Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1958, Az.: VI ZR 114/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 114/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 04.03.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 109-110 (amtl. Leitsatz)
- GmbHR 1959, 132 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1959, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 379-380 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Spar- und Darlehnskasse B., eGmbH in B. bei O., vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
die Firma S. Spinnweber-Verband GmbH, in S., H.weg, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Amtlicher Leitsatz
Die Genossenschaft haftet in entsprechender Anwendung des § 31 BGB für den Schaden, den ein Vorstandsmitglied in dem ihm zugewiesenen Tätigkeitsbereich durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem anderen zufügt. Diese Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vorstandsmitglied entgegen § 25 GenG allein gehandelt und seine Vertretungsmacht überschritten hat.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. März 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat der Firma H. KG, einer Textilgroßhandlung in Ö., in den Jahren 1952 und 1953 Textilwaren geliefert und zur Bezahlung dieser Waren u.a. drei Wechsel über insgesamt 15.762,31 DM hereingenommen, die sie ausgestellt und die die Firma H. akzeptiert hatte. Diese Firma stand mit der Beklagten in Bankverbindung und hatte bei ihr ein laufendes Konto. Der Kaufmann Josef Sch. war Vorstandsmitglied und Rendant der Beklagten. Er schrieb der Klägerin am 30. März 1953 auf einem Briefbogen der Beklagten, die Beklagte werde die von der Firma H. akzeptierten Wechsel der Klägerin einlösen. Der Brief enthielt unter dem Text den Firmenstempel der Beklagten und war nur von Sch. unterschrieben. Die Wechsel sind weder von der Firma H., deren Schulden bei der Beklagten im Sommer 1953 immer größer wurden, noch von der Beklagten eingelöst worden.
Sch. legte am 17. Juni 1953 seine Ämter bei der Beklagten nieder. Er ist wegen Betruges gegenüber der Klägerin bestraft worden. Sein Ausscheiden als Vorstandsmitglied der Beklagten und das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis sind am 24. Juli 1953 im Genossenschaftsregister eingetragen worden.
An diesem Tage schaffte Sch. Waren im Gesamtwerte von etwa 22.500,- DM, die bei der Firma H. lagerten und zum Teil von der Klägerin stammten, in seine Wohnung. Ein kleiner Teil dieser Waren kam später zu der Beklagten.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten und von Sch. als Gesamtschuldnern Zahlung eines Teilbetrages von 6.100 DM verlangt. Sie hat sich in erster Linie auf die Wechseleinlösungsgarantie Sch. vom 30. März 1953 berufen und vorgebracht: Sch. habe seit Jahren als Alleinvertreter der Beklagten gehandelt und sei auch der Klägerin gegenüber stets so aufgetreten, als sei er der alleinige Vertreter der Beklagten. Er habe auch alle Schreiben der Beklagten unterschrieben. Hiermit sei das zweite Vorstandsmitglied, der Bauer W. einverstanden gewesen. Jedenfalls sei W. obwohl er Kenntnis davon gehabt habe, nie dagegen eingeschritten. Durch dieses Verhalten sei der Klägerin gegenüber der Rechtsschein erweckt worden, Sch. habe Alleinvollmacht der Beklagten gehabt. Die Beklagte hafte auch für das Verhalten Sch., weil sie, vor allem das Vorstandsmitglied W., ihn nicht in der erforderlichen Weise überwacht habe. Sch. habe die Klägerin hinsichtlich der Gültigkeit der Wechselgarantie getäuscht und sie dadurch zur Lieferung der Waren an die Firma H. veranlaßt. Er habe mehrmals erklärt, die übrigen Vorstandsmitglieder seien über die Wechselgarantien unterrichtet und damit einverstanden. Für den Schaden, der ihr durch den Betrug Sch. entstanden sei, hafte die Beklagte nach § 51 BGB.
Die Klägerin hat ihre Forderung weiter darauf gestützt, daß die Beklagte Waren, die sie unter Eigentumsvorbehalt an die Firma H. geliefert habe, an sich genommen und verwertet habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht:
Sch. sei nicht bevollmächtigt gewesen, eine Wechseleinlösungsgarantie zu übernehmen. Bei allen Rechtsgeschäften habe der Bauer W. oder ein anderes Mitglied des Vorstandes mitwirken müssen. Sie habe nicht geduldet, daß Sch. allein die Genossenschaft vertrat. Daß er die Vorschriften über die Kollektivvertretung nicht beachtet habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe auch von dem Schriftwechsel, den Sch. mit der Klägerin geführt habe, keine Kenntnis gehabt, weil Sch. diese Briefe nicht zu den Geschäftsunterlagen der Beklagten genommen, sondern in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Ihr Vorstand habe in monatlichen Sitzungen die Geschäfte beraten und die Geschäftsvorgänge, vor allem die Kreditgewährungen kontrolliert. Darüber hinaus sei das Vorstandsmitglied W. wöchentlich mehrere Male in der Kasse gewesen, um die anfallenden Geschäfte zu besprechen und die erforderlichen Unterschriften zu leisten.
Daß Sch. die Genossenschaft nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied habe vertreten können, sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Zumindest habe sie als im Wirtschaftsleben stehendes Unternehmen wissen müssen, daß Erklärungen eines Kreditinstituts zur Wirksamkeit zwei Unterschriften erfordern.
Die Waren habe Schriever in einem Zeitpunkt, in dem er nicht mehr dem Vorstand der Beklagten angehört habe, als Privatperson zur Sicherheit für seine eigenen Forderungen bei der Firma H. abgeholt und in seine Wohnung geschafft. Zwar habe sie später einen Teil dieser Waren erhalten, weil Sch. damit eigene Verbindlichkeiten ihr gegenüber habe decken wollen. Dabei habe sie aber nicht gewußt, daß die Klägerin Eigentümerin dieser Waren gewesen sei. Tatsächlich habe auch am größten Teil der Waren kein Eigentumsvorbehalt mehr bestanden. Waren im Werte von 2.060,30 DM, die noch bei ihr vorhanden seien, sei sie bereit, an die Klägerin herauszugeben, wenn diese ihre Forderung um diesen Betrag ermäßige.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte gerichtet ist. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin neben der Zahlung des Teilbetrages von 6.100,- DM von der Beklagten die Herausgabe der Waren verlangt, die auf Blatt 41 der Gerichtsakten als vorrätig bezeichnet sind. Das Oberlandesgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Beklagte weiter verurteilt, die im Urteilsspruch aufgeführten Waren an die Klägerin herauszugeben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt, daß sie den Teilbetrag von 6.100,- DM als Schadensersatz in der Reihenfolge der Fälligkeitsdaten der Wechsel verlange.
Entscheidungsgründe:
A.
Zum Zahlungsanspruch.
I.
Aus der Zusage Sch. vom 30. März 1953, die Beklagte werde die Wechsel einlösen, kann die Klägerin, wie Landgericht und Oberlandesgericht mit Recht angenommen haben, keine Rechte gegen die Beklagte herleiten, denn dieses Schreiben ist nur von Sch., also nur von einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Nach § 25 GenG und ebenso nach § 18 des Statuts der Beklagten wird die Genossenschaft aber nur durch Erklärungen verpflichtet, die von zweien ihrer Vorstandsmitglieder abgegeben werden.
II.
Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß Sch. bevollmächtigt war, für die Beklagte die Einlösung der Wechsel zuzusagen, oder daß die Beklagte das Tätigwerden Sch. als ihres Alleinvertreters geduldet hat oder daß sie ihre Pflicht zur Überwachung Sch. schuldhaft verletzt hat. Es hat auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines Rechtsscheins der Vollmacht aus Gründen verneint, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben.
III.
Das Berufungsgericht hat der Zahlungsklage mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte nach § 31 BGB für die zum Schaden der Klägerin führenden Handlungen Sch. einzustehen habe. Auch dieser Teil des Berufungsurteils hält einer rechtlichen Prüfung stand.
1.
Die Beklagte ist eine Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Daß § 31 BGB auf sie anzuwenden ist, zweifelt auch die Revision nicht an (vgl. RGZ 76, 35 [48]). Sch. gehörte, wie unstreitig ist, damals dem Vorstand der Beklagten an. Die Beklagte ist daher nach § 31 BGB für den Schaden der Klägerin verantwortlich, wenn Schriever
a)
der Klägerin gegenüber eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen und
b)
dabei in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt hat.
zu a: Sch. hat sich, wie das Berufungsgericht frei dem festgestellten Sachverhalt rechtsbedenkenfrei angenommen hat, eines Betruges gegenüber der Klägerin schuldig gemacht. Er hat sie arglistig über die Wirksamkeit der Wechselgarantie getäuscht, indem er ihr der Wahrheit zuwider erklärte, der Vorstand der Beklagten sei hierüber unterrichtet und damit einverstanden. Durch diese Täuschung wurde die Klägerin veranlaßt, an die Firma H. Waren gegen Wechsel zu liefern. Da die Wechsel nicht eingelöst worden sind, ist die Klägerin um den Kaufpreis für die gelieferten Waren geschädigt. Sch. war sich, wie das Berufungsgericht feststellt, im klaren darüber, daß die Wechselgarantie, die er ohne Vertretungsmacht abgab, keine Verpflichtung der Beklagten begründen konnte. Daß er sich der Irrtumserregung sowie der Schädigung der Klägerin bewußt war und in der Absicht gehandelt hat, der Firma H. einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Auch die Revision hat gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Sch. habe die Klägerin auf die geschilderte Weise betrogen, keine Bedenken erhoben.
zu b: Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß Sch. diese unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB) "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" begangen hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Verhandlungen mit der Klägerin in den Kreis der Geschäfte fielen, die Sch. für die Beklagte zu besorgen hatte. Er hatte als Vorstandsmitglied der Beklagten Kredit- und sonstige Bankgeschäfte zu erledigen. Auch die Abgabe eines Wechselseinlösungsversprechen gehörte, wie das Berufungsgericht feststellt, zu seinen Aufgaben. Daß hierzu die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich war, steht der Annahme, Sch. habe in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt, nicht entgegen, denn § 31 BGB setzt nicht voraus, daß der verfassungsmäßig berufene Vertreter sich in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat. Diese Bestimmung stellt es vielmehr nur darauf ab, ob das Handeln des Organs in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis fällt, (RGZ 162, 202 [207] und 129 [169] sowie Urteil BGH vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51 - NJW 1952, 537 Nr. 3). Freilich bleibt zu prüfen, ob die Überschreitung der dem Vorstand eingeräumten Vertretungsmacht dessen schadenstiftendes Handeln so sehr außerhalb seines Aufgabenbereichs stellt, daß der innere Zusammenhang zwischen den Handlungen des Vorstandsmitgliedes und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten nicht mehr erkennbar und daher der Schluß geboten ist, daß er nur bei Gelegenheit, aber nicht in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt habe. Welcher dieser beiden Fälle gegeben ist, ist im wesentlichen eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, Sch. habe bei Abgabe des Wechseleinlösungsversprechens und seiner weiteren Erklärungen gegenüber der Klägerin in Ausführung der ihm übertragenen Obliegenheiten gehandelt. Diese Stellungnahme läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.
Die Revision verweist darauf, daß § 25 GenG die Vertretung der Genossenschaft durch wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes vorschreibe, und meint, diese Sonderregelung gehe der allgemeinen Haftung nach § 31 BGB vor. Sie folgert, daraus weiter, daß im Falle der Überschreitung der satzungsmäßig eingeräumten Vertretungsmacht durch ein Organ, nur dieses Organ selbst nach den Regeln der Stellvertretung (§ 179 BGB), nicht aber die Körperschaft hafte, weil sich sonst die Begrenzung der Vertretungsrecht des Vorstands praktisch als wirkungslos erweise.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie übersieht, daß die Frage, ob und inwieweit Sch. die Beklagte rechtswirksam berechtigen und verpflichten konnte, mit der hier allein zur Erörterung stehenden Frage, ob die Beklagte für eine unerlaubte Handlung ihres Vorstandsmitgliedes einzustehen hat, nicht verknüpft werden kann. Beide Fragen sind vielmehr getrennt zu prüfen und zu beurteilen. Ebenso wie bei einer natürlichen Person die Frage ihrer rechtsgeschäftlichen (vertraglichen) Haftung von der ihrer deliktischen Haftung zu trennen ist, ist es auch bei einer juristischen Person möglich, daß sie zwar nicht für das rechtsgeschäftliche Handeln ihres Vorstandes, wohl aber für eine von ihm begangene unerlaubte Handlung einstehen muß.
Daß die Beklagte, die durch § 25 GenG und § 18 ihres Statuts gerade vor den Folgen etwaiger Überschreitungen der Vertretungsmacht ihrer Organe geschützt werden soll, gleichwohl nach § 31 BGB für solche Vollmachtsüberschreitungen aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einstehen muß, ist eine Folge, die vom Gesetz gewollt ist. Die rechtsfähigen Personenvereinigungen treten durch ihre gesetzlichen, verfassungsmäßigen oder besonderen Vertreter selbsthandelnd in Erscheinung. Soweit sie das auf den Sachgebieten tun, die dem einzelnen Vertreter zugewiesen sind, müssen sie sich seine darin einschlagenden unerlaubten Handlungen als eigene anrechnen lassen (RGZ 162, 129 [169]). Sind daher wie im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 21 BGB gegeben, so ist die Schadensersatzpflicht der rechtsfähigen Personenvereinigung unabhängig von der Frage zu bejahen, ob sie auch aus dem rechtsgeschäftlichen Handeln ihres Vorstandes zur Verantwortung gezogen werden kann.
3.
Ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) ist entgegen der Auffassung der Revision bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts kann der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich auf die Rechtsgültigkeit der Wechseleinlösungsgarantie verlassen hat. Zwar mußte sie als kaufmännisches Unternehmen wissen, daß für die Vertretung einer Genossenschaft besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen und daß für die Beklagte als Kreditinstitut auch eine Satzung bestand, die ihre Vertretung regelt. Sie hätte daher bei Anwendung der von ihr zu fordernden Sorgfalt erkennen müssen, daß die Beklagte durch eine Erklärung, die nur von einem Vorstandsmitglied abgegeben war, nicht ohne weiteres verpflichtet werden konnte. Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, daß die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe. Denn auch eine Willenserklärung, die nur von einem Vorstandsmitglied abgegeben wird, ist wirksam und bindet die Genossenschaft, wenn ein weiteres Vorstandsmitglied ihr zugestimmt hat. Daher ist zu fragen, ob die Klägerin sich fahrlässig verhalten hat, indem sie sich auf die mehrfachen Erklärungen Schrievers verließ, die übrigen Vorstandsmitglieder der Beklagten seien über die Wechselgarantien unterrichtet und einverstanden. Diese Frage hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision mit Recht verneint. Sch. war als Rendant und Vorstandsmitglied der Beklagten für alle Kreditgeschäfte der maßgebende Mann. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts keine Umstände hervorgetreten sind, welche die Klägerin zur Vorsicht hätte mahnen müssen, kann der Klägerin nicht als Sorgfaltsverletzung zur Last gelegt werden, daß sie den Erklärungen Sch. Glauben geschenkt hat.
Im übrigen hat das Berufungsgericht weiter erwogen: Auch wenn man ein Mitverschulden der Klägerin annehme, würde dieses nur fahrlässige Verhalten gegenüber dem Vorsatz Sch., den die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse, nicht ins Gewicht fallen. Diese Erwägung ist ebenfalls, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Einklang, daß gegenüber einer vorsätzlichen Schädigung eine einfache Fahrlässigkeit des Geschädigten bei der Abwägung im allgemeinen nicht ins Gewicht fällt, (RGZ 162, 202 [208] und Urteil BGH vom 9. Februar 1955 - VI ZR 244/53 - insoweit in NJW 1955, 586 Nr. 2 nicht abgedruckt).
4.
Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den eingeklagten Schadensersatzbetrag an die Klägerin zu zahlen.
B.
Zum Herausgabeanspruch.
I.
Dem Herausgabeverlangen der Klägerin steht nicht das Bedenken entgegen, daß sie im Wege des Schadensersatzes Bezahlung der gelieferten Waren und gleichzeitig deren Herausgabe verlange. Denn die Klägerin hat mit der Klage nur einen Teil ihres Schadens geltend gemacht und verlangt ersichtlich nur Herausgabe von Waren, auf die sich der eingeklagte Teilbetrag nicht bezieht.
II.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der im Urteilsspruch aufgeführten Waren verurteilt, weil es für bewiesen hält, daß diese Waren, die unstreitig im Besitz der Beklagten sind, im Eigentum der Klägerin stehen (§ 985 BGB). Wie es feststellt, hat die Klägerin diese noch nicht bezahlten Waren unter Eigentumsvorbehalt an die Firma H. geliefert. Von dort sind sie über Sch. in den Besitz der Beklagten gekommen. Daß die Beklagte gutgläubig das Eigentum an ihnen erworben habe, dafür sind nach Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen nicht gegeben.
III.
Gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Revision mehrere Verfahrensrügen erhoben, die sämtlich unbegründet sind.
1.
Zu Unrecht rügt sie, über den Herausgabeantrag sei gar nicht verhandelt worden. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1957 hat die Klägerin in der Verhandlung außer den schon früher protokollierten Anträgen "den Antrag aus der soeben überreichten Anlage" gestellt. In dieser Anlage des Protokolls ist der zusätzliche Antrag der Klägerin dahin formuliert, "die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Waren gemäß Blatt 41 der Gerichtsakten herauszugeben, soweit diese dort als vorrätig bezeichnet sind". Da weiterhin protokolliert ist, der Anwalt der Beklagten habe einer etwa in diesem Zusatzantrag liegenden Klageänderung widersprochen, ergibt sich mit genügender Deutlichkeit aus der Sitzungsniederschrift, daß der Herausgabeantrag der Klägerin Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Sie enthält zwar keine Angaben darüber, ob die Beklagte ausdrücklich beantragt hat, die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Klägerin mit ihr die Herausgabe begehrt. Das steht aber der Annahme, daß über den Herausgabeantrag vor dem Berufungsgericht mündlich verhandelt worden ist, nicht entgegen. Entscheidend ist, daß die Parteien ihre Auffassung über den Herausgabeantrag vor dem Berufungsgericht erörtert haben. Daß sie das getan haben, zweifelt auch die Revision nicht an.
2.
Ihr kann auch nicht zugegeben werden, daß der Antrag der Klägerin der notwendigen Bestimmtheit entbehre. Ein Herausgabeantrag ist genügend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn die herausverlangten Gegenstände ausreichend bezeichnet sind. Diesem Erfordernis ist bei dem Antrage der Klägerin Genüge getan. Zwar sind die Gegenstände, deren Herausgabe die Klägerin verlangt, nicht in dem Antrag selbst enthalten. Sie ergeben sich aber aus der Aufstellung, auf welche die Klägerin in ihrem Antrag verwiesen hat. Die Klägerin hat nach ihrem Antrag die Gegenstände herausverlangt, die in dieser Aufstellung als vorrätig bezeichnet sind. Damit hat sie die Gegenstände so genau angegeben, daß das Berufungsgericht sie ohne Schwierigkeit einzeln in den Urteilsspruch aufnehmen konnte.
3.
Schließlich geht auch die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt. Die Nichtausübung des Fragerechts könnte von der Revision nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Beklagte zu diesem Punkte noch Weiteres hätte vorbringen können und wollen und daß sie das nur aus Versehen nicht getan hat. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Parteien haben die Frage des gutgläubigen Eigentumserwerbs im Rechtsstreit erörtert. Es war Sache der Beklagten, von sich aus alles anzuführen, was nach ihrer Meinung für diese Frage von Bedeutung war. Aus ihrem Vorbringen beim Berufungsgericht war nicht zu ersehen, daß sie in der Lage war, hierzu noch Weiteres vorzutragen oder Beweisangebote zu bringen. Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, die Beklagte aufzufordern, ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen. Hierzu bestand umso weniger Anlaß, als die Beklagte sich im ersten Rechtszug bereit erklärt hatte, diese Waren an die Klägerin herauszugeben, wenn deren Forderung sich entsprechend ermäßigte.
IV.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.