Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1966, Az.: Ib ZR 28/64
„Glutamal“
Erweckung des Anscheins eines besonders günstigen Angebots; Irreführung über die Beschaffenheit einer Ware; Beweiswert von Ergebnissen demoskopischer Befragungen; Zur Gefahr der Irreführung durch die Weiterbenutzung eines Warenzeichens, welches einer Beschaffenheitsangabe ähnelt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1966
- Aktenzeichen
- Ib ZR 28/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11464
- Entscheidungsname
- Glutamal
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 02.01.1964
- LG Hamburg - 29.03.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 777 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 577 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma M. & H. S... GmbH. , K..., K... -F... Ufer ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer
a) Herr Mathias S...,
b) Herr Heinz S...,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ... -
Prozessgegner
1. Firma M... Gesellschaft mbH., S.../H... vertreten durch ihre Geschäftsführer
a) Herr Friedel B...
b) Herr Dr. Max G...
2. Firma C.H. K... AG., Nahrungsmittelfabriken, H...,
vertreten durch den Vorstand
a) Vorstandsmitglied Herr Hans M...
b) Vorstandsmitglied Herr Eduard K...
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtanwälte Prof. Dr. ... und Dr. ....
Amtlicher Leitsatz
Glutamal
- a)
Wird eine Beschaffenheitsangabe erst nach Eintragung und Benutzung eines ähnlich lautenden Warenzeichens gebräuchlich, so muß bei der Frage, ob die Weiterbenutzung des Warenzeichens wegen einer Irreführung über die Beschaffenheit der Ware unzulässig ist, unter Abwägung der Interessen des Zeicheninhabers gegen die auf dem Spiel stehenden Interessen der Allgemeinheit und der Mitbewerber geprüft werden, ob die Irreführungsgefahr nach der in Betracht kommenden Zahl der möglicherweise Getäuschten und der Art der Fehlvorstellungen in rechtlich beachtenswerter Weise ins Gewicht fällt.
- b)
Zum Beweiswert des Ergebnisses demoskopischer Befragungen, die auf die Feststellung von Verbrauchervorstellungen über Verwendungszweck und Wirkungen eines bestimmten Erzeugnisses gerichtet sind, das als Zusatzmittel bei der Fleischverarbeitung dient.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1966
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Januar 1964 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 29. März 1961 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie. Sie stellen kochfertige Suppen und Würzmittel her. Ihren Erzeugnissen setzen sie jedenfalls zum Teil Mononatriumglutaminat zu, das ein Salz der organischen Glutaminsäure ist. Im Verkehr wird Mononatriumglutaminat vielfach als Glutamat bezeichnet.
Die Beklagte stellt unter der Bezeichnung Glutamal für die Fleischbe- und -verarbeitung Brät-Zusatzmittel her. Diese enthalten weder Glutamat noch in sonstiger Form Glutaminsäure. Im Inland vertreibt die Beklagte folgende Glutamal-Erzeugnisse:
- 1.
Glutamal-Color, Spezialrohstoff zur Farbstabilisierung und Qualitätsverbesserung,
- 2.
Glutamal-SR, Spezialrohstoff zur besseren Umrötung für Koch- und Brühwurst, sowie Pökelwaren,
- 3.
Glutamal-SRS, Spezialrohstoff zur Herstellung von Rohwurst (Salami), zur besseren Reifung und schnelleren Umrötung,
- 4.
Glutamal-Blut, Spezialrohstoff zur Verhinderung der Blutgerinnung,
- 5.
Glutamal-S 200, Spezialrohstoff zur Herstellung von Koch- und Brühwürsten sowie Dauerwurstwaren (Salami), Beschleunigung des Reifungsprozesses,
- 6.
Glutamal-S 200 S, Rohstoff, der für Wurstkonserven bei der Verarbeitung besonders fetten Fleisches in Betracht kommt.
Die Beklagte vertreibt ihre Erzeugnisse an Metzger und an die fleischverarbeitende Industrie. Sie wirbt für sie in Fachzeitschriften des Fleischereigewerbes. Auch die Klägerinnen bieten ihre Würzmittel dem Fleischereigewerbe an.
Ein Antrag der Beklagten, die Bezeichnung Glutamal als Warenzeichen einzutragen, ist durch den noch nicht rechtskräftigen Beschluß des 2a-Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 29. November 1957 mit der Begründung zurückgewiesen worden, die Bezeichnung sei geeignet, Erwartungen des Verkehrs zu täuschen.
Die Klägerinnen haben mit der vorliegenden Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, in ihrer Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf den Verpackungen für die von ihr hergestellten und vertriebenen Zusatz- und Hilfsmittel für die Fleisch- und Wurstverarbeitung die Bezeichnungen Glutamal-Color, Glutamal-SR, Glutamal-Blut, Glutamal-S 200 und Glutamal-S 200 S zu verwenden.
Sie haben behauptet, Glutamat verbessere durch Sensibilisierung der Geschmackspapillen den Geschmack von Speisen. Es habe sich in der Suppenindustrie durchgesetzt. Die von ihnen hergestellten kochfertigen Suppen würden auch in Metzgerläden angeboten. Seit 1950 hätten sie in ihrer Werbung auf die geschmackverbessernde Wirkung des Glutamat hingewiesen. Die Hersteller kochfertiger Suppen pflegten auf den Verpackungen ihrer Erzeugnisse kenntlich zu machen, daß diese Glutamat enthalten. Die Beklagte erwecke durch die Wahl ihrer verwechselbaren Bezeichnung für ihr Erzeugnis den Eindruck, als bestände dieses aus Glutamat oder als enthalte es einen wirksamen Zusatz dieses Stoffes. Mit dem Wortstamm Glut würden organische Stoffe bezeichnet, die einen Klebe- oder Bindemitteleffekt haben. Glutamal bestehe dagegen im wesentlichen aus anorganischen, insbesondere phosphorhaltigen Stoffen. Die Beklagte baue, indem sie ihre Präparate mit Glutamal bezeichne, auf der Werbung der Klägerinnen für Suppen auf und hänge sich bewußt an diese an; sie verstoße damit gegen §§ 1 UWG, 826 BGB. Die Klägerinnen vortrieben ferner auch reines Glutamat an Unternehmen, die es weiterverarbeiteten; diese Erzeugnisse kämen auch für das Fleischereigewerbe als Feinwürmittel in Betracht. Daneben bringe die Klägerin zu 1) das Feinwüzmittel "Fondor", dessen Hauptbestandteil Glutamat sei, und die Klägerin zu 2) das Feinwürzmittel "Aromat" auf den Markt, das ebenfalls Glutamat enthalte. Beide haben ihre Umsätze in Glutamat und in den Glutamat enthaltenden Feinwürzmitteln für die Zeit von 1955 bzw. 1958 bis einschließlich August 1959 angegeben und weiter behauptet, die Beklagte beeinträchtige den guten Ruf, der sich an Glutamat knüpfe, indem sie ihre Erzeugnisse mit Glutamal bezeichne. Die Verwendung von Glutamal sei im Bundesgebiet mit Ausnahme von. Hessen und Niedersachsen verboten. Die Beklagte begehe daher auch eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB, 4 UWG. Sie habe die Bezeichnung Glutamal bewußt im Hinblick darauf gewählt, daß sich an sie die Vorstellung von Glutaminsäure anknüpfe; als sie ihre Bezeichnung gewählt habe, sei die Bezeichnung Glutamat schon bekannt gewesen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Klägerinnen seien zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht aktivlegitmiert. Ihre, der Beklagten, Erzeugnisse seien Spezialemulgatoren, die nur im Fleischereigewerbe bei der Brätherstellung verwendet würden; die sachkundigen Fleischer brächten sie daher mit den Suppenerzeugnissen und Würzmitteln der Klägerinnen nicht in Verbindung. Glutamat führe auch nicht zu einer Qualitätsverbesserung von Fleisch oder Fleischprodukten, sei vielmehr für die Fleischverarbeitung durch die Verordnung vom 31. Oktober 1940 über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch verboten. Andererseits könne Glutamal nicht für Suppen verwendet werden. Bei Glutamal handle es sich um eine reine, auf den Wortstamm Gluten (Glut) zurückgehende Funktionsbezeichnung; zahlreich Warenzeichen enthielten diesen Wortstamm. Sie, die Beklagte, vertreibe ihre Erzeugnisse bereits seit 1949 unter der Bezeichnung Glutamal; erst danach sei die Bezeichnung Glutamat aufgekommen; seit 1951werde auf die Verwendung von Glutaminaten als Speisewürze in wissenschaftlichen Abhandlungen hingewiesen, und erst später sei Mononatriumglutaminat nach Deutschland gekommen. In den beteiligten Verkehrskreisen sei die Bezeichnung Glutamal als Kennzeichen der Herkunft der damit bezeichneten Stoffe aus dem Betriebe der Beklagten allgemein bekannt. Täglich würden etwa 5 Mill. kg Fleisch mit ihren Glutamalerzeugnisssen verarbeitet. Die Klägerinnen hätten keinen Anlaß gehabt, die willkürliche Kurzbezeichnung Glutamat in ihrer Werbung zu verwenden. Üblicher sei die hinreichend unterscheidbare Abkürzung Glutaminat.
Die Klägerinnen haben nicht in Abrede gestellt, daß Mononatriumglutaminat als Salz einer organischen Säure unter den Wortlaut des § 1 lit. h der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 31. Oktober 1940 falle; sie haben jedoch geltend gemacht, bei Erlaß dieser Verordnung seien typische geschmackverbessernde Eigenschaften der Glutaminsäure noch nicht bekannt gewesen; Glutaminsäure werde daher von der Verordnung nicht erfaßt, mindestens müsse für ihre Verwendung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; eine Verwendung von Glutamat bei der Fleischverarbeitung sei deshalb jedenfalls in Zukunft möglich. Glutaminate seien bei der Herstellung von Suppenerzeugnissen schon seit 1948 von der Firma D... und anschließend von anderen Herstellerwerken verwendet worden. Wenn sie, die Klägerinnen, in der letzten Zeit den Hinweis auf den Gehalt von Glutamat auf den Verpackungen ihrer Waren zum Teil weggelassen hätten. so habe dem nur die Absicht zugrunde gelegen festzustellen ob sich der Verkehr an die Verfeinerung ihrer Erzeugnisse durch Glutaminat derart gewöhnt habe daß er diesen Zusatz auch dann als selbstverständlich ansehe, wenn ein entsprechender Hinweis fehle.
Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung (§§ 3, 13 Abs. 1 UWG) stattgegeben.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte weiter geltend gemacht, die Bezeichnung Glutamat sei im Verkehr nicht überwiegend üblich; Mononatriumglutaminat habe auch nicht die von den Klägerinnen behauptete Wirkung; die Klägerinnen brächten ferner nicht reines Mononatriumglutaminat in den Verkehr, namentlich werde es nicht an das fleischverarbeitende Gewerbe geliefert, von dem es bis I960 überhaupt nicht habe verwendet werden dürfen. Dagegen sei Glutamal der bekannteste Markenname der Fleischwarenbranche; das an dieser Bezeichnung bestehende Ausstattungsrecht der Beklagten werde von den Klägerinnen verletzt, wenn diese Würzmittel unter der Bezeichnung Glutamat an das Fleischereigewerbe lieferten. Die dabei in Betracht kommenden Erzeugnisse der Klägerinnen enthielten überdies nur geringe Mengen Natriumglutaminat, das zur Geruchsverbesserung von Fleisch oder Wurstwaren auch ungeeignet sei. Ihre, der Beklagten, Erzeugnisse würden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch insoweit vertrieben, als sie für Export-Fleischwaren Verwendung fänden. Mit Würzmitteln könnten sie auch deshalb nicht in Verbindung gebracht werden, weil diese erst nach der Verarbeitung des Fleisches zugesetzt würden; aber auch als Würzmittel komme Natriumglutaminat für Fleischwaren nicht in Betracht, weil die Verbraucher bei Fleischwaren keimen Wert auf einen maggiähnlichen Geschmack legten
Die Beklagte hat Eventual-Widerklage erhoben mit dem Antrage,
die Klägerinnen zu verurteilen, es zu unterlassen, bei dem Vertrieb von Mononatriumglutaminat in Metzgereien und in der fleischverarbeitenden Industrie die Bezeichnung Glutamat schlagwortartig hervorzuheben oder kennzeichenmäßig zu benutzen.
Die Klägerinnen haben Abweisung der Widerklage beantragt und ihrer Zulassung widersprochen. Sie haben noch geltend gemacht, sie ließen die Metzgereien besuchen, insbesondere solche, die mit Gastwirtschaftsbetrieben verbunden seien. Ihre Erzeugnisse "Fondor" und Glutamat würden in diesen Betrieben regelmäßig abgesetzt.
Das Berufungsgericht hat durch eine Umfrage, mit deren Durchführung das Institut für Verbraucherforschung der E... GmbH. & Co. in Bielefeld beauftragt worden ist, Beweis erhoben und sodann die Berufung der Beklagten, sowie deren Widerklage zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; hilfsweise beantragt sie Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache, hilfsweise zu diesem Antrag schließlich, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Widerklage stattzugeben. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 3 UWG für begründet und führt dazu aus, die Klagebefugnis der Klägerinnen sei zu bejahen, weil die Parteien Waren verwandter Art herstellten; ihre Erzeugnisse hätten in fleischverarbeitenden Betrieben denselben Abnehmerkreis. Zwar seien diese Erzeugnisse insofern verschieden, als die der Klägerinnen Würzmittel seien, während die Beklagte unter der Bezeichnung Glutamal Hilfsmittel für die Aufbereitung und Verarbeitung von Fleisch in den Verkehr bringe; diese fänden Verwendung bei der Farbstabilisierung und Umrötung von Fleisch, bei der Verhinderung der Blutgerinnung, zur Beschleunigung des Reifungsprozesses des Fleisches, zur Herstellung von Wurstwaren und zur Pastifizierung von Fleisch und Fett. Würzmittel dagegen dienten der Geschmacksverbesserung von Speisen. Die beiderseits vertriebenen Waren seien jedoch verwandt, weil, wie die Beklagte in ihren Prospekten auch hervorhebe, von Glutamal durch die Aktivierung der im Fleisch enthaltenen Glutaminsäure eine geschmacksverbessernde Wirkung ausgehe. Die Glutamat enthaltenden Erzeugnisse der Klägerinnen könnten auch bei der Fleischverarbeitung und Wurstherstellung Verwendung finden; die Klägerinnen böten ihre Erzeugnisse auch den fleischverarbeitenden Betrieben an; so habe die Klägerin zu 1 eine kleine Würzkunde für Fleisch- und Wurstwaren herausgegeben.
Die Bezeichnung Glutamal für die Erzeugnisse der Beklagten enthalte auch eine unrichtige Angabe; es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der von der Werbung der Beklagten angesprochene Personenkreis annehme, die Glutamal-Erzeugnisse der Beklagten enthielten Glutamat und hätten daher auch die geschmackverbesernde Wirkung dieses Stoffes. Der flüchtige Verkehr könne die beiden Bezeichnungen verwechseln; aber auch für denjenigen, der den Unterschied der Bezeichnungen erkenne, bestehe die Gefahr, daß er auf Grund ihrer Ähnlichkeit zu dem irrigen Schluß gelange, daß Glutamal etwas mit Glutamat zu tun habe: durch den Stamm Glut wiesen beide Bezeichnungen auf die Glutaminsäure hin; das sei von den Schöpfern der Bezeichnungen auch gewollt; die Beklagte habe die Bezeichnung Glutamal für ihre Erzeugnisse gewählt, weil diese die im Fleisch enthaltene Glutaminsäure, die den typischen Fleischgeschmack bewirke, aktivierten. Die Umfrage habe ferner ergeben, daß hinsichtlich beider Bezeichnungen auch für die Angehörigen des Fleischerhandwerks und der fleischverarbeitenden Industrie Verwechslungsgefahr bestehe. 86 v. H. der Befragten hätten Glutamal gekannt; der Rest von 14 v.H., der nicht unerheblich sei, habe daher keine Anhaltspunkte für die Unterscheidung von Glutamal und Glutamat. Dies gelte auch für die 40 v.H. Nichtkenner von Glutamat. Die Kenner beider Bezeichnungen hätten ferner, zum Teil keine genauen Vorstellungen von beiden Erzeugnissen. Von den angeblichen Kennern beider Bezeichnungen hätten je 11 v.H. Glutamat einen Verwendungsbereich wie Glutamal zugeschrieben, von den echten Kennern von Glutamal 9 v.H.. Insgesamt hätten 13 v.H. Glutamal und Glutamat gleiche oder ähnliche Wirkung zugeschrieben, von den angeblichen Verwendern von Glutamal sogar 21 v.H.. Wenn aber bei einem mehr als 10 v.H. betragenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen hervorgerufen würden, so müsse die Bezeichnung als irreführend angesehen werden.
Die Beklagte erwecke dadurch, daß sie mit der Bezeichnung Glutamal auf Glutamat hinweise, auch den Anschein eines besonders günstigen Angebots, nämlich, daß sie Mittel anbiete, die nicht nur der Fleischverarbeitung und Wurstherstellung dienen, sondern von denen auch die geschmackverbessernde Wirkung der Glutamat enthaltenden Erzeugnisse ausgehen.
Die Widerklage sei dagegen unbegründet. Wenn die Beklagte die Bezeichnung Glutamal nicht führen dürfe, sei kein Anspruch gegen die Klägerinnen denkbar, für ihre Glutamat enthaltenden Erzeugnisse diese Stoffbezeichnung zu unterlassen; eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Bezeichnungen bestehe nicht mehr, wenn die Beklagte die Bezeichnung Glutamal nicht mehr verwende.
II.
Die Revision meint, die Klagebefugnis müsse im Streitfall verneint werden, weil das Berufungsgericht feststelle, daß die Glutamal-Erzeugnisse nur Emulgiermittel, die Glutamat-Erzeugnisse der Klägerinnen dagegen Würzmittel seien; diese Warenarten seien nach dieser zutreffenden Feststellung nicht austauschbar; auch könne der Fleischverarbeiter auf Würzmittel nicht deshalb verzichten, weil er Emulgiermittel verarbeitet habe; die beiderseitigen Waren könnten sich daher im Absatz nicht behindern. Auf den Nebenumstand, daß auch von den Glutamal-Erzeugnissen eine geschmackverbessernde Wirkung ausgehe, komme es nicht an
Dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. In den Fällen des § 3 UWG kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Gewerbetreibenden geltend gemacht werden, der Waren gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (§ 13 Abs. l Satz 1 UWG). Waren verwandter Art sind solche, die einander nach der Verkehrsanschauung im Absatz behindern können (BGHZ 18, 175, 182 [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53] - Werbeidee). Die Klagebefugnis hängt deshalb in derartigen Fällen nicht davon ab, ob die im Einzelfall klagende Partei durch die konkrete Werbemethode der beklagten Partei im Wettbewerb behindert werden kann; wo dies der Fall ist, bedarf es der Heranziehung des § 13 UWGüberhaupt nicht, da der betreffende Mitbewerber unmittelbar verletzt und deshalb schon nach § 1 oder 3 UWG klageberechtigt ist. Die durch § 13 Abs. l UWG geschaffene erweiterte Klagebefugnis setzt vielmehr nur voraus, daß die beiderseitigen Waren sich ihrer Art nach unter Zugrundelegung der Verkehrsanschauung allgemein so nahe stehen, daß der Absatz der einen Ware durch irgendeine gegen § 1 oder § 3 UWG verstoßende Werbung in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Diese Voraussetzung kann im Streitfall nicht verneint werden, denn die Klägerinnen wenden sich mit der Werbung für ihre Glutamat-Erzeugnisse zum Teil auch an den Abnehmerkreis von Glutamat-Erzeugnissen; ebenso wie die Beklagte vertreiben sie Hilfsmittel in Gestalt chemischer Stoffe für die Fleischverarbeitung; schon das würde für die Bejahung ihrer Klagebefugnis ausreichen. Dazu kommt noch, daß die beiderseitigen Erzeugnisse - trotz ihrer im übrigen verschiedenen Verwendungszwecke - die auch für die Erzeugnisse der Beklagten jedenfalls nicht völlig nebensächliche Gemeinsamkeit, aufweisen, daß sie eine auf der Glutaminsäure beruhende Geschmacksverbesserung in Anspruch nehmen. Beides sind Wirkstoffe, die bei der Fleischverarbeitung verwendet werden sollen und die bei sonst allerdings weitgehend auseinanderfallenden Verwendungszwecken und Wirkungen jedenfalls in einer Richtung eine auch nach der Verkehrsauffassung nicht völlig unerhebliche Gemeinsamkeit aufweisen.
III.
Unrichtig im Sinne des § 3 UWG ist eine Angabe tatsächlicher Art, insbesondere auch eine Angabe über die Beschaffenheit der Ware, dann, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen, als die hier unstreitig nur Metzger und Angehörige des fleischverarbeitenden Gewerbes in Frage kommen, bei ungezwungener Auffassung in einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Sinne verstanden wird. Auch in einer als betriebliches Herkunftszeichen gedachten und so aufgefaßten Warenbezeichnung kann eine Angabe über die Beschaffenheit der Ware liegen; dazu genügt es, wenn die Bezeichnung von einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs daneben als Angabe über die Beschaffenheit der Ware angesehen wird. Derartige Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise sind auch dann möglich, wenn die Warenbezeichnung nicht genau der im Verkehr bekannten Beschaffenheitsangabe entspricht, sich vielmehr nur an diese anlehnt, sei es in verwechselbarer Weise oder anders. Bei verhältnismäßig unbekannten Beschaffenheitsangaben, insbesondere solchen, die - wie die Bezeichnungen der hier fraglichen Warengruppen - aus Fremdsprachen hergeleitet sind, kann sich die Gefahr der Irreführung in diesen Fällen schon daraus ergeben, daß der Verkehr die Abweichung der Warenbezeichnung von der Beschaffenheitsangabe überhaupt nicht bemerkt. Aber auch, soweit der Verkehr die Abweichung erkennt, besteht je nach den Umständen die Möglichkeit, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annimmt die Ware weise die Beschaffenheit auf, an die ihre Bezeichnung anklingt. Es spielt dabei für die Anwendung des § 3 UWG in der Regel auch keine Rolle, ob ein Individualzeichen in diesem Sinne bereits im Zeitpunkt der Inbenutzungnahme unrichtige Vorstellungen erweckt hat oder ob das erst infolge eines später eingetretenen Wandels der Verkehrsauffassung der Fall ist (BGH GRUR 1958, 30, 31 - Außenleuchte - m.w.Nachw.). Im Streitfall kommt es deshalb insoweit nicht darauf an, ob die Angabe Glutamat als Beschaffenheitsangabe jedenfalls in Deutschland erst aufgekommen ist, als die Beklagte ihre Warenbezeichnung - Glutamal bereits in Benutzung genommen hatte. Ebenso ist es wenigstens grundsätzlich nicht von Bedeutung. ob die Angabe Glutamat nur eine Verstümmelung der Stoffbezeichnung Mononatriumglutaminat ist; denn wenn der Verkehr sich an diese Kurzbezeichnung gewöhnt hat und deshalb die Bezeichnung Glutamal irrig mit ihr in Beziehung setzt, muß bei Prüfung der Frage, ob eine irreführende Beschaffenheitsangabe vorliegt, von dieser Sachlage ausgegangen werden.
Irreführungen sind bei an Beschaffenheitsangaben angelehnten Warenbezeichnungen ferner nicht nur dann möglich, wenn die angesprochenen Verkehrskreise eine konkrete Vorstellung von der stofflichen Beschaffenheit haben, die mit der Beschaffenheitsangabe angesprochen ist (wie z.B. in den meisten in der Rechtsprechung behandelten Fällen dieser Art - Silber, Seide, Leder. Terpentin, Watte, Plasma). Es genügt vielmehr auch, wenn die mit der Angabe verbundene Vorstellung sich nur an die bei Verwendung der Ware hervortretenden Eigenschaften, also an ihre Wirkungen knüpft; namentlich bei Wirkstoffen, die sich wie im Streitfall, bei der Verarbeitung lösen, sind das regelmäßig die Wirkungen, die sich erst an dem durch Verarbeitung gewonnenen Fertigerzeugnis zeigen. Dies ist offenbar auch die aus den bei der Meinungsumfrage zugrunde gelegten Fragen ersichtliche Auffassung des Berufungsgerichts; diese widerspricht nicht der Lebenserfahrung (vgl. BGH GRUR 1961, 361, 362 unter V 2 - Hautleim). Denn bei Wirkstoffen auf chemischer Grundlage kann davon aufgegangen werden, daß die verarbeitenden Personen - Handwerker - sich nicht so sehr für die stoffliche Zusammensetzung, sondern vor allem für die sich im Ergebnis ihrer Arbeit zeigende Wirkung der Ware interessieren; das haben auch die Parteien vorgetragen.
Unter solchen Umständen kann es andererseits aber auch nicht schlechthin und ohne weiteres als unrichtige Angabe beanstandet werden, wenn zwar die stoffliche Zusammensetzung der Ware verschieden ist, die Wirkung aber im Kern dieselbe ist und auch über denselben maßgeblichen Ausgangsstoff (hier die Glutaminsäure) herbeigeführt wird. Außerdem kann fraglich sein, ob bei den angesprochenen Verkehrskreisen, wenn es ihnen auf die stoffliche Zusammensetzung nicht entscheidend ankommt, durch die etwa naturwissenschaftlich unrichtige Angabe der wettbewerbsrechtlich erhebliche Anschein eine besonders günstigen Angebots hervorgerufen wird.
Insoweit lassen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch keine eindeutige Beurteilung zu:
1.
Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings, es fehle im Berufungsurteil überhaupt an einer tragfähigen Feststellung über unrichtige Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise, da solche Vorstellungen an der entscheidenden Stelle des Urteils nur als "nicht ausgeschlossen" bezeichnet worden seien. Hierbei berücksichtigt die Revision nämlich nicht, daß das Berufungsgericht im Anschluß an die Würdigung der Ergebnisse der Umfrage feststellt, die Beklagte erwecke dadurch, daß sie mit der Bezeichnung Glutamal auf Glutamat hinweise, den Anschein, ihre Mittel dienten nicht nur der Fleischverarbeitung und Wurstherstellung, sondern hätten auch die geschmackverbessernde Wirkung der Glutamat enthaltenden Erzeugnisse. Jedenfalls diese Feststellung genügt den an die Bestimmtheit tatsächlicher Feststellungen zu stellenden Anforderungen.
2.
Die Revision bemängelt ferner, den befragten Personen sei nicht die der wiedergegebenen Feststellung zugrunde liegende Frage vorgelegt worden, ob die Erzeugnisse der Beklagten Glutamat enthielten und ob sie deshalb auch die geschmackverbessernde Wirkung dieses Stoffes hätten. Diese (neunte) Frage lautete:
Wenn man Glutamal verwendet, hat man dann auch die Wirkung von Glutamat - oder hat man nur andere Wirkungen?
Die Frage zielte, wie der Revision einzuräumen iat, nicht auf die wiedergegebene Feststellung des Berufungsgerichts (S. 18 Abs. 3); sie ließ z.B. die Möglichkeit offen, daß Befragte, die den Glutamal-Erzeugnissen geschmackverbessernde Wirkungen zuschreiben, diese aber auch bei Glutamat voraussetzen, die gestellte Frage auch dann bejahen, wenn sich ihre Meinung hierüber nicht auf die - irrige - Annahme gründet, Glutamal enthalte Glutamat. Bejahende Antworten dieser Personen könnten aber nicht als Beweis für eine gerade durch die Verwendung der Bezeichnung Glutamal ausgelöste, gegen § 3 UWG verstoßende Irreführung gelten. Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
3.
Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß nach einer vom Berufungsgericht in anderem Zussammenhang getroffenen Feststellung die Glutmal-Erzeugnisse der Beklagten eine geschmackrverbessernde Wirkung aufweisen, die durch die Aktivierung der im Fleisch natürlich vorkommenden Glutaminsäure hervorgerufen werde. Wenn diese Feststellung zutrifft und die beteiligten Verkehrskreise, wie ausgeführt, in ihren Vorstellungen entscheidend auf die Wirkung der beiderseitigen Erzeugnisse abstellen, dann enthält die Warenbezeichnung Glutamal möglicherweise keine unrichtige, den Anschein ??? besonders günstigen Angebots erweckende Angabe.
IV.
Es bedarf insoweit jedoch keiner weiteren Klärung; denn die Behauptung der Klägerinnen, die Warenbezeichnung Glutamal rufe bei einem nicht unerheblichen Teil der hier angesprochenen Fach kreise den unrichtigen Eindruck hervor, die Erzeugnisse der Beklagten enthielten Glutamat und die Bezeichnung erwecke dadurch den Anschein eines besonders günstigen Angebots, ist vom Berufungsgericht aufgrund rechtsirriger Erwägungen als erwiesen angesehen worden.
Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unter verschiedenen Gesichtspunkten an. Sie bemängelt, daß ungenaue Vorstellungen allgemein der Beklagten zur Last gelegt worden seien, auch soweit sie die Bezeichnung Glutamat beträfen. Jede solche Meinungsumfrage, so führt die Revision aus, fördere in gewissem Umfange Fehlvorstellungen zutage, wie sie unvermeidlich immer vorkämen. Die beteiligten Fachkreise wüßten in der konkreten wettbewerblichen Lage sehr wohl zwischen den beiderseitigen Waren zu unterscheiden; von dieser Lage sei die von den Beauftragten des Meinungsforschungsinstituts veranstaltete examensähnliche Befragung nach Vorlegung von 8 voraufgehenden Fragen grundverschieden. Im übrigen lägen dem Urteil auch Fehler bei der Auswertung des Befragungsergebnisses zugrunde.
Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet.
1.
Zunächst ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Auswertung des Befragungsergebnisses an erster Stelle Gewicht darauf legt, daß 14 v.H. der Befragten die Bezeichnung Glutamal der Beklagten, 40 v.H. die Beschaffenheitsangabe Glutamat überhaupt nicht gekannt haben, und daß diesen Beteiligten deshalb jeder Anhaltspunkt für die Unterscheidung beider Erzeugnisse fohle. Richtig ist daran nur, daß dieser Teil der Befragten bei der Meinungsbefragung keine Anhaltspunkte für die Unterscheidung der Erzeugnisse hatte und haben konnte. Bei Erzeugnissen der hier in Betracht kommenden Art muß indessen nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß die hier angesprochenen Fachkreise sich jedenfalls in dem Augenblick mit der Zusammensetzung und den Wirkungen der ihnen angebotenen Erzeugnisse kritischer befassen, in dem sie anhand der konkreten Werbung dem Gedanken an ihre Verwendung nähertreten. Dem Umstand, daß ein nicht unerheblicher Teil der Fachkreise die eine oder andere Warenart noch nicht kennt, kann deshalb nicht entnommen werden, daß er ihre Eigenschaften schon aufgrund einer Ähnlichkeit der Wortbezeichnungen verwechseln oder die Wirkungen der einen mit denjenigen der anderen gleichsetzen oder sie als ähnlich erachten werde. Der Fachmann, auch der sich erst einarbeitende, ist daran gewöhnt und rechnet damit, sich mit Warenangeboten vertraut machen au müssen, die ihm bis dahin unbekannt waren; daraus folgt jedoch nicht, daß er keine Anhaltspunkte für die Unterscheidung der Erzeugnisse habe. Das ihn vom vielfach unkritischen Laien Unterscheidende besteht darin, daß er auf Grund seiner Vorbildung in der Lage und auf Grund seiner beruflichen Verantwortung gewohnt ist, chemische Wirkstoffe genauer zu prüfen, bevor er sie bei der Verarbeitung wertvoller Ware verwendet. Insbesondere kann bei den hier angebotenen Erzeugnissen nicht etwa die Gefahr als gegeben angesehen werden, die angesprochenen Fachkreise würden, sobald sie eine Warenart kennengelernt haben, die Werbung für die anderen nur noch flüchtig beachten oder etwa unbeachtet lassen. Zu einer derartigen Annahme besteht um so weniger Anlaß, als gerade der Fachmann des fleischverarbeitenden Gewerbes, bevor er sich zur Verwendung chemischer Zusätze entschließt, sich im Hinblick auf die besondere, ihm geläufige strafrechtliche Verantwortung näher unterrichten wird. Es kann nicht angenommen werden, daß die vielfache öffentliche Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen selbst diese Wirkung verfehlen würde. Der Fachmann wird zu einer genaueren Prüfung auch dadurch veranlaßt, daß - wie auch nach dem Ergebnis des Gutachtens angenommen werden muß - weitere ähnliche Bezeichnungen auf dem einschlägigen Markt verwendet werden, wie Glutalin, Glutamin und Glutawürz.
2.
Aus dem Ergebnis der Umfrage folgt nichts Gegenteiliges. Dazu bedarf es allerdings insbesondere auch des Zurückgreifens auf die im vorliegenden Falle in großer Breite mitgeteilten, aufschlußreichen Einzelantworten der befragten Personen. Viele der dort erteilten, vom Berufungsgericht mit insgesamt 13 v.H. errechneten Antworten auf die entscheidende neunte Frage haben einen völlig undeutlichen Inhalt; sie sind weitgehend auf bloße Annahmen, auf die Wahrscheinlichkeit und auf reine Vermutungen abgestellt. Das ist im Rahmen einer Befragung vollkommen verständlich; der Fachmann kann, bevor er ein Warenangebot geprüft hat, noch kein sicheres Urteil abgeben. Der entscheidende Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auswertung dieses Gutachtens besteht insoweit darin, daß es die im Rahmen der Befragung erteilten Antworten dieser Art ohne weiteres als Beweis für ein entsprechendes Fehlverhalten derselben Personen in der Praxis wertet. In der Wirklichkeit verhält sich auch der - übrigens recht geringe - Teil der befragten Metzger, der bei der Befragung Vormutungen geäußert, hat, möglicherweise ganz anders, als bei der notwendigerweise irritierenden Konfrontierung mit neun zum Teil nicht einfachen und gegeneinander nicht durchweg klar abgegrenzten Fragen. So war es z.B. nicht einfach, die Fragen 3/4 und 6/7, in denen getrennt nach dem Verwendungszweck und den Wirkungen geforscht wurde, gegeneinander abzugrenzen; denn für den praktisch denkenden Fachmann überschneidet sich der Verwendungszweck mit den Wirkungen. Aus all diesen Gründen besagt der Umstand, daß etwa jeder achte Befragte die vom Berufungsgericht angenommene Fehlvorstellung geäußert hat, noch nicht ohne weiteres, daß auch in der Wirklichkeit des Wettbewerbs eine Irreführungsgefahr in demselben Umfange bestehen würde.
Ein Blick in die einzelnen Antworten bestätigt diese Zweifel an dem vom Berufungsgericht gewonnenen Beweisergebnis.
a)
Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Gutachtens (S. 64), daß 13 v.H. der angeblichen Kenner von Glutamal diesem die gleiche Wirkung wie Glutamat zuschreiben, fußt auf Einzelantworten, die in ganz erheblichem, wenn nicht überwiegendem Maße höchst zurückhaltende Vermutungen darstellen. Während es bei Waren, die unkritischen Laien angeboten werden, für die Anwendung des § 3 UWG schon ausreichen kann, wenn sie zu auch nur vorläufigen Fehlmeinungen gelangen, liegt es aus den bereits erörterten Gründen bei den hier angesprochenen Fachleuten und bei der konkret zu beurteilenden Warenart anders. Darauf läßt auch ein vom Berufungsgericht überhaupt nicht behandelter anderer Umstand schließen: 68 v.H. aller Befragten und 66 v.H. der befragten angeblichen Kenner von Glutamal (dies waren 86 v.H. aller Befragten) haben diese (neunte) Hauptfrage überhaupt nicht beantwortet. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein Teil davon Glutamat, das nur 57 v.H. aller Befragten bekannt war, nicht gekannt haben, so äußert sich darin doch die begründete Zurückhaltung, die ein Fachmann nach dem bereits Dargelegten zu üben pflegt, wenn er die Wirkungen von Waren beurteilen soll. Selbst in den vom befragenden Institut als positiv gewerteten Antworten kommt diese Zurückhaltung noch deutlich zum Ausdruck. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß ein Teil des ohnehin geringen Teils der Befragten, der die Beweisfrage bejaht hat, hierzu nur unter den besonderen Verhältnissen der Befragung und in dem vielfach anzutreffenden Bestreben gelangt ist, auf die gestellte Frage überhaupt eine Antwort zu erteilen. Wie aber der erkennende Senat bereits hervorgehoben hat, kommt es bei der Beurteilung des Beweiswerts von Antworten auf Meinungsbefragungen ganz besonders auch darauf an, ob diese sich auf eine bei den Befragten bereits vorhandene, in ihrem Bewußtsein klar ausgebildete Kenntnis oder Vorstellung richtet (GRUR 1965, 317, 320 re. - Kölnisch Wasser); daß dies bei der wiedergegebenen Beweisfrage der Fall gewesen sei, muß nach den Ergebnissen der Befragung bezweifelt werden.
b)
(Gegen die Zugrundelegung eines Anteils von 13 v.H. der Befragten als irregeführter Personen sprechen auch noch sonstige Bedenken. Die Befragung stellte den Befragten nicht vor Augen, daß ihre Antwort als Grundlage für die Entscheidung eines Rechtsstreits in Betracht komme. Wäre dies geschehen, so hätte sich wohl mancher Befragte mehr zurückgehalten und von der durchweg zu beobachtenden Äußerung vager Vermutungen abgesehen.
Es ist auch nicht auszuschließen, daß manche Fleischer - wie das Gutachten hervorhebt (S. 29) - die Wahrheit nicht gesagt haben, weil sie irgendwie fürchteten, mit dem Lebensmittelgesetz in Konflikt zu geraten oder den Eindruck zu erwecken, mittels Glutamal eine größere Menge Fett oder Wasser zu verarbeiten.
Zu einer vollständigen Würdigung des Gutachtens hätte bei der Besonderheit dieses Streitfalls auch die Prüfung gehört, ob es in vergleichbaren anderen Antworten der Befragten Fehler erkennen läßt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit auch der Antworten auf die entscheidende Frage erwecken. Insoweit wirft es ein bezeichnendes Licht auf die Beweiskraft der hier vorliegenden Antworten, daß auf die siebente Frage nach den Wirkungen von Glutamat nur 1 v.H. die nach dem Vorbringen der Klägerinnen richtige Antwort "Würzung" gegeben haben, während z.B. je 5 v.H. irrig Farberhaltung und Bindung oder Aufschließung von Eiweiß für die Wirkungen hielten. Auch bei den Verwendern von Glutamat liegen derartige Unstimmigkeiten vor. Die Revision hat deshalb recht, wenn sie ausführt, daß angesichts derartiger Unstimmigkeiten, wie sie sich bei solchen Befragungen häufig ergeben, ein Anteil von 13 v.H. der insgesamt den beiderseitigen Erzeugnissen gleiche oder ähnliche Wirkungen beimißt, keine ausreichend sichere Feststellung dahin zuläßt, daß dies auch in der wettbewerblichen Wirklichkeit ebenso wäre.
c)
Soweit das Berufungsgericht in derselben Frage bei den angeblichen Verwendern von Glutamal-Erzeugnissen einen Anteil von sogar 21 v.H errechnet, die ihnen gleiche oder ähnliche geschmackliche Wirkungen wie Glutamat zuschreiben, liegt dem Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, ein Verfahrensfehler zugrunde. Ausgehend von der Ansicht, es sei eine Fehlvorstellung, daß Glutamal-Erzeugnisse auch eine Geschmacksverbesserung bewirken (Gutachten S. IV), hat das Gutachten in diesem Punkt alle Antworten, in denen dem Glutamal überhaupt eine geschmackverbessernde Wirkung beigemessen wurde, als Bejahung der Frage aufgefaßt, daß diese Wirkung derjenigen von Glutamat, gleich oder ähnlich sei. Schon diese vom Berufungsgericht übernommene Gleichsetzung ist denkwidrig und deshalb rechtsirrig. Davon abgesehen haben aber nach der in anderem Zusammenhang getroffenen, bereits erörterten Feststellung des Berufungsgerichts die Glutamal-Erzeugnisse der Beklagten tatsächlich eine geschmackverbessernde Wirkung, und schließlich handelt es sich bei dieser Geschmacksverbesserung sogar um eine solche, die ebenso wie die von den Klägerinnen für ihre Glutamat-Erzeugnisse behauptete Geschmacksverbesserung auf die Glutaminsäure zurückgeht.
3.
Die Klägerinnen haben noch geltend gemacht, die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Werbeangabe treffe abweichend von der Regel des § 3 UWG hier die Beklagte. Sie stützen diese Ansicht darauf, daß die stoffliche chemische Zusammensetzung der Erzeugnisse der Beklagten unstreitig anders ist als bei dem Glutamat. Deshalb müsse bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, daß die Angabe der Beklagten auch unrichtige Vorstellungen hervorrufe, durch die der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt werde.
Dem kann nicht gefolgt werden. Bei dem hier gegebenen besonderen Sachverhalt bilden nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise in erster Linie nicht die chemischen Zusammensetzungen, sondern die bei der praktischen Anwendung der Waren hervortretenden Wirkungen den Anknüpfungspunkt für die wettbewerblich relevanten Vorstellungen der Abnehmer. Es besteht hier auch deshalb kein Grund, wegen der Verschiedenheit der Ausgangsstoffe von der allgemein geltenden Beweislastregel abzugehen, weil die angesprochenen Verkehrskreise von der stofflichen Beschaffenheit der fraglichen Waren nicht eine so deutliche Vorstellung haben, wie dies bei sonstigen Beschaffenheitsangaben meist der Fall ist. Es ist allerdings einzuräumen, daß in den Fällen, in denen bei stofflicher Abweichung die Bezeichnung der Ware einer auf den Stoff bezüglichen Beschaffenheitsangabe angenähert wird, vielfach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, der Verkehr werde in dem Sinne irregeführt, daß er die mit der Beschaffenheitsangabe verbundenen Vorstellungen über die stoffliche Beschaffenheit auf die ähnlich bezeichnete Ware überträgt. In solchen Fällen brauchen an die Ergebnisse einer Meinungsbefragung nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt zu werden; das gilt vor allem, wenn die Wirkung solcher Angaben auf weniger kritische Verkehrskreise zu prüfen ist. Im Streitfall liegt es jedoch insofern anders, als die angesprochenen Verkehrskreise nur aus Fachleuten bestehen und die Bezeichnung sich auf Waren bezieht, deren Verwendung vom Fachmann besonders kritisch geprüft werden muß. Es ist ferner auch hier von Bedeutung, daß die stoffliche Beschaffenheit im Streitfall nicht den nach der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise entscheidenden Punkt betriff und auch bei den Erzeugnissen der Beklagten über die Aktivierung gerade der Glutaminsäure eine Geschmacksverbesserung erzielt wird.
Häufig läßt schließlich zwar schon der Umstand, daß die Warenbezeichnung überhaupt einer Beschaffenheitsangabe angenähert worden ist, einen Schluß in tatsächlicher Hinsicht dahin zu, daß damit bestimmte Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise in Richtung der Beschaffenheitsangabe angesprochen werden und werden sollen. Auch dieser Gesichtspunkt kann hier jedoch nicht zu Lasten der Beklagten herangezogen werden. Wie in der Begründung des freisprechenden Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 1960, soweit das Berufungsurteil sie wiedergibt (S. 4), ausgeführt ist, hat die Beklagte hinsichtlich der Bezeichnung Glutamal den zeitlichen Vorsprung vor der Beschaffenheitsangabe Glutamat; der Nachweis, daß sie einen falschen sachlichen Bezug vorgenommen habe, ist deshalb nicht als erbracht angesehen worden. Die Klägerinnen haben demgegenüber zwar vorgebracht, daß die Bezeichnung Glutamat schon früher bekannt gewesen sei. Was das Berufungsgericht hierzu feststellt, stützt diese Behauptung jedoch nicht, soweit die hier allein zu berücksichtigenden Verkehrskreise des fleischverarbeitenden Gewerbes infrage kommen. Erst ab 1. Januar I960 ist Glutamat für die Fleischverarbeitung gesetzlich zugelassen worden; bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Fleischer sich schon im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Bezeichnung Glutamal durch die Beklagte einen festen Begriff von der Beschaffenheitsangabe Glutamat gebildet gehabt hätten. Die vom Berufungsgericht wiedergegebene zeitlich früheste Abhandlung über "Zusatz von Natrium Glutamat zu Fleisch" (Zeitschrift "Fleischwirtschaft" von 1951 Nr. 3 S. 56) bezieht sich, soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts erkennen lassen, auf die Vereinigten Staaten von Amerika und läßt überdies darauf schließen, daß erst damals in Deutschland damit begonnen wurde, auf die Möglichkeit der Verwendung dieses Mittels als Gewürzgrundlage bei der Fleischverarbeitung hinzuweisen.
4.
Das Berufungsgericht hätte schließlich, wie die Revision mit Recht beanstandet, auch die ganz besonderen Umstände des Falles berücksichtigen müssen, in erster Linie, daß die von der Beklagten verwendete Bezeichnung Glutamal weithin (bei 86 v.H. aller Befragten) bekannt ist, mit diesem Bekanntheitsgrad die Beschaffenheitsangabe Glutamat sogar wesentlich übertrifft, und daß sie von der Beklagten bereits in einem Zeitpunkt aufgenommen worden ist, als der Stoff Glutamat für die Fleischverarbeitung noch nicht verwendet werden durfte und daher den Fachleuten des Fleischereigewebes noch völlig oder doch mindestens weitgehend unbekannt war. Diese ganz besonderen Umstände nötigen ausnahmsweise in zwei Richtungen zu einer Interessenabwägung, wie sie im Rahmen des § 3 UWG im allgemeinen nicht anzustellen ist und damit zu einer vom Berufungsurteil abweichenden rechtlichen Würdigung.
a)
Wie sich sogar ursprüngliche Beschaffenheitsangaben infolge starker, länger dauernder Benutzung durch einen einzelnen Hersteller zum Individualzeichen entwickeln können, so kann erst recht ein stark benutztes Individualzeichen gegenüber einer erst später aufkommenden Beschaffenheitsangabe die Kraft und die Eigenschaft behalten, innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allein auf die Herkunft der mit dem Zeichen versehenen Ware aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, ohne hierbei eine Gedankenverbindung zu der erst später gebräuchlich gewordenen Beschaffenheitsangabe auszulösen. Bei stark durchgesetzten Zeichen, die überdies - wie hier - mit der in Vergleich zu setzenden Beschaffenheitsangabe nicht völlig übereinstimmen, spricht hierfür die Erfahrung. Das muß in besonderem Maße dann gelten, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aus Fachleuten zusammensetzen, und diese darüber hinaus zu einer genaueren Unterscheidung vor allem deshalb gezwungen sind, weil für mehrere sonstige Hilfsmittel der Fleischverarbeitung Individualzeichen verwendet werden, die gleichfalls mit der auch in der streitigen Bezeichnung enthaltenen Stammsilbe Glut (Gluta) gebildet sind. Dazu kommt endlich, daß die Beklagte die Bezeichnung Glutamal nur in Verbindung mit bestimmten Zusätzen verwendet, und daß der Fachmann erst an Hand dieser Zusatzbezeichnung erkennen kann, welchem Zweck die einzelne Warenart dienen soll.
Diese besonderen Umstände erklären auch das Ergebnis der Meinungsbefragung, nach dem eine Gefahr der Irreführung in weit geringerem Maße festzustellen ist, als dies bei der großen Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen zunächst und unter anderen Umständen anzunehmen gewesen wäre.
b)
War aber hiernach die Gefahr einer Irreführung nur als gering anzusehen, so stellte sich die abschliessende, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Frage, ob es sich rechtfertigen läßt, dieser Gefahr wegen den wertvollen Besitzstand zu vernichten, der sich für die Beklagte mit der Benutzung des Zeichens Glutamal verbindet. Die Notwendigkeit dieser Frage ergibt sich daraus, daß die Rechtsprechung die Vorschrift des § 3 UWG stets schon dann als verletzt angesehen hat, wenn durch die Verwendung unrichtiger Angaben die Gefahr der Irreführung über das Angebot auch nur bei einem "nicht völlig unbeachtlichen" Teil der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufen wird (vgl. BGHZ 13, 244, 253 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa). Was ein (rechtlich) in diesem Sinne unbeachtlicher Teil der angesprochenen Kreise ist, läßt sich, wie nirgends bezweifelt wird, nicht rein zahlenmäßig ausdrücken; denn neben der in Zahlen allerdings ausdrückbaren Breite der Irreführungsgefahr ist auch die Art der hervorgerufenen Fehlvorstellung, insbesondere das sich danach ergebende Gewicht des auf dem Spiele stehenden Interesses der Allgemeinheit und der Mitbewerber zu berücksichtigen; dieses kann sehr verschieden sein. So wird beispielsweise eine Irreführung über ein der Gesunderhaltung dienendes Mittel oder die Vortäuschung eines besonders geschätzten Naturproduktes schon im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen werden können, selbst wenn der unrichtigen Vorstellungen unterliegende Teil der ansprochenen Kreise nur sehr gering ist. Entsprechend kann es bei der Beurteilung des Interesses der Mitbewerber darauf ankommen, in welchem Grade von der unrichtigen Werbeangabe eine die Käuferkreise anlockende Wirkung ausgeht. Diese kann je nach dem Vorstellungsinhalt, den diese Kreise mit der Beschaffenheitsangabe verbinden, verschieden groß sein.
Schließlich kann es unter besonderen Umständen geboten sein, im Rahmen des § 3 UWG auch die Interessen desjenigen (oft größeren) Teiles der angesprochenen Fachkreise zu berücksichtigen, der durch den bisherigen Bezeichnungsgebrauch nicht irregeführt worden ist. Dies kommt namentlich dann in Frage, wenn die Gefahr besteht, daß im Falle des Verbots der angegriffenen Bezeichnung eine andere, möglicherweise noch umfangreichere Irreführung zu besorgen wäre, die nunmehr den anderen Teil der angesprochenen Kreise beträfe. Das ist, wie die Widerklage ausgeführt hat, insbesondere in der Weise möglich, daß dieser Teil der angesprochenen Kreise die Gütevorstellungen, die er mit der angegriffenen Bezeichnung verbindet, bei deren Wegfall auf die nun allein übrigbleibende, ähnliche Beschaffenheitsangabe überträgt.
Bestehen bei der rechtlichen Beurteilung im Rahmen des § 3 UWG Besonderheiten dieser oder ähnlicher Art, die ein Verbot der angegriffenen Bezeichnung als unbillige Härte erscheinen lassen können, so ist es (ebenso wie im Rahmen der Frage der Verwirkung: BGH GRUR 1957, 285, 287 - Erstes Kulmbacher) zulässig und geboten, bei der Frage, ob von einer rechtlich ins Gewicht fallenden, ernsthaften Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise die Rede sein kann, auch die Interessen des Beklagten zu berücksichtigen, der ein in starkem Maße benutztes Individualzeichen aufgeben soll.
c)
Eine ernstliche. Gefahr der Irreführung in diesem Sinne ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen.
Es handelt sich bei der angegriffenen Bezeichnung um ein langjährig und umfangreich benutztes Individualzeichen, dem die Schutzwürdigkeit nicht abgesprochen werden kann, veil es von der Beklagten redlich bereits zu einer Zeit aufgenommen worden ist, als in den einschlägigen Fachkreisen die ähnliche Beschaffenheitsangabe noch nicht eingeführt war. Infolgedessen ist die angegriffene Bezeichnung, wie die Meinungsumfrage klar ergeben hat, in diesen Kreisen sogar stärker verwurzelt als die Beschaffenheitsangabe.
Auf der anderen Seite sind die Interessen der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht ernstlich gefährdet. Nach dem unter 3 und 4 a Ausgeführten bestehen unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit von Glutamal-Erzeugnissen nur in einem zahlenmäßig recht geringen Teil der angesprochenen Fachkreise.
Auch das zu schützende Interesse der Allgemeinheit erscheint gleichfalls nicht so schwerwiegend, wie in den in der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen soll die Bezeichnung Glutamal den Irrtum erwecken, die mit ihr versehenen Erzeugnisse führten den Geschmack der mit Glutamat behandelten Fleischwaren herbei. Worin aber dieser Geschmack bestehen soll, ist undeutlich geblieben und wahrscheinlich, weil vom subjektiven Empfinden abhängig, auch nicht völlig eindeutig festlegbar. Ob eine für den Wettbewerb relevante Fehlvorstellung der abgesprochenen Fachkreise hervorgerufen wird, wird angesichts des subjektiven Einschlags bei jeder Beurteilung des Geschmacks von Nahrungsmitteln noch zweifelhafter, wenn beide Erzeugnisse die geschmackliche Verbesserung auf eine Aktivierung der Glutaminsäure zurückführen, wie das Berufungsgericht dies jedenfalls hinsichtlich der Glutamalerzeugnisse der Beklagten auch als zutreffend feststellt. Zu dieser Feststellung hat die schriftliche Revisionsbeantwortung lediglich bemerkt, daß dies nur eine Nebenwirkung sei, daß es sich nicht um einen unmittelbaren Einfluß auf die Geschmacksverbesserung handle, und daß die Erzeugnisse der Beklagten nur "am Rande" auf die im Fleisch enthaltene Glutaminsäure wirke.
Bei dieser Sachlage kann auch die Gefahr, daß von der Verwendung der Bezeichnung Glutamal eine die Interessen der Mitbewerber verletzende anlockende Wirkung ausgehe, nicht als hinreichend ernsthaft angesehen werden; in diesem Punkte unterscheidet sich der Streitfall von den bisher entschiedenen Fällen der echten Anlehnung an Beschaffenheitsangaben, die vorher in Gebrauch waren und mit denen die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich konkretere, fester umrissene Vorstellungen verknüpften, wie z.B. Silber, Leinen, Seide, Terpentin, Plasma, Watte oder Leder.
Es kann ferner nicht völlig außer Betracht bleiben, daß die Bezeichnung Glutamat nur die "vielfach", aber nicht ausschließlich verwendete Bezeichnung für das Natriumsalz der Glutaminsäure darstellt; in Nachschlagewerken wird überwiegend die Bezeichnung Glutaminat angetroffen. Es ist kein durchschlagender Grund erkennbar, der die Klägerin Kindern würde, sich dieser Bezeichnung zu bedienen.
Endlich bestände angesichts des größeren Bekanntheitsgrades der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten im Falle ihres Verbots in einem nicht geringen Maße die Gefahr, daß ein Teil der angesprochenen Fachkreise die Wirkungen von Glutamalerzeugnissen den als Glutamat bezeichneten Stoffen zuschriebe; denn schon jetzt ist das, wie sich aus der Meinungsumfrage ergibt, in einem gewissen Umfang der Fall. Dieser umstand mag zwar kein Verbot der Verwendung der Bezeichnung Glutamat für Fleischverarbeitungsmittel rechtfertigen; er verdient aber im Rahmen der aus den übrigen erwähnten Gründen anzustellenden Interessenabwägung eine gewisse Berücksichtigung (Baumbach-Hefermehl,. Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl., Randzahl 58 zu § 3 UWG).
5.
Nach alledem ist der den Klägerinnen obliegende Nachweis einer unrichtigen, ernsthaft irreführenden Angabe nicht als geführt anzusehen. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht, da der Rechtsstreit zur Entscheidung im Sinne der Klageabweisung reif ist; einer Umfrage über die Fachorganisationen der hier in Betracht kommenden Verkehrskreise haben die Klägerinnen sich ausdrücklich widersetzt; eine nochmalige Befragung der einschlägigen Verkehrskreise verspricht keine weitere Klärung.
V.
Die Klage kann hiernach nicht auf § 3 UWG gestützt werden. Aber auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG, § 826 BGB haben die Klägerinnen nicht dargetan. Nach dem zu IV.3. Ausgeführten kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bei Aufnahme der Bezeichnung Glutamal in der Absicht gehandelt habe, sich an Gütevorstellungen anzuhängen, die sich in den angesprochenen Verkehrskreisen mit der Angabe Glutamat verbunden hätten, denn solche waren noch nicht vorhanden. Hatte sie ihre Bezeichnung aber aufgenommen und - wie die Meinungsumfrage zeigt - in beachtlichem Umfange bekanntgemacht, dann handelte sie nicht sittenwidrig, wenn sie ihre Bezeichnung auch dann beibehielt, als die Klägerinnen dazu übergingen, die Bezeichnung Glutamat als Beschaffenheitsangabe für Erzeugnisse zu verwenden, die sie an das fleischverarbeitende Gewerbe liefern. Denn bei der erst in diesem Zeitpunkt eingetretenen Möglichkeit der Verwechslung beiden Bezeichnungen war es der Beklagten aus zwei Gründen nicht zuzumuten, von ihrer Bezeichnung abzugehen; der Grad der Verwechslungsgefahr konnte, wie das Ergebnis der Befragung gezeigt hat, innerhalb der hier angesprochenen Fachkreise nur ein geringer sein; vor allem aber wäre es den Klagerinnen, die eine führende Stellung auf dem Markt der Hersteller von Suppenerzeugnissen und Gewürzen einnehmen, möglich gewesen, sich der korrekten Beschaffenheitsangabe oder der abkürzenden Bezeichnung Glutaminat zu bedienen und damit angesichts der vielfachen sonstigen mit dem stamm Glut (Gluta) gebildeten Bezeichnungen ausreichenden Abstand von der Bezeichnung Glutamal der Beklagten zu halten, um jedweder Täuschungsgefahr vorzubeugen.
VI.
Auf die Revision der Beklagten war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Über die Widerklage brauchte nicht entschieden zu werden, da sie nur hilfsweise für den Fall eines Erfolges der Klage erhoben ist.