Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1986, Az.: I ZR 59/84
„Innungskrankenkassenwesen“
Klage auf Unterlassung von Äußerungen einer Handwerkskammer, die auf die Förderung des Innungskrankenkassenwesens gerichtet sind; Eröffnung des Sozialrechtsweges; Aufgaben der Handwerkskammern, die Interessen des Handwerks zu vertreten; Wettbewerbswidrigkeit von Äußerungen einer Handwerkskammer; Entscheidung überöffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungsbereiche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 59/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 14761
- Entscheidungsname
- Innungskrankenkassenwesen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 01.03.1984
- LG Freiburg - 15.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1987, 450
- MDR 1987, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 329-331 (Volltext mit amtl. LS) "Innungskrankenkassenwesen"
- NJW-RR 1987, 353 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Innungskrankenkassenwesen
Prozessführer
Handwerkskammer F.,
vertreten durch den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer, B. allee ... F. i.
Prozessgegner
Allgemeine Ortskrankenkasse H.;
vertreten durch den Geschäftsführer, Fr. - E.-Platz ... H.
Amtlicher Leitsatz
Für die auf § 1 UWG gestützte Klage auf Unterlassung von Äußerungen einer Handwerkskammer, die auf die Förderung des Innungskrankenkassenwesens gerichtet sind, ist der Sozialrechtsweg nicht gegeben.
- a)
Zu den Aufgaben der Handwerkskammern, die Interessen des Handwerks zu vertreten, gehört auch die Befassung mit Fragen des Innungskrankenkassenwesens.
- b)
Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit von Äußerungen einer Handwerkskammer, die auf die Gründung neuer oder die Erweiterung des Bezirks bestehender Innungskrankenkassen gerichtet sind.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. März 1984 aufgehoben.
- 2.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 15. März 1982 wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Unter dem 28. Mai 1980 richtete der Präsident der beklagten Handwerkskammer F. an die Präsidenten der übrigen Handwerkskammern in Baden-Württemberg ein Schreiben, in dem er u.a. ausführte:
Der Landesverband der Innungskrankenkassen Baden-Württemberg, dessen Vorstandsvorsitzender ich bin, hat auf meine Veranlassung eine Liste über die den Innungskrankenkassen angeschlossenen und die noch abseits stehenden Innungen erstellt.
...
Wie die Aufstellungen zeigen, ist unsere Forderung "Das gesamte Handwerk in die Innungskrankenkassen" noch nicht überall verwirklicht. Außerdem bestehen in einigen Landkreisen ... weder Innungskrankenkassen noch haben sich Innungen aus diesen Kreisen den nächstgelegenen Innungskrankenkassen im jeweiligen Kammerbezirk angeschlossen ....
Die Innungskrankenkassen Baden-Württembergs haben eine imposante Mitgliederentwicklung aufzuweisen. Seit 1968 stieg die Mitgliederzahl von rd. 180.000 auf mehr als 320.000; das sind rd. 78 %. Noch eine Zahl: Mit ihrem niedrigeren Beitragssatz von landesdurchschnittlich 10,6 % (Ortskrankenkassen: 11,3 %) ersparen die Innungskrankenkassen dem angeschlossenen baden-württembergischen Handwerk und seinen Beschäftigten jährlich rd. 40 Millionen DM. Auch deshalb, insbesondere aber aus handwerkspolitischen Überlegungen, sollten wir gemeinsam dafür sorgen, daß alle Innungen Träger der Innungskrankenkassen werden. Zur Erreichung dieses Ziels gehört auch, daß die Repräsentanten des Handwerks nicht mehr bei den Sozialwahlen für die Ortskrankenkassen kandidieren.
Die Innungskrankenkasse ist die vom Gesetzgeber vorgesehene und zugelassene Kassenart für das Handwerk. Die Innungskrankenkasse ist für das Handwerk besser als jede andere Krankenkasse, weil nur sie auf die speziellen Gegebenheiten im Handwerk ausgerichtet ist.
Mit der Bitte um Unterstützung ....
Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse H. hat in diesem Schreiben einen unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb zwischen den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen erblickt und hat deswegen Unterlassungsklage gegen die Beklagte erhoben, und zwar vor dem Verwaltungsgericht. Dieses hat durch Urteil den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen, weil der Klageanspruch privatrechtlicher Natur sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, mit dem beanstandeten Schreiben habe es die Beklagte unternommen, mit Hilfe der angeschriebenen Handwerkskammerpräsidenten diejenigen Handwerksinnungen, die noch nicht Träger von Innungskrankenkassen seien, zu bewegen, Innungskrankenkassen zu gründen oder bereits bestehenden beizutreten. Sie habe damit, was nicht ihre Aufgabe sei, zugunsten der Innungskrankenkassen in den Wettbewerb zwischen diesen und den Allgemeinen Ortskrankenkassen eingegriffen und dabei in mehrfacher Hinsicht gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen. So sei es wettbewerbswidrig, wenn sie ausführe, daß die Innungskrankenkasse, weil nur sie auf die speziellen Gegebenheiten im Handwerk ausgerichtet sei, für das Handwerk besser sei als jede andere Krankenkasse. Insoweit handele es sich um eine sachlich unzutreffende und deshalb unzulässige Alleinstellungsbehauptung zugunsten der Innungskrankenkassen. Wettbewerbswidrig sei es ferner, wenn die Beklagte die Repräsentanten des Handwerks dazu auffordere, gemeinsam dafür zu sorgen, daß alle Innungen Träger von Innungskrankenkassen würden, und wenn sie im Zusammenhang damit zum Ausdruck bringe, daß es im Interesse der Erreichung dieses Zieles liege, wenn die Repräsentanten des Handwerks bei den Sozialwahlen nicht mehr für die Ortskrankenkassen kandidierten. Die Beklagte habe damit ihre hoheitliche Machtstellung mißbraucht und amtliche Befugnisse mit privatwirtschaftlichen Interessen verquickt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
- 1.
in Rundschreiben oder anderen Verlautbarungen gegenüber Dritten auf die Gründung von Innungskrankenkassen oder die Erweiterung des Kassenbezirks von Innungskrankenkassen durch folgende Behauptungen bzw. Aussagen Einfluß zu nehmen:
- a)
"Die Innungskrankenkasse ist für das Handwerk besser als jede andere Krankenkasse, weil nur sie auf die speziellen Gegebenheiten im Handwerk ausgerichtet ist",
- b)
"zur Erreichung des Zieles, daß alle Innungen Träger der Innungskrankenkassen werden, gehört auch, daß die Repräsentanten des Handwerks nicht mehr bei den Sozialwahlen für die Ortskrankenkassen kandidieren";
- 2.
die Repräsentanten des Handwerks dazu aufzufordern, gemeinsam dafür zu sorgen, daß alle Innungen Träger der Innungskrankenkassen werden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, das angegriffene Schreiben, das lediglich persönliche Meinungsäußerungen ihres Präsidenten wiedergebe, habe weder Wettbewerbszwecken gedient, noch könnten die in ihm enthaltenen Äußerungen als wettbewerbswidrig angesehen werden. Der Inhalt des Schreibens sei sachlich zutreffend und werde durch die in Gesetz und Satzung festgelegten Aufgaben der Beklagten gedeckt. Im übrigen sei das Schreiben zur Weiterleitung an Dritte nicht bestimmt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Unterlassung verurteilt (OLG Karlsruhe, 4. ZS in Freiburg, GRUR 1984, 669 = WRP 1984, 340). Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der ordentliche Rechtsweg sei gegeben. Auf Grund der Verweisung durch das Verwaltungsgericht sei der Rechtsstreit der Prüfung und Entscheidung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte entzogen. Eine Weiterverweisung an die Sozialgerichte komme nicht in Betracht. Dabei brauche nicht entschieden zu werden, ob die ordentlichen Gerichte durch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verweisung an der Weiterverweisung der Sache in einen anderen Rechtsweg gehindert seien. Denn jedenfalls scheide eine Weiterverweisung an die Sozialgerichte deshalb aus, weil das Klagebegehren seine Grundlage nicht im materiellen Sozialversicherungsrecht habe.
In der Sache sei die Klage begründet. Die Beklagte habe unter Überschreitung ihres gesetzlichen Auftrags in sittenwidriger Weise in den Wettbewerb zwischen den Allgemeinen Ortskrankenkassen und Innungskrankenkassen zugunsten letzterer eingegriffen. Die Passivlegitimation der Beklagten unterliege keinem Zweifel. Das Schreiben vom 28. Mai 1980 enthalte keineswegs private Meinungsäußerungen ihres Präsidenten, sondern eine in ihrem Namen verfaßte offizielle Verlautbarung, für die die Beklagte gemäß § 13 Abs. 3 UWG einzustehen habe. Mit diesem Schreiben habe der Präsident der Beklagten auch zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, selbst wenn es, wie die Beklagte behaupte, ausschließlich für die anderen Präsidenten der Handwerkskammern in Baden-Württemberg bestimmt gewesen sei. Mit ihm habe der Präsident der Beklagten das Ziel verfolgt, das Innungskrankenkassenwesen zu Lasten der Ortskrankenkassen zu fördern. Dabei habe er sich in den von der Klägerin beanstandeten Punkten wettbewerbswidrig verhalten. Mit der im Klageantrag zu I a) wiedergegebenen Äußerung habe er die Leistungen von Innungskrankenkassen und anderen Krankenkassen miteinander verglichen, ohne daß dafür ein hinreichender Anlaß bestanden habe und ohne daß die Gründe genannt worden seien, die für eine Versicherung der Handwerker gerade bei den Innungskrankenkassen sprächen. Außerdem liege in dem Eintreten für die Innungskrankenkassen ein Mißbrauch amtlicher Autorität, da der Präsident der Beklagten, die lediglich die Rechtsaufsicht über die Handwerksinnungen ausübe, aber nicht befugt sei, in deren Ermessensgebrauch einzugreifen, durch Empfehlungen zugunsten der Innungskrankenkassen ein unsachliches, wettbewerbswidriges Element in die Auseinandersetzung zwischen den im Wettbewerb stehenden Krankenkassen hineingetragen habe. Damit habe er zugleich in wettbewerbswidriger Weise seine Doppelstellung als Präsident der Beklagten und als Vorstandsvorsitzender des Landesverbandes der Innungskrankenkassen ausgenutzt. Das sei auch hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 1 b) und 2 angegriffenen Erklärungen der Fall. Darüber hinaus seien die mit dem Antrag zu 1 b) beanstandeten Äußerungen auch deshalb zu mißbilligen, weil der Präsident der Beklagten damit zu einem Wahlboykott zu Lasten der Klägerin aufgerufen habe. Auch das sei wettbewerbsrechtlich unzulässig und werde, wie auch die übrigen angegriffenen Erklärungen, nicht durch das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1.
Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Weiterverweisung der Sache an die Sozialgerichte vorliegend nicht in Betracht kommt. Eine solche Weiterverweisung scheidet zwar nicht schon im Hinblick auf das Verweisungsurteil des Verwaltungsgerichts aus. Diese Entscheidung bindet die Zivilgerichte nur insoweit, als sie die Zurückverweisung der Sache an die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließt, hindert die Zivilgerichte aber nicht, den ordentlichen Rechtsweg zu verneinen, weil das Gericht einer weiteren Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen ist (§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO; BGHZ 38, 289, 291 ff.; 67, 92, 101; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 97 Rdnr. 46; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, § 41 Rdnr. 14; a.A. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 41 Rdnr. 15, 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., GVG § 17 Anm. 3 B, jeweils m.w.N.).
Jedoch ist der Sozialrechtsweg im Streitfall der Sache nach nicht gegeben. Nach § 51 SGG sind die Sozialgerichte zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungsbereiche berufen. Um solche Streitigkeiten handelt es sich vorliegend nicht. Insbesondere geht es nicht um Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung, hinsichtlich deren das Bundessozialgericht Streitigkeiten sozialversicherungsrechtlicher Art bejaht und den Sozialrechtsweg angenommen hat (BSGE 36, 238, 239, 240; 56, 140). Denn anders als in diesen Fällen richtet sich die vorliegende Klage nicht gegen das Verhalten eines Sozialversicherungsträgers, sondern gegen Tätigkeiten einer Handwerkskammer, die nicht zu den Sozialleistungsbereichen des § 51 SGG gehören. Daraus folgt, daß die beklagte Handwerkskammer, auch wenn ihr Vorgehen einen Sozialversicherungsträger betrifft, vorliegend nicht als Verpflichtete aus den in § 51 SGG genannten Sachbereichen in Anspruch genommen wird, sondern im Hinblick auf die Auswirkungen ihres allgemeinen, inhaltlich durch die Vorschriften der Handwerksordnung (§§ 90, 91) umgrenzten Verwaltungshandelns. Für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits sind die Sozialgerichte nicht berufen.
2.
Die Passivlegitimation der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Rechtsfehlerfrei und unbeanstandet von der Revision hat es festgestellt, daß es sich bei dem Schreiben vom 28. Mai 1980 nicht um private Äußerungen des Präsidenten der Beklagten gehandelt hat, sondern um solche, die er für die Beklagte und in seiner Eigenschaft als deren Präsident an die Präsidenten der anderen Handwerkskammern in Baden-Württemberg gerichtet hat. Diese Äußerungen hat sich die Beklagte als eigene zurechnen zu lassen. Dies folgt allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht aus § 13 Abs. 3 UWG. Der Präsident der Handwerkskammer ist als Mitglied des Vorstands kraft Gesetzes ihr vertretungsberechtigtes Organ (vgl. §§ 92, 108, 109 HdwO). Daß er die Handwerkskammer nur gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer vertritt (§ 109 Satz 1 Halbsatz 2 HdwO), ist insoweit - wie auch sonst bei der Haftung juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts für unerlaubte Handlungen ihrer Organe (§§ 30, 31, 89 BGB; vgl. RGZ 157, 228, 233; RG DR 1941, 1937; BGH, Urt. v. 5.12.1958 - VI ZR 114/57, LM BGB § 31 Nr. 13 = BB 1959, 57; Urt. v. 8.7.1986 - VI ZR 47/85, S. 10, 11, zum Abdruck in BGHZ bestimmt) - ohne Bedeutung.
3.
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht des weiteren davon ausgegangen, daß der Präsident der Beklagten mit den beanstandeten Äußerungen, die Gegenstand der Klageanträge sind, zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Ein solches Handeln ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde subjektiv in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter andere Beweggründe zurücktritt (BGHZ 3, 270, 277 - Constanze I; BGHZ 19, 299, 303 - Staatliche Kurverwaltung/Bad Ems; BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 = WRP 1983, 395, 396 - Geldmafiosi).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht vorliegend rechtsfehlerfrei bejaht. Mit Recht hat es angenommen, daß Ausführungen wie die hier beanstandeten objektiv geeignet sind, die Handwerksinnungen über die angeschriebenen Präsidenten der Handwerkskammern im Sinne der Gründung neuer Innungskrankenkassen oder der Erweiterung des Bezirks bereits bestehender zu beeinflussen und damit zugunsten des Wettbewerbs der Innungskrankenkassen und zum Nachteil der Ortskrankenkassen diese in ihrem Mitgliederbestand und Beitragsaufkommen zu schmälern.
Aber auch in subjektiver Hinsicht hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen, daß der Präsident der Beklagten in Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß dem Präsidenten der Beklagten die objektive Bedeutung seiner Erklärungen bewußt war und daß er, wie der Inhalt seiner Ausführungen erkennen läßt, die von diesen ausgehende Wirkung zugunsten der Förderung der Innungskrankenkassen auch beabsichtigt hatte.
4.
Soweit jedoch das Berufungsgericht die angegriffenen Äußerungen als unlauter im Sinne des § 1 UWG angesehen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Form und Inhalt des beanstandeten Verhaltens rechtfertigen - unter Berücksichtigung des Aufgabenkreises der beklagten Handwerkskammer - die Klageanträge nicht.
a)
Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht in der mit dem Klageantrag zu 1 a) bekämpften Äußerung, die Innungskrankenkasse sei für das Handwerk besser als jede andere Krankenkasse, weil nur sie auf die speziellen Gegebenheiten im Handwerk ausgerichtet sei, zu Unrecht eine wettbewerbsrechtlich unzulässige vergleichende Werbung und einen wettbewerbswidrigen Mißbrauch hoheitlicher Autorität erblickt habe. Weder unter den vom Berufungsgericht erörterten Gesichtspunkten noch sonst kann die angegriffene Äußerung als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden.
Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts liegt die Annahme zugrunde, daß der Präsident der Beklagten mit der in Rede stehenden Erklärung die Grenzen überschritten habe, die seinen amtlichen Tätigkeiten und Befugnissen gezogen sind. Dies trifft nicht zu.
Nach den §§ 90, 91 HdwO und den diesen Vorschriften entsprechenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten (§ 2 der Satzung i.d.F. v. 21. Januar 1974) ist es deren Aufgabe als Handwerkskammer, die Interessen des Handwerks zu vertreten. Das ermächtigt zwar nicht zur Errichtung oder zur Erweiterung des Bezirks von Innungskrankenkassen. Maßnahmen dieser Art sind Sache der Handwerksinnungen (§ 54 Abs. 5 HdwO i.V. mit § 250 RVO). Das schließt aber nicht die Befugnis der Handwerkskammern aus, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben das Innungskrankenkassenwesen einschließlich der Gründung neuer Innungskrankenkassen zu fördern. Wie sich aus der Formulierung der gesetzlichen Vorschriften ergibt (§ 90 Abs. 1 HdwO: "Interessen des Handwerks"; § 91 Abs. 1 HdwO: "insbesondere"), ist es der Sinn dieser Bestimmungen, eine den Belangen des Handwerks umfassend dienende Interessenwahrnehmung durch die Handwerkskammern zu begründen. Das bedeutet, daß die den Handwerkskammern durch die §§ 90, 91 HdwO übertragene öffentlich-rechtliche Interessenvertretung die Wahrnehmung aller Aufgaben einschließt, die geeignet erscheinen, sowohl dem gesamten Handwerk als auch dem einzelnen Betrieb und dem einzelnen Angehörigen der Handwerkskammer zu dienen (Kübler/Aberle/Schubert, Die deutsche Handwerksordnung, § 90 Anm. 1; § 91 Anm. 1; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. Aufl., § 90 Rdnr. 2, 3, 5; § 91 Rdnr. 1; Eyermann/Fröhler/Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl., § 90 Rdnr. 1; § 91 Rdnr. 6; Hartmann/Philipp, Handwerksordnung, Vorbem. vor § 83; § 83 Anm. 1). Dazu gehört auch die Befassung mit Fragen des Ausbaus und der Förderung des Innungskrankenkassenwesens. Diese betreffen das gesamte Handwerk unmittelbar. Denn insoweit sind Fragen der Sozialversicherung und der gesundheitlichen Daseinsvorsorge der in den Innungsbetrieben Beschäftigten angesprochen und damit Fragen, die in sozialer, gesundheitspolitischer und auch wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. § 91 Abs. 1 Nr. 9 HdwO) die Gesamtheit der in den Handwerkskammern zusammengeschlossenen Personen angehen, aber auch die Erhaltung der Leistungsfähigkeit und des Leistungsstandes des Handwerks berühren (vgl. BVerfGE 13, 97, 107). Gerade weil das so ist, hat der Gesetzgeber die Innungskrankenkassen als Träger der Sozialversicherung neben Ortskrankenkassen und Betriebskrankenkassen ausdrücklich zugelassen (§ 54 Abs. 5 HdwO, §§ 225 Abs. 1, 250 ff. RVO).
Im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Präsident der Beklagten mit der in Rede stehenden Äußerung im Schreiben vom 28. Mai 1980 seinen hoheitlichen Wirkungskreis überschritten habe. Es war der ersichtliche und auch erklärte Zweck dieser Äußerung, der Forderung "Das gesamte Handwerk in die Innungskrankenkassen" aus handwerkspolitischen und wirtschaftlichen Erwägungen im Interesse der gesamten Handwerkerschaft Nachdruck zu verleihen. Über den gesetzlichen Aufgabenkreis der Handwerkskammern ging das nicht hinaus.
Dem steht nicht entgegen, daß nach § 75 HdwO die Handwerkskammern die Rechtsaufsicht über die Handwerksinnungen ausüben, die ihrerseits über die Errichtung von Innungskrankenkassen entscheiden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der Handwerkskammern (§§ 90, 91 HdwO) folgt nicht, daß diese, soweit sie Handwerksinnungen zu beaufsichtigen haben, gehindert seien, sich daneben mit Fragen des Innungskrankenkassenwesens wie hier zu befassen.
Schließlich läßt auch der Umstand, daß der Präsident der Beklagten außer seiner organschaftlichen Stellung bei dieser auch das Amt des Vorsitzenden des Vorstands des Landesverbandes der Innungskrankenkassen in Baden-Württemberg bekleidet, die beanstandete Äußerung nicht als gesetzwidrig erscheinen. Durch dieses Amt und die mit ihm verbundenen Aufgaben war es ihm nicht verwehrt, den Aufgaben der Beklagten in seiner Eigenschaft als deren Präsident im Rahmen des gesetzlich Erlaubten in vollem Umfang nachzugehen.
Hielt sich die beanstandete Äußerung danach im Rahmen des nach Gesetz und Satzung Zulässigen, kann sie nicht als wettbewerbswidriger Mißbrauch hoheitlicher Befugnisse zugunsten der Belange der Innungskrankenkassen angesehen werden. Aber auch eine wettbewerbsrechtlich unzulässige kritisierende vergleichende Werbung enthält sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich der Präsident der Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Äußerung, die Innungskrankenkasse sei für das Handwerk besser als jede andere Krankenkasse, weil nur sie auf die speziellen Gegebenheiten im Handwerk ausgerichtet sei, auf die Bestimmungen der Handwerksordnung und der Reichsversicherungsordnung stützen kann, die speziell für den Bereich des Handwerks und damit gerade im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten in diesem Bereich die Errichtung besonderer Kassen als Träger der sozialen Krankenversicherung, die Innungskrankenkassen, ausdrücklich vorsehen. Hinzu kommt, daß die Innungskrankenkassen - anders als Ortskrankenkassen - mit Rücksicht auf ihre Stellung im Rahmen des Handwerks und als besondere Krankenversicherungen für das Handwerk ihre Tätigkeiten allein nach solchen Anforderungen ausrichten, die sich aus den gesundheitlichen und sozialen Gegebenheiten der im Bereich des Handwerks Tätigen ergeben. Auch deshalb kann die beanstandete Äußerung nicht als sachlich unzutreffend oder aus sonstigen Gründen als unzulässig angesehen werden. Zwar hat der Präsident der Beklagten in dem Schreiben vom 28. Mai 1980 einen Beitragssatz der Innungskrankenkassen von landesdurchschnittlich 10,6 % einem solchen der Ortskrankenkassen von 11,3 % gegenübergestellt. Damit hat er aber - auch in Verbindung mit dem weiteren Inhalt seines Schreibens - nicht in herabsetzender Weise die Leistungen der Ortskrankenkassen mit denen der Innungskrankenkassen verglichen, sondern lediglich auf einen seine Forderung nach einem weiteren Ausbau des Innungskrankenkassenwesens stützenden Umstand aufmerksam gemacht.
b)
Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Präsident der Beklagten mit der Äußerung zu 1 b) des Klageantrags zu einem Wahlboykott bei Sozialwahlen zum Nachteil der Ortskrankenkassen aufgerufen oder sonst seine Stellung als Organ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in sittenwidriger Weise mißbraucht habe. Seine Äußerung, zur Erreichung des Zieles, daß alle Innungen Träger der Innungskrankenkassen würden, gehöre auch, daß die Repräsentanten des Handwerks nicht mehr bei den Sozialwahlen für die Ortskrankenkassen kandidierten, besagt im Zusammenhang der gesamten Ausführungen im Schreiben vom 28. Mai 1980 lediglich, daß er eine Kandidatur von Repräsentanten des Handwerks auf Listen der Ortskrankenkassen bei der seiner Meinung nach gebotenen Berücksichtigung handwerklicher Interessen für unangebracht halte. Eine solche Meinungsäußerung und ihre Verbreitung zu dem aus dem Schreiben ersichtlichen Zweck geht über den Rahmen des zu a) erörterten Aufgabenkreises der Handwerkskammern nicht hinaus. Ersichtlich sollte mit ihr weder der Prüfung im Einzelfall noch der Willensentschließung der Adressaten oder der sonstigen, von den Adressaten angesprochenen Personen vorgegriffen werden. Bei dieser Sachlage kommen Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Äußerung zu 1 b) des Klageantrags weder aus § 1 UWG noch aus § 26 Abs. 1 GWB in Betracht.
c)
Schließlich stehen der Klägerin auch hinsichtlich des Verhaltens, das Gegenstand des Klageantrags zu 2) ist, keine Unterlassungsansprüche zu. Aufforderungen an die Repräsentanten des Handwerks, gemeinsam dafür zu sorgen, daß alle Innungen Träger von Innungskrankenkassen werden, liegen, wie sich aus den Erörterungen zu a) ergibt, im Rahmen des gesetzlichen Wirkungskreises der Handwerkskammern und dienen der Verwirklichung der in der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Möglichkeit, Innungskrankenkassen zu gründen. Solche auf den Ausbau des Innungskrankenkassenwesens abzielenden Äußerungen gehen über die Grenzen des gesetzlich zulässigen Handelns der Handwerkskammern nicht hinaus. Weder kann darin eine unzulässige Ausnutzung hoheitlicher Machtbefugnisse erblickt werden, noch sind Äußerungen dieser Art sonst als wettbewerbswidrig zu qualifizieren.
III.
Danach war auf die Revision der Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe