanziert die von ihm zu begleichenden Steuerberatergebühren aus den ihm zufließenden Pauschalzahlungen des Kunden, die vom Umfang der Steuerberatung unabhängig sind. In solchen Fällen liegt die Annahme nahe, daß die Unternehmensberatungsgesellschaft ein Interesse daran hat, die Steuerberatergebühren nach Möglichkeit gering zu halten. Das kann in einer für den Kunden nachteiligen Weise die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Steuerberaters beeinflussen. Denn während der Kunde ein berechtigtes Interesse an einer am Einzelfall orientierten umfassenden Beratung hat, muß der Steuerberater mit der Möglichkeit rechnen, daß ihn die Beratungsgesellschaft nicht mehr berücksichtigt, wenn ihr, sei es zu Recht, sei es zu Unrecht, die Tätigkeit des Steuerberaters als zu umfangreich und dessen Gebührenberechnung demzufolge (vgl. § 22 der Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981, BGBl. I S. 1442) als zu hoch erscheinen (siehe auch das in der Parallelsache ergangene Senatsurteil »Unternehmensberatungsgesellschaft II«, nachstehend S. 337).

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5. Das Verbot der unbefugten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen ist entgegen der Annahme der Revision aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt es das Grundrecht des von der Beklagten hinzugezogenen Steuerbevollmächtigten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Berufsausübung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Freiheit der Berufsausübung beschränkt werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls das als zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 7, 377, 405;  21, 150, 159, 160) [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]. Von solchen Erwägungen werden auch die hier in Rede stehenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes getragen, die der Beklagten die von der Klägerin beanstandeten Beratungstätigkeiten untersagen. Die Verletzung eines eigenen Grundrechts hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

17

6. Der Verstoß der Beklagten gegen das Verbot der unbefugten Steuerberatung rechtfertigt die Unterlassungsklage nach § 1 UWG. Dieses Verbot bezweckt den Schutz der Steuerrechtspflege, eines wichtigen Gemeinschaftsguts (BVerfGE 21, 173, 179;  54, 301, 315) [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]. Ein Verstoß dagegen ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne daß es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (BGHZ 79, 390, 399, 400 - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft).